Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (73)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (20)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (16)
  • Heiligungsdienst (15)
  • Kirchenvermögen (8)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (1)
  • Verkündigungsdienst (13)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Datenschutz (1)
  • Dekanate und Regionen (1)
  • Heilige Orte und Zeiten (3)
  • Juristische Personen (5)
  • Kategoriale Seelsorge (1)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (11)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (3)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (9)
  • Liturgie (3)
  • Menschen im Dienst der Kirche (12)
  • Pfarreien und Seelsorge (4)
  • Sakrament (6)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (3)
  • Vermögenserwerb (3)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (5)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (73)
  • archiviert (1)
Inkrafttreten Jahr
  • 1970 (73)

Tätigkeitsbeschreibung für das Regionalteam

I. Grundsätzliches In jeder Seelsorgsregion steht dem jeweiligen Bischofsvikar ein Regionalteam zur Seite. Es arbeitet unter der Leitung des Bischofsvikars und wird insofern im Auftrag der Diözesanleitung tätig. Zum Regionalteam gehören: der Regionalpfarrer und bis zu drei pastorale Mitarbeiter/-innen (davon mindestens eine Frau), die teilzeitlich (gegebenenfalls auch vollzeitlich) für eine begrenzte Zeit mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die Arbeit des Regionalteams muss in engem Kontakt zu den Referaten des Erzbischöflichen Ordinariats (insbesondere den Referaten 2 und 7) geschehen. Gegenseitige Information ist notwendig. II. Aufgaben Das Regionalteam soll den Kontakt zwischen der Bistumsleitung und den Pfarreien bzw. den kategorialen Seelsorgestellen stärken. Durch die Führung und Begleitung der Seelsorger soll deren Arbeit gefördert, die Freude an der Seelsorge gestärkt und die Verbundenheit mit dem Erzbistum verbessert werden. Das Regionalteam unterstützt den Bischofsvikar bei der pastoralen Führung und Begleitung der Priester, der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen und der Pfarreien (Pfarrverbände) der Seelsorgsregion. Das Regionalteam fördert die Pfarreien (Pfarrverbände) in ihrer Entwicklung gemäß den pastoralen Leitlinien der Erzdiözese. Bei der Visitation ist das Regionalteam entsprechend der Visitationsordnung tätig. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden ist es verantwortlich für die organisatorische Vorbereitung und die Beratung sowie für die geistlich-theologische Grundlegung. Beim Wechsel eines Pfarrers oder der pastoralen Mitarbeiter/-innen hält es Kontakt mit den Betroffenen, begleitet die Pfarrei (Pfarrverband) in dieser Umbruchssituation und vermittelt Hilfestellung durch die verschiedenen Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats. Bei einer bevorstehenden Vakanzregelung für eine Pfarrei (Pfarrverband) bereitet es die Seelsorger und die Pfarrgemeinde auf die kommende Situation vor, hält während der Vakanz Kontakt und hilft, die Situation zu bestehen. Bei einer plötzlichen Vakanz geschieht dies in Absprache mit dem zuständigen Dekan. Bei Konflikten zwischen Seelsorgern oder innerhalb einer Pfarrei (Pfarrverband) ist es Aufgabe des Regionalteams, den Konflikt zu klären und bei dessen Behebung zu helfen (Gemeindeberatung, Supervision). Dabei ist die Unterscheidung zwischen Leitung und Beratung angemessen zu beachten. Das Regionalteam bietet Unterstützung bzw. Vermittlung auch bei Kontroversen mit Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats an. III. Zusammenarbeit Bei seiner Tätigkeit hält das Regionalteam engen Kontakt mit den Dekanen. Dies geschieht auf regionalen Dekanekonferenzen mit der Gesamtheit der Dekane, aber auch mit einzelnen Dekanen. Um den verschiedenen Aufgaben gerecht zu werden, hält es Kontakt mit diözesanen Einrichtungen wie Gemeindekatechese, Institut für Fort- und Weiterbildung, Seelsorge für Seelsorger, Supervision, Gemeindeberatung, Erwachsenenbildung, Diözesanrat, Stellen der Caritas und anderen Einrichtungen auf regionaler Ebene. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden sind die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die personellen und strukturellen Entscheidungen, im Einvernehmen mit den Referaten 2 und 7 zu treffen. Bei Vakanzregelungen arbeitet das Regionalteam zur Organisation von Aushilfen und zur Herbeiführung einer endgültigen Besetzung eng mit Referat 2 zusammen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen1970-01-01

Änderung des Namens der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen

DEKRET Die Erzbischöfliche Finanzkommission als Vermögensrat der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschlossen, den Namen der Stiftung zu ändern. Der neue Name lautet: Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmige ich diese Namensänderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). München, den 22. November 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-11-22

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

ufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 25. Mai 1992 (Prot. N.-D.D. 1840-1/78) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am 6. August 1992 die Kommunität Venio OSB zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Stiftungsakt über die Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (vgl. cc. 793-806 CIC). I. Die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising wird - nach zustimmenden Willensäußerungen aller zu beteiligenden Gremien - durch den vorliegenden Stiftungsakt und gemäß den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici vom 25.01.1983, des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 hiermit errichtet. II. Der Name der Stiftung lautet: „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising“. Sitz der Stiftung ist München. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. III. Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des staatlichen Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. IV. Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wird, soweit dafür eigene Mittel der Stiftung oder Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter nicht hinreichen, von der Erzdiözese München und Freising gewährleistet. V. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführer. VI. Für die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising gilt die nachstehende Satzung. Die Stiftung steht unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer München als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde für die Erzdiözese München und Freising. VII. Dieser Stiftungsakt bedarf gemäß Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,37 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Ein entsprechender Antrag in der vorgeschriebenen Form ist zu stellen. München, den 5. Mai 1993 Für die Erzdiözese München und Freising Card. Wetter Erzbischof Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 11.08.1993, Nr. I/2-K1123 Mü - 3/ 116303. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1993-05-05

Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München haben und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangen. II. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der sozialen Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden. Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung geregelt. III. Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: Die Erzdiözese München und Freising wird die Stiftung unmittelbar nach Errichtung mit einem Vermögen von 90 Millionen DM ausstatten. IV. Die Stiftung soll vom Stiftungsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat sowie einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer verwaltet werden. Die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung werden durch die Stiftungssatzung geregelt. V. Für die St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising gilt die anliegende Satzung. München, den 25. Oktober 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 26.11.1997, Nr. il/3-K 1125NÜ-5/173 613. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-10-25

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Für das Erzbistum München und Freising Erzbischof Es wird empfohlen, vorstehenden Aufruf in den Pfarrbriefen zur Weihnachtszeit abzudrucken. Näheres zur Aktion Dreikönigssingen 2004: Siehe auch dieses Amtsblatt. Erzbischöfliches Generalvikariat Verordnungen 171. Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. 172. Anweisung zur Durchführung der Aktion ADVENIAT 2003 Alle Seelsorger werden gebeten, den Aufruf der deutschen Bischöfe am dritten Adventssonntag und die übrigen Bekanntmachungen jeweils am dritten Adventssonntag bzw. am ersten. Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983

DEKRET Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403). Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen. Im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising ist gemäß c. 492 § 1 CIC der Finanzdirektor Vorsitzender des Vermögensverwaltungsrates. München, den 27. November 1988 Friedrich Card. Wetter Peter Lederer, secr. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1988-11-27

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz