Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Kapitel: Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen Archiv: Nicht archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (45)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (75)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (45)
  • Disziplinar- und Strafrecht (8)
  • Heiligungsdienst (21)
  • Kirchenvermögen (64)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (7)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (19)
  • Pfarreien und Seelsorge (12)
Archiv
  • Nicht archiviert (45)
  • archiviert (1)
Inkrafttreten Jahr
  • 2020 (2)
  • 2018 (4)
  • 2017 (5)
  • 2015 (2)
  • 2014 (5)
  • 2011 (1)
  • 2009 (1)
  • 2003 (1)
  • 2002 (1)
  • 2001 (2)
  • 2000 (2)
  • 1997 (1)
  • 1988 (1)
  • 1983 (1)
  • 1970 (16)
  • Mehr zeigen

Diözesangesetz zur Neuordnung der Leitungsstrukturen des Erzbischöflichen Ordinariates München

Präambel Zur bestmöglichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags ist es notwendig, für eine an fachlichen Erfordernissen ausgerichtete Ämterstruktur und Ämterbesetzung zu sorgen, um die Angelegenheiten, die zur Verwaltung der ganzen Diözese gehören, bestmöglich aufeinander abzustimmen und zu ordnen (can. 473 CIC). Daher sollen künftig unter der Autorität des Erzbischofs und aufgrund Delegation durch diesen die administrativen Vorgänge durch einen Amtschef/eine Amtschefin mit entsprechender Leitungserfahrung koordiniert werden. Der Generalvikar trägt in erster Linie die Verantwortung für das theologisch-pastorale Profil des kirchlichen Handelns in der Erzdiözese und legt gemeinsam mit dem Erzbischof die strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates fest. Er koordiniert die Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und den weiteren Organen. Art. 1 Errichtung des Amtes „Amtschef/Amtschefin“ § 1 Amtserrichtung Im Erzbischöflichen Ordinariat München wird das Amt „Amtschef/Amtschefin“ eingerichtet. Der Amtsinhaber/Die Amtsinhaberin führt die Amtsbezeichnung „Leitender Ordinariatsdirektor/Leitende Ordinariatsdirektorin“. § 2 Amtsgewalt Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben werden durch das Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München (Art. 2) bestimmt. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse werden dem Amt hiermit unabhängig von der Person des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts vom Erzbischof delegiert. § 3 Besetzung Das Amt „Amtschef/Amtschefin“ kann sowohl durch die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses als auch mittels Anstellungsvertrages besetzt werden. In jedem Fall ist dabei die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Im Falle der Besetzung mittels Kirchenbeamtenverhältnisses finden die Bestimmungen des Beamtenrechts des Freistaats Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung für dessen Begründung und Ausgestaltung entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem kirchlichen Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses, oder der Ernennungsurkunde nicht etwas anderes ergibt. Im Falle der Besetzung mittels Anstellungsvertrages ist der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin leitende/r Mitarbeiter/in. Die Höhe der Besoldung bzw. Vergütung wird durch eine unabhängige Bewertungsstelle nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. § 4 Stabilität Das Amt und dessen Besetzung bleiben von einer Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls gemäß cann. 416 ff. CIC oder dessen Behinderung gemäß cann. 412 ff. CIC unberührt. Art. 2 Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat München und seine Leitungs- und Beratungsorgane (1) Das Erzbischöfliche Ordinariat erledigt als Verwaltungsbehörde für den Erzbischof unter dessen Autorität die diesem obliegenden Aufgaben und Angelegenheiten der ausführenden Gewalt. Davon ausgenommen sind 1. die Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten hat, sowie 2. die pastorale Führung und Begleitung von Priestern und hauptamtlichen Mitarbeitern sowie der Pfarreien und Pfarrverbände der Regionen des Erzbistums München und Freising. Es unterstützt den Erzbischof und Generalvikar darüber hinaus im Bereich der gesetzgebenden Gewalt. (2) Neben dem Erzbischof sind Leitungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates: 1. der Generalvikar, 2. der Amtschef/die Amtschefin, 3. der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin. (3) Die Ordinariatskonferenz berät Erzbischof, Generalvikar und Amtschef/Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Soweit der Ordinariatskonferenz durch Diözesangesetze oder aufgrund von Diözesangesetzen weitergehende Befugnisse eingeräumt werden, bleiben diese unberührt. § 2 Kooperation Die Organe des Erzbischöflichen Ordinariates und, im Falle von Kollegialorganen, deren Mitglieder sind gehalten, im Interesse der Erzdiözese vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich loyal und kooperativ zu verhalten. Dazu gehört insbesondere der wechselseitige Austausch von maßgeblichen Informationen zu den einzelnen Aufgabenbereichen; dies in dringlichen Fällen auch außerhalb turnusmäßiger Zusammenkünfte. § 3 Interessenkollision Organe oder, im Fall von Kollegialorganen, deren Mitglieder dürfen an einer Amtshandlung nicht mitwirken, wenn diese ihnen selbst, einem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad oder einer natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, die von dem jeweils Betroffenen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten wird oder auf deren Tätigkeit dieser aufgrund Mitgliedschaft maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und etwa erforderliche Maßnahmen entscheiden der Generalvikar oder, wenn dieser betroffen sein sollte, der Erzbischof. Diesen sind mögliche Fälle einer Interessenkollision zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 2 Der Generalvikar § 4 Aufgabenprofil Der Generalvikar trägt im Rahmen der sich aus dem gesamtkirchlichen Recht und den vom Erzbischof erteilten Spezialmandaten ergebenden Befugnisse, gemeinsam mit diesem, in erster Linie Sorge für die künftige theologisch-pastorale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns im Bereich der gesamten Erzdiözese und dessen Zukunftsfähigkeit sowie die Bündelung der verschiedenen Akteure mit dem Ziel der Stärkung kirchlichen Handelns. § 5 Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Dem Generalvikar obliegen, ohne dass dadurch die Möglichkeit einer Delegation unter Beachtung der Vorgaben des gesamtkirchlichen Rechts eingeschränkt wird, zur eigenverantwortlichen Erledigung insbesondere 1. gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates sowie die Moderation und Koordination der Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und dem Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 2. diejenigen Aufgaben und Handlungen, die a) aufgrund ihres unmittelbaren sakramentalen Inhalts oder Bezugs an den Empfang der heiligen Weihen gebunden und einem Priester vorbehalten sind, b) einen unmittelbaren liturgischen Bezug haben, insbesondere Entscheidungen in Bezug auf liturgische Vollzüge, c) die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese betreffen, 3. der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte, insbesondere die Erteilung von Dispensen und die Gewährung von Privilegien, 4. unmittelbar statusbegründende oder statusändernde Personalangelegenheiten der pastoralen Mitarbeitenden, 5. die Angelegenheiten der Stiftungsaufsicht, 6. die Personalangelegenheiten des Amtschefs/der Amtschefin sowie des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 7. die dienstliche Aufsicht über den Amtschef/die Amtschefin, 8. die Repräsentanz der Erzdiözese vor allem gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs sowie 9. die Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin im Fall der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sowie der Abwesenheit. (2) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Generalvikar in Abstimmung mit dem Amtschef/der Amtschefin die fachlich jeweils zuständigen Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates heranziehen. (3) Im Bereich der dem Amtschef/der Amtschefin zugewiesenen Aufgaben darf der Generalvikar nur in Einzelfällen und in Abstimmung mit dem Erzbischof tätig werden. Dieser Abstimmung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht und anderenfalls Schäden jedweder Art von erheblichem Ausmaß für die Erzdiözese München und Freising mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Er kann insoweit auch gegen den erklärten Willen des Amtschefs/der Amtschefin tätig werden und entscheiden, wenn ihm dies zur Wahrung gewichtiger Belange der Erzdiözese zwingend erforderlich erscheint. Der Amtschef/Die Amtschefin ist hierüber unverzüglich zu informieren. (4) Die Umsetzung dieser verbindlichen Grundsätze ist im Rahmen einer von Generalvikar und Amtschef/in abzustimmenden Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Geschäftsverteilung bedarf der Zustimmung des Erzbischofs; dies gilt auch für wesentliche Änderungen. § 6 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben nicht in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. § 7 Vertretung des Generalvikars Der Generalvikar wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit im Hinblick auf die zwingend Weihegewalt erfordernden Aufgaben durch einen vom Erzbischof frei zu bestellenden Priester, im Übrigen durch den Amtschef/die Amtschefin vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung oder Abwesenheit von einem/einer von dem Amtschef/der Amtschefin mit Zustimmung des Generalvikars zu bestellenden Leiter/Leiterin einer ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheit des Erzbischöflichen Ordinariates. Abschnitt 3 Der Amtschef/Die Amtschefin § 8 Aufgabenprofil, Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Der Amtschef/Die Amtschefin leitet aufgrund vom Erzbischof dem Amt delegierter Gewalt die Verwaltungstätigkeit des Erzbischöflichen Ordinariates nach Maßgabe dieses Statuts. Er/Sie sorgt für eine regelkonforme, effiziente und transparente Erledigung der Verwaltungsabläufe des Erzbischöflichen Ordinariates und berücksichtigt dabei auch Wesen und Auftrag der Kirche entsprechend den Festlegungen des Erzbischofs oder Generalvikars zur theologisch-pastoralen Ausrichtung des diözesanen Handelns. Insbesondere obliegen dem Amtschef/der Amtschefin 1. der wechselseitige Austausch zwischen Erzbischof und Erzbischöflichem Ordinariat über die das Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates bestimmenden Grundsätze, Strategien sowie Frage- und Problemstellungen in administrativer Hinsicht, 2. die Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation des Erzbischöflichen Ordinariates mit Ausnahme des Amtes des Generalvikars, 3. die Umsetzung der vom Erzbischof oder Generalvikar festgelegten Ziele und Strategien des diözesanen Verwaltungshandelns, 