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Abschnitt: Juristische Personen Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Inkrafttreten Jahr: 2015   Alle Filter entfernen
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Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) Vom 10. Juli 2015 Präambel Eine bestmögliche Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu gehört nicht zuletzt auch die Etablierung transparenter Strukturen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens und sonstiger finanzieller Mittel. Transparente Strukturen stärken nicht nur die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns gegenüber der Öffentlichkeit. Sie dienen in vielfacher Weise insbesondere auch der Kirche selbst. Ein wesentlicher Baustein im Rahmen der Bemühungen um die Schaffung sowohl nach innen als auch nach außen transparenter Strukturen in finanziellen Angelegenheiten ist unter anderem auch die Einführung der doppischen Buchführung sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs und dessen Prüfung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die bisherigen partikularrechtlichen Regelungen tragen dieser aktuellen Entwicklung nur teilweise Rechnung und bedürfen daher nicht zuletzt auch im Interesse der unmittelbar Handelnden und Verantwortlichen der Präzisierung. Vor diesem Hintergrund werden in der Form eines Diözesangesetzes für die Erstellung und den Vollzug der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising in Ergänzung zu den diesbezüglichen universalrechtlichen Bestimmungen des CIC/1983, insbesondere c. 493, sowie zu den partikularrechtlichen Normen, insbesondere der Satzung über die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 1 (1) Die Erzdiözese München und Freising erstellt einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, wie sie für große Kapitalgesellschaften gelten, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Diese Vorschriften sind entsprechend auch für die finanzielle Jahresplanung maßgeblich. (2) Die Buchführung der Erzdiözese München und Freising erfolgt nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. (3) Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. (4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftlich ist das unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit günstigste Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Die Wirtschaftlichkeit ist angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Zur Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört die Prüfung, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind besondere Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. (5) Die Zuständigkeiten des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission aufgrund anderweitiger universal- oder partikularrechtlicher Regelungen bleiben von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt, soweit sich daraus nichts anderes ergibt. Die Ordinariatskonferenz handelt auf der Grundlage ihres Statuts, das - insbesondere in Bezug auf die Befugnisse des Erzbischofs und des Generalvikars - von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt bleibt. Artikel 2 (1) Planungs- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Diözesansteuerausschuss und Erzbischöfliche Finanzkommission haben darauf zu achten, dass die Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kurz- sowie mittel- und langfristig gewährleistet ist. Abschnitt 2: Die finanzielle Jahresplanung Artikel 3 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird aus zwei Teilplänen gebildet, die unter Beachtung des universalen und partikularen Rechts, insbesondere auch dieses Diözesangesetzes, nach Weisung des Erzbischofs oder eines von diesem Beauftragten einerseits vom Diözesansteuerausschuss und andererseits von der Erzbischöflichen Finanzkommission festgestellt werden. Die vom Diözesansteuerausschuss und von der Erzbischöflichen Finanzkommission aufzustellenden Teilpläne umfassen jeweils die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen genannten Erträge. Im Zweifelsfall und im Falle neuer Erträge stellt der Ortsordinarius in Anwendung der Grundsätze, die der in der Anlage vorgenommenen Zuweisung zugrunde liegen, die Zuordnung fest. (2) Die finanzielle Jahresplanung kann auch, nach Jahren getrennt, für zwei Jahre aufgestellt und beschlossen werden (Doppelplan). (3) Die finanzielle Jahresplanung dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Sie ist die Grundlage der ordentlichen Vermögensverwaltung der Erzdiözese München und Freising und für ihre Organe bindend. (4) Durch die finanzielle Jahresplanung werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen verpflichtet nicht zur Realisierung des Vorhabens, für das die Rücklagen bestimmt sind. Soll das Vorhaben nach Entscheidung der Ordinariatskonferenz nicht umgesetzt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Die Beschlussfassung über die frei werdenden Mittel obliegt dem jeweiligen Gremium im Beschlussverfahren nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 3. (5) Alle Personal- und Sachaufwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. (6) Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, sofern