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Allgemeines Ausführungsdekret zu der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 10.12.2019

Hiermit bestimme ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising den Generalvikar für alle Institutionen, die meiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen, zur zuständigen Person der Leitungsebene, die gemäß Nr. 11 der Ordnung zu informieren ist. Zugleich lege ich fest, dass die Information an den Generalvikar ausschließlich über die von mir hierzu beauftragten Ansprechpersonen zu erfolgen hat. Dieses allgemeine Ausführungsdekret ist zusammen mit dem Text der Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Dekret zur Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising

Die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising vom 22. August 2014 wird hiermit erneut und unverändert ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, soweit sie nicht der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2020, widerspricht. Dieses Dekret ist zusammen mit der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019 im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst

A. Einführung Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgende Ordnung verständigt. Sie entwickeln damit die Leitlinien von 2002, 2010 und 2013 fort und berücksichtigen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat 1 . Diese Ordnung gewährleistet ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Das Leid der von sexuellem Missbrauch Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen zu unterstützen und zu begleiten. Sexueller Missbrauch, vor allem an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ist ein Verbrechen 2 . Gerade wenn Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen 3 , erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Darüber hinaus besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter 4 , sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen 5 . Grundsätzliches 1. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere: - Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, gelten für während der Amtszeit begangene Taten besondere Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen 6 . Für Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst entfaltet diese Ordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikels 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut übernommen haben oder wenn sie gleichwertige eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen haben. Die Änderung des Statuts bzw. die Vorlage von gleichwertigen eigenen Regelungen hat bis spätestens zum 30. Juni 2021 zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit wird durch die Deutsche Bischofskonferenz festgestellt. 2. Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Ordnung bezieht sich somit a) auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten, b) auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST 7 , nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, c) auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM, d) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. Alle Verantwortlichen haben beim Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei können sich unterschiedliche Betrachtungsweisen und Bewertungen ergeben (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Betroffenen, der Verjährungsfrist). Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt. 3. Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB 8 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. B. Zuständigkeiten Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs 4. Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen, sowohl eine Frau als auch ein Mann, benannt werden. Darüber hinaus soll mindestens eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle benannt werden. 5. Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen. 6. Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen sowie die unabhängigen externen Anlaufstellen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite der (Erz-)Diözese. 7. Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören an: die beauftragten Ansprechpersonen, der diözesane Präventionsbeauftragte und Personen mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem 9 sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs. Dem Beraterstab sollen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene angehören. Ihm können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Darüber hinaus ist eine externe Fachberatung hinzuzuziehen. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. 8. Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten. 9. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt. Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius 10. Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen. 11. Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen. Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter. Wenn Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn weitere Betroffene tangiert sein könnten, besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC 10 ) die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Person der Leitungsebene oder eine der beauftragten Ansprechpersonen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 12. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. 13. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen bzw. von der zuständigen Person der Leitungsebene unverzüglich über den Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung bzw. über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere sowohl über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung als auch über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert werden, die für den Beschuldigten eine besondere Verantwortung tragen. Insbesondere ist bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius, bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere, bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern, die an anderer Stelle als dem Zuständigkeitsbereich ihres Anstellungsträgers eingesetzt sind, der Anstellungsträger und bei Ehrenamtlichen diejenige kirchliche Stelle, die als Auftraggeber anzusehen ist, zu informieren. Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nichtkirchliche Stelle 14. Der dringende Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung darf nur durch den Ordinarius bzw. den Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem der Beschuldigte beschäftigt ist, durch einen Dritten nur im Einvernehmen mit diesen sowie nur dann an andere kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Hiervon unberührt bleibt die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden. Zuständigkeiten im weiteren Verlauf 15. Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes des Beschuldigten (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist t (vgl. can. 1412 CIC), oder der Inkardinationsordinarius des Beschuldigten. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren unverzüglich getroffen wird. 16. Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen. 17. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Nr. 33). 18. Bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern liegt die Zuständigkeit beim dienstrechtlich zuständigen Vorgesetzten, bei Ehrenamtlichen beim Auftraggeber. 19. Bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern ist der jeweils letzte Dienstgeber bzw. Auftraggeber zuständig. Falls dieser nicht mehr existiert, ist dessen Rechtsnachfolger oder der Diözesanbischof der Belegenheitsdiözese zuständig. C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises 20. Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen. Dabei sowie im Rahmen des weiteren Vorgehens sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Erfordernisse eines etwaigen Strafverfahrens zu berücksichtigen. Diese Plausibilitätsprüfung kann auch im Rahmen des Beraterstabs erfolgen. Gespräch mit dem Betroffenen 21. Wenn ein Betroffener bzw. sein gesetzlicher Vertreter über einen sexuellen Missbrauch informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch, in dem sie den Betroffenen zunächst über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer externen Fachberatungsstelle, die anonym und unabhängig beraten kann. Falls dies gewünscht ist, kann danach oder in einem weiteren Gespräch das konkrete Vorbringen erörtert werden. Zu diesem Gespräch ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Der Betroffene ist zu Beginn des Gesprächs zu informieren, dass tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nrn. 33 und 34 in aller Regel den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten sind. Ebenso ist in geeigneter Weise auf die weiteren Verfahrensschritte hinzuweisen. 22. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen: Dies betrifft insbesondere den Betroffenen, den Beschuldigten (vgl. auch Nr. 32) und die meldende Person. 23. Das Gespräch, bei dem auch die Personalien aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Betroffenen ausgehändigt. 24. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt. Bei Bedarf wird die dazu notwendige Unterstützung in angemessener Form gewährleistet. 25. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Anhörung des Beschuldigten 26. Sofern die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert wird, hört ein Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – den Beschuldigten zu den Vorwürfen an. Der Schutz des Betroffenen muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. Ist der Beschuldigte ein Kleriker und liegt wenigstens wahrscheinlich eine Straftat vor, erfolgt die Anhörung nicht unmittelbar nach Nrn. 26 bis 32, sondern nach Maßgabe der Nrn. 36 bis 39. 27. Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Hierauf ist der Beschuldigte hinzuweisen. 28. Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert. Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC 11 ). 29. Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 33 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Der Beschuldigte wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert. 30. Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll sollte vom Protokollführer und dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht auf eine Gegendarstellung. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 31. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. 32. Auch dem Beschuldigten gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Ist der Beschuldigte bereits verstorben, besteht weiterhin die Pflicht, seine Persönlichkeitsrechte zu wahren. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden 33. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt. 34. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. 35. Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung gemäß Nr. 34 bedürfen einer genauen Dokumentation durch die das Gespräch führende Ansprechperson. Die Dokumentation ist von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter in Anwesenheit eines Mitarbeiters einer externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen. Besonderheiten im Falle von beschuldigten Klerikern und Ordensangehörigen – Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC 36. Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden. 37. Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen. Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. 38. Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius gemäß Art. 16 SST die Kongregation für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 7 § 1 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 21 § 2 n. 2 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (Art. 21 § 1 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (Art. 21 § 2 n.1 SST) getroffen werden soll. 39. Wenn im Falle eines Ordensangehörigen der zuständige Obere der Auffassung ist, dass gemäß can. 695 § 1 CIC eine Entlassung aus der Ordensgemeinschaft erforderlich sein kann, geht er gemäß can. 695 § 2 CIC vor. Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls 40. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius, Höhere Ordensobere bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden aus Nr. 33 bleibt hiervon unberührt. Im Falle von Klerikern kann der Ordinarius gemäß Art. 19 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (z. B. Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten). Im Falle von sonstigen Beschäftigten im kirchlichen Dienst kann der Dienstgeber verfügen, dass die verdächtigte Person vorübergehend vom Dienst freigestellt wird, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Er hat durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die behauptete Handlung nicht wiederholen kann. 41. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung. Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen 42. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen rechtfertigen, haben sich die zuständigen kirchlichen Stellen selbst um Aufklärung zu bemühen. Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen weiterhin die Pflicht zur Aufarbeitung. Die Nrn. 40 und 45 gelten entsprechend bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre. 43. Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschuldigten und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des Betroffenen eingeholt werden. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Gutachten ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung 44. Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht im Falle eines Klerikers als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. Im Falle eines anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst ist die Unbegründetheit einer Beschuldigung oder eines Verdachts schriftlich festzuhalten. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist seitens des Ordinarius, des Höheren Ordensoberen, des Dienstgebers oder des Auftraggebers im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt. D. Hilfen Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene 45. Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter davon in Kenntnis setzen kann. 46. Dem Betroffenen, seinen Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen. Es können auch Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verjährung oder wenn der Beschuldigte verstorben ist. Unabhängig davon können Betroffene „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ beantragen. 47. Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig; für selbständige kirchliche Einrichtungen deren Rechtsträger. 48. Bei der Umsetzung der Hilfen für einen Betroffenen ist eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten. Hierfür stellt der Ordinarius diesen Stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien 49. Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können. E. Konsequenzen für den Täter 50. Gegen im kirchlichen Dienst Beschäftigte, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen. 51. Täter, die nach Nr. 2 a), 2 b) oder 2 c) verurteilt wurden, werden nicht in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt. Bei Tätern, bei denen nachgewiesene Handlungen nach Nr. 2 d) vorliegen, wird im Einzelfall über den weiteren Einsatz entschieden. 52. Der Einsatz eines Täters im Seelsorgedienst, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung ist zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei nachgewiesenen Handlungen nach Nr. 2 d) kann ein Seelsorgedienst zugewiesen oder fortgesetzt werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung kann zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei diesen Maßnahmen ist es unerheblich, ob die Tat verjährt ist. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen. 53. Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands. 54. Bei einem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, bei dem ein Delikt des se xuellen Missbrauchs nach can. 1395 § 2 CIC nachgewiesen ist, ist entsprechend Nr. 39 vorzugehen 55. Wechselt ein Täter, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, zu einem neuen Dienstgeber oder einem neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser durch den bisherigen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes eines Klerikers oder eines Ordensangehörigen in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen. Eine Informationspflicht in oben genanntem Sinne kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch bestehen, wenn ein Beschäftigter Handlungen nach Nr. 2 d) begangen hat. F. Öffentlichkeit 56. Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in angemessener Weise informiert. G. Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen 57. Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gilt diese Ordnung bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen entsprechend. Für die Weiterleitung von Informationen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten entsprechend. 58. In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes. Personen, die sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (vgl. z.B. § 72a Abs. 4 SGB VIII). H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht 59. Soweit diese Ordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung dieser Ordnung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 12 60. Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten usw. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 61. An Verfahren nach dieser Ordnung beteiligte Personen haben Anspruch darauf, Auskunft über sie persönlich betreffende Informationen zu erhalten. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bestimmen sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. I. Inkrafttreten und Geltungsdauer 62. Die vorstehende Ordnung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese Ordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten einer Evaluation unterzogen werden. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kongregation aufgetragen hat, den von Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hinblick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe geworden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen. 2 „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Bischof Reinhard Kardinal Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda. 3 Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich. 4 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein. 5 Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, n. 7: „Ihr [die Ihr Kinder missbraucht habt] habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zuständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Erkennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barmherzigkeit Gottes.“ 6 Vgl. hierzu Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi [VELM] vom 7. Mai 2019, Art. 1 § 1 b) und Art. 6 sowie Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016. 7 Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. [Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.] 8 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). [StGB § 225 Abs. 1] 9 Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten. 10 Vgl. auch can. 1388 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 11 Vgl. auch Art. 24 § 3 SST; can. 1388 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 12 Hinweis: Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen kann der Diözesanbischof bzw. können die arbeitsrechtlichen Kommissionen erlassen. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

1. Allgemeine Hinweise „Die Erklärung des Kirchenaustrittes vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 ClC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 ClC in Verbindung mit c. 1263).“ Daher zieht sich ein katholischer Christ die im Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt, das am 24. September 2012 in Kraft trat, genannten Rechtsfolgen – von Ausnahmen abgesehen – als Kirchenstrafe zu. Dies betrifft insbesondere einen Gläubigen, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, denn dieser zieht sich auch nicht die Tatstrafe der Exkommunikation zu. Zur Straffreiheit bei Tatstrafen vgl. cc. 1323 und 1324 §§ 1 und 3 ClC. Die Wiederzulassung umfasst als Nachlass der Kirchenstrafe die Aufhebung dieser Rechtsfolgen und damit die Versöhnung mit der Kirche sowohl im forum internum als in der Regel auch im forum externum, sodass dieser katholische Christ nicht länger der Beschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte unterliegt, die er sich durch die Erklärung des Kirchenaustrittes zugezogen hat. Die Wiederzulassung involviert die erneute Zugehörigkeit zur Kirche nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung. 2. Zuständigkeit Ein katholischer Christ, der die Erklärung seines Kirchenaustrittes rückgängig machen und wieder ohne Einschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte der katholischen Kirche angehören möchte, möge sich – gleich, ob im Zusammenhang mit dem ihm im „Pastoralen Schreiben“, das er unmittelbar nach der Erklärung seines Kirchenaustrittes erhält, angebotenen Gespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt – an den Pfarrer seines Wohnsitzes wenden. Ansprechpartner kann auch jeder andere Priester, Diakon oder Mitarbeiter in der Pastoral (Pastoral- oder Gemeindereferent bzw. -assistent) sein, der seinerseits den Pfarrer des Wohnsitzes darüber in Kenntnis setzt. 