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Allgemeines Ausführungsdekret zu der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 10.12.2019

Hiermit bestimme ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising den Generalvikar für alle Institutionen, die meiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen, zur zuständigen Person der Leitungsebene, die gemäß Nr. 11 der Ordnung zu informieren ist. Zugleich lege ich fest, dass die Information an den Generalvikar ausschließlich über die von mir hierzu beauftragten Ansprechpersonen zu erfolgen hat. Dieses allgemeine Ausführungsdekret ist zusammen mit dem Text der Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Dekret zur Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising

Die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising vom 22. August 2014 wird hiermit erneut und unverändert ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, soweit sie nicht der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2020, widerspricht. Dieses Dekret ist zusammen mit der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019 im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst

A. Einführung Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgende Ordnung verständigt. Sie entwickeln damit die Leitlinien von 2002, 2010 und 2013 fort und berücksichtigen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat 1 . Diese Ordnung gewährleistet ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Das Leid der von sexuellem Missbrauch Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen zu unterstützen und zu begleiten. Sexueller Missbrauch, vor allem an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ist ein Verbrechen 2 . Gerade wenn Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen 3 , erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Darüber hinaus besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter 4 , sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen 5 . Grundsätzliches 1. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere: - Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, gelten für während der Amtszeit begangene Taten besondere Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen 6 . Für Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst entfaltet diese Ordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikels 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut übernommen haben oder wenn sie gleichwertige eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen haben. Die Änderung des Statuts bzw. die Vorlage von gleichwertigen eigenen Regelungen hat bis spätestens zum 30. Juni 2021 zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit wird durch die Deutsche Bischofskonferenz festgestellt. 2. Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Ordnung bezieht sich somit a) auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten, b) auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST 7 , nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, c) auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM, d) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. Alle Verantwortlichen haben beim Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei können sich unterschiedliche Betrachtungsweisen und Bewertungen ergeben (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Betroffenen, der Verjährungsfrist). Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt. 3. Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB 8 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. B. Zuständigkeiten Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs 4. Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen, sowohl eine Frau als auch ein Mann, benannt werden. Darüber hinaus soll mindestens eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle benannt werden. 5. Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen. 6. Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen sowie die unabhängigen externen Anlaufstellen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite der (Erz-)Diözese. 7. Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören an: die beauftragten Ansprechpersonen, der diözesane Präventionsbeauftragte und Personen mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem 9 sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs. Dem Beraterstab sollen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene angehören. Ihm können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Darüber hinaus ist eine externe Fachberatung hinzuzuziehen. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. 8. Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten. 9. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt. Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius 10. Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen. 11. Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen. Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter. Wenn Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn weitere Betroffene tangiert sein könnten, besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC 10 ) die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Person der Leitungsebene oder eine der beauftragten Ansprechpersonen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 12. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. 13. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen bzw. von der zuständigen Person der Leitungsebene unverzüglich über den Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung bzw. über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere sowohl über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung als auch über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert werden, die für den Beschuldigten eine besondere Verantwortung tragen. Insbesondere ist bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius, bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere, bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern, die an anderer Stelle als dem Zuständigkeitsbereich ihres Anstellungsträgers eingesetzt sind, der Anstellungsträger und bei Ehrenamtlichen diejenige kirchliche Stelle, die als Auftraggeber anzusehen ist, zu informieren. Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nichtkirchliche Stelle 14. Der dringende Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung darf nur durch den Ordinarius bzw. den Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem der Beschuldigte beschäftigt ist, durch einen Dritten nur im Einvernehmen mit diesen sowie nur dann an andere kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Hiervon unberührt bleibt die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden. Zuständigkeiten im weiteren Verlauf 15. Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes des Beschuldigten (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist t (vgl. can. 1412 CIC), oder der Inkardinationsordinarius des Beschuldigten. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren unverzüglich getroffen wird. 16. Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen. 17. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Nr. 33). 18. Bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern liegt die Zuständigkeit beim dienstrechtlich zuständigen Vorgesetzten, bei Ehrenamtlichen beim Auftraggeber. 19. Bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern ist der jeweils letzte Dienstgeber bzw. Auftraggeber zuständig. Falls dieser nicht mehr existiert, ist dessen Rechtsnachfolger oder der Diözesanbischof der Belegenheitsdiözese zuständig. C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises 20. Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen. Dabei sowie im Rahmen des weiteren Vorgehens sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Erfordernisse eines etwaigen Strafverfahrens zu berücksichtigen. Diese Plausibilitätsprüfung kann auch im Rahmen des Beraterstabs erfolgen. Gespräch mit dem Betroffenen 21. Wenn ein Betroffener bzw. sein gesetzlicher Vertreter über einen sexuellen Missbrauch informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch, in dem sie den Betroffenen zunächst über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer externen Fachberatungsstelle, die anonym und unabhängig beraten kann. Falls dies gewünscht ist, kann danach oder in einem weiteren Gespräch das konkrete Vorbringen erörtert werden. Zu diesem Gespräch ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Der Betroffene ist zu Beginn des Gesprächs zu informieren, dass tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nrn. 33 und 34 in aller Regel den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten sind. Ebenso ist in geeigneter Weise auf die weiteren Verfahrensschritte hinzuweisen. 22. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen: Dies betrifft insbesondere den Betroffenen, den Beschuldigten (vgl. auch Nr. 32) und die meldende Person. 23. Das Gespräch, bei dem auch die Personalien aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Betroffenen ausgehändigt. 24. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt. Bei Bedarf wird die dazu notwendige Unterstützung in angemessener Form gewährleistet. 25. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Anhörung des Beschuldigten 26. Sofern die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert wird, hört ein Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – den Beschuldigten zu den Vorwürfen an. Der Schutz des Betroffenen muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. Ist der Beschuldigte ein Kleriker und liegt wenigstens wahrscheinlich eine Straftat vor, erfolgt die Anhörung nicht unmittelbar nach Nrn. 26 bis 32, sondern nach Maßgabe der Nrn. 36 bis 39. 27. Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Hierauf ist der Beschuldigte hinzuweisen. 28. Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert. Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC 11 ). 29. Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 33 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Der Beschuldigte wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert. 30. Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll sollte vom Protokollführer und dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht auf eine Gegendarstellung. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 31. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. 32. Auch dem Beschuldigten gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Ist der Beschuldigte bereits verstorben, besteht weiterhin die Pflicht, seine Persönlichkeitsrechte zu wahren. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden 33. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt. 34. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. 35. Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung gemäß Nr. 34 bedürfen einer genauen Dokumentation durch die das Gespräch führende Ansprechperson. Die Dokumentation ist von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter in Anwesenheit eines Mitarbeiters einer externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen. Besonderheiten im Falle von beschuldigten Klerikern und Ordensangehörigen – Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC 36. Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden. 37. Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen. Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. 38. Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius gemäß Art. 16 SST die Kongregation für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 7 § 1 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 21 § 2 n. 2 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (Art. 21 § 1 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (Art. 21 § 2 n.1 SST) getroffen werden soll. 39. Wenn im Falle eines Ordensangehörigen der zuständige Obere der Auffassung ist, dass gemäß can. 695 § 1 CIC eine Entlassung aus der Ordensgemeinschaft erforderlich sein kann, geht er gemäß can. 695 § 2 CIC vor. Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls 40. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius, Höhere Ordensobere bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden aus Nr. 33 bleibt hiervon unberührt. Im Falle von Klerikern kann der Ordinarius gemäß Art. 19 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (z. B. Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten). Im Falle von sonstigen Beschäftigten im kirchlichen Dienst kann der Dienstgeber verfügen, dass die verdächtigte Person vorübergehend vom Dienst freigestellt wird, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Er hat durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die behauptete Handlung nicht wiederholen kann. 41. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung. Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen 42. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen rechtfertigen, haben sich die zuständigen kirchlichen Stellen selbst um Aufklärung zu bemühen. Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen weiterhin die Pflicht zur Aufarbeitung. Die Nrn. 40 und 45 gelten entsprechend bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre. 43. Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschuldigten und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des Betroffenen eingeholt werden. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Gutachten ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung 44. Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht im Falle eines Klerikers als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. Im Falle eines anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst ist die Unbegründetheit einer Beschuldigung oder eines Verdachts schriftlich festzuhalten. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist seitens des Ordinarius, des Höheren Ordensoberen, des Dienstgebers oder des Auftraggebers im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt. D. Hilfen Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene 45. Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter davon in Kenntnis setzen kann. 46. Dem Betroffenen, seinen Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen. Es können auch Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verjährung oder wenn der Beschuldigte verstorben ist. Unabhängig davon können Betroffene „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ beantragen. 47. Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig; für selbständige kirchliche Einrichtungen deren Rechtsträger. 48. Bei der Umsetzung der Hilfen für einen Betroffenen ist eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten. Hierfür stellt der Ordinarius diesen Stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien 49. Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können. E. Konsequenzen für den Täter 50. Gegen im kirchlichen Dienst Beschäftigte, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen. 51. Täter, die nach Nr. 2 a), 2 b) oder 2 c) verurteilt wurden, werden nicht in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt. Bei Tätern, bei denen nachgewiesene Handlungen nach Nr. 2 d) vorliegen, wird im Einzelfall über den weiteren Einsatz entschieden. 52. Der Einsatz eines Täters im Seelsorgedienst, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung ist zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei nachgewiesenen Handlungen nach Nr. 2 d) kann ein Seelsorgedienst zugewiesen oder fortgesetzt werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung kann zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei diesen Maßnahmen ist es unerheblich, ob die Tat verjährt ist. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen. 53. Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands. 54. Bei einem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, bei dem ein Delikt des se xuellen Missbrauchs nach can. 1395 § 2 CIC nachgewiesen ist, ist entsprechend Nr. 39 vorzugehen 55. Wechselt ein Täter, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, zu einem neuen Dienstgeber oder einem neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser durch den bisherigen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes eines Klerikers oder eines Ordensangehörigen in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen. Eine Informationspflicht in oben genanntem Sinne kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch bestehen, wenn ein Beschäftigter Handlungen nach Nr. 2 d) begangen hat. F. Öffentlichkeit 56. Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in angemessener Weise informiert. G. Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen 57. Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gilt diese Ordnung bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen entsprechend. Für die Weiterleitung von Informationen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten entsprechend. 58. In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes. Personen, die sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (vgl. z.B. § 72a Abs. 4 SGB VIII). H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht 59. Soweit diese Ordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung dieser Ordnung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 12 60. Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten usw. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 61. An Verfahren nach dieser Ordnung beteiligte Personen haben Anspruch darauf, Auskunft über sie persönlich betreffende Informationen zu erhalten. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bestimmen sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. I. Inkrafttreten und Geltungsdauer 62. Die vorstehende Ordnung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese Ordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten einer Evaluation unterzogen werden. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kongregation aufgetragen hat, den von Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hinblick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe geworden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen. 2 „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Bischof Reinhard Kardinal Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda. 3 Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich. 4 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein. 5 Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, n. 7: „Ihr [die Ihr Kinder missbraucht habt] habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zuständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Erkennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barmherzigkeit Gottes.“ 6 Vgl. hierzu Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi [VELM] vom 7. Mai 2019, Art. 1 § 1 b) und Art. 6 sowie Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016. 7 Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. [Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.] 8 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). [StGB § 225 Abs. 1] 9 Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten. 10 Vgl. auch can. 1388 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 11 Vgl. auch Art. 24 § 3 SST; can. 1388 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 12 Hinweis: Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen kann der Diözesanbischof bzw. können die arbeitsrechtlichen Kommissionen erlassen. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied der AG kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden. II. Zweck der ständigen Arbeitsgruppe Die AG hat das Ziel, auf eine einheitliche Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts in den Bayer. (Erz-)Diözesen hinzuwirken und für seine Fortentwicklung einzutreten. Die AG ist Ansprechpartner für die Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und für die Datenschutzaufsicht in allen Fragen der Auslegung und Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts. III. Aufgaben der ständigen Arbeitsgruppe Die AG fördert den kirchlichen Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Bayer. (Erz-)Diözesen. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Empfehlungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen und Stellungnahmen. - Entschließungen sind Positionen gegenüber den Generalvikaren zu datenschutzpolitischen Fragen. - Empfehlungen sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. Vorgaben der Datenschutzaufsicht (Diözesandatenschutzbeauftragter) betreffen. - Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche kirchlicher Stellen, Auftragsverarbeiter und Betroffene. - Stellungnahmen sind Positionen, die in Gesetzgebungsverfahren im Auftrag der Generalvikare abgegeben werden. IV. Arbeitsweise der ständigen Arbeitsgruppe 1. Vorsitz der ständigen Arbeitsgruppe Ein Mitglied der AG führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Bayer. (Erz-)Diözesen; die Erzdiözese München und Freising steht am Beginn der Reihenfolge. Die AG kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Der Vorsitz richtet in seiner Amtszeit die Sitzungen der AG aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die AG gegenüber der Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und gegenüber der Datenschutzaufsicht. 2. Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe Die AG tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich. Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen auf Anforderung von mindestens zwei Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der AG verlangt. Die AG ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Die Sitzungen der AG sind nicht öffentlich, soweit die AG nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der AG Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden. Der Vorsitz lädt die Mitglieder der AG in der Regel zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung der AG zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete oder bis Sitzungsbeginn nachgemeldete Tagesordnungspunkte werden behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die AG. Tagesordnungspunkte, die von einem der Generalvikare der Bayer. (Erz-)Diözesen zur Behandlung in der AG eingebracht werden, sind ohne Einhalten einer Frist in die Tagesordnung aufzunehmen. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen. Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes soll eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggf. einzuladende Dritte enthalten. 3. Abstimmungen der ständigen Arbeitsgruppe Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die AG Einvernehmen an. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Entschließungen verabschiedet die AG grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen (2/3-Mehrheit). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden. Abstimmungen mit ggf. finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Bayer. (Erz-)Diözesen sind im Vorfeld der Sitzung mit den Generalvikaren abzusprechen, sie haben keine Bindungswirkung gegenüber den von den Mitgliedern der AG vertretenen (Erz-)Diözesen, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben. Bei Abstimmungen hat jede (Erz-)Diözese jeweils eine Stimme. 4. Protokoll Von jeder Sitzung der AG ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die Protokollführung obliegt dem Vorsitz. Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der AG dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt. Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren vom Vorsitz der AG den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen zugeleitet. 5. Umlaufverfahren Zwischen den Sitzungen der AG können gemeinsame Positionen nach Abschnitt III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet. Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der AG dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der AG mit. Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der AG nach Abschnitt IV.3. 6. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. München, den 24. Februar 2020 Für die Erzdiözese München und Freising Christoph Klingan Generalvikar Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2020-02-24

