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Geistliche Konzerte in Kirchen

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die Heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, sodass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genommen werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden.“ Nach diesem Grundsatz finden in unserer Erzdiözese seit Jahren geistliche Konzerte statt, für deren Durchführung im Amtsblatt 1978, Nr. 4/44 Regelungen erlassen wurden. Die Römische Gottesdienstkongregation hat mit Datum vom 5. November 1987 allen Bischofskonferenzen ein Schreiben über „Konzerte in Kirchen“ zukommen lassen (s. dieses Amtsblatt, Seite 228). Sie weist dabei auf grundsätzliche Fragen hin und gibt einige Kriterien an, nach denen in den Diözesen die Frage der geistlichen Konzerte in Kirchen behandelt werden soll. Auf Grund dieses Schreibens wird unsere pastorale Anweisung „Geistliche Konzerte in der Kirche“, Amtsblatt 1978, Nr. 4/44, in Erinnerung gerufen und ihr unter Einbeziehung des Schreibens der Gottesdienstkongregation folgende Fassung gegeben, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Auch ein geistliches Konzert steht im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, ist dafür geeignet. Es sind auch Anforderungen an einen etwaigen Text zu stellen: Es muss sich um geistliche Werke , wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln. Die Erlaubnis zur Durchführung von Kirchenkonzerten erteilt der Kirchenrektor nach Einsichtnahme in das Programm, das den unter 1. genannten Kriterien entsprechen muss. Das Amt für Kirchenmusik steht dabei auf Wunsch beratend zur Verfügung. In Konfliktfällen trifft es die Entscheidung. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor bzw. ein von ihm Beauftragter ein kurzes geistliches Wort. Die Aufstellung von Chor und Orchester bedarf besonderer Sorgfalt. Wenn sie nur im Chorraum geschehen kann, muss unbedingt die Ehrfurcht gegenüber dem Altar gewahrt werden (auch in der Kleidung). Das gilt auch für einen nicht befestigten Altar. Das Sanctissimum ist in diesem Fall in einer Seitenkapelle oder an einem anderen sicheren und geziemenden Platz aufzubewahren. Bei der Planung des Programms ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Eintrittsgeld darf nur zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Höhe des Unkostenbeitrags ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Jede kommerzielle Nutzung von Kirchenräumen ist untersagt. Die Mitarbeit von Konzertagenturen bzw. von außerkirchlichen Trägern der Kirchenkonzerte darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschränken. Der Karten- bzw. Programmverkauf muss außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen. Wenn das Konzert durch Hörfunk oder Fernsehen übertragen werden soll, ist vorher die Erlaubnis des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) einzuholen. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Satzung der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising

Durch königliches Reskript wurde am 5. Mai 1826 die Errichtung des Knabenseminars Freising verfügt. Mit Schreiben des Königlichen Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 23. Februar 1912 (Nr. 27132) wurde festgestellt, „daß die Ministerialpraxis... in dem Erzbischöflichen Knabenseminar stets eine Anstalt mit eigener, im Stiftungscharakter beruhenden Rechtspersönlichkeit erblickt hat“. Unter Wahrung der bestehenden Rechtstitel wird mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising (Metropolitankapitel) folgende Satzung für die Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising erlassen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung trägt den Namen „Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising“ und hat ihren Sitz in 8000 München 2, Maxburgstraße 2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und des Art. 1 (II) 3. a) der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 1.7.1988. § 2 Zweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke, indem sie nach Möglichkeit ein Studienseminar in Freising unterhält und die anderen Studienseminare der Erzdiözese München und Freising sowie die Domsingknaben am Liebfrauendom in München fördert. § 3 Organe und ihre Aufgaben Organe der Stiftung sind: Der Verwalter, zu dem in der Regel der Erzbischöfliche Finanzdirektor durch Urkunde des Erzbischofs von München und Freising bestellt wird. Er verwaltet das Vermögen der Stiftung und vertritt die Stiftung außergerichtlich und gerichtlich. Der Vermögensrat, der mit der Erzbischöflichen Finanzkommission identisch ist, soweit der Erzbischof nicht anderes bestimmt. Die Zustimmung des Vermögensrats ist zu allen Geschäften der Vermögensverwaltung, die den Betrag von DM 50.000,- übersteigen, einzuholen. § 4 Vermögensausstattung Die Stiftung ist ausgestattet mit Grund und Boden gemäß bisherigem Bestand, mit beweglichem Vermögen, das bereits bisher dem Grundstockvermögen der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung zugeordnet war, und mit der Gewährleistung der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes durch die Erzdiözese München und Freising, insbesondere durch Übernahme des Unterhalts der Gebäude. Verpflichtungen Dritter sind von dieser Gewährleistung unberührt. § 5 Heimfallrecht Falls die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder aufgehoben wird, fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. § 6 Ergänzende Bestimmungen Auf die Stiftung sind die einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Rechtes und des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Satzung kann vom Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising geändert werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 25. März 1992 in Kraft. München, den 18. Februar 1992 Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-02-18

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

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