3. Vorbereitung Der Wiederzulassung gehen seelsorgliche Gespräche, mitunter auch in einer Gruppe, voraus, deren Dauer und Gestalt der jeweiligen persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin Rechnung tragen sollen. In diesen Gesprächen sollen der Wunsch der Wiederzulassung geklärt, subjektiv zum Kirchenaustritt geführt haben, thematisiert und grundlegende Fragen der Glaubenslehre und des Glaubenslebens bedacht werden, sodass der Kandidat/die Kandidatin den Glauben und die Kirche besser bzw. wieder neu kennenlernt. Zweckmäßig ist eine Teilnahme an religiösen Besinnungstagen (z. B. Exerzitien im Alltag). Der Wiederzulassung soll eine gewisse Zeit der Vorbereitung vorausgehen, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht schon seit geraumer Zeit wieder am kirchlichen Leben teilnimmt. Eine Begleitung durch Gemeindeglieder nach der Wiederzulassung und eine Integration in. Bei schwerer Krankheit oder in Todesgefahr muss lediglich feststehen, dass der Kandidat/die Kandidatin ernsthaft seinen/ihren Willen zur Wiederzulassung bekundet. 4. Bußsakrament Weil die Wiederzulassung einen geistlichen Wendepunkt im Leben des Kandidaten/der Kandidatin bedeutet, ist er/sie besonders auf den Empfang des Sakramentes der Versöhnung hinzuweisen. Im Zusammenhang mit diesem kann auch der eigentliche Akt der Wiederzulassung für das forum externum erfolgen (siehe Ziffer 9). Der Kandidat/die Kandidatin muss für den Empfang des Bußsakramentes ernsthaft bestrebt sein, die Folgen der Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes, soweit sich diese auf seine/ihre Familie und seine/ihre Umwelt erstrecken, nach Kräften wiedergutzumachen. Zudem soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin überlegt werden, welche Buße er/sie übernehmen will; sie soll der jeweiligen Situation angemessen sein. Es empfiehlt sich in der Regel ein ausführliches Beichtgespräch. 5. Beizubringende Dokumente Vor der Vornahme der Wiederzulassung sind – soweit möglich – beizubringen: Auszug aus dem Taufregister, Kopie der Erklärung des Austrittes aus der katholischen Kirche, falls der Kandidat/die Kandidatin zwischenzeitlich einer anderen Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des staatlichen Rechts beigetreten war: Kopie der Erklärung des Austrittes aus dieser. 6. Gesuch an den Ortsordinarius Der den Kandidaten/die Kandidatin vorbereitende Priester, Diakon oder andere Mitarbeiter in der Pastoral richtet über den Ortspfarrer einen schriftlichen Antrag an den Ortsordinarius, der über das Gesuch entscheidet und einen Priester mit der Wiederzulassung bevollmächtigt, der in dem Antrag vorgeschlagen werden kann. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtstag und -ort des Kandidaten/der Kandidatin, eventuell derzeitige bzw. zwischenzeitliche Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit, Ort und Datum der Taufe und (soweit erfolgt) der Firmung, Ort, Datum und Form einer eventuellen Eheschließung sowie Name und Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit des Partners (bei mehreren Eheschließungen gilt dies für eine jede), Datum und Grund der Erklärung des Kirchenaustrittes, Motive für den Wunsch nach Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche, Bestätigung der Durchführung seelsorglicher Gespräche (evt. unter Nennung inhaltlicher Schwerpunkte), Name des Priesters, der die Wiederzulassung vornehmen soll. 7. Prüfung der ehelichen Verhältnisse Bei verheirateten Kandidaten ist die kanonische Gültigkeit der Ehe zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass eine vor dem 27. November 1983 und dem 8. April 2010 nur standesamtlich geschlossene Ehe für zwei Katholiken, die nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben, oder einem solchen Katholiken und einem Nichtkatholiken kirchenrechtlich gültig sein kann. Bei Bestehen einer Vorehe oder einer nur standesamtlich geschlossenen Ehe ist die Ordnung der ehelichen Verhältnisse anzustreben. Können die ehelichen Verhältnisse nicht geordnet werden oder lehnt der Kandidat/die Kandidatin dies begründet ab, können ihm/ihr die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen mit Ausnahme der Zulassung zu den Sakramenten nachgelassen werden. Es erfolgt nur – ohne Spendung des Bußsakramentes – ein Nachlass der Rechtsfolgen des Kirchenaustritts (siehe Kapitel V). 8. Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der Kinder Sind Kinder des Kandidaten/der Kandidatin noch ungetauft oder gehören sie einer nicht katholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft an, muss er/sie aufrichtig versprechen, sich nach Kräften darum zu bemühen, diese zum katholischen Glauben hinzuführen, soweit ihm/ihr das in seiner/ihrer Ehe möglich ist. Die staatlichen Vorschriften über die religiöse Kindererziehung sind zu beachten. 9. Aufhebung der Sanktionen Weil ein nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung aus der Kirche ausgetretener Katholik zieht sich die im genannten Allgemeinen Dekret zum Kirchenaustritt näher genannten Rechtsfolgen in der Regel als Kirchenstrafe zu oder gar von der Exkommunikation betroffen ist, ist der Nachlass dieser Sanktionen notwendig, bevor der Kandidat/die Kandidatin ein Sakrament empfangen darf. Der vom Ortsordinarius bevollmächtigte Priester kann die Lossprechung in der Regel im Zusammenhang mit der Spendung des Bußsakramentes vornehmen, wofür die entsprechende Intention bei der sakramentalen Absolution genügt. Der Beichtvater kann jedoch, bevor er von den Sünden los spricht, die Sanktionen mit der außerhalb des Bußsakramentes vorgesehenen Formel nachlassen. Diese lautet: „Kraft der mir verliehenen Vollmacht spreche ich dich los von den rechtlichen Folgen deines Kirchenaustrittes, im Namen des Vaters und des Sohnes + und des Heiligen Geistes.“ 10. Protokoll anlässlich der Wiederzulassung Das Protokoll anlässlich der Wiederzulassung, das vom Priester und vom Kandidaten/von der Kandidatin sowie um der Beweisbarkeit willen von zwei Zeugen unterschrieben wird, dokumentiert den Willen des Kandidaten/der Kandidatin, die Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes zu bereuen, in Zukunft als katholischer Christ zu leben und seine/ihre religiösen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, aber auch den Akt des Strafnachlasses. 11. Feier der Wiederzulassung Die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche stellt nicht nur einen Verwaltungsakt dar. Daher empfiehlt es sich, diese in einer Kirche oder Kapelle zu begehen als dem der sakramentalen Versöhnung eigenen Ort. Bei der Feier trägt der Priester liturgische Kleidung, zumindest aber eine (violette) Stola. Zur Feier siehe Kapitel I. Je nach den pastoralen Gegebenheiten und der persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin kann die Feier der Wiederzulassung in einfacher Form, in einer Wort-Gottes-Feier oder in einer Eucharistiefeier stattfinden. Die Eucharistiefeier ist vor allem dann zu wählen, wenn das Sakrament der Firmung in der Feier gespendet werden soll. Die jeweilige Form der Feier soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin besprochen werden. Weil die Wiederzulassung – wie die Aufnahme durch Taufe oder Konversion – ekklesialen Charakter besitzt und Grund zu Freude und Dankbarkeit für die Gemeinde und für die gesamte Kirche ist, empfiehlt sich je nach den Umständen auch die Mitfeier von Vertretern der Gemeinde oder der gesamten Gemeinde. 12. Spendung der Firmung Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Firmung empfangen, empfiehlt sich, dass der Priester, der der Feier der Wiederzulassung vorsteht, ihm/ihr nach entsprechender Vorbereitung dieses Sakrament in einer Eucharistiefeier selbst spendet; hierzu soll ihm der Diözesanbischof die notwendige Firmvollmacht übertragen (siehe Kapitel IV). Es kann sich jedoch auch die Spendung des Sakramentes der Firmung durch einen Bischof bei passender Gelegenheit nahelegen. 13. Eheschließung Lebt der Kandidat/die Kandidatin in kanonisch ungültiger Ehe, soll deren Konvalidation im Zusammenhang mit der Wiederzulassung erfolgen, sofern dies kirchenrechtlich möglich ist. Lebt der Kandidat/die Kandidatin bereits in kanonisch gültiger Ehe, sodass es keiner Konvalidation bedarf, empfiehlt sich trotzdem, in den Fürbitten Gottes Segen für die Eheleute und die Familie zu erbitten. 14. Empfang der heiligen Kommunion Die durch die Wiederzulassung wiedergeschenkte uneingeschränkte communion kommt zeichenhaft im Empfang der heiligen Kommunion zum Ausdruck. Daher empfiehlt sich, dass der Kandidat/die Kandidatin bald den Leib des Herrn empfängt. Die feierliche Form der Dankfeier anlässlich der Wiederzulassung als Eucharistiefeier (siehe Kapitel IV) sieht dies eigens vor. Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Eucharistie empfangen, empfiehlt sich dessen erstmalige Spendung im Zusammenhang mit der Feier der Wiederzulassung. 15. Wiederzulassung ohne Strafnachlass Ein Gläubiger, der sich anlässlich der Erklärung des Kirchenaustrittes nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen hat, bedarf keiner Rekonziliation. Seine innere Zuwendung zur Kirche kann jedoch als Ausdruck des Dankes gefeiert werden. Im Übrigen sind die für eine Wiederzulassung genannten Voraussetzungen zu beachten, ausgenommen Ziffer 6 und 9. Zur liturgischen Feier siehe Kapitel VI. 16. Wiederzulassung von Minderjährigen Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die als Minderjähriger/Minderjährige von seinen/ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung von der katholischen Kirche abgemeldet worden war, hat sich ebenfalls nicht die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen. Für die staatliche Anerkennung der Rekonziliation benötigt er/sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann den Antrag aber selbst stellen und unterschreiben; für die Weiterleitung an staatliche Stellen ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich. Für die Vorbereitung sind die unter Ziffer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu beachten. Um der Rechtssicherheit willen ist ein Gesuch an den Ortsordinarius analog zu Ziffer 6 zu richten. Die Benachrichtigungen und Eintragungen erfolgen gemäß Ziffer 17. Für die liturgische Feier der Wiederzulassung von Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr ist in dem Feierbuch eine eigene Wort-Gottes-Feier vorgesehen, die Wiederzulassung kann aber auch in einfacher Form erfolgen. Bei Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres soll sie zumindest in einfacher Form erfolgen. Dabei sind die Texte ggf. dem Fassungsvermögen des Kandidaten/der Kandidatin anzupassen. Die Spendung der Firmung und der Erstkommunion soll nur erfolgen, wenn Gleichaltrige diese bereits empfangen haben. 17. Benachrichtigungen und Eintragungen Nach erfolgter Wiederzulassung sind folgende Benachrichtigungen und Eintragungen vorzunehmen: Eintragung der Wiederzulassung in das entsprechende Register der Pfarrei, Benachrichtigung des Taufpfarramtes zwecks Eintragung in das Taufregister, Benachrichtigung des Wohnsitz-Pfarramtes zur Zeit der Erklärung des Kirchenaustrittes, ggf. Benachrichtigung des aktuellen Wohnsitz-Pfarramtes, Benachrichtigung der zuständigen staatlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die zivilen Melderegister, Benachrichtigung der zuständigen kirchlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die kirchlichen Melde register. Die Dokumente sind im Archiv der Pfarrei aufzubewahren, in der die Wiederzulassung vorgenommen wurde. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

