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Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese Abschnitt: Sonstige gottesdienstliche Handlungen Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Errichtung des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Hiermit errichte ich gemäß c. 473 § 4 CIC zur Förderung der pastoralen Tätigkeit den Bischofsrat der Erzdiözese München und Freising. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bischofsrates werden durch ein eigenes Statut geregelt. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Errichtungsurkunde einer ökumenischen Kommission für das Erzbistum München und Freising

Eines der Hauptanliegen des II. Vatikanischen Konzils war die ökumenische Aufgabe. Papst Paul VI. hat sie in seiner Eröffnungsansprache zur 3. Sitzungsperiode „eine Sache von größter Bedeutung" genannt. In der Folge hat das Römische „Sekretariat für die Einheit der Christen" im Auftrag Pauls VI. am Pfingstfest, 14. Mai 1967, das „Ökumenische Direktorium" (1. Teil) promulgiert. Dieses wichtige nachkonziliare Dokument enthält Richtlinien für die praktische Verwirklichung der Grundsätze, die im Konzilsdekret über den Ökumenismus dargelegt wurden. Die deutschen Bischöfe haben in ihrer Vollversammlung vom 4. bis 7. März 1968 Ausführungsbestimmungen zu diesem Dokument erlassen (siehe Amtsblatt Nr. 9 vom 24. April 1968). Dieselben waren in einer eingehenden Beratung mit den Vertretern der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) abgestimmt worden. Die Fuldaer Bischofskonferenz vom 23. bis 26. September 1968 fasste folgenden Beschluss: „In jedem Bistum muß eine Kommission errichtet werden, die sich im Auftrag des Bischofs dem ökumenischen Anliegen widmet. Es empfiehlt sich, mit der Leitung dieser Kommission die schon seit Jahren arbeitenden ,Diözesanreferenten für die ökumenische Arbeit' zu beauftragen. Für die Errichtung und die Aufgaben dieser Kommission gelten die im Ökumenischen Direktorium (Nr. 3 bis 6) und in den Ausführungsbestimmungen der Fuldaer Bischofskonferenz (Nr. 1) erwähnten Normen" (Protokoll II, Nr. 10). In Ausführung der obengenannten Bestimmungen errichte ich die ökumenische Kommission für das Erzbistum München und Freising unter dem Vorsitz von Ordinariatsrat Dr. Michael Hock. Als Mitglieder dieser ökumenischen Diözesan-Kommission berufe ich folgende Personen: Herrn Lothar Bauer, 8 München 67, Puppenweg 23 Herrn Edgar Fahmüller, 8 München 60, Haldenbergstr. 15 H. H. Leo van Hout, Kaplan in Maria Thalkirchen, München 25, Fraunbergplatz 5 H. H. Abt Dr. Odilo Lechner, Abtei St. Bonifaz, 8 München 2, Karlstr. 34 Pater Martin Löffler S. J., 8 München 22, Kaulbachstr. 31 a Frau Anna Scherer, 8 München 60, Stahlstr. 24 H. H. Ordinariatsrat Franz Schwarzenböck, Leiter des Seelsorgereferates, 8 München 2, Maxburgstr. 2 H. H. Dr. Franz Schreibmayr, 8 München 19, Nürnberger Str. 54 Mit der Errichtung dieser ökumenischen Diözesankommission verbinde ich den Wunsch und die Hoffnung, dass sie „zu einer Belebung und Stärkung ökumenischer Gesinnung und ökumenischer Aktivität beitrage, damit die Sehnsucht nach der Einheit aller Christen in der einen Kirche Christi wachse und die ökumenische Arbeit mit Gottes Hilfe schon bald konkrete Ergebnisse in Richtung auf dieses Ziel zeige" (Erläuterung zum ökumenischen Direktorium Nr. 8). München, den 4. Februar 1970 Julius Card. Döpfner Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-02-04

Fortführung der Arbeit des bisherigen Diözesanpastoralrates

Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Ordinariatssitzung, dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates der Katholiken, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Priesterrates und den beiden früheren Sprechern des Diözesanpastoralrates hat der Hochwürdigste Herr Kardinal entschieden, den Diözesanpastoralrat als rechtlich konstituiertes Gremium (vgl. can. 511 - 514 CIC bzw. Beschluss der Gemeinsamen Synode „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, 3.3) nicht wieder einzuberufen. Die Arbeit des Diözesanpastoralrates wird in folgender Weise fortgeführt: Der Diözesanrat kann und wird sich wie bisher, soweit dies notwendig erscheint, mit pastoralen Fragen befassen. Sein Hauptarbeitsfeld aber bleiben Aufgaben, die sich aus dem Weltdienst der Laien im Sinn des 2. Vatikanischen Konzils ergeben („Dekret über das Apostolat der Laien" - „Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und der weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben“, dazu Ziffer 13,25). In Fragen der Pastoral hat