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  • Nicht archiviert (6)
Inkrafttreten Jahr
  • 2018 (1)
  • 1970 (5)

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen Kirche gerichtet, aber sie sind m. E. in allem Wesentlichen ebenso von den anderen Kirchen als gültig anzuerkennen und zu beherzigen. Denn sie formulieren in der Tat das, was im Verkehr der getrennten Brüder miteinander als erstes nottut... Wenn diese Grundsätze ökumenischen Verhaltens sich in der Praxis durchsetzen, so darf man davon erwarten, daß auf beiden Seiten der Kirchengrenzen manche längst hart und unfruchtbar gewordene Scholle neu aufgebrochen wird." [E. Schlink, Nach dem Konzil, München und Hamburg 1966, S. 105] Das ökumenische Direktorium zeigt, wie innerhalb der katholischen Kirche diese allgemeinen Grundsätze in die Praxis überführt werden. Weil dabei die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gehen die Richtlinien sehr ins Einzelne. In dieser Hinsicht ist das Direktorium vollständig und bedarf keiner Ergänzung. Da jedoch im Direktorium selbst immer wieder verlangt wird, daß man sich bei der Durchführung dieser Grundsätze zuvor mit den Amtsträgern der nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften beraten solle, hat zwischen Beauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und der katholischen Bischöfe Deutschlands eine Beratung stattgefunden, die in den folgenden Richtlinien berücksichtigt wird. I. Über die Einrichtung ökumenischer Kommissionen Zu Nr. 7-8 des Ökumenischen Direktoriums Eine gemeinsame Kommission des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konferenz der katholischen Bischöfe Deutschlands ist wie folgt gebildet worden: Leitung evangelischerseits: Landesbischof Dr. Hermann Dietzfelbinger, Leitung katholischerseits: Lorenz Kardinal Jaeger, Erzbischof von Paderborn. Evangelische Mitglieder: Kirchenpräsident Prof. D. Wolfgang Sucker, Landessuperintendent D. Udo Smidt, Dr. Dr. Gustav Heinemann. Katholische Mitglieder: Bischof DDr. Hermann Volk, Bischof Dr. Joseph Höffner, Bischof Dr. Josef Stimpfle. Die Kommission wird sich in erster Linie mit den praktischen Fragen des Zusammenlebens evangelischer und katholischer Christen in Deutschland befassen. Einzelne Aufgaben dieser Kommission sind unter Nr. 7 und 8 des Direktoriums als Leitsätze oder Hinweise oder Ratschläge umschrieben. Zur Nr. 3-6 des Ökumenischen Direktoriums Bei der Errichtung von Bistumskommissionen muß die unterschiedliche Grenzziehung der katholischen Bistümer und der evangelischen Landeskirche berücksichtigt werden. Wenn im Gebiet eines katholischen Bistums die Gebiete mehrerer evangelischer Landeskirchen liegen, so ist die eine ökumenische Kommission des Bistums zuständig für die in ihrem Gebiet vorhandenen Landeskirchen. Die Landeskirchen mögen gegebenenfalls ihrerseits gleichfalls eine einzige Kommission bilden, die für das Gespräch mit dem eben genannten Bistum zuständig ist. Überschneidungen werden sich nicht ganz vermeiden lassen, und das Direktorium sieht die Möglichkeiten vor, daß mehrere Bistümer eine gemeinsame ökumenische Kommission bilden. Dies ist besonders dringlich, wenn mehrere Bistümer innerhalb der Grenzen einer evangelischen Landeskirche liegen. Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden durch die Realisierung des Vorschlages, gemeinsame ökumenische Kommissionen auf Landesebene zu errichten. Sie könnten die in Nr. 3-6 genannten Aufgaben der Bistumskommissionen übernehmen. II. Zur Frage der Konditionaltaufe Zu Nr. 9-18 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium gibt in dieser Frage für die Gesamtkirche verbindliche Vorschriften, die davon ausgehen, daß die Taufe das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Die in den von uns getrennten Ostkirchen vollzogenen Taufen sind ohne weiteres als gültig anzuerkennen. Was die übrigen Christen betrifft, so erwähnt das Direktorium die Gründe für die Möglichkeit eines Zweifels an der Gültigkeit und leitet dazu an, diese Zweifel gegebenenfalls durch ernste Prüfung zu beheben. Die in den evangelischen Landeskirchen gebrauchten Agenden sind in dieser Frage völlig klar. Sie ordnen die Taufe durch Übergießen des Wassers auf das Haupt des Kindes unter Anwendung der trinitarischen Taufformel an. Das Direktorium erwähnt, daß an sich auch eine Taufe durch Besprengung mit Taufwasser möglich ist, aber sowohl die evangelische wie die katholische Seite gibt der Taufe durch Übergießen den Vorzug. Der evangelische Geistliche ist durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet worden, sich an die Ordnung seiner Kirche zu halten. Zu dieser Ordnung gehört auch die Verwendung der Agende. Die einzige Frage ist, ob in einem Einzelfall ein evangelischer Geistlicher sich an die Bestimmungen seiner Agende gehalten hat. Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur dann mit Recht als begründet bezeichnet werden, wenn alle Möglichkeiten ausgenutzt wurden, diesen Zweifel zu beheben. Wenn ein katholischer Geistlicher einen ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit einer evangelischen Taufe selbst nicht beheben kann, soll er sich durch das Generalvikariat an die zuständige Landeskirche wenden. Die evangelische Landeskirche wird sich zur Frage der Gültigkeit äußern, wenn der Betreffende in ihrem Bereich getauft worden ist. Im andern Falle wird sie sich weiter erkundigen und dem Generalvikariat Nachricht geben. Auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf eine Konditionaltaufe nur nach ausreichender Prüfung vorgenommen werden. III. Ein neuer Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche Zu Nr. 19-20 des Ökumenischen Direktoriums Für die Aufnahme eines nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche wird ein eigener Aufnahmeritus von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht werden [In den letzten Tagen des vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf ausgearbeitet, der nach Ostern 1968 dem Consilium Liturgicum vorgelegt werden soll. Nach der Approbation durch das Consilium wird die Deutsche Bischofskonferenz einen unseren Verhältnissen angepaßten „Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche" herausgeben. Der neue Ritus wird sich orientieren an den Grundsätzen, die im ökumenischen Direktorium angegeben sind. Da das Ökumenismusdekret ausdrücklich erklärt, daß den in nichtkatholischen Gemeinschaften geborenen Christgläubigen die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden darf, entfällt die Lossprechung von der Zensur der Exkommunikation. Sie werden nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zugelassen. Als Glaubensbekenntnis dürfte sich das Nicaeno-Constantinopolitanum empfehlen.]. IV. Die Förderung des geistlichen Ökumenismus in der katholischen Kirche Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium will unter Nr. 22 keine erschöpfende Aufzählung der Tage und Zeiten geben, an denen besonders für die Einheit der Christen zu beten ist. Für die Ausgestaltung werden ausdrücklich einige Hinweise gegeben, die sich an das Dekret „Über den Ökumenismus" anlehnen. Es ist von Bedeutung, daß dieses Dekret zunächst und besonders eindringlich die katholischen Christen anspricht, damit sie ihrerseits durch eigene innere Erneuerung aus dem Geist des Evangeliums, durch innere Bekehrung, durch ein heiliges Leben und besonders durch das liturgische und private Gebet teilnehmen an der Sorge um die Wiederherstellung der Einheit, die eine Sache der ganzen Kirche ist. V. Allgemeine Grundsätze für die Gemeinschaft im geistlichen Tun mit den getrennten Brüdern Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums In diesem Abschnitt werden die im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" aufgestellten Grundsätze über Gebet und gottesdienstliche Gemeinschaft mit den von uns getrennten Brüdern näher begründet und erläutert. Das Direktorium sagt, daß die konkrete Anwendung dieser Grundsätze die unterschiedliche Situation der verschiedenen von uns getrennten Gemeinschaften berücksichtigen muß und gibt allgemeine Regeln für Konsultationen und legitime Gegenseitigkeit. Es folgen (in Nr. 29-31) einige wichtige Begriffsbestimmungen, die für das rechte Verständnis der folgenden praktischen Richtlinien sehr bedeutsam sind: Unter geistlichem Tun sind sowohl Gebetsstunden, gemeinsame Wortgottesdienste wie auch das liturgische Handeln und die eigentliche communicatio in sacris verstanden. Gemeinschaft im geistlichen Tun umfasst also alles, was im folgenden unterschiedlich behandelt wird. Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt. Unter „liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt. VI. Gemeinsame Gebetsstunden und Wortgottesdienste mit den von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 32-37 des Ökumenischen Direktoriums Dieser Abschnitt handelt von gemeinsamen Gebeten, Feiern und solchen Gottesdiensten, die nicht streng liturgischer Art sind. Für die evangelische Seite kann unter Umständen der Gebrauch des Ausdrucks „gemeinsame Gottesdienste" Schwierigkeiten machen. Die evangelische Kirche bezeichnet nämlich ihre offiziellen „liturgischen" gottesdienstlichen Handlungen als Gottesdienst, während die katholische Kirche dafür den Ausdruck „Eucharistiefeier" oder „heilige Messe" hat. Es ist darum von evangelischer Seite angeregt worden, den Ausdruck „gemeinsame Gottesdienste", falls möglich, durch geeignete andere Ausdrücke zu ersetzen. Für die Gestaltung gemeinsamer gottesdienstlicher Feiern, Andachten und Gebetsstunden gibt es eine Anzahl von empfehlenswerten Vorschlägen. Zur Weltgebetswoche (18-25. Januar) für die Einheit der Christen legt jedes Jahr der Katholische Arbeitskreis für die Weltgebetswoche in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verbindung mit dem Sekretariat der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung" des Weltrates der Kirchen eine Gebetshandreichung vor (Kyrios-Verlag Meitingen, 8050 Freising, Postfach 261). Als Modell können auch dienen die Feierstunden mit den nichtkatholischen Konzilsbeobachtern und mit dem Erzbischof von Canterburry in Sankt Paul vor den Mauern in Rom. Obwohl es sich nicht um liturgische Feiern im eigentlichen Sinn des Wortes handelt, soll man ihrer Gestaltung den Erfordernissen der liturgischen Erneuerung Rechnung tragen und nach Möglichkeit dabei die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils berücksichtigen. In den Ansprachen und biblischen Meditationen bei diesen Feiern soll die Botschaft des Evangeliums von Gottes Heilshandeln in Christus uneingeschränkt verkündet werden. Gegenseitiges Vertrauen ist unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung solcher Feiern, die gemeinsam geplant, vorbereitet und gestaltet werden. Es ist selbstverständlich, daß dabei die Liebe zu den von uns getrennten Brüdern und die Achtung vor ihren Überzeugungen nicht verletzt werden darf. Deshalb soll die Erörterung konfessioneller Kontroversen vermieden werden. VII. Die communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern Zu Nr. 39-45 des Ökumenischen Direktoriums Die Anweisungen des Direktoriums sind in diesem Bereich so genau und ins Einzelne gehend, daß sie keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Praxis jeder gottesdienstlichen Gemeinschaft mit den von uns getrennten orientalischen Christen eine vorhergehende Konsultation mit den orientalischen Autoritäten — wenigstens auf örtlicher Ebene — unerläßlich ist. VIII. Die communicatio in sacris mit den anderen von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 55-63 des Ökumenischen Direktoriums Auch hier sind die Ausführungen des Direktoriums klar und deutlich. Das Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" gibt den Grund dafür an, daß, solange die kirchentrennenden Unterschiede in der Eucharistielehre fortdauern, keine Abendmahlsgemeinschaft mit uns möglich ist. Das Konzil sagt, daß die protestantischen Kirchen „nach unserem Glauben vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes das ursprüngliche und vollständige Wesen des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben" (Nr. 22). Obwohl das Konzil auch gemeinsame Elemente im Eucharistieglauben hervorhebt, ist durch den Hinweis auf das Fehlen des Weihesakramentes der wichtigste Unterschied zwischen katholischem und reformatorischem Eucharistieverständnis bezeichnet. Das Konzil will nicht sagen, daß in den Dienstämtern der reformatorischen Kirchen keine apostolischen Elemente seien; es will nur hervorheben, daß nach unserem Glauben eine wesentliche Voraussetzung zur vollgültigen Eucharistiefeier fehlt, nämlich das Weihesakrament. Am Sakrament der Einheit zeigt sich so die ganze Tragik unserer Trennung. Wir können sie nicht verhüllen oder leicht nehmen und dürfen nicht versuchen, eine Einheit vorzutäuschen, die noch nicht da ist. Der Versuch, unter Nichtbeachtung der theologischen Realitäten durch einfache Aktion eine Interkommunion herzustellen, würde die Eucharistiefeier herabwürdigen zu einer Demonstration des guten Willens. Wenn dieser genügte, wäre die Einheit schon längst vollzogen, und die ganze ökumenische Bewegung hätte keinen Sinn mehr. Die Arbeit für die Einheit der Christen empfängt ihre dramatische Spannung und ihre stärkste Dynamik gerade aus dem schmerzlichen Erlebnis, daß wir nicht gemeinsam an dem einen Herrenmahl teilnehmen können. Gerade hier zeigt sich, daß der Weg zur Einheit die Geduld als eine spezifische ökumenische Tugend erfordert. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

1. Allgemeine Hinweise „Die Erklärung des Kirchenaustrittes vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 ClC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 ClC in Verbindung mit c. 1263).