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 Inhaltsübersicht Präambel Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck § 2 Sachlicher Anwendungsbereich § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Grundsätze § 5 Datengeheimnis § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 8 Einwilligung § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Kapitel 3: Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Perso n § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1 Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung § 26 Technische und organisatorische Maßnahmen § 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen § 28 Gemeinsam Verantwortliche § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Abschnitt 2 Pflichten des Verantwortlichen § 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht § 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht § 34 Benachrichtigung der betroffenen Person § 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation Abschnitt 3 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter § 39 Allgemeine Grundsätze § 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien § 41 Ausnahmen Kapitel 6: Datenschutzaufsicht § 42 Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter der Datenschutzaufsicht § 43 Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten § 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht § 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- und mehrdiözesanen Trägern § 46 Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten § 47 Beanstandungen durch die Datenschutzaufsicht Kapitel 7: Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen § 48 Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht § 49 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter § 50 Haftung und Schadenersatz § 51 Geldbußen Kapitel 8: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen § 52 Videoüberwachung § 53 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses § 54 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken § 55 Datenverarbeitung durch die Medien Kapitel 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Ermächtigungen § 57 Übergangsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung Präambel Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verord nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her. Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen 1 davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen: a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände, b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde; „Diözesandatenschutzbeauftragter“ den Leiter der Datenschutzaufsicht; „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten; „Beschäftigte“ insbesondere a) Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, b) Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, c) in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, d) zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, e) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden), f) in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen, g) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, h) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, i) sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Kapitel 2 - Grundsätze § 5 Datengeheimnis Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an; b) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt; c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich- rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist nur rechtmäßig, wenn a) eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, b) die betroffene Person eingewilligt hat, c) offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, d) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, e) die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, f) es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, g) es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, h) es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten erforderlich ist, i) es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder j) der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert. (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen, im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (6) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (7) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere 254 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können. § 8 Einwilligung (1) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. (2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 und die Gründe, aus 255 denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. (4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (5) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. (7) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. (8) Personenbezogene Daten eines Minderjährigen, dem elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Hat der Minderjährige das dreizehnte Lebensjahr vollendet und handelt es sich ausschließlich um ein kostenfreies Beratungsangebot einer kirchlichen Stelle, so ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Minderjährigen eine Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder dessen Zustimmung nicht erforderlich. § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Ziffer 3. gegenüber kirchlichen Stellen im Geltungsbereich des § 3 ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und b) die Voraussetzungen des § 6 vorliegen. (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten kirchlichen Stellen angemessen ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die offenlegende kirchliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Offenlegung besteht. (4) Die empfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 zulässig. (5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden öffentlichen Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 und Absatz 2 offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende kirchliche Stelle ist unzulässig. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle offengelegt werden. § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nicht kirchlichen Stellen, nicht öffentlichen Stellen oder sonstigen Empfängern ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 6 zulassen würden, oder b) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der offenzulegenden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. (3) In den Fällen der Offenlegung nach Absatz 1 lit. b) unterrichtet die offenlegende kirchliche Stelle die betroffene Person von der Offenlegung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht geboten erscheint, wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde. (4) Der Empfänger darf die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm gegenüber offengelegt werden. Die offenlegende kirchliche Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Offenlegung nach Absatz 1 zulässig wäre und die offenlegende kirchliche Stelle zugestimmt hat. § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist, c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich, und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, d) die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden, e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich, h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich. (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht zulässig ist. § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Kapitel 3 Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person Abschnitt 1 Informationspflichten des Verantwortlichen § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. (3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Frist verlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (5) Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. (6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte, und f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung, a) wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, b) wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder c) wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird. § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit a) die zu ihr erhobenen Daten und b) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. (2) Der Verantwortliche erteilt die Informationen a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder, c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder d) die personenbezogenen Daten gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information a) im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) (1) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder (2) die Information dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, b) im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. (6) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person § 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung ein schließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (2) Werden personenbezogene Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein an gemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informa tionen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. (6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn a) die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 5 nicht zu informieren ist oder b) die Daten (1) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder (2) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (7) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken. (8) Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. (9) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. § 18 Recht auf Berichtigung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. (2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Be streitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen § 19 Recht auf Löschung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig; b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; c) die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein; d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die 269 Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3; d) für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten. (4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks. § 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; c) der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. (2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden. (3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. (4) Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind § 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (1) Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt § 22 Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. (3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind. § 23 Widerspruchsrecht (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten. Das Recht auf Widerspruch gegen- 272 über einer Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werb Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2018-03-02

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen Kirche gerichtet, aber sie sind m. E. in allem Wesentlichen ebenso von den anderen Kirchen als gültig anzuerkennen und zu beherzigen. Denn sie formulieren in der Tat das, was im Verkehr der getrennten Brüder miteinander als erstes nottut... Wenn diese Grundsätze ökumenischen Verhaltens sich in der Praxis durchsetzen, so darf man davon erwarten, daß auf beiden Seiten der Kirchengrenzen manche längst hart und unfruchtbar gewordene Scholle neu aufgebrochen wird." [E. Schlink, Nach dem Konzil, München und Hamburg 1966, S. 105] Das ökumenische Direktorium zeigt, wie innerhalb der katholischen Kirche diese allgemeinen Grundsätze in die Praxis überführt werden. Weil dabei die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gehen die Richtlinien sehr ins Einzelne. In dieser Hinsicht ist das Direktorium vollständig und bedarf keiner Ergänzung. Da jedoch im Direktorium selbst immer wieder verlangt wird, daß man sich bei der Durchführung dieser Grundsätze zuvor mit den Amtsträgern der nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften beraten solle, hat zwischen Beauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und der