der Diözesanrat nach wie vor beratende, in gesellschaftspolitischen Sachbereichen beschließende Funktion, unbeschadet der Kompetenz anderer Gremien. Der Diözesanrat wird verstärkt von dem Angebot der Diözesanleitung Gebrauch machen, für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen die zuständigen Referenten des Ordinariats wie auch Vertreter des Priesterrates zur Behandlung von entsprechenden Sachfragen einzuladen. Der Kontakt zwischen Diözesanrat, Priesterrat und Diözesanleitung wird intensiviert. Der Beauftragte des Erzbischofs für die Arbeit der Räte berichtet einmal im Monat in der Ordinariatssitzung über die Arbeit im Vorstand des Diözesanrates. Umgekehrt berichtet er in den Vorstandssitzungen des Diözesanrates über die Themen aus der Ordinariatssitzung, die ihn berühren. Der Hochwürdigste Herr Kardinal, Vertreter der Ordinariatssitzung, Vertreter des Priesterrates und der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates treffen sich, soweit erforderlich, einmal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat 1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Katholikenräte der mittleren Ebene, der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolates auf Diözesanebene sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) i)). 3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung. 4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates. § 2 Aufgaben Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene a) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern, c) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte und der Katholikenräte der mittleren Ebene anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken, h) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken, i) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen, j) die Rechtsgrundlagen für die Katholikenräte in der Erzdiözese durch die Vollversammlung zu beschließen. § 3 Mitglieder Mitglieder des Diözesanrates der Erzdiözese sind: 1) stimmberechtigt a) der/die Vorsitzende und je ein/eine weiterer/weitere ständiger/ständife Vertreter/Vertreterin aus jedem Dekanatsrat, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten lassen kann. b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte der Landkreise und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten lassen kann. c) die Landkreis-Dekane, jeweils ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising. d) eine Vertreterin aus den Frauen- und ein Vertreter aus den Männerorden. e) Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats. Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind. Jede Diözesan-Organisation entsendet von 100 bis zu 1.000 Mitglieder 1 Delegierte/Delegierten bis zu 3.000 Mitglieder 2 Delegierte bis zu 6.000 Mitglieder 3 Delegierte bis zu 10.000 Mitglieder 4 Delegierte über 10.000 Mitglieder 5 Delegierte, f) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind, g) die Vorsitzenden der Sachausschüsse des Diözesanrates sowie der Vertreter/die Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbiidung e. V. (KEB), sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind h) sechs Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising, i) weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, deren Zahl zehn Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates nicht überschreiten darf, j) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied; 2) beratend a) der theologische Referent/die theologische Referentin und die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen des Diözesanrates der Erzdiözese b)ein Vertreter/eine Vertreterin der Informationsstelle des Diözesanrates, c) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, d) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, e) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst, f) ein Vertreter der Ständigen Diakone. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erwerben: a) der/die Vorsitzende und die Vertreter/innen der verschiedenen Räte durch ihre jeweilige Wahl in ihr Amt, b) die Landkreis-Dekane, die Vertreter/innen der Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch jeweilige Beauftragung zum Amtsinhaber, c) die Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats, die Ordensvertreter/Ordensvertreterinnen und die Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch Wahl in ihren zuständigen Gremien, d) Die Mitglieder nach 3 Abs.1) i) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates aus der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahi für den Rest des genannten 4-Jahres-Zeitraumes im Rahmen der durch § 3 Abs. 1) i) vorgegebenen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ist zulässig. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Entsendung mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung, wobei dann an die Stelle des/der Ausscheidenden dessen/deren Funktionsnachfolger/-nachfoigehn bzw. der/die neu entsandte Nachfolger/Nachfolgerin tritt; b) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) i) nach Äbiauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 d). § 6 Organe a) die Vollversammlung, b) der Vorstand c) der Geschäftsführende Vorstand. § 7 Die Vollversammlung 1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Diözesanrates von München und Freising. 2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung. 3) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. 4) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. 5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. 7) Die Beschlüsse der Vollversammiung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend. 8) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt ferner Vertreter/Vertreterinnen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist. Sie wählt die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) i). Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. 9) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. 10) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Der Vorstand 1) Aufgaben Der Vorstand a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt, b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung, c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können, d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor, e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist, f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des Diözesan-Geschäftsführers/der Diözesan-Geschäftsführerin, g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand 2) Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd sowie den Katholischen Verbänden, c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd, d) drei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Laienapostolat, e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ, g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern, h) dem/der Bischöflichen Beauftragten, i) den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen des Diözesanrates und dem/der theologischen Reterenten/Referentin (beratend). 3) Wählbarkeit Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/Vertreterin einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Verbandsvertreter/-vertreterin nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/-vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. 4) Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e), und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. § 9 Der Geschäftsführende Vorstand 1) Aufgaben Der Geschäftsführende Vorstand a) berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben, b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten, c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates, d) überwacht die Haushaltsführung, e) nimmt die Aufgaben einer Schiedssteile nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 12 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 12 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 10 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr. 2) Zusammensetzung Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Bischöflichen Beauftragten, d) dem Diözesan-Geschäftsführer/der Diözesan-Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). § 10 Der/Die Vorsitzende 1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen. 2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie. 3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten in der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis. 4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese(r) berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein. § 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können die Vollversammlung und der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit der Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung. 3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. 4) Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. 5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. § 13 Änderung der Satzung 1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden. 2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 11. Mai 2005 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. Oktober 2013 geändert. Auf Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, den 1. April 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-04-01

Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut: Artikel 1 Funktion und Aufgabe (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral. (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising. (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben. Artikel 2 Rechtsstellung (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden. (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates. Artikel 3 Zusammensetzung Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus: 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC), dem Generalvikar (c. 475 CIC). Artikel 4 Einberufung (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof. (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs. (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising

In Ausführung der „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche" ergeht für den Bereich der Erzdiözese München und Freising folgende Archivordnung für die Seelsorgsstellen. Die Bewahrung des schriftlichen Niederschlags der pfarrlichen Verwaltung ist infolge des Anwachsens des Schriftverkehrs in jüngerer Zeit zu einem Problem geworden, das leider auch zu vorschnellen Vernichtungsaktionen geführt hat. Auch im pfarrlichen Bereich will sich die Kirche jedoch nicht von ihrer Vergangenheit abschneiden. In den Pfarrarchiven spiegelt sich nämlich der jeweilige Stand der Seelsorge, und so fällt auch ein Licht auf die heutigen Probleme der Seelsorge in ihrer Grundsätzlichkeit oder Zeitgebundenheit. Für viele Bereiche, besonders für die Familien- und Personengeschichte, das Schul- und Armenwesen, sind die Pfarrarchive bis ins späte 19. Jahrhundert hinein hauptsächliche oder einzige Quelle. Vielfach sind auch rechtliche Fragen allein durch unscheinbare Unterlagen der Pfarrarchive zu klären. §1 Verwaltung und Unterbringung Abs. 1. Das Archiv einer Seelsorgsstelle untersteht der Verwaltung des jeweiligen Pfarrers, Pfarrverbandsleiters oder Kuraten. Er kann Personen im kirchlichen Dienst, auch in ehrenamtlicher Weise, zur Verwaltung heranziehen. Der Zugang zum Archiv ist nur diesen Personen gestattet. Abs. 2. Die Fachaufsicht über die Archive wird vom Diözesanarchivar ausgeübt. Er ist in wichtigen Fällen beizuziehen, er berät bei der Unterbringung des Archivs. Vor größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ist er gutachtlich, auch hinsichtlich der beauftragten Personen, zu hören. Abs. 3. Vom Archiv zu unterscheiden und räumlich zu trennen ist die amtliche Registratur. In ihr werden die laufenden Vorgänge und die noch für den Geschäftsgang erforderlichen Unterlagen verwahrt. Abgeschlossene und nicht mehr laufend benötigte Vorgänge werden ins Archiv überstellt. Eine Benutzung der Registratur durch Außenstehende ist unbeschadet des Rechts auf Ausstellung bestimmter Dokumente (CIC c. 491 § 3 in Verbindung mit c. 487 § 2; Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive § 5) nicht gestattet. Abs. 4. Das Archiv ist in einem trockenen, gegen starke Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen geschützten Raum zu verwahren (Richtwerte: 40 - 65 % Luftfeuchtigkeit, Temperatur; 10 - 18° C). Unausgebaute Keller- und Speicherräume sind ungeeignet. Der Raum muss verschließbar sein und darf keinen sachfremden Zwecken dienen. Bei kleineren Archiven genügt ein verschließbarer Schrank. Der Schlüssel zum Archivraum oder -schrank ist abzuziehen und an geeigneter Stelle zu verwahren. Abs. 5. Archive nicht mehr besetzter Seelsorgsstellen sowie Archive, deren sachgerechte Unterbringung gemäß den oben in Abs. 1 und 4 gegebenen Richtlinien nicht möglich ist, sind dem Archiv des Erzbistums zur Verwahrung zu übergeben. Eigentums- und Verfügungsrechte bleiben davon unberührt. Abs. 6. Die vor dem 1. Januar 1876 begonnenen pfarrlichen Matrikeln werden im Archiv des Erzbistums verwahrt und im Auftrag der Pfarrämter gemäß der geltenden Benutzungsordnung verwaltet (vgl. CIC c. 535). Abs. 7. Für das Schriftgut der Kirchenstiftungsverwaltung und der Pfarrpfründverwaltung gelten die Richtlinien dieser Anordnung sinngemäß. §2 Benutzung Abs. 1. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. Im Rahmen der örtlich und persönlich gegebenen Möglichkeiten sollen jedoch wissenschaftliche, rechtliche, heimat- und familiengeschichtliche Nachforschungen nicht behindert werden. Von einer Benutzung ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 40 Jahre zurückliegt, sowie personenbezogene Unterlagen bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Eine Benutzung ist auszuschließen, wenn das Wohl der Kirche, Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Regelungen des kirchlichen oder staatlichen Datenschutzes verletzt würden. Die §§ 6, 7 und 8 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung gelten sinngemäß auch für die Pfarrarchive. Abs. 2. Die Vorlage von Archivalien muss außerhalb des Archivraumes und unter Aufsicht erfolgen. Abs. 3. Benutzer haben sich über ihre Identität auszuweisen; sie sollen ihr Vorhaben schriftlich darlegen. Über die Benutzung ist eine Notiz zu den Pfarrakten zu geben. Abs. 4. Die Benutzer sind gehalten, die vorgelegten Archivalien schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Änderungen der Blattfolge sind nicht erlaubt. Abs. 5. Matrikelbände, die nach 1876 begonnen wurden, werden nicht vorgelegt. Abs. 6. Eine Ausleihe von Archivalien ist nicht erlaubt, ausgenommen ist die dienstliche Vorlage im Verkehr mit dem Ordinariat oder anderen Seelsorgsstellen. Bei Ausleihwünschen für Ausstellungen u.Ä. ist die Erlaubnis des Ordinariates erforderlich, die über das Diözesanarchiv einzuholen ist. Dauernde Aufbewahrung Dauernd aufzubewahren sind: Pfarrmatrikeln einschließlich der Familien-, Firm- und Sponsalienbücher, sowie alles, was sich auf den kirchlichen Stand einzelner Personen und die Sakramentenspendung bezieht. Urkunden (Verträge wie Pacht, Mieten und Versicherungen), auch wenn sie nicht mehr von rechtlicher Bedeutung sind (z.B. über erloschene Stiftungen, veräußerte Liegenschaften u.Ä.). Unter Urkunde wird jede Rechtsaufzeichnung verstanden, auch Kopien davon. Verkündbücher, Verzeichnisse und Beschreibungen kirchlicher Verrichtungen, Zelebrations- und Stipendienbücher, Visitationsprotokolle, Seelsorgsberichte, Statistiken. Vermögens- und Stiftungsverzeichnisse, Inventare, Protokolle und Beschlüsse der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderats, Kassenbücher (soweit nicht maschinell geführt) und die Jahresrechnungen samt Revisionsbericht (einschließlich Kindertagesstätten). Pfarrchronik, Pfarrbrief, Verkündzettel, orts- und diözesangeschichtliche Literatur, Diözesan-Amtsblatt, Schematismus und Diözesanbeschreibung. Akten über wichtige Vorgänge, z.B. Pfarrgründung und -grenzen, Seelsorgsklerus, Personalakten der Mitarbeiter, Stiftungen, Schenkungen und Erbschaften, Prozesse, Grundstückserwerb und -veräußertung, Rechte und Lasten, insbesondere Erbbaurechte, Einheitsweiterbescheide, Verfolgung der Kirche, allgemeine pastorale Fragen. Wahlprotokolle der Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderatswahl, Akten über kirchliche Vereine. Akten über Neubauten und größere Veränderungen sowie über dauerhafte Anschaffungen, insbesondere Kunstgegenstände und technische Anlagen (Heizung, Orgel u.Ä.). Bei Sonderbetrieben: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Friedhofsangelegenheiten grundsätzlicher Art, Pläne, Verzeichnisse und Register der Bestattungen und Gräber. Generell alle vor 1920 entstandenen Akten. §4 Aktenaussonderung (Kassation) Abs. 1. Vor der Durchführung einer Aktenaussonderung ist die Begutachtung durch den Diözesanarchivar einzuholen, soweit es sich nicht um die in Abs. 4-6 genannten Kategorien handelt. Abs. 2. Bei Kassationen ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Inhalt des kassierten Materials mit Laufzeit angibt und zu den Pfarrakten zu nehmen ist. Abs. 3. Kassiertes Schriftgut darf nicht zur Müllabfuhr oder Altpapiersammlung gegeben werden, sondern muss verbrannt oder im Reißwolf vernichtet werden. Abs. 4. Sofort können kassiert werden: Zusendungen nicht individueller Art, wie Prospekte, Einladungen, allgemeine Rundschreiben, soweit sie nicht als pfarrgeschichtliches Material anzusehen sind. Konzepte, die sich erledigt haben. Abs. 5. Nach 10 Jahren - ggf. jedoch mindestens ein Jahr nach Entlastung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer oder andere Behörden - soweit nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Mitteilungen von Pfarrämtern über Personenstandsfälle nach Eintragung in die Matrikeln. Kassen- und Rechnungsbelege (Ausnahmen s. § 3 Nr. 8 und Anlage), Bank- und Postscheckauszüge sowie die übrigen Aufrechnungen und Nachweise, die von der Kirchenstiftung zu führen sind. Aufstellung über Stipendien und Stolarien. Unterlagen über Reisekosten und Fahrtenbücher. Unterlagen über Vergütungen für Aushilfen, Religionsunterricht u.Ä. Wochenzettel von Bauunternehmungen. Kirchgeldlisten, Spendenlisten von Sammlungen. Postauslieferungsbücher. Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen. Unterlagen über ABM-Kräfte und Seelsorgspraktikanten (ausgenommen Zeugnisse). Urlaubsgesuche und Unterlagen über Vertretungen. Schriftwechsel über Rechnungen und Haushaltspläne. Wahlunterlagen (ausgenommen das Wahlprotokoll). Gleichartig wiederkehrende Verwaltungsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung. Mitteilungen der Einwohnermeldeämter, Bescheinigungen der Standesämter über Geburten und Todesfälle. Steuersachen. Unterlagen der Kindergartenverwaltung, insbesondere solche, die Fragen einer Haftung berühren. Erledigte Grabunterhaltungsakten. Abs. 6. Nach 60 Jahren können kassiert werden: Versicherungsangelegenheiten (ausgenommen Verträge s. § 3/2). Trauungsmitteilungen der Standesämter. Brautexamensprotokolle. Akten über Ehedispensen, Sanationen, Todeserklärungen. §5 Amtsübergabe Bei Resignation oder Stellenwechsel eines Pfarrers oder Kuraten hat der zuständige Dekan zusammen mit diesem das amtliche Schriftgut zu besichtigen, dessen Verwahrungsart zur Kenntnis zu nehmen und die nötigen Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenzeit einzuleiten. Dabei ist auch die Vollständigkeit und Evidenz der Matrikeln zu prüfen. Im Fall des Todes des Pfarrers oder Kuraten hat der Dekan in ähnlicher Weise vorzugehen und gegenüber den Erben das amtliche Schriftgut zu bezeichnen und für seine Verwahrung zu sorgen. Dem neuen Stelleninhaber hat er das Archivgut zu übergeben und ihn auf die Pflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung aufmerksam zu machen. Der Dekan kann für diese Aufgaben die Hilfe des Diözesanarchivars in Anspruch nehmen. §6 Persönliches Schriftgut Jeder Inhaber einer Seelsorgsstelle hat darauf zu achten, dass persönliches und amtliches Schriftgut sorgfältig voneinander getrennt wird und auch getrennt aufbewahrt wird. Bei seelsorglicher Privatkorrespondenz ist zu prüfen, ob sie nicht wegen ihres spirituellen, wissenschaftlichen oder persönlichen Wertes unter Wahrung der nötigen Sperrfrist dem Pfarrarchiv übergeben werden soll. Dasselbe gilt für wissenschaftliche, insbesondere heimatkundliche Ausarbeitungen und Materialsammlungen. §7 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren und bei Beendigung des Amtes dem Nachfolger zu übergeben. Die nicht mehr benötigten Akten sind dem Diözesanarchiv anzubieten. §8 Amtliche Bücher Außer den in § 3 Nr. 5 genannten Büchern und Zeitschriften, die beim Pfarrarchiv verbleiben sollen, sind häufig noch amtliche Publikationen vorhanden, die weder für die Verwaltung noch für die Pfarrgeschichte gebraucht werden (insbesondere staatliche Amtsblätter). Sie sollen der Dombibliothek Freising angeboten werden. §9 Buchbestände privater Herkunft Den Pfarrarchiven sind häufig ältere Buchbestände angegliedert worden, die aus dem Rücklass früherer Pfarrer stammen. Sie sollen ebenfalls der Dombibliothek Freising angeboten werden. §10 Musikalien und liturgische Bücher Kirchenmusikalien und liturgische Bücher sind in der Regel Eigentum der Kirchenstiftung. Soweit sie von besonderem geschichtlichen Wert sind, wird eine Übergabe an die Dombibliothek Freising auf der Basis eines Leihvertrages empfohlen. Dr. Gerhard Gruber, Generalvikar Dr. Pfister ANLAGE zu § 4, Abs. 5 Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 31.12. 1985) Konto-Nr. Kontenbezeichnung 2 3 Inventarien: 2 31 Literalien (Meßbücher u. dgl.) 2 32 Musikalien 2 33 Musikinstrumente (einschl. Orgelpflege) 2 34 Paramente incl. Kirchenwäsche (nur Neuanschaffung) 2 35 Geräte (Hi. Gefäße) u. Einrichtungen 2 4 Gebäudelasten: 2 416 Kleinere Reparaturausgaben 2 5 Bauten: 2 51 Bauausbesserungen 2 52 Neubauten 5 Ausgaben der Filialen und Nebenkirchen (bei gemeinsamer Abrechnung) 6 Ausgaben für kircheneigene Anstalten (bei gemeinsamer Abrechnung) Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 1. 1. 1986) Haushaltskonto Ausgabeart 62200 Gottesdienstgestaltung 4500 Liturgische Geräte - Anschaffung und Pflege 4501 Liturgische Gewänder und Paramente 4502 Literalien, Meßbücher 4503 Musikalien (Noten), Orgelpflege 63110 Pfarrzentrum 4330 Reparaturen 4340 Technische Anlagen/Wartung 4780 Instandhaltungen 63120 Kirche 63130 Pfarrhaus 63140 Pfarrheim 63210-90 Filialkirchen 63310-90 Übrige Gebäude (Mietobjekte) 63600 Friedhof 64100 Anschaffungen a) inventarpflichtig 4210 Einrichtung/Ausstattung - Kirche, Sakristei, übrige Räume 4300 Maschinen für Haus und Grundstück Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

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