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Erläuterungen zum katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Der Einsatz der kirchlich angestellten Religionslehrkräfte, ihre Zuweisung für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen, ist Aufgabe des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats München. Gemäß VSO § 15 Abs. 2 ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler/-innen Pflichtfach. Das Staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung legt auf der Grundlage der Stundentafel und des KMS zur Klassenbildung die Gruppenbildungen und damit den Umfang der Unterrichtsstunden an jeder Schule fest. An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte haben die Kirchen das vorrangige Erteilungs- und Besetzungsrecht für den Religionsunterricht (BayEUG § 46 Abs. 3). Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht grundsätzlich auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte erteilt wird. Auf Vorgabe des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats verpflichtet, der jeweiligen Bezirksregierung (Oberbayern bzw. Niederbayern) bis Anfang Juni verbindlich mitzuteilen, wie viele Religionsstunden an einer Schule durch kirchliches Personal erteilt werden (aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Förderschulen). Der Staat hat gemäß GG Art. 7 Abs. 3, BV Art. 136 Abs. 2, 3 und 4 sowie BayEUG Art. 46 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Stunden im Fach Religionslehre als ordentlichem Lehrfach (Pflichtfach), welche von der Kirche (von kirchlichem Personal) nicht selbst gehalten werden können, durch staatliches Personal mit kirchlicher Bevollmächtigung abgedeckt werden. Allerdings darf der Staat keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichten, Religionsunterricht zu erteilen (BayEUG Art. 46 Abs. 2). Die Zuteilung der durch die jeweilige Bezirksregierung genehmigten Religionsstunden an das kirchliche Personal erfolgt durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in enger Absprache mit den Schulen und Schulämtern sowie in Absprache mit dem Referat Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Ordinariats. Auch der Einsatz staatlicher Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Fach Religionslehre bedarf der engen Abstimmung zwischen Staat und Kirche. Stehen an einer Schule keine Religionsstunden für Lehramtsanwärter/-innen zur Verfügung, da diese für kirchliches Personal dringend erforderlich sind (siehe Punkt 3 und 4), muss ein für die Lehramtsanwärter/-innen ggf. daraus entstehender Prüfungsnachteil vermieden werden. Daher hat in solchen Fällen der Anspruch des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin, im Prüfungsjahr in jedem der studierten Fächer eingesetzt zu werden, Vorrang vor dem Anspruch anderer staatlicher Lehrkräfte auf Erteilung von Religionsstunden. Wenn ggf. ein Wechsel des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin an eine andere Einsatzschule nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 Lehrerprüfungsordnung II, die Lehrprobe im Fach Religionslehre ohne eigenverantwortlichen Unterricht aus der Hospitation abzuleisten. Diese Lösung erscheint jedoch in diesem Kontext nur dann als praktikabel, wenn an der Einsatzschule eine optimale Betreuung im Fach Religion gewährleistet ist und der Lehramtsanwärter die Hospitationsklasse z. B. durch seinen eigenverantwortlichen Unterricht in anderen Fächern gut kennt. In jedem Fall müssen Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausreichend Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht haben (vgl. KMS vom 09.09.1982 Nr. II A 13 - 4/117681). Die Zuweisung von Lehramtsanwärter/inne/n mit dem Fach Religionslehre an eine Einsatzschule, an der keine qualifizierte Betreuung in diesem Fach gewährleistet werden kann, ist generell zu vermeiden. Bei der Stundenplangestaltung ist Folgendes zu beachten: Hat eine Religionslehrkraft außer an ihrer Stammschule noch an einer anderen Schule zu unterrichten, so ist nach Möglichkeit ein Schulwechsel am gleichen Tag zu vermeiden. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. LDO § 7 Satz 3). Die in der Stundentafel festgelegte Zahl der Religionsstunden ist verpflichtend. Eine Kürzung ist nicht statthaft. Bei kleineren Klassen kann sich die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Parallelklassen oder die Bildung von jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen ergeben. Dabei darf jedoch die festgelegte Höchstzahl von Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Pflichtfächern nicht benachteiligt werden. Daher ist die Verlegung von Religionsstunden auf den Nachmittag möglichst zu vermeiden. Ebenso darf der Religionsunterricht nicht ausschließlich auf Randstunden verlegt werden. Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf das Verfahren bezüglich der Teilnahme nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler am katholischen Religionsunterricht hingewiesen. In VSO § 15 Abs. 3 wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. für deren Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten am katholischen Religionsunterricht teilnehmen können. Dazu haben die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Nach Stellungnahme der betroffenen Religionslehrkraft übermittelt die Schulleitung den Antrag an das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung. Das Schulreferat teilt der Schulleitung die Zustimmung oder Ablehnung mit. Die Einweisung in den Unterricht spricht die Schulleitung aus. Die derzeit gültigen Formulare für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind diesen Erläuterungen als Anlage beigegeben. Die Teilnahme nichtkatholischer Schüler/-innen am katholischen Religionsunterricht ohne Genehmigung durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats ist nicht statthaft. Gemäß KMS vom 02.12.1980 Nr. III A 8 - 8/150 247 ist das Mitführen bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schüler/-innen im Religionsunterricht zum Zwecke der Beaufsichtigung einer Freistunde oder aus anderen schulorganisatorischen Gründen unzulässig. Zur Regelung bei einer vorübergehenden Verhinderung einer kirchlichen Religionslehrkraft wird an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1975 Nr. III A6-4/190 093 erinnert, in dem das KMS vom 06.11.1975 Nr. III A6 - 4/101 884 zitiert wird. Darin heißt es u.a.: „Ist ein von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bestellter Religionslehrer vorübergehend verhindert, den Religionsunterricht zu erteilen, so ist, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung stellen kann, der Staat verpflichtet, den Religionsunterricht für die betroffene Klasse auf andere Weise sicherzustellen.“ Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allerdings nur kurzfristig und nicht mehr als höchstens zwei Wochen zulässig (KMS vom 12.03.1992 Nr. IV/9-P 7004-4/26599). Soweit die im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehenden Religionslehrkräfte mit der vollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie die Lehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte, bei geringerer Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte (LDO § 1 Abs. 2 Satz 3). Gemäß BayEUG Art. 112 erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Hieraus ergeben sich keine Einschränkungen der Befugnisse, die der staatlichen Schulaufsicht auch in diesem Fach hinsichtlich der Einhaltung der Lehrpläne und Stundentafeln zukommen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Stoffverteilungsplänen und Lehrnachweisen (vgl. LDO § 3 Abs. 1). Das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats legt für das kirchliche Personal die Form fest, in der Stoffverteilungspläne und Lehrnachweise zu führen sind. Laut KMS vom 13.03.1981 Nr. A/13-8/24 829 ist bei kirchlichen Religionslehrkräften der Schulleiter/die Schulleiterin Vorgesetzte/r hinsichtlich der schulischen Aufgaben und Pflichten (vgl. LDO § 24); die Befugnisse des kirchlichen Dienstherrn bleiben im Übrigen unberührt. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen staatlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Das Schulreferat kann einen Vertreter in den Unterricht entsenden und die Beobachtungen und Erkenntnisse für die Beurteilung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. dazu KMBek vom 11. April 2005, Nr. II.5 - 5 P 4010.2 - 6.29979, S. 25 f.). Für Rückfragen im Bereich der Erzdiözese München und Freising stehen das Schulreferat Abt. I im Erzbischöflichen Ordinariat, Postfach 33 03 60, 80063 München, Domkapitular Prälat Erich Pfanzelt, Tel. (089) 2137-1368 oder Schulamtsdirektor i. K. Dr. Thomas Gandlau, Tel. (089) 2137-1268, zur Verfügung. Die Regierung von Oberbayern hat vorstehende Erläuterungen zum Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen gleichlautend den staatlichen Schulämtern ausgehändigt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Spirituelle Studienbegleitung für Religionsphilologen

Aufgrund der Beschlüsse der Bayer. Bischofskonferenz vom 15./16. 3. 1978 und vom 14./15. 3.1983 ist zur Erlangung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) neben der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung eine spirituelle Studienbegleitung erforderlich. Für Studenten, die gemäß LPO I ein Lehramt an Gymnasien oder Realschulen anstreben, gilt folgende verpflichtende Regelung: I. Zu Beginn des Studiums: Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Die Teilnahme an einer Wochenendveranstaltung mit spirituellem Schwerpunkt (im ersten Semester). Ein Orientierungsgespräch bei einem von der Erzdiözese bestellten Mentor der Religionsphilologen im 1. oder 2. Semester. Nach dem Orientierungsgespräch Vorstellung bei dem Schulreferenten der Heimatdiözese, spätestens bis zum Ende des 2. Semesters. II. Für das weitere Studium: Aktive Mitarbeit in der Hochschulgemeinde. a) Zwischen dem 2. und 4. Semester Teilnahme an einer geistlichen Besinnungswoche (Ferienseminar); b) zwischen dem 5. und 6. Semester Teilnahme an einer Besinnungswoche mit berufsbezogenem Schwerpunkt. Für die Studierenden für ein Lehramt an Realschulen ist unter Berücksichtigung des kürzeren Studienganges die Teilnahme an nur einer Besinnungswoche verpflichtend. a) Gegen Ende des Studiums Vorstellung bei dem für den Studienort zuständigen Schulreferenten der Diözese; b) schriftlicher Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis mit Nennung von zwei Referenzpersonen (davon ein Geistlicher) beim Schulreferat der für den Studienort zuständigen Diözese. (Die Vorläufige Unterrichtserlaubnis wird zur Vorlage durch den Studierenden beim Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus benötigt.) Bei Nichterfüllung der unter I.1-3 und unter II. 2 aufgeführten Bedingungen kann die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. später der Missio Canonica verweigert werden. Die zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nötigen Veranstaltungen werden vom Mentorat der Kath. Hochschulgemeinde München, Kaulbachstraße 22a, 8000 München 22, durchgeführt. Derzeitige Mentoren: Frau Heide-Marie Emmermann, Telefon 285081; Herr Dr. Paul-Joseph Holzer, Telefon 282330. Das Veranstaltungsprogramm kann den Veröffentlichungen des Theologenkreises entnommen werden. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erläßt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarverfolgung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: 1. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er a) gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, b) sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, c) sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt. d) das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, e) gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt; 2. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn a) ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt b) er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, c) er seine im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter übernommene Verpflichtung verletzt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als den in der Verpflichtung festgesetzten Betrag aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen; ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzung und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt: Schlussbestimmung § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 29. März 1990 Für das Katholische Schulwerk Dr. Richard Fackler Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat Diözesanbischof Manfred Müller Vorsitzender des Verwaltungsrates VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erlässt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte [Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen werden nicht geschlechtsspezifisch verwendet] und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarordnung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt, das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes in der Form der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) in seiner jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen, ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzungen und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) in seiner jeweiligen Fassung haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es: durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn: das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt Schlussbestimmungen § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 18.10.2006 Für das Katholische Schulwerk; Dr. Andreas Hatzung Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat; Weihbischof Dr. Dr. Anton Losinger Vorsitzender des Verwaltungsrats VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2006-10-18

Visitationsordnung für katholische Schulen

Um die Visitation der katholischen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC sicherzustellen, wird die nachfolgende Visitationsordnung für katholische Schulen erlassen, die zugleich Ausführungsbestimmung zur Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising vom 1. Juli 2000 (Amtsblatt 2000, Nr. 9, S. 208-210) ist. a) Die Visitation der Schulen in diözesaner Trägerschaft erfolgt durch Ressort 5, das die umfassende Aufsicht über diese Schulen ausübt. Im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC werden diese Schulen in Absprache mit Ressort 5 besucht. Diese Besuche dienen nicht der Ausübung der Schulaufsicht und haben rein pastoralen Charakter. b) Ordensschulen und Schulen sonstiger kirchlicher Träger werden im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC in Kooperation mit Ressort 5 besucht, um den regelmäßigen Kontakt zur Erzdiözese zu pflegen. c) Hinweise auf Missstände an kirchlichen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC, die kirchlichen Amtsträgern oder Dienststellen bekannt werden, sind unmittelbar und unverzüglich dem Ressort 5 mitzuteilen, das die weiteren Schritte veranlasst. Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. München, den 20. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-20

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