sich eine Zweckbindung nicht aus einem Gesetz ergibt oder die Erträge der Erzdiözese München und Freising durch Dritte, insbesondere kirchliche Stiftungen, nicht zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 (1) Die einzelnen Ressorts und die weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium) übermitteln dem Ökonomen detaillierte Voranschläge für die in ihrem Bereich voraussichtlich zu erwartenden Erträge und Aufwendungen. Der Ökonom erstellt auf der Grundlage der ihm übermittelten Voranschläge Entwürfe für die jeweiligen Teilpläne sowie die daraus gebildete finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese. (2) Diese Entwürfe werden von der Ordinariatskonferenz beraten. (3) Sofern seitens der Ordinariatskonferenz keine Einwände gegen die Planentwürfe bestehen, werden diese entsprechend dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich (Art. 3 Abs. 1) dem Diözesansteuerausschuss beziehungsweise der Erzbischöflichen Finanzkommission zur Feststellung vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Gliederung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne orientiert sich an derjenigen der Ergebnisrechnung im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die finanzielle Jahresplanung und die Teilpläne enthalten alle zu erwartenden Erträge der Erzdiözese München und Freising sowie die zur Aufgabenerfüllung voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen. Für künftig zu erwartende Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entstehung sowie der voraussichtlichen kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung der Ergebnisse in angemessener Höhe Rücklagen zu bilden. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen, die Änderung des Zwecks solcher Rücklagen und deren Auflösung setzen voraus, dass diese Zwecke eine Grundlage in den Planungen der Ordinariatskonferenz haben. (3) Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot). (4) Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach Verwendungszwecken getrennt anzusetzen und, soweit erforderlich, wie insbesondere im Falle erheblicher Abweichungen von den Ansätzen des Vorjahres, durch Anmerkungen zu erläutern. Zu den Ansätzen für das Planungsjahr sind die Ansätze für Erträge und Aufwendungen für das Vorjahr sowie die Rechnungsergebnisse anzugeben. (5) Aufwendungen für denselben Zweck dürfen nicht in verschiedenen Kostenstellen eines Teilplans berücksichtigt werden. Dies gilt auch für ressortübergreifende Aktivitäten. In diesen Fällen ist festzulegen, welches der beteiligten Ressorts die haushaltstechnische Abwicklung übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet darüber die Ordinariatskonferenz. (6) Bei der Erstellung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne ist in einem gemessen an den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen des Planungsjahres angemessenen Umfang, in der Regel 2,5-3% der geplanten Gesamtaufwendungen, ein Bedarf für unvorhergesehene Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Mittel dürfen nicht verwendet werden, um über- und außerplanmäßige Aufwendungen bei anderen Kostenstellen zu decken. Artikel 6 Die aus den von Diözesansteuerausschuss und Erzbischöflicher Finanzkommission festgestellten Teilplänen resultierende finanzielle Jahresplanung ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. Artikel 7 (1) Nicht benötigte Haushaltsmittel einer Kostenart dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen einer anderen Kostenart verwendet werden. (2) Nicht ausgeschöpfte Planansätze können für denselben Zweck nach Antrag in die nächste finanzielle Jahresplanung übertragen werden. Artikel 8 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird durch den Ökonomen unter der Aufsicht des Erzbischofs oder eines von ihm Beauftragten, insbesondere des mit einem entsprechenden Spezialmandat ausgestatteten Generalvikars, unter Beachtung der einschlägigen universal- und partikularrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch derjenigen dieses Diözesangesetzes, vollzogen. Sie ermächtigen den Ökonomen, die dort festgesetzten Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen. (2) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dabei muss in jeder nur möglichen Weise auf eine schnelle Erhebung und Einziehung der Forderungen hingewirkt werden. Möglichkeiten zur Verbesserung der Erträge sind in allen Bereichen laufend zu überprüfen und auszuschöpfen. Ertragsmindernde Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Jahresplanung führen, bedürfen der Zustimmung des Gremiums, das den von der Ertragsminderung betroffenen Teilplan festgestellt hat. (3) Über- und außerplanmäßige Erträge können nur dann ohne die Zustimmung des Gremiums, das den von den über- und außerplanmäßigen Erträgen betroffenen Teilplan festgestellt hat, zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen verwendet werden, wenn Erträge und Aufwendungen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, insbesondere solche, die aus einer Überschreitung der Planansätze resultieren, bedürfen, soweit ein Fall des Abs. 3 nicht vorliegt, eines Beschlusses des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Das jeweilige Gremium kann mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz auch beschließen, dass Mittel einer anderen Kostenstelle zur Deckung der über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen verwendet werden. Artikel 9 (1) Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Planansätze liegt bei der jeweiligen Ressortleitung bzw. den Leitungen der weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium), denen eine Kostenstelle zugewiesen ist. Diese Verantwortlichkeit umfasst sowohl die zweckentsprechende Verwendung als auch die Einhaltung der budgetierten Höhe. In diesem Rahmen sind die Kostenstellenverantwortlichen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach Maßgabe der vom Ökonomen mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz zu erstellenden Zeichnungsrichtlinie befugt, Verfügungen zu treffen und Zahlungen anzuweisen. Dabei ist durch fortlaufende Überwachung sicherzustellen, dass durch die Aufwendungen und diesbezügliche Verpflichtungen die geplanten Kostenansätze nicht überschritten werden. (2) Vorliegende Rechnungen sind unverzüglich nach Maßgabe der Zeichnungsrichtlinie zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Prüfung durch Dritte erfolgt. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. (3) Stellt der Ökonom im Rahmen seiner Haushaltsüberwachung Überschreitungen der geplanten Kostenansätze fest, wird er gegebenenfalls eine Sperre der Kostenstelle veranlassen und Zahlungs- und Buchungsanweisungen zurückweisen. In diesem Fall findet Art. 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Abschnitt 3: Die Bilanz Artikel 10 (1) Für die Gliederung der Bilanz gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Bilanz wird in zwei Teilbilanzen segmentiert, die einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Gegenstand der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz sind diejenigen Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der diözesanen Aufgaben bestimmt und in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz. Des Weiteren sind Bestandteil dieser Teilbilanz diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des vom Diözesansteuerausschuss erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. Ihr werden auch die erforderlichen Rückstellungen zugeordnet, soweit diese nicht Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen. (4) Gegenstand der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz sind die sonstigen, insbesondere renditeorientierten, Vermögenswerte, wie beispielsweise Grundstücke zur Vermietung und Verpachtung, Erbbaurechte und sämtliche Finanzanlagen, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz, die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, die Rückstellungen, die Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen, ferner die Ausgleichs- und die anderen Rücklagen sowie diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des von der Erzbischöflichen Finanzkommission erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. (5) Im Falle des künftigen Erwerbs von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergibt sich die Zuordnung aus den vorstehenden Grundsätzen. Im Zweifel ist sie bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von wesentlicher Bedeutung durch Einzeldekret des Ortsordinarius, bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens durch den Ökonomen festzustellen. Abschnitt 4: Die Ergebnisrechnung und die Behandlung von Rücklagen Artikel 11 (1) Für die Gliederung der Ergebnisrechnung gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Ergebnisrechnung wird in zwei Teilergebnisrechnungen segmentiert, die in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 1 einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Die Zugehörigkeit von Erträgen und Aufwendungen zu den einzelnen Teilergebnisrechnungen bestimmt sich danach, welcher Teilbilanz der Vermögenswert, aus dem der jeweilige Ertrag oder die jeweilige Aufwendung resultieren, oder, sofern die Erträge nicht im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen, welchem Teilplan der jeweilige Ertrag gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet ist. Artikel 12 Es ist eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von 735 Millionen Euro zu bilden. Diese ist ausschließlich dazu bestimmt, die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising bei strukturell rückläufigen Erträgen insbesondere aus Kirchenumlagen und staatlichen Leistungen in dem gebotenen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie darf ausschließlich zu diesem Zweck und insbesondere nicht dazu verwendet werden, über- und außerplanmäßige Kosten, vor allem solche aufgrund der Überschreitung der Planansätze, zu decken. Artikel 13 Über die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses entscheiden der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission in Bezug auf die ihnen jeweils zugeordneten Teilergebnisrechnungen auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags der Ordinariatskonferenz. Die Regelungen betreffend die Bildung zweckgebundener Rücklagen (Art. 5 Abs. 2 Satz 3) gelten insoweit entsprechend. Ein erzieltes positives Jahresergebnis kann auch vollständig oder teilweise auf neue Rechnung vorgetragen oder vollständig oder teilweise in die anderen Rücklagen eingestellt werden. Artikel 14 (1) Über die jederzeit mögliche Zuführung von Mitteln aus den anderen Rücklagen in eine zweckgebundene Rücklage - insoweit unter Beachtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 - oder die Ausgleichsrücklage entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission. Sofern die Erzbischöfliche Finanzkommission zu diesem Zweck keine eigene zweckgebundene Rücklage gebildet hat, kann sie auch die Einstellung in die entsprechende Rücklage der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz beschließen. (2) Die vollständige oder teilweise Auflösung einer für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklage darf nur mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz erfolgen. Die Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks ist keine derartige Auflösung der Rücklage. (3) Die Teilbilanzen müssen ausgeglichen sein. Diesem Zweck dienende Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, soweit und solange sie aus bilanziellen Gründen erforderlich sind. Abschnitt 5: Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses Artikel 15 (1) Auf für ihn bindenden Vorschlag des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission bestellt deren Vorsitzender den Jahresabschlussprüfer. Im Falle unterschiedlicher Vorschläge des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission kann er aus diesen frei wählen. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Durchführung verpflichtend vorgeschriebener Jahresabschlussprüfungen (§§ 316 ff. HGB) entsprechend, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Artikel 16 (1) Auf der Grundlage des Prüfberichts des Jahresabschlussprüfers beschließen der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission über die Anerkennung der ihnen zugeordneten Teilbilanz und Teilergebnisrechnung sowie über die diesbezügliche Entlastung des Ökonomen. (2) Nach Anerkennung der Teilbilanzen und Teilergebnisrechnungen beschließt ein Ausschuss, der aus jeweils zwei aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählten Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission besteht, unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission über die Anerkennung des aus Bilanz und der Ergebnisrechnung sowie dem Anhang gebildeten vollständigen Jahresabschlusses und über die Entlastung des Ökonomen. (3) Nach Anerkennung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 wird dieser durch den Vorsitzenden des Ausschusses festgestellt. Dieser unterrichtet den Ökonomen von einer Entlastung. Artikel 17 Der Jahresabschluss ist in einer dem Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission sachgerecht erscheinenden Form zu veröffentlichen. Schriftliche Veröffentlichungen müssen in jedem Fall das Testat des Wirtschaftsprüfers zumindest in seinen wesentlichen Aussagen wiedergeben. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen Artikel 18 Dieses Diözesangesetz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Es ist erstmals für den zum 31.12.2015 zu erstellenden Jahresabschluss und auf die Jahresplanung für das Jahr 2016 anzuwenden. Dieses Diözesangesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 10. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-07-10

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in Wechselnutzung in Betracht kommen, wenn sich dies vom Belegungsplan her vereinbaren lässt. Nachstehendes Raumprogramm gibt eine Orientierungshilfe für die Überlegungen und Entscheidungen, inwieweit sich eine Einrichtung zum „Familienzentrum“ weiterentwickeln kann oder dafür weitere Räume benötigt. Dabei finden die inhaltlichen Themen Betreuung, Beratung, Bildung und Begegnung die entsprechende Berücksichtigung. Betreuung (siehe Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen) Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Rückzugs- und Ruheraum 18 m² 1 18 m² Beratung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Beratungszimmer (bei Inklusion mind. 2 Räume) 12 m² 2 24 m² Großer Beratungsraum 24 m² 1 24 m² Büro (ggf. Arbeitsplatz Leitung Familienorientierung) 12 m² 1 12 m² Bildung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Pädagogischer Gruppenraum (Eltern-Kind-Programm) 36 m² 1 36 m² Seminarraum 48 m² 1 48 m² Materialraum (alternativ Schrankwände) 12 m² 1 12 m² Begegnung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Begegnungsraum (evtl. kombiniert mit Foyer) 36 m² 1 36 m² Eltern-Café optional oder in Kombination mit Begegnungsraum 36 m² 1 36 m² Teeküche mit Lager 12 m² 1 12 m² Somit ergibt sich ein Mindestflächenbedarf von rd. 222 m². Hinzu kommen noch Nebennutzflächen für WCs, Flure und Garderoben sowie für einen Putzraum, soweit nicht vorhandene Nebenräume und Verkehrsflächen mit genutzt werden können. Je nach individueller Konzeption und den örtlichen Gegebenheiten sind Abweichungen möglich. Zur