Da sich die Gemeinschaft mit der Kirche am deutlichsten in der Liturgie zeigt, soll die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche, die Rekonziliation, in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. Dazu wird für das Erzbistum München und Freising gemäß can. 838 § 4 ClC folgende Ordnung für eine liturgische Feier der Wiederzulassung erlassen. München, am 29. November, erster Adventssonntag 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Instruktion zu den cc. 535 § 2, 868 § 3, 1116 § 3 und c. 1183 § 3 CIC

Die von Papst Franziskus durch das Motu Proprio De Concordia inter Codices verfügten Änderungen im Kirchenrecht werfen sowohl hinsichtlich der Eintragung der Rituszugehörigkeit innerhalb der katholischen Kirche wie auch hinsichtlich der ökumenischen Praxis immer wieder Fragen auf. Um für die Seelsorger vor Ort Klarheit zu schaffen und auch Hilfe anzubieten, wird diese Instruktion erlassen. I. Taufen nach c. 868 § 3 CIC Hiermit lege ich fest, dass katholische Taufspender, die von der Möglichkeit des c. 868 § 3 CIC (vgl. c. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen und ein Kind nichtkatholischer Eltern auf deren Bitte hin so taufen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, vor der Taufspendung zu prüfen haben, ob kein Taufspender der jeweiligen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft um die Taufspendung angegangen werden kann. Für die orthodoxen Kirchen, die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des c. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor. Soll ein Kind, dessen Eltern einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. c. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht gilt hiermit als erteilt, wenn die Voraussetzungen des c. 868 § 3 CIC erfüllt sind. II. Eheschließungen nach c. 1116 § 3 CIC Für Eheschließungen von Christen, die einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, legt c. 1116 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Eheschließung kann diese Delegation nur einem Priester erteilt werden. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der zuständige Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1116 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. III. Bestattungen nach c. 1183 § 3 CIC Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt c. 1183 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Da in diesen Fällen mit der notwendigen Sensibilität und gebotener Eile zu entscheiden ist, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der um die Beerdigung angegangene katholische Amtsträger geprüft hat, dass die Voraussetzungen des c. 1183 § 3 CIC vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III. Die Taufe, die Firmung, die Eheschließung oder die Bestattung sind im jeweiligen Ritus des katholischen Amtsträgers vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen durch den Priester nicht entfallen. Die gespendete Taufe, Firmung, Eheschließung oder Bestattung sind ohne laufende Nummer in die katholischen Kirchenbücher einzutragen und die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren. Zur Klärung der Frage, ob nicht doch ein eigener Amtsträger der nichtkatholischen Christen angegangen werden kann, ist Kontakt mit dem Fachbereich Ökumene im Erzbischöflichen Ordinariat München (Telefon 089/21 37-23 67; Oekumene@eomuc.de) aufzunehmen. V. Eintragung der Rituskirche gemäß c. 535 § 2 CIC Gemäß c. 535 § 2 CIC ist im Taufbuch und in jeder Urkunde über den Taufeempfang die Rituskirche anzugeben, in die der Getaufte eingegliedert wurde bzw. ist. Für diesen Eintrag sind einheitlich folgende deutschsprachigen (Spalte 2) bzw. in internationalen Bescheinigungen lateinischen Bezeichnungen (Spalte 3) zu verwenden: Ritus Deutsch Lateinisch Alexandrinischer Ritus Koptisch-katholische Kirche koptisch-katholisch catholicae coptorum Äthiopisch-katholische Kirche äthiopisch-katholisch catholicae aethiopicae Eritreisch-katholische Kirche eritreisch-katholisch catholicae erythraeae Armenischer Ritus Armenisch-Katholische Kirche armenisch-katholisch catholicae armenae Byzantinischer Ritus Bulgarisch griechisch-katholische Kirche bulgarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae bulgariae Griechische griechisch-katholische Kirche griechisch griechisch-katholisch graeco-catholicae graeciae Italo-Albanische Kirche italo-albanisch italo-albanicae Melkitische griechisch-katholische Kirche melkitisch griechisch-katholisch catholicae graeco-melchitarum Rumänische griechisch-katholische Kirche rumänisch griechisch-katholisch graeco-catholicae romaniae Ruthenische griechisch-katholische Kirche ruthenisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ruthenicae Slowakische griechisch-katholische Kirche slowakisch griechisch-katholisch graeco-catholicae slovaciae Ukrainische griechisch-katholische Kirche ukrainisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ucrainae Ungarische griechisch-katholische Kirche ungarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae hungariae Weißrussische griechisch-katholische Kirche weißrussisch griechisch-katholisch graeco-catholicae belorussiae Griechisch-katholische Kirche in Kroatien und Serbien kroatisch/serbisch griechisch-katholisch graeco-catholicae in croatia et serbia Mazedonische griechisch-katholische Kirche mazedonisch griechisch-katholisch graeco-catholicae macedoniae Russische griechisch-katholische Kirche russisch griechisch-katholisch graeco-catholicae russiae Lateinischer Ritus Lateinische katholische Kirche lateinisch latinae Ostsyrischer (chaldäischer) Ritus Chaldäische Kirche chaldäisch chaldaeorum catholicae Syro-Malabarische Kirche syro-malabarisch syrorum malabarensium Westsyrischer (antiochenischer) Ritus Maronitische Kirche maronitisch maronitarum Syrisch-Katholische Kirche syrisch-katholisch syro-catholicae Syro-Malankara katolische Kirche syro-malankarisch syro-malancarae catholicae Diese Instruktion tritt zum 1. September 2018 in Kraft. München, den 18. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)2018-07-18

Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen

Erzbischöfliches Generalvikariat Wer Ordnungen 256. Zulassung zur Diakonenweihe (Priesteramtskandidaten) Nachstehende, im Amtsblatt Nr. 18/1988, S. 537 bekanntgegebene Bewerber für die Diakonenweihe aus dem Erzbischöflichen Priesterseminar München sind vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter zum Empfang der Diakonenweihe zugelassen: Ager Andreas, Unterwössen; Fried Helmut, München—Zu den hl. Engeln; Huber Wolfgang, Reit im Winkl; Karmann Rüdiger, Taufkirchen b. München—St. Johannes d. Täufer; Kraller Josef, Tittmoning; Lay Alfons, Traunstein—St. Oswald; Martin Georg, Kirchdorf a.d. Amper; Mayer Josef, Gennach—St. Johannes d.T. (Diözese Augsburg); Müller Kaspar, Gaißach; Paula Jakob, München—Leiden Christi; Schlicker Hermann, München—St. Augustinus; Speckbacher Hans, Oberneukirchen; Weingärtner Herbert, Holzkirchen. Die Weihe findet statt am Samstag, 17. Dezember 1988, um 9.00 Uhr, im Liebfrauendom zu München. Der Weihekandidaten soll in geeigneter Weise im Gebet gedacht werden. 257. Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen Es kommt vor, dass Minderjährige, die außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauft wurden, zum katholischen Religionsunterricht, zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmvorbereitung angemeldet werden, obwohl sie nicht in die Katholische Kirche aufgenommen wurden. Oft ist den Pfarrern nicht bekannt, dass diese Minderjährigen nicht katholisch sind. Aus diesem Grund muss dem Pfarrer bei der Anmeldung zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmkatechese ein Taufschein vorgelegt werden. Wird dabei festgestellt, dass ein Minderjähriger nicht katholisch getauft ist und eine formelle Aufnahme in die Katholische Kirche nicht vollzogen wurde, ist vor der Aufnahme in den Kommunion- oder Firmkurs zu klären, ob ernsthaft ein Wechsel der Konfession gewünscht wird. Die Zulassung zu Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Aufnahme in die Katholische Kirche erfolgt ist. Wird der Bekenntniswechsel eines Minderjährigen gewünscht, ist die Vollmacht zur Aufnahme in die Katholische Kirche von dem Pfarrer, dessen Pfarrei der Minderjährige nach der Aufnahme angehören wird, beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. In dem Gesuch sind neben den Angaben zur Person des Minderjährigen Ort, Datum und Ritus der Taufe sowie die Gründe für den erbetenen Bekenntniswechsel anzugeben. Dem Gesuch ist die Niederschrift der Austrittserklärung aus der bisherigen Religionsgemeinschaft beizufügen, da die Aufnahme in die Katholische Kirche den nach staatlichem Recht erfolgten Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft voraussetzt. Die Aufnahme in die Katholische Kirche kann nur erfolgen, wenn bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens einer der Erziehungsberechtigten die Aufnahme erbittet und glaubwürdig erklärt, sich fortan um die katholische Erziehung kümmern zu wollen. Nach staatlichem Recht müssen alle Erziehungsberechtigten der Aufnahme zustimmen. Bei Minderjährigen wird ab vollendetem 7. Lebensjahr vermutet, dass sie den Vernunftgebrauch erlangt haben (c. 97 § 2), sie können deshalb nach kirchlichem Recht eigenständig die Aufnahme in die Katholische Kirche erbitten. Nach staatlichem Recht können Jugendliche erst ab vollendetem 14. Lebensjahr eigenständig über einen Wechsel der Konfession entscheiden. Bei Minderjährigen unter 10 Jahren geschieht die Aufnahme formlos, bei Minderjährigen zwischen 10 und 14 Jahren in vereinfachter liturgischer Form, etwa durch Sprechen des Glaubensbekenntnisses in einem Kinder- oder Jugendgottesdienst. Die Aufnahme ist in das Taufbuch (Konvertitenbuch) der Pfarrei einzutragen und dem Einwohnermeldeamt schriftlich mitzuteilen (Formular Maiß Nr. 762). Bekanntmachungen und Termine 258. Vollmacht zur Spendung des Sakramentes der hl. Firmung Aufgrund can. 884 CIC hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter dem Hochwürdigsten Herrn Abt Dr. Odilo Lechner OSB, Benediktinerabtei München-St. Bonifaz, ab 1. November 1988 die Vollmacht erteilt, weiterhin im Bereich der Erzdiözese München und Freising das Sakrament der hl. Firmung gemäß den entsprechenden kirchlichen Weisungen zu spenden. Diese Vollmacht gilt wieder für fünf Jahre. 259. Neuauflage der Diözesan-Proprienteile Die Diözesanproprien für das Messbuch und das Lektionar sind in erweiterter und verbesserter Neuauflage erschienen. Sie ersetzen die bisherigen Hefte und sind im Buchhandel zu haben. Je ein Exemplar wird den Seelsorgestellen kostenlos mit diesem Amtsblatt zur Verfügung gestellt. Ebenso ist eine Beilage zum Stundenbuch erschienen, die die Eigenteile der Lesehore der drei neuen Seligen der Erzdiözese enthalten. Diese Beilage wird mit diesem Amtsblatt allen Priestern und Diakonen zugeschickt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)1970-01-01

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