katholischen Bischöfe Deutschlands eine Beratung stattgefunden, die in den folgenden Richtlinien berücksichtigt wird. I. Über die Einrichtung ökumenischer Kommissionen Zu Nr. 7-8 des Ökumenischen Direktoriums Eine gemeinsame Kommission des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konferenz der katholischen Bischöfe Deutschlands ist wie folgt gebildet worden: Leitung evangelischerseits: Landesbischof Dr. Hermann Dietzfelbinger, Leitung katholischerseits: Lorenz Kardinal Jaeger, Erzbischof von Paderborn. Evangelische Mitglieder: Kirchenpräsident Prof. D. Wolfgang Sucker, Landessuperintendent D. Udo Smidt, Dr. Dr. Gustav Heinemann. Katholische Mitglieder: Bischof DDr. Hermann Volk, Bischof Dr. Joseph Höffner, Bischof Dr. Josef Stimpfle. Die Kommission wird sich in erster Linie mit den praktischen Fragen des Zusammenlebens evangelischer und katholischer Christen in Deutschland befassen. Einzelne Aufgaben dieser Kommission sind unter Nr. 7 und 8 des Direktoriums als Leitsätze oder Hinweise oder Ratschläge umschrieben. Zur Nr. 3-6 des Ökumenischen Direktoriums Bei der Errichtung von Bistumskommissionen muß die unterschiedliche Grenzziehung der katholischen Bistümer und der evangelischen Landeskirche berücksichtigt werden. Wenn im Gebiet eines katholischen Bistums die Gebiete mehrerer evangelischer Landeskirchen liegen, so ist die eine ökumenische Kommission des Bistums zuständig für die in ihrem Gebiet vorhandenen Landeskirchen. Die Landeskirchen mögen gegebenenfalls ihrerseits gleichfalls eine einzige Kommission bilden, die für das Gespräch mit dem eben genannten Bistum zuständig ist. Überschneidungen werden sich nicht ganz vermeiden lassen, und das Direktorium sieht die Möglichkeiten vor, daß mehrere Bistümer eine gemeinsame ökumenische Kommission bilden. Dies ist besonders dringlich, wenn mehrere Bistümer innerhalb der Grenzen einer evangelischen Landeskirche liegen. Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden durch die Realisierung des Vorschlages, gemeinsame ökumenische Kommissionen auf Landesebene zu errichten. Sie könnten die in Nr. 3-6 genannten Aufgaben der Bistumskommissionen übernehmen. II. Zur Frage der Konditionaltaufe Zu Nr. 9-18 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium gibt in dieser Frage für die Gesamtkirche verbindliche Vorschriften, die davon ausgehen, daß die Taufe das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Die in den von uns getrennten Ostkirchen vollzogenen Taufen sind ohne weiteres als gültig anzuerkennen. Was die übrigen Christen betrifft, so erwähnt das Direktorium die Gründe für die Möglichkeit eines Zweifels an der Gültigkeit und leitet dazu an, diese Zweifel gegebenenfalls durch ernste Prüfung zu beheben. Die in den evangelischen Landeskirchen gebrauchten Agenden sind in dieser Frage völlig klar. Sie ordnen die Taufe durch Übergießen des Wassers auf das Haupt des Kindes unter Anwendung der trinitarischen Taufformel an. Das Direktorium erwähnt, daß an sich auch eine Taufe durch Besprengung mit Taufwasser möglich ist, aber sowohl die evangelische wie die katholische Seite gibt der Taufe durch Übergießen den Vorzug. Der evangelische Geistliche ist durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet worden, sich an die Ordnung seiner Kirche zu halten. Zu dieser Ordnung gehört auch die Verwendung der Agende. Die einzige Frage ist, ob in einem Einzelfall ein evangelischer Geistlicher sich an die Bestimmungen seiner Agende gehalten hat. Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur dann mit Recht als begründet bezeichnet werden, wenn alle Möglichkeiten ausgenutzt wurden, diesen Zweifel zu beheben. Wenn ein katholischer Geistlicher einen ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit einer evangelischen Taufe selbst nicht beheben kann, soll er sich durch das Generalvikariat an die zuständige Landeskirche wenden. Die evangelische Landeskirche wird sich zur Frage der Gültigkeit äußern, wenn der Betreffende in ihrem Bereich getauft worden ist. Im andern Falle wird sie sich weiter erkundigen und dem Generalvikariat Nachricht geben. Auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf eine Konditionaltaufe nur nach ausreichender Prüfung vorgenommen werden. III. Ein neuer Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche Zu Nr. 19-20 des Ökumenischen Direktoriums Für die Aufnahme eines nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche wird ein eigener Aufnahmeritus von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht werden [In den letzten Tagen des vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf ausgearbeitet, der nach Ostern 1968 dem Consilium Liturgicum vorgelegt werden soll. Nach der Approbation durch das Consilium wird die Deutsche Bischofskonferenz einen unseren Verhältnissen angepaßten „Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche" herausgeben. Der neue Ritus wird sich orientieren an den Grundsätzen, die im ökumenischen Direktorium angegeben sind. Da das Ökumenismusdekret ausdrücklich erklärt, daß den in nichtkatholischen Gemeinschaften geborenen Christgläubigen die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden darf, entfällt die Lossprechung von der Zensur der Exkommunikation. Sie werden nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zugelassen. Als Glaubensbekenntnis dürfte sich das Nicaeno-Constantinopolitanum empfehlen.]