4. die Koordination des Zusammenwirkens der einzelnen Einheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 5. die fachliche und disziplinarische Führung der Verantwortlichen der ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 6. die Festlegung administrativer Standards für alle Teile der Erzbischöflichen Kurie mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Offizials sowie 7. die Kommunikation und Repräsentanz des Erzbischöflichen Ordinariates nach innen und außen im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs. (2) Soweit innerhalb der Erzbischöflichen Kurie bestimmte Angelegenheiten Bischofsvikaren zugewiesen werden, sind diese dem Aufgabenbereich des Amtschefs/der Amtschefin mit der Maßgabe entzogen, dass die Befugnis des Amtschefs/der Amtschefin, auch insoweit verbindliche administrative Standards festzulegen, davon unberührt bleibt. (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Amtschefs/der Amtschefin bleiben durch eine Bestellung eines Moderator curiae unberührt. § 9 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er/sie von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. Er/Sie führt insbesondere jeweils in Vertretung des Erzbischofs den Vorsitz in der Erzbischöflichen Finanzkommission, im Diözesansteuerausschuss und im Konsultorenkollegium. § 10 Verhältnis zum Erzbischof Der Amtschef/Die Amtschefin muss den Erzbischof im Rahmen regelmäßig stattfindender Zusammenkünfte über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und darf niemals gegen den Willen und die Absicht des Erzbischofs handeln. Der Erzbischof kann bestimmen, dass die Unterrichtung generell oder im Einzelfall gegenüber dem Generalvikar erfolgen kann. § 11 Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin Der Amtschef/Die Amtschefin wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit durch den Generalvikar, im Falle dessen Verhinderung oder Abwesenheit von dem/der gemäß § 7 für den außersakramentalen Bereich bestellten Vertreter/Vertreterin vertreten. § 12 Beauftragung des Generalvikars Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben und Befugnisse beauftragen, die dem Erzbischof gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin in Ansehung der diesem/dieser im Wege der Delegation übertragenen Befugnisse obliegen. Die Beauftragung des Generalvikars kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Amtschef/Die Amtschefin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 4 Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin § 13 Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse Die Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin werden durch cann. 494 und 1276 CIC sowie Art. 10 ff. der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) bestimmt. Soweit der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin auch Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, untersteht er/sie dem Amtschef/der Amtschefin, soweit er/sie nicht als Diözesanökonom/Diözesanökonomin handelt oder eine Zuständigkeit des Generalvikars nicht gegeben ist. Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm im Verhältnis zum Diözesanökonomen/zur Diözesanökonomin obliegenden Aufgaben und Befugnisse beauftragen. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 5 Die Ordinariatskonferenz § 14 Mitglieder Mitglieder der Ordinariatskonferenz sind die Leiter/Leiterinnen der dem Amtschef/der Amtschefin unmittelbar unterstellten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates einschließlich des Erzbischöflichen Finanzdirektors/der Erzbischöflichen Finanzdirektorin sowie der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin, sofern er/sie nicht Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, nicht jedoch die beim Generalvikar und bei dem Amtschef/der Amtschefin angesiedelten Stabsstellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilzunehmen. Jedes Mitglied der Ordinariatskonferenz bestimmt für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit generell oder für den Einzelfall einen Vertreter/eine Vertreterin aus seinem/ihrem Bereich. § 15 Vorsitz und Teilnehmer (1) Den Vorsitz in der Ordinariatskonferenz führt der Amtschef/die Amtschefin. Für die Vertretung gilt § 11 entsprechend. (2) Der Generalvikar kann an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilnehmen. Tagesordnungspunkte aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars sind auf Wunsch des Generalvikars auf die Tagesordnung zu setzen. Soweit die Ordinariatskonferenz Angelegenheiten aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars behandelt, soll der Amtschef/die Amtschefin die Sitzungsleitung dem Generalvikar übertragen. (3) An den Sitzungen der Ordinariatskonferenz nehmen als ständige Gäste teil: 1. der/die vom Amtschef/von der Amtschefin bestellte Schriftführer/Schriftführerin, 2. der Pressesprecher/die Pressesprecherin. Der Amtschef/Die Amtschefin kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Gäste beiziehen. Gäste, deren Teilnahme der Generalvikar wünscht, sind beizuziehen. § 16 Aufgaben Die Ordinariatskonferenz berät den Erzbischof, den Generalvikar und den Amtschef/die Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Sie befasst sich mit Angelegenheiten, die 1. der Erzbischof ihr zur Beratung vorlegt, 2. der Generalvikar ihr zur Beratung vorlegt, 3. für die Verwaltung der Erzdiözese von grundsätzlicher Bedeutung sind; dies insbesondere, weil a) von der bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen werden soll oder b) Festlegungen getroffen werden sollen, die das Handeln und/oder die Ressourcen der Erzdiözese für einen mittel- oder langfristigen Zeitraum prägen und/oder binden, 4. Aufgabenbereiche mehrerer Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat berühren oder 5. der Ordinariatskonferenz durch sonstige Regelungen zugewiesen sind. § 17 Sitzungen, Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz werden vom Amtschef/von der Amtschefin einberufen und finden grundsätzlich jede Woche statt. Der Amtschef/die Amtschefin legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Generalvikar fest. (2) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz sind streng vertraulich. Alle Mitglieder der Ordinariatskonferenz, alle sonstigen Teilnehmer/innen an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz und alle sonstigen Personen, die Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erhalten, sind verpflichtet, über deren Inhalt und Verlauf, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmer/innen und Abstimmungsverhalten Verschwiegenheit zu bewahren. Soweit die Verschwiegenheitspflicht nicht bereits aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erzdiözese oder aufgrund von berufsrechtlichen Pflichten besteht, sind die Betroffenen vor der Sitzung auf die Verschwiegenheit zu verpflichten, was im Protokoll zu vermerken ist. (3) Über Form und Umfang von öffentlichen Bekanntmachungen betreffend Inhalt und Verlauf der Sitzung der Ordinariatskonferenz entscheiden für Themen, die der Erzbischof oder der Generalvikar vorgelegt haben, der Generalvikar, im Übrigen der Amtschef/die Amtschefin. Die Mitglieder der Ordinariatskonferenz informieren ihre (Haupt-)Abteilungen über die diese betreffenden Angelegenheiten, wenn und soweit der Amtschef/die Amtschefin nicht, was im Protokoll zu vermerken ist, entschieden hat, dass auch gegenüber diesen Stillschweigen zu bewahren ist. Ohne dass es einer Entscheidung nach Satz 1 bedarf, besteht eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund dieses Statuts nicht, soweit die Offenlegung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ordinariatskonferenz oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. (4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht können durch den Amtschef/die Amtschefin nach vorhergehender Ermahnung mit dem Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz und/oder weitergehenden rechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Der Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz kann auch zeitlich befristet oder gegenständlich beschränkt erfolgen. § 18 Beschlussfähigkeit Die Ordinariatskonferenz ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Anwesenheit im Sitzungsraum steht die Teilnahme mittels Videokonferenz gleich. Ist Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Tagesordnung zu Informationszwecken behandelt werden, wenn und soweit die Mehrheit der Anwesenden nicht widerspricht. § 19 Beschlussfassung (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Soweit die Ordinariatskonferenz nicht nur Handlungsempfehlungen beschließt, sondern zu Entscheidungen befugt ist, können der Erzbischof, der Generalvikar oder, soweit der Beschluss eine zu dessen/deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörende Angelegenheit betrifft, der Amtschef/die Amtschefin dieser Entscheidung widersprechen. Der Widerspruch des Erzbischofs oder des Generalvikars ist gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin zu erklären, derjenige des Amtschefs/der Amtschefin gegenüber den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz und dem Generalvikar zur Kenntnis zu bringen. Der Widerspruch macht den Beschluss gegenstands- und soll spätestens vier Wochen nach der Beschlussfassung erklärt werden. Der Widerspruch soll begründet werden. Betrifft der Widerspruch des Erzbischofs oder Generalvikars eine zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Amtschefs/der Amtschefin gehörende Angelegenheit, ist diesem/dieser zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 20 Sitzungsniederschrift Über die Sitzung der Ordinariatskonferenz ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält die wesentlichen Förmlichkeiten der Sitzung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Diskussionsbeiträge. Beschlüsse werden im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen. Das Protokoll der Ordinariatskonferenz ist von dieser grundsätzlich in der nächsten ordentlichen Sitzung zu genehmigen, von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz sowie dem Erzbischof und dem Generalvikar zugänglich zu machen. § 21 Bildung von Kommissionen Die Ordinariatskonferenz kann mit Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und bei Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des Generalvikars im Einvernehmen mit dem Generalvikar zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin bedarf. § 22 Geschäftsordnung Die Ordinariatskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Einzelheiten der Ladung zu den und zur Durchführung der Sitzungen regelt. Sie bedarf der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und des Generalvikars. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Statut für die Ordinariatskonferenz vom 30. März 2012 sowie die Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen des diözesanen Rechts ihre Gültigkeit. München, den 12. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2019-12-12

Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising

1. Ziel der Visitation Die Visitation nimmt die Pfarrei/den Pfarrverband in ihrer/seiner Gesamtheit in den Blick. Sie versteht sich vor allem als Pastoralbesuch, bei dem gemeinsam „nachgeschaut“ wird, wie es der Pfarrei/dem Pfarrverband geht. Die Erarbeitung des Visitationsberichts kann helfen, dass der Pfarrer mit dem Seelsorgsteam und den gewählten Ehrenamtlichen gemeinsam die Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Ziele sind im Einzelnen: - Vergewisserung über den seelsorglichen Zustand der Pfarrei; - Ermutigung der Priester, der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Ehrenamtlichen; - Stärkung der Pfarrei(en) und ihrer Zusammengehörigkeit; - Hilfen zur verantwortlichen Mitarbeit und Kooperation in der Pfarrei; - Ansprechen von möglichen Missständen und Fehlentwicklungen; - Förderung der Verbundenheit von Pfarrei(en), Dekanat und Diözese; 2. Rechtliche Grundlagen der Visitation Das kirchliche Gesetzbuch verpflichtet die Bischöfe in c. 396 CIC, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren. Sie können mit der Durchführung der Visitation auch ihre Bischofsvikare oder einzelne Priester beauftragen. 3. Auftrag zur Visitation Die Visitation im Erzbistum München und Freising wird vom Erzbischof und in dessen Auftrag von den Bischofsvikaren der jeweiligen Seelsorgsregion in einem regelmäßigen Turnus durchgeführt. Sie werden dabei vom Regionalteam sowie vom Dekan oder Dekanstellvertreter des betreffenden Dekanates unterstützt. In Ausnahmefällen wird ein anderes Mitglied der Diözesanleitung mit einer Visitation betraut. 4. Vorbereitung der Visitation 4.1 Rechtzeitig vor einer Visitation gibt der Visitator bekannt, welche Pfarreien er zu welchem Zeitpunkt visitieren wird. Zu dieser Zeit sind vorbereitende Gespräche mit dem Dekan und/oder dem Dekanstellvertreter und den jeweiligen Pfarrern zu führen; auch die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates wird informiert. Sechs Monate vor der Visitation geht der Erhebungsbogen zur Visitation in die zu besuchenden Pfarreien, mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung durch Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zuständige Gremien. 4.2 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil I / Seelsorgsbericht Der Seelsorgsbericht will dazu dienen, dass Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Pfarrgemeinderat vor der Visitation gemeinsam ihre Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Spätestens zwei Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte Seelsorgsbericht dem Dekan zur Kenntnisnahme zugeleitet. Der Dekan leitet ihn dann ggf. mit eigener Einschätzung unverzüglich an den Visitator weiter. 4.3 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil II / Verwaltungsbericht Der Verwaltungsbericht legt Rechenschaft über den Zustand der Pfarrei in Bezug auf die Realia und Temporalia ab. Auf Vollständigkeit ist dabei zu achten. Die Checklisten des Baureferates, des Sicherheitsbeauftragten und des Umweltbeauftragten sind Bestandteile des Verwaltungsberichtes. Der Verwaltungsbericht wird von den Organen der Kirchenverwaltung ausgefüllt und dem Dekan zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes führt der Dekan bzw. der Dekanstellvertreter rechtzeitig vor der bischöflichen Visitation eine Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung durch. Das Ergebnis wird dem Visitator vor der Visitation vorgelegt. Die Wirtschafts- und Rechnungsführung überprüft die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates anlässlich der Pfarrvisitation und legt den Bericht dem Visitator vor. 5. Durchführung der Visitation Der Dekan und der betreffende Pfarrer besprechen mit dem Visitator und dem zuständigen Regionalpfarrer bzw. Regionalteam die genauere Terminierung und Schwerpunktsetzung der geplanten Visitation. Der Dekan legt die Termine für die Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung fest und sorgt für die fristgerechte Abgabe der beiden Teile des Erhebungsbogens zur Visitation. Der Pastoralbesuch des Visitators in der zu visitierenden Pfarrei umfasst in der Regel einen ganzen Tag, an dem Besuche von Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Schule u.ä.), Einzel- und Gruppengespräche, eine gemeinsame Sitzung mit Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung, sowie ein Gottesdienst stattfinden. Der Pfarrer wird gebeten, einen Entwurf für den Ablauf des Tages vorzulegen. 6. Der Visitationsbericht Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. Dieser wird dem Pfarrer, den pfarrlichen Gremien, dem Dekan und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugeleitet. Personalia werden mit den Betroffenen direkt besprochen. Wenn sich aus dem Visitationsbericht Handlungsbedarf für einzelne Referate des Ordinariates ergibt, wird dies den entsprechenden Referaten mitgeteilt. Diese sollen dann nach Ablauf eines halben Jahres Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des Anliegens geben. 7. Nachbereitung der Visitation Der Regionalpfarrer sorgt für die notwendige Nacharbeit in der Pfarrei durch Nachbesprechung des Visitationsberichts, Besprechung von Personalia, Empfehlung von Beratungsdiensten u.a.m. Die Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft. München, den 9. Mai 2000 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2000-05-09

Bischöfliche Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen

Der Schutz des menschlichen Lebens von seinem Beginn bis zum Ende ist ein Gebot Gottes. Auf dieser Grundlage leistet die Katholische Kirche Beratung und Hilfe für Frauen, Paare und Familien in Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikten. Diese Beratungstätigkeit gehört zum Selbstverständnis und zum eigenen Auftrag der Katholischen Kirche. Nach einem jahrelangen Prozess des Ringens um den kirchlichen Beratungsdienst im Rahmen der staatlichen Gesetze haben die deutschen Bischöfe, nicht zuletzt auf Weisung von Papst Johannes Paul II., entschieden, die Schwangerschaftsberatung weiter intensiv fortzusetzen, Beratungsbescheinigungen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, jedoch nicht mehr auszustellen. Die Katholische Kirche wird also weiterhin ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen und die Beratungstätigkeit auch im staatlichen gesetzlichen Rahmen (Schwangerschaftskonfliktgesetz [SchKG] vom 21.08.1995) durchführen. Dies geschieht in Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen Frau und ihrer Familie. Der kirchliche Einsatz für den Schutz des ungeborenen Lebens und das Angebot zur Beratung und Hilfe für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen gelten folgende Richtlinien. § 1 Zielsetzung und Aufgaben (1) Ziel der Beratung ist der Schutz des ungeborenen Kindes durch Unterstützung der Frau (und ihrer Familie) in allen Phasen der Schwangerschaft sowie nach der Geburt des Kindes. (2) Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft sowie zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen, insbesondere wenn sie sich in einer Not- und Konfliktsituation befindet. Sie stärkt das Bewusstsein der Frau, dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass das menschliche Leben von Anfang an unverfügbar ist. Zugleich soll deutlich gemacht werden, dass aus der Sicht des christlichen Glaubens niemand über das Leben des ungeborenen Kindes verfügen darf. (3) Zur Beratung gehören Information und Begleitung in Fragen von Sexualität und Familienplanung. Die präventive Arbeit soll in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen, wie etwa Schulen, gemeinsam getragen werden. Damit sollen auch Zielgruppen wie Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern erreicht werden. (4) Als Begleitung der Pränataldiagnostik wird eine psychosoziale Beratung angeboten, insbesondere bei einer möglichen Behinderung des Kindes. (5) Das Angebot der Beratung gilt auch im Fall einer medizinischen oder kriminologischen Indikation. (6) Zu den Aufgaben katholischer Beratungsstellen gehört auch die Beratung und Begleitung von Frauen nach einer Abtreibung. (7) Beratung und Begleitung werden auch nach einer Fehl- oder Totgeburt durchgeführt. § 2 Durchführung der Beratung (1) Die Beratung erfolgt ganzheitlich und umfassend. Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der Mutter und durch sie geschützt werden. Die Beratung soll der Frau helfen, ihrer Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Kind gerecht zu werden. In einfühlsamem Gespräch und durch fachliche Klärung der Konfliktsituation will die Beratung gemeinsam mit der Frau Wege aus der Konfliktlage suchen und das Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft mit dem Kind stärken. (2) Die Beratung muss auf die Situation der ratsuchenden Frau eingehen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensverhältnisse in persönlicher, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Sie muss der Frau Gelegenheit geben, sich mit den physischen und psychischen Folgen einer Abtreibung auseinanderzusetzen. (3) Mit Einverständnis der Schwangeren und sofern es sinnvoll erscheint, soll die Beratung weitere Personen einbeziehen, vor allem den Vater des Kindes und andere Angehörige, die zur Überwindung der Not- und Konfliktsituation beitragen können. (4) Soweit erforderlich, sollen mit Einverständnis der Schwangeren weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden, insbesondere Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter und Juristen. § 3 Vermittlung von Hilfen (1) Die Beratung schließt die Gewährung und Vermittlung der zur Verfügung stehenden Hilfen für Schwangere, Mütter/Väter und Kinder ein, die ein Leben mit dem Kind erleichtern. Eine längerfristige Begleitung von Mutter und Kind über die Geburt hinaus wird angeboten. (2) Die zugesagten Hilfen können in einem Beratungs- und Hilfeplan ausgewiesen werden. § 4 Grenzen der Beratung Es ist mit dem Schutzkonzept der Beratung nicht vereinbar, - Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind; - Ratsuchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen; - Anträge zur Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auszulegen, auszufüllen oder dabei unterstützend mitzuwirken; - sich durch Gutachten, Stellungnahmen oder Erteilung von Auskünften an einer ärztlichen Indikationsfeststellung oder deren Vorbereitung zu beteiligen. „Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 21.11.2000 folgende authentische Interpretation von § 4 erster Spiegelstrich der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 vorgenommen: - Am Beginn jeder Beratung muss der Hilfe suchenden Frau ein klarer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Beratungsangebots und auf die Tatsache gegeben werden, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Bescheinigung nach § 7 SchKG ausstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Information über andere Beratungsstellen, die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn von §§ 5-7 SchKG durchführen, nicht ausgeschlossen. - Innerhalb der Beratung ist eine Weiterleitung der Frau an Einrichtungen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, nicht zulässig.“ § 5 Unentgeltlichkeit Die Beratung ist unentgeltlich. § 6 Fachpersonal In der Schwangerschaftsberatungsstelle soll mindestens eine qualifizierte Fachkraft hauptberuflich tätig sein. Sie muss nach Fähigkeit und Erfahrung die Eignung für diese Beratung haben und über umfassende Kenntnisse in den sozialen Hilfsmöglichkeiten verfügen. § 7 Verschwiegenheit Über alle in der Beratung anvertrauten Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen haben sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften gründlich zu informieren, insbesondere über die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 3a, 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). § 8 Fortbildung, Supervision, Erfahrungsaustausch Die Träger der Beratungsstellen sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die spezifische Zusatzqualifikation hinaus ständig fortbilden. Die von den Diözesen, den Diözesancaritasverbänden, dem Deutschen Caritasverband und dem Sozialdienst katholischer Frauen angebotenen oder empfohlenen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sollen entsprechend den Erfordernissen wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der Beratungsstellen soll durch eine regelmäßige Supervision begleitet werden. Die katholischen Beratungsstellen verpflichten sich zu regelmäßigem Erfahrungsaustausch. § 9 Pastorale Begleitung Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Schwangerschaftsberatung, vor allem in Konfliktsituationen, ist über die Fort- und Weiterbildung hinaus das Angebot einer kontinuierlichen pastoralen Begleitung notwendig, das die Diözese sicherstellt. § 10 Beratungszeiten und Telefondienst (1) Die Beratungsstellen und ihre Beratungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Darüber hinaus soll ein Telefondienst ratsuchenden schwangeren Frauen die Kontaktaufnahme und eine kurzfristige Beratung ermöglichen. § 11 Statistik (1) Jede Beratung einer Schwangeren ist statistisch festzuhalten. Hierbei sind Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung getrennt zu erfassen. Schwangerschaftskonfliktberatung setzt ein, wenn die beratene Frau im Beratungsgespräch eine Abtreibung in Erwägung zieht. (2) Beim Deutschen Caritasverband (Freiburg) wird eine Gesamtstatistik geführt. § 12 Kirchliche Anerkennung der Beratungsstellen (1) Die katholischen Beratungsstellen bedürfen der kirchlichen Anerkennung. Die kirchliche Anerkennung erfolgt nach Anhörung des Diözesancaritasverbandes durch den zuständigen Diözesanbischof. (2) In dem Antrag auf Anerkennung durch den Diözesanbischof hat sich der Träger schriftlich zu verpflichten, dass die Beratungsstelle entsprechend diesen Richtlinien tätig ist. (3) Der Träger einer Beratungsstelle darf nicht gleichzeitig Einrichtungen betreiben, mittragen noch ideell oder finanziell fördern, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind. Ebenfalls darf er kein eigenes Personal für diese Einrichtungen freistellen oder beurlauben. § 13 Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle in den katholischen Beratungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich schriftlich auf die Einhaltung dieser Richtlinien. Diese Erklärung (Anlage 1) ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. § 14 Überprüfung (1) Der Diözesanbischof veranlasst im Abstand von drei Jahren eine Überprüfung der Beratungsstelle im Hinblick auf die Qualität der Arbeit und die Einhaltung dieser Richtlinien. (2) Die kirchliche Anerkennung wird widerrufen, wenn gegen die Zielsetzung der Beratung und gegen diese Richtlinien verstoßen wird. (3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht. § 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Richtlinien werden von den Diözesanbischöfen zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. (2) Sie treten an die Stelle der „Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5-7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ vom 21.11.1995 (Amtsblatt 1996, S. 35-39). Anlage 1 Name, Anschrift Erklärung Hiermit bestätige ich, dass ich den Text der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 erhalten habe. Ich verpflichte mich auf die Einhaltung dieser Richtlinien und nehme zur Kenntnis, dass ihre Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Ort, Datum Unterschrift Fulda, den 26. September 2000 Die vorstehenden Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzt. München, 4. Dezember 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2000-12-04

