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Kapitel: Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen Inkrafttreten Jahr: 2018   Alle Filter entfernen
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  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (6)
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Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Satzung für den Katholikenrat der Region München

§ 1 Katholikenrat in der Seelsorgsregion München Der Katholikenrat in der Seelsorgsregion München ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bereich der Seelsorgsregion München. Er trägt den Namen „Katholikenrat der Region München“. Es ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Katholikenrates der Region München hinzugewählt werden (siehe § 3 Absatz 1 h)). Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München entscheiden in eigener Verantwortung. Amtszeit Die Amtszeit der Vollversammlung beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Katholikenrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Katholikenrates der Region München. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Diese findet in der Regel in der konstituierenden Vollversammlung statt. § 2 Aufgaben Der Katholikenrat der Region München hat insbesondere die Aufgaben, auf der Ebene der Seelsorgsregion München a) die Entwicklung im kirchlichen, gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben, c) zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen, Anregungen an die diözesanen Räte und Gremien in diesen Fragen zu geben sowie den Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diözesanrates die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte, der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Gruppen bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen und die Seelsorger/Seelsorgerinnen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen, h) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralen Planung und der kirchlichen Bauprogramme sowie bei der kirchlichen Raumordnung in der Seelsorgsregion München mitzuwirken, i) bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, j) Anliegen der Katholiken in der Seelsorgsregion München wahrzunehmen, k) zu Fragen der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft in Zusammenarbeit mit dem Münchner Bildungswerk im öffentlichen und kirchlichen Bereich Stellung zu nehmen und im Münchner Bildungswerk mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Katholikenrates der Region München sind stimmberechtigt der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat aus der Seelsorgsregion München oder dessen/deren gewählte(r) ständige(r) Vertreter/Vertreterin für den Katholikenrat der Region München sowie eine weitere Delegierte(r) aus jedem Dekanatsrat. Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch eine/-n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrats vertreten lassen. sechs Delegierte der Gemeinderäte aus den in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, bis zu 24 Delegierte der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Gemeinschaften des Laienapostolates, die von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München zu wählen sind, der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, ein/eine vom BDKJ in der Region München entsandter/entsandte Delegierter/Delegierte, der/die Vorsitzende des Münchner Bildungswerks, die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Katholikenrates der Region München sind, bis zu zehn Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, der Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder ein(e) von ihm benannter/benannte Vertreter/Vertreterin, ein von den Dekanen der Dekanate in der Seelsorgsregion München zu wählender Dekan, je ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin, ein Gemeindereferent/eine Gemeindereferentin, ein Ständiger Diakon sowie ein Religionslehrer/eine Religionslehrerin im Kirchendienst aus der Seelsorgsregion München, die jeweils von ihren Berufsgruppen zu wählen sind, eine Delegierte aus den Frauen- und ein Delegierter aus den Männerorden, ein/eine Delegierter/Delegierte des Diözesancaritasverbandes in der Seelsorgsregion München, der/die vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes benannt wird, das Mitglied des Leitungsteams der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen für die Seelsorgsregion München; beratend der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin für den Katholikenrat der Region München. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Katholikenrates der Region München, zu welcher der/die noch amtierende Vorsitzende die Mitglieder des Katholikenrates der Region München gemäß § 3 Absatz 1 und 2 drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll zeitnah nach der Konstituierung der Dekanatsräte stattfinden. § 5 Organe Organe des Katholikenrates der Region München sind: die Vollversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand. Die Organe des Katholikenrates der Region München erlassen für ihren Bereich Geschäftsordnungen. Soweit die Vollversammlung oder der Vorstand sich nicht selbst eine Geschäftsordnung gibt, ist die jeweilige Geschäftsordnung für den Diözesanrat entsprechend anzuwenden. § 6 Die Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates der Region München. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Eine ordnungsgemäß geladene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 h). Deren Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl. § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der von der Vollversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin, sieben weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern. Von diesen ist mindestens je einer/eine zu wählen aus den Räten in der Seelsorgsregion München, den Delegierten der Räte der in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, den Delegierten der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Organisationen des Laienapostolates in der Seelsorgsregion München. dem von den Dekanen der Seelsorgsregion München in die Vollversammlung gewählten Dekan, dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, dem/der vom BDKJ in der Region München in die Vollversammlung entsandten Delegierten, dem/der Vorsitzenden des Münchner Bildungswerks, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesanrates aus der Region München, sofern er/sie nicht schon Mitglied des Vorstandes des Katholikenrates der Region München nach vorstehenden Buchstaben a), c) und e) bis g) ist. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Katholikenrates der Region München (beratend). Die Vollversammlung wählt in einem zweiten Wahlgang aus dem Kreis aller Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1) c) und e) bis h) eine/-n zweite/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein neues Vorstandsmitglied nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Dasselbe gilt, sollte die Amtszeit eines Mitgliedes nach Absatz 1) e) – h), das zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt ist, während der Amtszeit der Vollversammlung und des gesamten übrigen Vorstandes enden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Fragen, die ihm die Vollversammlung überträgt. Er entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung. Er entscheidet über eilbedürftige Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können. Er schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor. Er bringt in die Etatberatungen des Vorstandes des Diözesanrates den finanziellen Bedarf des Katholikenrates der Region München ein. Wenn in Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen eine Vertretung der Katholiken auf Landkreis- oder Stadtebene vorgesehen ist, werden diese Vertreter vom Vorstand gewählt. § 8 Der Geschäftsführende Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). Der Geschäftsführende Vorstand berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben. § 9 Der/Die Vorsitzende Der/Die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat der Region München nach innen und außen. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlungen und des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 10 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates der Region München bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbeauftragte bestellen, Sachbereichsgremien bilden oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Die Sachbereichsgremien, Sachbeauftragten und anderen Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates der Region München zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen Gremien in der Seelsorgsregion München zur Verfügung. Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 11 Aufwendungen Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung für den Katholikenrat der Region München in der Fassung vom 1. April 2014 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für den Katholikenrat der Region München in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Wahlordnung für den Dekanatsrat

Aufgrund der zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden. Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben: a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden. b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben. c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selber bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen. § 2 Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen auf, innerhalb einer festzulegenden Frist Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Absatz 2) ist dabei hinzuweisen. Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Eine weitere Ergänzung der Wahlvorschläge ist auch bis zum Abschluss der Kandidatenliste durch Beschluss der Vollversammlung noch möglich. Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen. § 3 Ladungsfrist Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss drei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein. § 4 Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll. Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3. Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzu zu wählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl. Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig. § 5 Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands: a) den/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten/die Delegierte im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a) – k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Absatz 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden. Die Positionen b) – k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los. § 6 Protokoll Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikrates der Region München sind vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer umgehend die Gewählten mit Name, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben. Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates in der Fassung vom 1. Juli 2013. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. März 2018 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Dekanatsrat Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Dekanat. Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Dekanatsrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 h) beginnt und endet mit der Mitgliedschaft in der Diözesanratsvollversammlung. Die Amtszeit der Dekanatsräte endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen, nächsten Dekanatsrates gemäß § 4 dieser Satzung. § 2 Aufgaben Der Dekanatsrat dient der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Seine Schwerpunkte liegen dabei in der Mitgestaltung und Förderung des kirchlichen Lebens im Dekanat. Zu den Aufgaben des Dekanatsrates gehören dazu vor allem, auf Dekanatsebene die Aktivitäten und Initiativen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der katholischen Verbände, Organisationen und Einrichtungen miteinander abzustimmen und gegenseitig bekannt und zugänglich zu machen, Zukunfts- und Entwicklungsfragen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der Rätegremien und katholischen Verbände zu beraten, für die Weiterbildung der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte, der Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten sowie der katholischen Verbände Sorge zu tragen, die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern, Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, den Dekan in seinem Leitungsamt zu beraten, die Pastoral im Dekanat zusammen mit der Dekanatskonferenz abzustimmen, zu koordinieren und zu fördern (Artikel 2 Ziffer (1) Buchst. (b), Artikel 7 Ziffer (1) Buchst. (e) und Artikel 5 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 27. November 2002), bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, bei der Entwicklung und Festlegung pastoraler Schwerpunkte mitzuwirken, Fragen der Pastoral und des kirchlichen Lebens im Dekanat in den Diözesanrat einzubringen, Anregungen, Initiativen und Beschlüsse des Diözesanrates bekannt zu machen, die Entwicklungen und Herausforderungen im gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anregungen für die Arbeit des Kreiskatholikenrates bzw. des Katholikenrates der Region München zu geben. Gegebenenfalls führt der Dekanatsrat auf lokaler Ebene auch selbst den Dialog mit kommunalen Gremien und bringt Vorschläge und Stellungnahmen in den öffentlichen und politischen Diskurs ein. bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Dekanatsrates sind: a) der Dekan, der Dekanstellvertreter und ggf. der/die gemäß Artikel 12 des Statutes für die Dekanate und Dekane Beauftragte des Dekans, b) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrgemeinderat im Dekanat oder dessen/dessen gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat, sowie eine/ein weitere/weiterer Delegierte/-r aus jedem Pfarrgemeinderat. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrgemeinderates vertreten lassen. c) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrverbandsrat im Dekanat oder dessen/deren gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat soweit er/sie nicht bereits Mitglied nach Buchst. b ist. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. d) je ein/e Delegierter/Delegierte der im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats. Scheiden Delegierte der katholischen Organisationen aus dem Dekanatsrat aus, so werden von der Organisation an deren Stelle neue Delegierte benannt. e) je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen, f) der Jugendseelsorger/die Jugendseelsorgerin und der Jugendpfleger/die Jugendpflegerin, g) bis zu zwei von der Dekanatskonferenz benannte Vertreter der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, h) die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanratsvollversammlung, die im Dekanat ihren Hauptwohnsitz haben, i) der/die Vorsitzende der Dekanats-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen, j) weitere von den Mitgliedern gemäß Buchst. a bis i für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu wählende sachkundige Männer und Frauen, deren Zahl ein Viertel der Mitgliederzahl des Dekanatsrates nicht übersteigen darf. Eine Hinzuwahl kann in der konstituierenden Sitzung oder auch noch im Verlauf der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. k) die Vorsitzenden der von der Vollversammlung oder vom Vorstand des Dekanatsrates eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Dekanatsrates, zu welcher der Dekan und der/die noch amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss die Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 a) bis i) drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll spätestens 13 Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfinden. Näheres regelt die Wahlordnung für den Dekanatsrat. § 5 Wahlen Die Vollversammlung des Dekanatsrates wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 b) bis e) sowie h) bis j): a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den/die Delegierte/n im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. § 6 Organe Organe des Dekanatsrates sind: a) die Vollversammlung, b) der Vorstand. § 7 Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Dekanatsrates. Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Dekanatsrates dies verlangen. Die Sitzungen der Vollversammlung des Dekanatsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Tagt der Dekanatsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Erklärt der Dekan förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage muss in der folgenden Vollversammlung erneut beraten werden. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vorstands. § 8 Vorstand Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Dekan, dem Dekanstellvertreter und ggf. dem/der Beauftragten des Dekans, dem Schriftführer/die Schriftführerin, eventuell zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, dem Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, den zwei Delegierten im Kreiskatholikenrat, in der Seelsorgsregion München dem/der Delegierten im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Diözesanrat. Der Vorstand kann durch Beschluss der Vollversammlung um zwei Beisitzer/Beisitzerinnen erweitert werden. Aufgaben des Vorstands Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Richtlinien der Vollversammlung (gemäß § 7 Absatz 6) die Aufgaben des Dekanatsrates im Rahmen des Aufgabenkataloges nach § 2 wahr, sorgt für vorgesehene Vertretungen in Gremien der Caritas und Sozialarbeit, bereitet unter der Leitung des/der Vorsitzenden die Vollversammlung des Dekanatsrates vor, wobei unter anderem die Tagesordnung der Vollversammlung vorzuschlagen ist, vermittelt in Konfliktfällen, die auf Pfarr- und Pfarrverbandsebene entstanden sind, in den Aufgabenbereichen, für die der Pfarrgemeinderat und/oder der Pfarrverbandsrat zuständig sind, berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende beim Vorschlag für die Wahl des Dekans. Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr. Der/die Vorsitzende vertritt den Dekanatsrat nach innen und nach außen, besonders in der Dekanatskonferenz, an der er/sie mit Stimmrecht teilnimmt (Artikel 3 Ziffer (3) Buchst. (b) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie hat für die Wahl des Dekans aktives Stimmrecht (Artikel 9 Ziffer (1) Buchst. (d) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie kann sich durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. § 9 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Dekanatsrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Diese haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Dekanatsrates, die Dekanatskonferenz und die im Dekanat bestehenden katholischen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Sie haben ferner die Aufgabe, die Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Zur Beratung aktueller Fragen können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand des Dekanatsrates Arbeitskreise bilden. Für diese gilt Absatz 2 sinngemäß. Mitglieder in den Gremien nach Absatz 1 und 3 und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Dekanatsrates sein. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 10 Geschäftsordnung Der Dekanatsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Dekanatsrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 11 Protokollführung Über die Beratungen und Beschlüsse des Dekanatsrates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Dekanatsrates behandelt. Die Ergebnisse jeder Dekanatsratssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls dem Kreiskatholikenrat bzw. dem Katholikenrat der Region München und dem Diözesanrat zuzuleiten. Die Protokolle über die Sitzungen des Dekanatsrates gehören zu den amtlichen Akten des Dekanates und sind im Dekanatsarchiv aufzubewahren. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Dekanatsrates, die Mitglieder der Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern vergleichbar § 3 Absatz 6) der Satzung für Pfarrgemeinderäte, der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8) der Satzung für Pfarrgemeinderäte und des Vetorechtes des Dekans gemäß § 7 Absatz 5 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Dekanatsräte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Dekanatsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

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