. IV. Die Förderung des geistlichen Ökumenismus in der katholischen Kirche Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium will unter Nr. 22 keine erschöpfende Aufzählung der Tage und Zeiten geben, an denen besonders für die Einheit der Christen zu beten ist. Für die Ausgestaltung werden ausdrücklich einige Hinweise gegeben, die sich an das Dekret „Über den Ökumenismus" anlehnen. Es ist von Bedeutung, daß dieses Dekret zunächst und besonders eindringlich die katholischen Christen anspricht, damit sie ihrerseits durch eigene innere Erneuerung aus dem Geist des Evangeliums, durch innere Bekehrung, durch ein heiliges Leben und besonders durch das liturgische und private Gebet teilnehmen an der Sorge um die Wiederherstellung der Einheit, die eine Sache der ganzen Kirche ist. V. Allgemeine Grundsätze für die Gemeinschaft im geistlichen Tun mit den getrennten Brüdern Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums In diesem Abschnitt werden die im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" aufgestellten Grundsätze über Gebet und gottesdienstliche Gemeinschaft mit den von uns getrennten Brüdern näher begründet und erläutert. Das Direktorium sagt, daß die konkrete Anwendung dieser Grundsätze die unterschiedliche Situation der verschiedenen von uns getrennten Gemeinschaften berücksichtigen muß und gibt allgemeine Regeln für Konsultationen und legitime Gegenseitigkeit. Es folgen (in Nr. 29-31) einige wichtige Begriffsbestimmungen, die für das rechte Verständnis der folgenden praktischen Richtlinien sehr bedeutsam sind: Unter geistlichem Tun sind sowohl Gebetsstunden, gemeinsame Wortgottesdienste wie auch das liturgische Handeln und die eigentliche communicatio in sacris verstanden. Gemeinschaft im geistlichen Tun umfasst also alles, was im folgenden unterschiedlich behandelt wird. Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt. Unter „liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt. VI. Gemeinsame Gebetsstunden und Wortgottesdienste mit den von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 32-37 des Ökumenischen Direktoriums Dieser Abschnitt handelt von gemeinsamen Gebeten, Feiern und solchen Gottesdiensten, die nicht streng liturgischer Art sind. Für die evangelische Seite kann unter Umständen der Gebrauch des Ausdrucks „gemeinsame Gottesdienste" Schwierigkeiten machen. Die evangelische Kirche bezeichnet nämlich ihre offiziellen „liturgischen" gottesdienstlichen Handlungen als Gottesdienst, während die katholische Kirche dafür den Ausdruck „Eucharistiefeier" oder „heilige Messe" hat. Es ist darum von evangelischer Seite angeregt worden, den Ausdruck „gemeinsame Gottesdienste", falls möglich, durch geeignete andere Ausdrücke zu ersetzen. Für die Gestaltung gemeinsamer gottesdienstlicher Feiern, Andachten und Gebetsstunden gibt es eine Anzahl von empfehlenswerten Vorschlägen. Zur Weltgebetswoche (18-25. Januar) für die Einheit der Christen legt jedes Jahr der Katholische Arbeitskreis für die Weltgebetswoche in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verbindung mit dem Sekretariat der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung" des Weltrates der Kirchen eine Gebetshandreichung vor (Kyrios-Verlag Meitingen, 8050 Freising, Postfach 261). Als Modell können auch dienen die Feierstunden mit den nichtkatholischen Konzilsbeobachtern und mit dem Erzbischof von Canterburry in Sankt Paul vor den Mauern in Rom. Obwohl es sich nicht um liturgische Feiern im eigentlichen Sinn des Wortes handelt, soll man ihrer Gestaltung den Erfordernissen der liturgischen Erneuerung Rechnung tragen und nach Möglichkeit dabei die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils berücksichtigen. In den Ansprachen und biblischen Meditationen bei diesen Feiern soll die Botschaft des Evangeliums von Gottes Heilshandeln in Christus uneingeschränkt verkündet werden. Gegenseitiges Vertrauen ist unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung solcher Feiern, die gemeinsam geplant, vorbereitet und gestaltet werden. Es ist selbstverständlich, daß dabei die Liebe zu den von uns getrennten Brüdern und die Achtung vor ihren Überzeugungen nicht verletzt werden darf. Deshalb soll die Erörterung konfessioneller Kontroversen vermieden werden. VII. Die communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern Zu Nr. 39-45 des Ökumenischen Direktoriums Die Anweisungen des Direktoriums sind in diesem Bereich so genau und ins Einzelne gehend, daß sie keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Praxis jeder gottesdienstlichen Gemeinschaft mit den von uns getrennten orientalischen Christen eine vorhergehende Konsultation mit den orientalischen Autoritäten — wenigstens auf örtlicher Ebene — unerläßlich ist. VIII. Die communicatio in sacris mit den anderen von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 55-63 des Ökumenischen Direktoriums Auch hier sind die Ausführungen des Direktoriums klar und deutlich. Das Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" gibt den Grund dafür an, daß, solange die kirchentrennenden Unterschiede in der Eucharistielehre fortdauern, keine Abendmahlsgemeinschaft mit uns möglich ist. Das Konzil sagt, daß die protestantischen Kirchen „nach unserem Glauben vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes das ursprüngliche und vollständige Wesen des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben" (Nr. 22). Obwohl das Konzil auch gemeinsame Elemente im Eucharistieglauben hervorhebt, ist durch den Hinweis auf das Fehlen des Weihesakramentes der wichtigste Unterschied zwischen katholischem und reformatorischem Eucharistieverständnis bezeichnet. Das Konzil will nicht sagen, daß in den Dienstämtern der reformatorischen Kirchen keine apostolischen Elemente seien; es will nur hervorheben, daß nach unserem Glauben eine wesentliche Voraussetzung zur vollgültigen Eucharistiefeier fehlt, nämlich das Weihesakrament. Am Sakrament der Einheit zeigt sich so die ganze Tragik unserer Trennung. Wir können sie nicht verhüllen oder leicht nehmen und dürfen nicht versuchen, eine Einheit vorzutäuschen, die noch nicht da ist. Der Versuch, unter Nichtbeachtung der theologischen Realitäten durch einfache Aktion eine Interkommunion herzustellen, würde die Eucharistiefeier herabwürdigen zu einer Demonstration des guten Willens. Wenn dieser genügte, wäre die Einheit schon längst vollzogen, und die ganze ökumenische Bewegung hätte keinen Sinn mehr. Die Arbeit für die Einheit der Christen empfängt ihre dramatische Spannung und ihre stärkste Dynamik gerade aus dem schmerzlichen Erlebnis, daß wir nicht gemeinsam an dem einen Herrenmahl teilnehmen können. Gerade hier zeigt sich, daß der Weg zur Einheit die Geduld als eine spezifische ökumenische Tugend erfordert. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

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