Verordnung zur Regelung der Dienst- und Fachaufsicht für pastorale Mitarbeiter/-innen an thematischen Funktionsstellen

Dem Generalvikar obliegt gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale Handeln des Erzbischöflichen Ordinariats. Er ist zuständig für die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese (§ 5 Diözesangesetz zur Neuordnung des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 12. Dezember 2019 [Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 59–70]) und ihm obliegt die Festlegung diözesaner Standards für die Seelsorge und die Behandlung übergeordneter Themen. In Ausübung dieser Zuständigkeit wird diese Verordnung als Instruktion gemäß can. 34 CIC erlassen. I. Dienstaufsicht 1. Die übergeordnete Dienstaufsicht umfasst die Zuständigkeit für alle vertraglichen und personenbezogenen Angelegenheiten der pastoralen Mitarbeiter/-innen. Sie wird durch das für Personal zuständige Ressort des Erzbischöflichen Ordinariats wahrgenommen. 2. Der/die Dienstvorgesetzte legt die Schwerpunktsetzung und den konkreten Zuschnitt der Tätigkeit im jeweiligen Sozialraum gemäß dem vom zuständigen Bischofsvikar genehmigten pastoralen Konzept der Seelsorgeeinheit(en) fest und achtet darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in nur in dem Bereich der Pastoral eingesetzt wird, für den die Funktionsstelle im Sozialraum eingerichtet ist. Dienstaufsicht wird ausgeübt: a) für thematische Funktionsstellen in zusammengefassten Sozialräumen durch die Leitung der jeweiligen Fachabteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; b) für thematische Funktionsstellen in einem definierten Sozialraum, der mehrere Seelsorgeeinheiten umfasst, durch den/die Inhaber/-in der jeweiligen thematischen Funktionsstelle in zusammengefassten Sozialräumen; c) für thematische Funktionsstellen in einer Seelsorgeeinheit durch die Leitung der Seelsorgeeinheit; d) für „Seelsorge in Einrichtungen und Verbänden“ wie auch „Muttersprachliche Seelsorge“ durch die jeweilige Leitung der Fachstelle im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; II. Fachaufsicht 3. Die Fachaufsicht sorgt für die Einhaltung der verbindlich festgelegten fachlichen Standards und Kriterien und führt fachliche Fortbildung und Fachkonferenzen durch. Sie wird durch die für das jeweilige Thema fachlich zuständige Abteilung des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats ausgeübt. 4. Dienstgespräche zu fachlichen Themen können von der für die Fachaufsicht der Stellenart 2 c) zuständigen Abteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats in Absprache mit den Leitungen der betroffenen Seelsorgeeinheiten angeordnet und durchgeführt werden. Diese Regelung ersetzt die Verordnung vom 28. Januar 2004 zur Fach- und Dienstaufsicht für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen in der kategorialen Seelsorge (Amtsblatt 2004, Nr. 2, S. 27 f.) und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. München, den 29. Mai 2020 Christoph Klingan Generalvikar Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2020-05-29

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsansta

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten Zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und vertreten durch Seine Eminenz, den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Joseph Kardinal Ratzinger, und der Bayerischen Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Bayerischen Staatsminister der Justiz Dr. Karl Hillermeier, wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: §1 (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist ein Teil der kirchlichen Seelsorge. (2) Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten werden im Einvernehmen mit den Diözesen im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Neben der Bestellung oder Verpflichtung durch den Staat ist die kirchenamtliche Sendung durch das zuständige Ordinariat erforderlich. (3) Sie werden im Hauptamt bestellt, wenn die Zahl der Gefangenen gleichen Bekenntnisses in einer Justizvollzugsanstalt dies erfordert; im Übrigen werden sie vertraglich verpflichtet. § 157 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. §2 (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. (2) Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger werden vom Anstaltsleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat bestellt. Die Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. Nov. 1956 (BayBSVJu IV S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten können vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Diözesen auch andere kirchliche Mitarbeiter (z. B. Diakone) bestellt werden. § 157 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. (4) Wird ein Anstaltsseelsorger gemäß Art. 7 Satz 2 des Reichskonkordates durch den zuständigen Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. §3 Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. §4 Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. §5 (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Konferenz dient vor allem der theologischen und beruflichen Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch. (3) Dem Vorsitzenden der Konferenz obliegt insbesondere die Vertretung der Mitglieder der Konferenz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. §6 (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines Bekenntnisses. § 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. Der Dienst umfasst insbesondere die: Abhaltung von Gottesdiensten, Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente, Einzelseelsorge einschließlich Krankenseelsorge, Gruppenseelsorge, Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerisch begründeten Fällen, Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten. (2) Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, im Verfahren zur Aussetzung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung zur Bewährung sowie in Gnadenverfahren Stellungnahmen abzugeben und den Schriftwechsel zu überwachen. §7 (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof aus. Die Kirche ist berechtigt, im Rahmen dieser Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. §8 Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann ein Beteiligter die Angelegenheit dem Staatsministerium der Justiz vorlegen. Dieses entscheidet Konfliktfälle erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Ordinariats. Der Vorsitzende der Konferenz (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. §9 (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, Diensträume, Schreibhilfen, sonstiges Hilfspersonal, Dienstschlüssel, Betreten der Hafträume, Teilnahme der Gefangenen am Gottesdienst usw.) wird im einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften und der örtlichen Verhältnisse vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger geregelt. (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. §10 Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und -konferenzen für Pfarrer sowie an anderen kirchlichen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, ermöglicht. Für die bayerischen Erzdiözesen und Diözesen München, den 12. Februar 1982 gez. Joseph Kardinal Ratzinger Erzbischof von München und Freising Für die bayerische Staatsregierung München, den 12. Februar 1982 gez. Dr. Karl Hillermeier Staatsminister der Justiz Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1982-02-12

Ausführungsrichtlinien zu der Satzung für Missionsräte in den Fremdsprachigen Missionen der Erzdiözese München und Freising

1. Um die Funktionen und Aufgaben des Missionsrates näher zu konkretisieren, werden folgende Richtlinien erlassen: 1. 1 Beratungsfunktion Der Missionsrat als Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Mission berät den Pfarrer in seinen Aufgaben. Voraussetzung für eine sachgerechte Beratung ist die rechtzeitige, umfassende Information über wichtige, die Mission betreffende Angelegenheiten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Auf Antrag des Pfarrers oder eines Mitgliedes des Missionsrates wird nach der Information die Angelegenheit beraten und gegebenenfalls ein meinungs- und willensbildender Beschluss herbeigeführt. Dieser Beschluss gilt als Empfehlung an den Pfarrer. Sieht sich der Pfarrer außer Stande, der Empfehlung zu folgen, ist er gehalten, seine Ablehnung vor dem Missionsrat zu begründen. 1.2 Koordinationsfunktion Eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass - soweit vorhanden - die einzelnen katholischen Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Wohle der Gemeinde tätig werden. Dazu gehört der Austausch von Erfahrungen und Gedanken, besonders in persönlichen Begegnungen. Der Missionsrat ist über die jeweiligen Schwerpunktbildungen und Aktivitäten zu informieren. Dabei soll Folgendes beachtet werden: a) Allen Mitgliedern des Missionsrates und allen Organisationsleitungen muss bekannt sein, welche Aufgaben von einzelnen Personen, Organisationen und Gruppen wahrgenommen oder übernommen werden können. b) Vom Missionsrat wird ein Terminkalender aller Veranstaltungen, auch der Organisationen und Gruppen, geführt und allen Beteiligten zugeleitet. c) Die Jahresprogramme und Jahresaufgaben der Organisationen und Gruppen werden untereinander ausgetauscht. d) Vor wichtigen Entscheidungen im Missionsrat, durch welche die Interessen der Organisationen und Gruppen in besonderer Weise berührt sind, gibt der Missionsrat ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 1.3 Kooperationsfunktion a) Der Missionsrat kann Aufgaben beschließen und selbst durchführen, wenn kein anderer geeigneter Träger vorhanden ist. Es entspricht der gemeinsamen Verantwortung für die Gemeinde, dass sich alle Kräfte in der Gemeinde für die Durchführung solcher Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einem Beschluss, in dem der Amtsbereich des Pfarrers berührt wird, ist das Einverständnis mit dem Pfarrer herbeizuführen. b) Der Missionsrat hat - falls erforderlich - die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Territorialpfarrei anzustreben. c) Der regelmäßige Austausch zwischen Missionsräten anderer Gemeinden der gleichen Sprache innerhalb und außerhalb der Erzdiözese zur Findung gemeinsamer pastoraler Richtlinien ist wünschenswert. d) Die Zusammenarbeit der Missionsräte der verschiedenen Fremdsprachigen Gemeinden in der Erzdiözese ist auszubauen. 1.4 Vertretungsfunktion Der Missionsrat vertritt Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er die verschiedenen Meinungsrichtungen gewissenhaft berücksichtigen und gegebenenfalls vor einer öffentlichen Äußerung die Möglichkeit der Anhörung geben. 2. Zur Klärung der Zuständigkeit des Missionsrates und zur Intensivierung der Arbeit wird Folgendes bestimmt: 2.1 Der Missionsrat ist rechtzeitig zu informieren über Neugründungen und Auflösungen von katholischen Gruppen und Organisationen. 2.2 Der Missionsrat ist vor Entscheidungen zu hören, insbesondere über a) Änderungen der jeweiligen Missionsorganisation und der jeweiligen Missionsgrenzen, b) Erstellung einer Missionsbeschreibung, c) Beauftragung von Laien zum Predigtdienst (im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen), zu Kommunionhelfer/-innen und zu Wortgottesdienstleitern/-innen, d) Planung besonderer geistlicher Tage (Missionen, Gemeindeexerzitien, Besinnungstage). 2.3. Zur Unterstützung des Pfarrers wirkt der Missionsrat mit, unter anderem bei: a) der Durchführung besonderer geistlicher Tage, b) der Gestaltung der gottesdienstlichen Feiern, c) der Sakramentenvorbereitung, d) der Öffentlichkeitsarbeit der Mission, z. B.: Redaktionelle Gestaltung des Pfarrbriefes (Aufstellung eines Redaktionsteams), Erstellen von Berichten für Pfarrbriefe der Territorialpfarreien und der Kirchenzeitung, Gestaltung und Führung der Bücherei, Gestaltung des Schaukastens bzw. eines Teils des Schaukastens der Territorialpfarreien, Führung des Schriftenstandes im Missionszentrum. e) bei den Erhebungsbögen für die Visitation, f) der Förderung und Begleitung der Gemeindekatechese, g) der Gründung von Jugendgruppen, h) der missionarischen Aktivierung der Gemeinde. 2.4 Eine Zustimmung des Missionsrates ist anzustreben bei: a) Planung von pastoralen Schwerpunkten, b) wichtigen Fragen, die das Leben der Gemeinde betreffen, z.B. : - Gestaltung von kirchlichen Festtagen und gottesdienstlichen Feiern der Gemeinde, - Mitgestaltung von kirchlichen Festen und Feiern der Territorialpfarreien, - Festlegen der Gottesdienstzeiten, - Herausgabe eines Pfarrbriefes. Ist eine Zustimmung des Missionsrates trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreichbar, so hat der jeweilige Entscheidungsträger seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Missionsrat zu begründen. c) Aufgaben im Bereich der Missionsverwaltung: Verabschiedung des Haushaltes der Mission durch den Pfarrer (vgl. 2.7), Errichtung und Einrichtung eines Gemeindezentrums, bauliche Maßnahmen im Zentrum. Kann der Pfarrer den Anträgen und Wünschen des Missionsrates zum Haushalt und bei baulichen Maßnahmen nicht stattgeben, ist bei der Einreichung an die kirchliche Behörde die Stellungnahme des Missionsrates beizufügen. 2.5 Der Missionsrat beschließt und veranlasst: a) Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste in der Mission, z.B. : - Einrichtung ehrenamtlicher Dienste zur Betreuung alter, einsamer und kranker Gemeindemitglieder, - Altenarbeit, - Familienarbeit. b) Maßnahmen in der Bildungsarbeit, z.B.: - Erstellung eines Bildungsangebotes, - Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung. c) Maßnahmen im pädagogischen Bereich, z.B.: - Mitwirkung in den Elternbeiräten der Kindertagesstätten und Schulen. d) Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich, z.B.: - Kontakt zu den politischen Gemeinden, Bezirksausschüssen, politischen Parteien und den Ausländerbeiräten. e) Maßnahmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit des Missionsrates. 2.6 Für besonders dringende und wichtige Anliegen der Gemeinde sollte sich der Missionsrat Sachausschüssen oder Sachbeauftragten bedienen. Über die Einrichtung von Sachausschüssen entscheidet der Missionsrat von Fall zu Fall. 2.7 Alle Beschlüsse des Missionsrates, die finanzielle Aufwendungen erfordern, setzen die Genehmigung der Mittel durch die zuständigen Stellen voraus. 2.8 Falls Entscheidungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat bestätigt oder genehmigt werden müssen, ist den Anträgen ein Protokollauszug beizufügen, aus dem hervorgeht, dass dem Missionsrat die Mitwirkungsrechte gemäß dieser Ausführungsrichtlinien eingeräumt wurden. 3. Geschäftsordnung Der Missionsrat gibt sich in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. Vorstehende Ausführungsrichtlinien werden mit Wirkung vom 23. Mai 2000 für die Erzdiözese in Kraft gesetzt. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1970-01-01