Abschätzung der Kosten kann man sich an den aktuellen Förderwerten des Freistaats Bayern für Kindertagesstätten orientieren. So geht der Freistaat davon aus, dass mit einem Betrag von 3.663,00 €/m² Hauptnutzfläche (ohne Flur und WC-Bereich) die Kosten für einen Neubau abgedeckt sein sollten. Je nach Region muss dieser Wert jedoch mit einem Faktor 1,2 bis 1,4 multipliziert werden, um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen. Bei Maßnahmen im Bestand kann eine Reduzierung auf 80 bis 75 % angenommen werden. Somit ergäben sich überschlägig kalkuliert für einen Neubau ohne Eltern-Café folgende Kosten: 222 m² x 3.663,00 €/m² = € 813.186,00 x 1,3 (Regionalfaktor) = rd. € 1.050.000,00 Kann ein Bestandsgebäude im Zuge einer anstehenden Generalsanierung umgebaut werden, ergäbe sich ein Kostenrahmen von rd. € 850.000,00. Dies sind rein theoretische Richtwerte, die nicht mit einer Kostenberechnung auf Basis einer konkreten Planung gleichgesetzt werden dürfen! Bei Bestandsumnutzungen sind die Kosten stark abhängig vom Gebäudezustand und den notwendigen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Hierfür können ohne Planung keine Richtwerte angegeben werden. Nach Kenntnisnahme durch die Ordinariatskonferenz am 13.01.2015 ist dieser Orientierungsrahmen im Rahmen der diözesanen Bauregeln verbindlich. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret - Festlegung der Akte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC

Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung sowie der Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) und der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) gemäß can. 31 f. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der Actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des diözesanen Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel) zulässig ist. Art. 1 Nicht anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Vorbehaltlich der Regelung in Art. 2 sind Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung, die nicht der Beteiligung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC bedürfen, solche, die durch die finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising gedeckt sind. Vorbehaltlich des Art. 2 Ziff. 4 bedürfen danach keiner Beteiligung der genannten Gremien insbesondere Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs. Die Beispruchsgremien sollen jedoch zeitnah unterrichtet werden. Art. 2 Anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung im Sinne des can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC, die erst nach Anhörung der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden dürfen, sind hingegen: die Widmung freien Vermögens (patrimonium liberum) zu Stammvermögen (patrimonium stabile) der Erzdiözese München und Freising, der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen sowie, sofern es sich nicht um Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß Buchstabe e) der Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz vom 01.07.2002 handelt, die Gründung und Auflösung von Beteiligungsgesellschaften sowie Einbringungsvorgänge, soweit der Gegenstandswert nominal 10,0 Mio. EUR übersteigt, die Veränderung der Anlageform/Risikoklasse bei Wertpapieren, deren (Kurs-)Wert 50,0 Mio. EUR übersteigt, sofern kein zustimmungspflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne der cann. 1291 ff. CIC vorliegt, Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs, die einen Betrag in Höhe von 1,0 Mio. EUR übersteigen, sowie Leistungen an Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, auch solche, die in einem Klerikerdienstverhältnis stehen, deren Ehepartner oder Kinder oder Gesellschaften, an denen die genannten Personen nicht nur zum Zweck der Vermögensanlage in untergeordneter Größe beteiligt sind, bzw. darauf gerichtete Verträge, die einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR jährlich übersteigen, sofern es sich dabei nicht um laufende Zahlungen aus einem mit der Erzdiözese bestehenden Anstellungsverhältnis, Beamtenverhältnis einschließlich der Ruhestandsbezüge oder Klerikerdienstverhältnis handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen aus Mitteln geleistet werden, die in der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising berücksichtigt sind. Einer Anhörung der Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums bedarf es nicht, wenn überwiegende Interessen des Betroffenen, insbesondere der Schutz seiner Persönlichkeit, entgegenstehen. Darüber entscheidet die Ordinariatskonferenz. Beträge, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang für denselben Zweck verwendet werden sollen, sind zusammenzurechnen. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising wirksam. Etwa geltende Regelungen über gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC anhörungspflichtige Akte der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit. Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juni 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-06-13

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

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