“ Daher zieht sich ein katholischer Christ die im Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt, das am 24. September 2012 in Kraft trat, genannten Rechtsfolgen – von Ausnahmen abgesehen – als Kirchenstrafe zu. Dies betrifft insbesondere einen Gläubigen, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, denn dieser zieht sich auch nicht die Tatstrafe der Exkommunikation zu. Zur Straffreiheit bei Tatstrafen vgl. cc. 1323 und 1324 §§ 1 und 3 ClC. Die Wiederzulassung umfasst als Nachlass der Kirchenstrafe die Aufhebung dieser Rechtsfolgen und damit die Versöhnung mit der Kirche sowohl im forum internum als in der Regel auch im forum externum, sodass dieser katholische Christ nicht länger der Beschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte unterliegt, die er sich durch die Erklärung des Kirchenaustrittes zugezogen hat. Die Wiederzulassung involviert die erneute Zugehörigkeit zur Kirche nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung. 2. Zuständigkeit Ein katholischer Christ, der die Erklärung seines Kirchenaustrittes rückgängig machen und wieder ohne Einschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte der katholischen Kirche angehören möchte, möge sich – gleich, ob im Zusammenhang mit dem ihm im „Pastoralen Schreiben“, das er unmittelbar nach der Erklärung seines Kirchenaustrittes erhält, angebotenen Gespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt – an den Pfarrer seines Wohnsitzes wenden. Ansprechpartner kann auch jeder andere Priester, Diakon oder Mitarbeiter in der Pastoral (Pastoral- oder Gemeindereferent bzw. -assistent) sein, der seinerseits den Pfarrer des Wohnsitzes darüber in Kenntnis setzt. 3. Vorbereitung Der Wiederzulassung gehen seelsorgliche Gespräche, mitunter auch in einer Gruppe, voraus, deren Dauer und Gestalt der jeweiligen persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin Rechnung tragen sollen. In diesen Gesprächen sollen der Wunsch der Wiederzulassung geklärt, subjektiv zum Kirchenaustritt geführt haben, thematisiert und grundlegende Fragen der Glaubenslehre und des Glaubenslebens bedacht werden, sodass der Kandidat/die Kandidatin den Glauben und die Kirche besser bzw. wieder neu kennenlernt. Zweckmäßig ist eine Teilnahme an religiösen Besinnungstagen (z. B. Exerzitien im Alltag). Der Wiederzulassung soll eine gewisse Zeit der Vorbereitung vorausgehen, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht schon seit geraumer Zeit wieder am kirchlichen Leben teilnimmt. Eine Begleitung durch Gemeindeglieder nach der Wiederzulassung und eine Integration in. Bei schwerer Krankheit oder in Todesgefahr muss lediglich feststehen, dass der Kandidat/die Kandidatin ernsthaft seinen/ihren Willen zur Wiederzulassung bekundet. 4. Bußsakrament Weil die Wiederzulassung einen geistlichen Wendepunkt im Leben des Kandidaten/der Kandidatin bedeutet, ist er/sie besonders auf den Empfang des Sakramentes der Versöhnung hinzuweisen. Im Zusammenhang mit diesem kann auch der eigentliche Akt der Wiederzulassung für das forum externum erfolgen (siehe Ziffer 9). Der Kandidat/die Kandidatin muss für den Empfang des Bußsakramentes ernsthaft bestrebt sein, die Folgen der Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes, soweit sich diese auf seine/ihre Familie und seine/ihre Umwelt erstrecken, nach Kräften wiedergutzumachen. Zudem soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin überlegt werden, welche Buße er/sie übernehmen will; sie soll der jeweiligen Situation angemessen sein. Es empfiehlt sich in der Regel ein ausführliches Beichtgespräch. 5. Beizubringende Dokumente Vor der Vornahme der Wiederzulassung sind – soweit möglich – beizubringen: Auszug aus dem Taufregister, Kopie der Erklärung des Austrittes aus der katholischen Kirche, falls der Kandidat/die Kandidatin zwischenzeitlich einer anderen Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des staatlichen Rechts beigetreten war: Kopie der Erklärung des Austrittes aus dieser. 6. Gesuch an den Ortsordinarius Der den Kandidaten/die Kandidatin vorbereitende Priester, Diakon oder andere Mitarbeiter in der Pastoral richtet über den Ortspfarrer einen schriftlichen Antrag an den Ortsordinarius, der über das Gesuch entscheidet und einen Priester mit der Wiederzulassung bevollmächtigt, der in dem Antrag vorgeschlagen werden kann. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtstag und -ort des Kandidaten/der Kandidatin, eventuell derzeitige bzw. zwischenzeitliche Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit, Ort und Datum der Taufe und (soweit erfolgt) der Firmung, Ort, Datum und Form einer eventuellen Eheschließung sowie Name und Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit des Partners (bei mehreren Eheschließungen gilt dies für eine jede), Datum und Grund der Erklärung des Kirchenaustrittes, Motive für den Wunsch nach Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche, Bestätigung der Durchführung seelsorglicher Gespräche (evt. unter Nennung inhaltlicher Schwerpunkte), Name des Priesters, der die Wiederzulassung vornehmen soll. 7. Prüfung der ehelichen Verhältnisse Bei verheirateten Kandidaten ist die kanonische Gültigkeit der Ehe zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass eine vor dem 27. November 1983 und dem 8. April 2010 nur standesamtlich geschlossene Ehe für zwei Katholiken, die nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben, oder einem solchen Katholiken und einem Nichtkatholiken kirchenrechtlich gültig sein kann. Bei Bestehen einer Vorehe oder einer nur standesamtlich geschlossenen Ehe ist die Ordnung der ehelichen Verhältnisse anzustreben. Können die ehelichen Verhältnisse nicht geordnet werden oder lehnt der Kandidat/die Kandidatin dies begründet ab, können ihm/ihr die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen mit Ausnahme der Zulassung zu den Sakramenten nachgelassen werden. Es erfolgt nur – ohne Spendung des Bußsakramentes – ein Nachlass der Rechtsfolgen des Kirchenaustritts (siehe Kapitel V). 8. Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der Kinder Sind Kinder des Kandidaten/der Kandidatin noch ungetauft oder gehören sie einer nicht katholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft an, muss er/sie aufrichtig versprechen, sich nach Kräften darum zu bemühen, diese zum katholischen Glauben hinzuführen, soweit ihm/ihr das in seiner/ihrer Ehe möglich ist. Die staatlichen Vorschriften über die religiöse Kindererziehung sind zu beachten. 9. Aufhebung der Sanktionen Weil ein nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung aus der Kirche ausgetretener Katholik zieht sich die im genannten Allgemeinen Dekret zum Kirchenaustritt näher genannten Rechtsfolgen in der Regel als Kirchenstrafe zu oder gar von der Exkommunikation betroffen ist, ist der Nachlass dieser Sanktionen notwendig, bevor der Kandidat/die Kandidatin ein Sakrament empfangen darf. Der vom Ortsordinarius bevollmächtigte Priester kann die Lossprechung in der Regel im Zusammenhang mit der Spendung des Bußsakramentes vornehmen, wofür die entsprechende Intention bei der sakramentalen Absolution genügt. Der Beichtvater kann jedoch, bevor er von den Sünden los spricht, die Sanktionen mit der außerhalb des Bußsakramentes vorgesehenen Formel nachlassen. Diese lautet: „Kraft der mir verliehenen Vollmacht spreche ich dich los von den rechtlichen Folgen deines Kirchenaustrittes, im Namen des Vaters und des Sohnes + und des Heiligen Geistes.“ 10. Protokoll anlässlich der Wiederzulassung Das Protokoll anlässlich der Wiederzulassung, das vom Priester und vom Kandidaten/von der Kandidatin sowie um der Beweisbarkeit willen von zwei Zeugen unterschrieben wird, dokumentiert den Willen des Kandidaten/der Kandidatin, die Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes zu bereuen, in Zukunft als katholischer Christ zu leben und seine/ihre religiösen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, aber auch den Akt des Strafnachlasses. 11. Feier der Wiederzulassung Die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche stellt nicht nur einen Verwaltungsakt dar. Daher empfiehlt es sich, diese in einer Kirche oder Kapelle zu begehen als dem der sakramentalen Versöhnung eigenen Ort. Bei der Feier trägt der Priester liturgische Kleidung, zumindest aber eine (violette) Stola. Zur Feier siehe Kapitel I. Je nach den pastoralen Gegebenheiten und der persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin kann die Feier der Wiederzulassung in einfacher Form, in einer Wort-Gottes-Feier oder in einer Eucharistiefeier stattfinden. Die Eucharistiefeier ist vor allem dann zu wählen, wenn das Sakrament der Firmung in der Feier gespendet werden soll. Die jeweilige Form der Feier soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin besprochen werden. Weil die Wiederzulassung – wie die Aufnahme durch Taufe oder Konversion – ekklesialen Charakter besitzt und Grund zu Freude und Dankbarkeit für die Gemeinde und für die gesamte Kirche ist, empfiehlt sich je nach den Umständen auch die Mitfeier von Vertretern der Gemeinde oder der gesamten Gemeinde. 12. Spendung der Firmung Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Firmung empfangen, empfiehlt sich, dass der Priester, der der Feier der Wiederzulassung vorsteht, ihm/ihr nach entsprechender Vorbereitung dieses Sakrament in einer Eucharistiefeier selbst spendet; hierzu soll ihm der Diözesanbischof die notwendige Firmvollmacht übertragen (siehe Kapitel IV). Es kann sich jedoch auch die Spendung des Sakramentes der Firmung durch einen Bischof bei passender Gelegenheit nahelegen. 13. Eheschließung Lebt der Kandidat/die Kandidatin in kanonisch ungültiger Ehe, soll deren Konvalidation im Zusammenhang mit der Wiederzulassung erfolgen, sofern dies kirchenrechtlich möglich ist. Lebt der Kandidat/die Kandidatin bereits in kanonisch gültiger Ehe, sodass es keiner Konvalidation bedarf, empfiehlt sich trotzdem, in den Fürbitten Gottes Segen für die Eheleute und die Familie zu erbitten. 14. Empfang der heiligen Kommunion Die durch die Wiederzulassung wiedergeschenkte uneingeschränkte communion kommt zeichenhaft im Empfang der heiligen Kommunion zum Ausdruck. Daher empfiehlt sich, dass der Kandidat/die Kandidatin bald den Leib des Herrn empfängt. Die feierliche Form der Dankfeier anlässlich der Wiederzulassung als Eucharistiefeier (siehe Kapitel IV) sieht dies eigens vor. Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Eucharistie empfangen, empfiehlt sich dessen erstmalige Spendung im Zusammenhang mit der Feier der Wiederzulassung. 15. Wiederzulassung ohne Strafnachlass Ein Gläubiger, der sich anlässlich der Erklärung des Kirchenaustrittes nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen hat, bedarf keiner Rekonziliation. Seine innere Zuwendung zur Kirche kann jedoch als Ausdruck des Dankes gefeiert werden. Im Übrigen sind die für eine Wiederzulassung genannten Voraussetzungen zu beachten, ausgenommen Ziffer 6 und 9. Zur liturgischen Feier siehe Kapitel VI. 16. Wiederzulassung von Minderjährigen Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die als Minderjähriger/Minderjährige von seinen/ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung von der katholischen Kirche abgemeldet worden war, hat sich ebenfalls nicht die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen. Für die staatliche Anerkennung der Rekonziliation benötigt er/sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann den Antrag aber selbst stellen und unterschreiben; für die Weiterleitung an staatliche Stellen ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich. Für die Vorbereitung sind die unter Ziffer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu beachten. Um der Rechtssicherheit willen ist ein Gesuch an den Ortsordinarius analog zu Ziffer 6 zu richten. Die Benachrichtigungen und Eintragungen erfolgen gemäß Ziffer 17. Für die liturgische Feier der Wiederzulassung von Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr ist in dem Feierbuch eine eigene Wort-Gottes-Feier vorgesehen, die Wiederzulassung kann aber auch in einfacher Form erfolgen. Bei Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres soll sie zumindest in einfacher Form erfolgen. Dabei sind die Texte ggf. dem Fassungsvermögen des Kandidaten/der Kandidatin anzupassen. Die Spendung der Firmung und der Erstkommunion soll nur erfolgen, wenn Gleichaltrige diese bereits empfangen haben. 17. Benachrichtigungen und Eintragungen Nach erfolgter Wiederzulassung sind folgende Benachrichtigungen und Eintragungen vorzunehmen: Eintragung der Wiederzulassung in das entsprechende Register der Pfarrei, Benachrichtigung des Taufpfarramtes zwecks Eintragung in das Taufregister, Benachrichtigung des Wohnsitz-Pfarramtes zur Zeit der Erklärung des Kirchenaustrittes, ggf. Benachrichtigung des aktuellen Wohnsitz-Pfarramtes, Benachrichtigung der zuständigen staatlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die zivilen Melderegister, Benachrichtigung der zuständigen kirchlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die kirchlichen Melde register. Die Dokumente sind im Archiv der Pfarrei aufzubewahren, in der die Wiederzulassung vorgenommen wurde. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

Da sich die Gemeinschaft mit der Kirche am deutlichsten in der Liturgie zeigt, soll die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche, die Rekonziliation, in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. Dazu wird für das Erzbistum München und Freising gemäß can. 838 § 4 ClC folgende Ordnung für eine liturgische Feier der Wiederzulassung erlassen. München, am 29. November, erster Adventssonntag 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Instruktion zu den cc. 535 § 2, 868 § 3, 1116 § 3 und c. 1183 § 3 CIC

Die von Papst Franziskus durch das Motu Proprio De Concordia inter Codices verfügten Änderungen im Kirchenrecht werfen sowohl hinsichtlich der Eintragung der Rituszugehörigkeit innerhalb der katholischen Kirche wie auch hinsichtlich der ökumenischen Praxis immer wieder Fragen auf. Um für die Seelsorger vor Ort Klarheit zu schaffen und auch Hilfe anzubieten, wird diese Instruktion erlassen. I. Taufen nach c. 868 § 3 CIC Hiermit lege ich fest, dass katholische Taufspender, die von der Möglichkeit des c. 868 § 3 CIC (vgl. c. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen und ein Kind nichtkatholischer Eltern auf deren Bitte hin so taufen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, vor der Taufspendung zu prüfen haben, ob kein Taufspender der jeweiligen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft um die Taufspendung angegangen werden kann. Für die orthodoxen Kirchen, die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des c. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor. Soll ein Kind, dessen Eltern einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. c. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht gilt hiermit als erteilt, wenn die Voraussetzungen des c. 868 § 3 CIC erfüllt sind. II. Eheschließungen nach c. 1116 § 3 CIC Für Eheschließungen von Christen, die einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, legt c. 1116 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Eheschließung kann diese Delegation nur einem Priester erteilt werden. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der zuständige Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1116 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. III. Bestattungen nach c. 1183 § 3 CIC Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt c. 1183 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Da in diesen Fällen mit der notwendigen Sensibilität und gebotener Eile zu entscheiden ist, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der um die Beerdigung angegangene katholische Amtsträger geprüft hat, dass die Voraussetzungen des c. 1183 § 3 CIC vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III. Die Taufe, die Firmung, die Eheschließung oder die Bestattung sind im jeweiligen Ritus des katholischen Amtsträgers vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen durch den Priester nicht entfallen. Die gespendete Taufe, Firmung, Eheschließung oder Bestattung sind ohne laufende Nummer in die katholischen Kirchenbücher einzutragen und die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren. Zur Klärung der Frage, ob nicht doch ein eigener Amtsträger der nichtkatholischen Christen angegangen werden kann, ist Kontakt mit dem Fachbereich Ökumene im Erzbischöflichen Ordinariat München (Telefon 089/21 37-23 67; Oekumene@eomuc.de) aufzunehmen. V. Eintragung der Rituskirche gemäß c. 535 § 2 CIC Gemäß c. 535 § 2 CIC ist im Taufbuch und in jeder Urkunde über den Taufeempfang die Rituskirche anzugeben, in die der Getaufte eingegliedert wurde bzw. ist. Für diesen Eintrag sind einheitlich folgende deutschsprachigen (Spalte 2) bzw. in internationalen Bescheinigungen lateinischen Bezeichnungen (Spalte 3) zu verwenden: Ritus Deutsch Lateinisch Alexandrinischer Ritus Koptisch-katholische Kirche koptisch-katholisch catholicae coptorum Äthiopisch-katholische Kirche äthiopisch-katholisch catholicae aethiopicae Eritreisch-katholische Kirche eritreisch-katholisch catholicae erythraeae Armenischer Ritus Armenisch-Katholische Kirche armenisch-katholisch catholicae armenae Byzantinischer Ritus Bulgarisch griechisch-katholische Kirche bulgarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae bulgariae Griechische griechisch-katholische Kirche griechisch griechisch-katholisch graeco-catholicae graeciae Italo-Albanische Kirche italo-albanisch italo-albanicae Melkitische griechisch-katholische Kirche melkitisch griechisch-katholisch catholicae graeco-melchitarum Rumänische griechisch-katholische Kirche rumänisch griechisch-katholisch graeco-catholicae romaniae Ruthenische griechisch-katholische Kirche ruthenisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ruthenicae Slowakische griechisch-katholische Kirche slowakisch griechisch-katholisch graeco-catholicae slovaciae Ukrainische griechisch-katholische Kirche ukrainisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ucrainae Ungarische griechisch-katholische Kirche ungarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae hungariae Weißrussische griechisch-katholische Kirche weißrussisch griechisch-katholisch graeco-catholicae belorussiae Griechisch-katholische Kirche in Kroatien und Serbien kroatisch/serbisch griechisch-katholisch graeco-catholicae in croatia et serbia Mazedonische griechisch-katholische Kirche mazedonisch griechisch-katholisch graeco-catholicae macedoniae Russische griechisch-katholische Kirche russisch griechisch-katholisch graeco-catholicae russiae Lateinischer Ritus Lateinische katholische Kirche lateinisch latinae Ostsyrischer (chaldäischer) Ritus Chaldäische Kirche chaldäisch chaldaeorum catholicae Syro-Malabarische Kirche syro-malabarisch syrorum malabarensium Westsyrischer (antiochenischer) Ritus Maronitische Kirche maronitisch maronitarum Syrisch-Katholische Kirche syrisch-katholisch syro-catholicae Syro-Malankara katolische Kirche syro-malankarisch syro-malancarae catholicae Diese Instruktion tritt zum 1. September 2018 in Kraft. München, den 18. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)2018-07-18

Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen

Erzbischöfliches Generalvikariat Wer Ordnungen 256. Zulassung zur Diakonenweihe (Priesteramtskandidaten) Nachstehende, im Amtsblatt Nr. 18/1988, S. 537 bekanntgegebene Bewerber für die Diakonenweihe aus dem Erzbischöflichen Priesterseminar München sind vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter zum Empfang der Diakonenweihe zugelassen: Ager Andreas, Unterwössen; Fried Helmut, München—Zu den hl. Engeln; Huber Wolfgang, Reit im Winkl; Karmann Rüdiger, Taufkirchen b. München—St. Johannes d. Täufer; Kraller Josef, Tittmoning; Lay Alfons, Traunstein—St. Oswald; Martin Georg, Kirchdorf a.d. Amper; Mayer Josef, Gennach—St. Johannes d.T. (Diözese Augsburg); Müller Kaspar, Gaißach; Paula Jakob, München—Leiden Christi; Schlicker Hermann, München—St. Augustinus; Speckbacher Hans, Oberneukirchen; Weingärtner Herbert, Holzkirchen. Die Weihe findet statt am Samstag, 17. Dezember 1988, um 9.00 Uhr, im Liebfrauendom zu München. Der Weihekandidaten soll in geeigneter Weise im Gebet gedacht werden. 257. Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen Es kommt vor, dass Minderjährige, die außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauft wurden, zum katholischen Religionsunterricht, zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmvorbereitung angemeldet werden, obwohl sie nicht in die Katholische Kirche aufgenommen wurden. Oft ist den Pfarrern nicht bekannt, dass diese Minderjährigen nicht katholisch sind. Aus diesem Grund muss dem Pfarrer bei der Anmeldung zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmkatechese ein Taufschein vorgelegt werden. Wird dabei festgestellt, dass ein Minderjähriger nicht katholisch getauft ist und eine formelle Aufnahme in die Katholische Kirche nicht vollzogen wurde, ist vor der Aufnahme in den Kommunion- oder Firmkurs zu klären, ob ernsthaft ein Wechsel der Konfession gewünscht wird. Die Zulassung zu Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Aufnahme in die Katholische Kirche erfolgt ist. Wird der Bekenntniswechsel eines Minderjährigen gewünscht, ist die Vollmacht zur Aufnahme in die Katholische Kirche von dem Pfarrer, dessen Pfarrei der Minderjährige nach der Aufnahme angehören wird, beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. In dem Gesuch sind neben den Angaben zur Person des Minderjährigen Ort, Datum und Ritus der Taufe sowie die Gründe für den erbetenen Bekenntniswechsel anzugeben. Dem Gesuch ist die Niederschrift der Austrittserklärung aus der bisherigen Religionsgemeinschaft beizufügen, da die Aufnahme in die Katholische Kirche den nach staatlichem Recht erfolgten Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft voraussetzt. Die Aufnahme in die Katholische Kirche kann nur erfolgen, wenn bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens einer der Erziehungsberechtigten die Aufnahme erbittet und glaubwürdig erklärt, sich fortan um die katholische Erziehung kümmern zu wollen. Nach staatlichem Recht müssen alle Erziehungsberechtigten der Aufnahme zustimmen. Bei Minderjährigen wird ab vollendetem 7. Lebensjahr vermutet, dass sie den Vernunftgebrauch erlangt haben (c. 97 § 2), sie können deshalb nach kirchlichem Recht eigenständig die Aufnahme in die Katholische Kirche erbitten. Nach staatlichem Recht können Jugendliche erst ab vollendetem 14. Lebensjahr eigenständig über einen Wechsel der Konfession entscheiden. Bei Minderjährigen unter 10 Jahren geschieht die Aufnahme formlos, bei Minderjährigen zwischen 10 und 14 Jahren in vereinfachter liturgischer Form, etwa durch Sprechen des Glaubensbekenntnisses in einem Kinder- oder Jugendgottesdienst. Die Aufnahme ist in das Taufbuch (Konvertitenbuch) der Pfarrei einzutragen und dem Einwohnermeldeamt schriftlich mitzuteilen (Formular Maiß Nr. 762). Bekanntmachungen und Termine 258. Vollmacht zur Spendung des Sakramentes der hl. Firmung Aufgrund can. 884 CIC hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter dem Hochwürdigsten Herrn Abt Dr. Odilo Lechner OSB, Benediktinerabtei München-St. Bonifaz, ab 1. November 1988 die Vollmacht erteilt, weiterhin im Bereich der Erzdiözese München und Freising das Sakrament der hl. Firmung gemäß den entsprechenden kirchlichen Weisungen zu spenden. Diese Vollmacht gilt wieder für fünf Jahre. 259. Neuauflage der Diözesan-Proprienteile Die Diözesanproprien für das Messbuch und das Lektionar sind in erweiterter und verbesserter Neuauflage erschienen. Sie ersetzen die bisherigen Hefte und sind im Buchhandel zu haben. Je ein Exemplar wird den Seelsorgestellen kostenlos mit diesem Amtsblatt zur Verfügung gestellt. Ebenso ist eine Beilage zum Stundenbuch erschienen, die die Eigenteile der Lesehore der drei neuen Seligen der Erzdiözese enthalten. Diese Beilage wird mit diesem Amtsblatt allen Priestern und Diakonen zugeschickt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)1970-01-01

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