Errichtung der „Koreanischen Katholischen Mission München“ als neuer Selbständiger Seelsorgsstelle

Gemäß Art. 33 § 2 der Instructio der Hl. Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969 (AAS 61, 1969, 633) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter unter Ausfertigung der Urkunde vom 25. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Koreanische Katholische Mission München“ als Selbständige Seelsorgsstelle (missio cum cura animarum) errichtet mit folgender Maßgabe: Die Seelsorgsstelle führt die Bezeichnung: „Koreanische Katholische Mission München“. Sie hat ihren Sitz in 8000 München 90, Stadelheimer Straße 45. Der Seelsorgsauftrag erstreckt sich auf die in der Erzdiözese München und Freising wohnenden oder sich aufhaltenden koreanischen Katholiken (Art. 39 § 2 Instr.). Die Amtsgewalt des Leiters der Seelsorgsstelle ist der eines Pfarrers gleichgestellt und besteht gegenüber den unter Ziff. 2 genannten Gläubigen gleichzeitig neben der des Ortspfarrers (Art. 39 § 2 und § 3 Instr.). Rechte und Pflichten des Leiters der Seelsorgsstelle ergeben sich aus Art. 39 § 4 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Zuteilung etwaiger weiterer Seelsorger bei Bedarf bleibt besonderer oberhirtlicher Verfügung vorbehalten. Rechte und Pflichten der der Seelsorgsstelle zugeteilten Seelsorger ergeben sich aus Art. 39 § 5 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie werden mit allgemeiner Trauungsvollmacht mit dem Recht der Weitergabe in einzelnen Fällen gemäß c. 1111 § 1 CIC ausgestattet. Den der Seelsorgsstelle angehörenden Gläubigen steht es frei, sich für den Empfang der Hl. Sakramente einschließlich der Ehe entweder an den Seelsorger der eigenen Seelsorgsstelle oder an den Ortspfarrer zu wenden (Art. 39 § 3 Instr.). Der Leiter der Seelsorgsstelle führt den Titel „Pfarrer“, die ihr zugeteilten Seelsorgspriester den Titel „Kurat“. Weitere Ansprüche können aus den Titeln nicht abgeleitet werden. Die regelmäßigen Gottesdienste finden in der Hauskapelle des Johannes Kolleg, Hiltenspergerstraße 84 statt, ohne dass dies eine Änderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Kirche zur Folge hätte. Mit der Seelsorgsstelle ist weder eine Kirchenstiftung noch eine Pfründestiftung verbunden. Die Seelsorgsstelle erhält aus den Kirchensteuermitteln der Erzdiözese im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Sachausgaben. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, nach den jeweiligen Bestimmungen der Erzbischöflichen Finanzkammer München für jedes Jahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und nach Ablauf des Jahres Rechnung zu legen. Die Seelsorgsstelle ist nach staatlichem Recht keine Rechtsperson. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, die allgemeinrechtlich und diözesanrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbücher nach dem geltenden Muster zu führen. Für die in München und Umgebung wohnenden Katholiken sind keine Kirchenbücher zu führen, sondern alle in die Kirchenbücher aufzunehmenden Einträge sind dem Erzbischöflichen Matrikelamt München, Rochusstraße 7, 8000 München 2, jeweils unverzüglich zu melden. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1987-11-25

Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Gemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates ist Aufgabe des amtierenden Gemeinderates. Dabei hat er insbesondere: den Wahlablauf zu planen und festzulegen, das Interesse aller Mitglieder der Gemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, einen Überblick über die bisherige Arbeit des Gemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Gemeinderates für die ganze Gemeinde sichtbar zu machen, geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, einen Wahlausschuss zu bilden, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Gemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Gemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beschließt der die nächste Gemeinderatswahl vorbereitende Gemeinderat. Sie beträgt in Gemeinden: bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 4 mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 6 Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Gemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Muttersprachigen Gemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für den Gemeinderat kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in deren Zuständigkeitsgebiet das Gemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz (vgl. cc. 102 bis 107 CIC) hat. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls ein aktives Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei, entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat, sowie in anderen Personalgemeinden [z.B. Katholische Hochschulgemeinden]. Der Vorstand des Diözesanrats kann beschließen, dass die Wahl des Gemeinderates in Einzelfällen oder auch generell als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die der Gemeinde angehört, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/Sie soll im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz haben. Gewählt werden können auch außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Gewählt werden können auch nicht zur Sprachengemeinde gehörende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Gemeinderäten Muttersprachiger Katholischer Gemeinden ist unzulässig. Eine gleichzeitige Kandidatur und Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei sowie gegebenenfalls im Gemeinderat einer anderen Personalgemeinde ist möglich. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden Die nach § 3 Absatz 1c gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Gemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Gemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier örtlich nicht repräsentierte Gruppen und sachlich nicht repräsentierte Gruppen (z.B. Verbände, Vereine, Berufsgruppen, Fachleute) angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Gemeinderat mindestens neun Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.[Als Wahltermin gilt für alle Fristberechnungen immer der Wahlsonntag.] Dem Wahlausschuss gehören an: der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, zwei bis vier vom bisherigen Gemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Gemeinderat besteht, beruft der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zwei bis vier wahlberechtigte Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, den Ort/die Orte (Wahllokal(e)) und die Zeitdauer der Wahl sowohl am Sitz der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde als auch an den Orten, wo sich größere Gruppen der Gemeinde versammeln, festzulegen, für eine Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Gemeinde ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde. Jede in der Gemeinde aktive katholische Organisation ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Organisation zu unterschreiben. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Vorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss drei Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Gemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch: Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Gemeinde und Veröffentlichung im Gemeindebrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Muttersprachigen Katholischen Gemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Gemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Wahlhandlung Die Wähler haben zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung ihre Personalien bekannt zu geben und, falls erforderlich, ihre Identität nachzuweisen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird in einem Wahllokal unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Stimmabgabe durch Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 12 Briefwahl Das Wahlrecht kann auch in Form der Briefwahl ausgeübt werden. Der Wähler/Die Wählerin erhält auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates und dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauernd im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis d) der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden) Die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Gemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Kreiskatholikenrat, der Diözesanrat und die Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Gemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Gemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 :1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Gemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen nachzuwählen. Die Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrgemeinderat Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde. § 2 Aufgaben 1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei (Im Folgenden sowie in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat und in der Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat wird wegen der besseren Lesbarkeit nur noch der Begriff Pfarrer verwendet), dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten. 4) Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbstständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. § 3 Mitglieder 1) Dem Pfarrgemeinderat gehören an: a) der Pfarrer, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die gemäß der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat gewählten Mitglieder, e) weitere hinzugewählte Mitglieder, f) die Vorsitzenden der vom Pfarrgemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a) und b) sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. 4) Ein Mitglied der Kirchenverwaltung, das von dieser bestimmt wird, ist zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012). 5) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Pfarrgemeinderates erörtert hat. 7) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Pfarrgemeinderäte. 8) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis d zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Pfarrgemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den Sprecher/die Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, d) die weiteren Delegierten des Pfarrgemeinderates im Pfarrverbandsrat, e) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, f) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Pfarrgemeinderates für den Dekanatsrat, g) die Vertreter/Vertreterinnen der Pfarrgemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis f) sind nur Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 3 Absatz 1d und 1e wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat. § 6 Einführung des Pfarrgemeinderates in die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind vom Pfarrer alsbald in geeigneter Weise vor der Pfarrgemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Pfarrgemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Ist eine Pfarrei in einem Pfarrverband, dessen Pfarrverbandsrat sich aus allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte konstituiert hat (gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrverbandsräte), richtet sich die Sitzungshäufigkeit des Pfarrgemeinderates vor allem danach, ob Fragen und Themen der Pfarrgemeinde selbst oder die Zuarbeit der Pfarrgemeinde zum Pfarrverbandsrat eine Sitzung erfordern. 2) Der Pfarrgemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrgemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrgemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrgemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Pfarrgemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrgemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Pfarrgemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Pfarrgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der bei der Sitzung anwesende Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, gegebenenfalls dem/der gewählten Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 4) Der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er/sie ihr nicht schon als Mitglied angehört (Artikel 24 Absatz 3 KiStiftO). § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Pfarrgemeinde ist der Pfarrgemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber der Kirchenverwaltung zum Haushaltsentwurf abzugeben. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen (Artikel 26 Absatz 9 KiStiftO). 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushaltes der Kirchenstiftung erstellt der Pfarrgemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, kann der Pfarrgemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Pfarrgemeinderat benützten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Pfarrgemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Pfarrgemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 13 Pfarrversammlung 1) Der Pfarrgemeinderat lädt einmal im Jahr die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung ein. 2) Aufgabe der Pfarrversammlung ist es, a) den Tätigkeitsbericht des Pfarrgemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Pfarrgemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 6 und 8 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrgemeinderäte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort. Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören vor allem: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, Erstkommunion- und Firmvorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes, c) die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen, d) die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern, e) vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten. Soweit im Einzelfall Fragen der Aufgabenabgrenzung zwischen Pfarrgemeinderäten und Pfarrverbandsrat nicht in gutem Miteinander in angemessener Frist einer Lösung zugeführt werden können, kann auf Antrag des Pfarrverbandsleiters der Pfarrverbandsrat über die Aufgabenzuweisung entscheiden, wobei dieser bei der Entscheidungsfindung die jeweilige Interessenlage der einzelnen Pfarrgemeinden mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und seine Entscheidung zu begründen hat. § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der als Leiter des Pfarrverbandes bestellte Priester, b) die vom Pfarrer für die Pfarrgemeinderäte in den einzelnen Pfarreien des Pfarrverbandes beauftragten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vgl. § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte), c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden der zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bzw. der/die an dessen Stelle von einem Pfarrgemeinderat gewählte Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, e) je nach Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde bis zu drei weitere vom Pfarrgemeinderat der jeweiligen Pfarrgemeinde gewählte Delegierte aus den Mitgliedern des jeweiligen Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 1d und 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte, f) auf Beschluss des gemäß vorstehender Buchstaben a) bis e) konstituierten Pfarrverbandsrates weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrverbandsrates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend schon gemäß vorstehender Buchstaben d) und e) dem Pfarrverbandsrat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit in den einzelnen Pfarrgemeinden hinzuzuwählen. Eine Hinzuwahl kann im Rahmen der nachstehend festgelegten Mitgliederhöchstzahl auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Hälfte der Mitglieder gemäß Buchstaben d) und e) nicht überschreiten. g) Die Vorsitzenden der vom Pfarrverbandsrat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind, jeweils mit beratender Stimme. Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in einer Pfarrei des Pfarrverbands oder gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. Ist ein Gremium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig, ist ein/eine von diesem Gremium bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist je ein/eine von den einzelnen Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin, welche(r) in dieser Kirchenverwaltung stimmberechtigt sein muss, zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates ist zu den Sitzungen des Gremiums, das für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig ist, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist der/die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates zu den Sitzungen der Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates kann sich durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. Die Zahl der nach Absatz 1e von den einzelnen Pfarrgemeinderäten zu wählenden Delegierten beträgt: a) bei Pfarreien bis 5.000 Katholiken: 2 Delegierte, b) bei Pfarreien über 5.000 Katholiken: 3 Delegierte. Besteht der Pfarrverband aus nicht mehr als drei Pfarrgemeinden, kann, wenn die Pfarrgemeinderäte sämtlicher zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bei ihrer Konstituierung es beschließen, der Pfarrverbandsrat sich so konstituieren, dass anstelle der Mitglieder nach § 3 Absatz 1d und 1e sämtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder dieser Pfarrgemeinde als ordentliche Mitglieder dem Pfarrverbandsrat angehören. An der Selbstständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte und den Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Pfarrverbandsrat und den Pfarrgemeinderäten ändert sich dadurch nichts. Für eine Hinzuwahl nach Absatz 1f gilt Folgendes: Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Pfarrverbands seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Pfarrverbands wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Pfarrverband teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrverbandsräten ist unzulässig. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich die volle Amtsperiode des Pfarrverbandsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 3 Absatz 1d und 1e aus seinem Pfarrgemeinderat aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Pfarrverbandsrat. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Pfarrverbandsrates während der laufenden Amtsperiode ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrverbandsrat ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrgemeinderäte. Der/Die Betroffene scheidet aus dem Pfarrgemeinderat und aus dem Pfarrverbandsrat aus. § 4 Amtsperiode des Pfarrverbandsrates Die Amtsperiode des Pfarrverbandsrates beträgt wie bei den Pfarrgemeinderäten in der Regel vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrverbandsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrverbandsrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des nach der Konstituierung der neu gewählten Pfarrgemeinderäte sich neu konstituierenden Pfarrverbandsrates gemäß § 5. § 5 Konstituierung Der Leiter des Pfarrverbandes fordert die Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbands auf, ihre Delegierten und gegebenenfalls ihren Sprecher/ihre Sprecherin für den Pfarrverbandsrat zu wählen und an ihn zu melden. Diese Meldung soll spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen erfolgen. Bei Konstituierung eines Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz 6 entfallen diese Wahl und diese Meldung. Der Leiter des Pfarrverbandes lädt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b, 1c, 1d und 1e oder im Falle von § 3 Absatz 6 alle Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der dem Pfarrverband angehörenden Pfarreien zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden soll. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekannt zu geben. § 6 Wahlen Der Pfarrverbandsrat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzen-den im Dekanatsrat. Es sind nur Mitglieder des Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz d, e und f wählbar. Diese sind entsprechend der für den Pfarrgemeinderat geltenden Mustergeschäftsordnung zu wählen (§ 5 Mustergeschäftsordnung). § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrverbandsrates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem als Leiter des Pfarrverbandes bestellten Priester (vgl. § 3 Absatz 1a dieser Satzung). Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrverbandsrates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen für den Vorstand des Pfarrgemeinderates entsprechend. § 8 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachbereichsgremien bilden oder Sachbeauftragte bestellen. Um das Potenzial qualifizierter Sachbereichsgremien und Sachbeauftragter auf Pfarrgemeindeebene für den gesamten Pfarrverband nutzen zu können, sollen diese möglichst den Auftrag des Pfarrverbandsrates erhalten. Diese Organisationsformen im Pfarrverband sollen daher den lokalen Verhältnissen entsprechend einvernehmlich gestaltet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 9 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt regelmäßig und vor allem dann zusammen, wenn Fragen und Themen des Pfarrverbandes zu behandeln sind, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Außerdem tritt der Pfarrverbandsrat dann zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrverbandsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrverbandsrat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrverbandsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 10 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung im Pfarrverbandsrat gelten die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat, insbesondere § 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 11 Protokollführung Es gilt § 12 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 11 dieser Satzung und des Vetorechtes des Pfarrers gemäß § 10 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrverbandsräte in der Fassung vom 4. August 2010 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrverbandsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz