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Kapitel: Heiligungsdienst Kapitel: Kirchenvermögen Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Kapitel
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Archiv
  • Nicht archiviert (23)
Inkrafttreten Jahr
  • 1970 (23)

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Verbot der Eheschließung von Minderjährigen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG). Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung , die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009). Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Neue Bestimmungen über Ablässe

Der Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina vom 1. Januar 1967 wurde das Ablasswesen neu geregelt. In Anwendung der den Ordinarien erteilten Vollmachten und in Ausführung der Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz vom 13. bis 16. Februar 1967 werden hiermit die wichtigsten Bestimmungen über die vollkommenen Ablässe bekanntgemacht und für die Erzdiözese München und Freising die entsprechenden Festlegungen getroffen: In allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (z. B. Pfarrkuratiekirchen) der Erzdiözese kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden: 1.am Fest des Pfarrpatrons, 2.am Portiuncula-Tag (2. August). Diese Ablässe erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen (siehe unten, Nr. 5) erfüllt, an den genannten Tagen die Pfarrkirche besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) In allen Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien kann am Allerseelentag (2. November) ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Den Ablass erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen erfüllt, am 2. November die Kirche bzw. das Oratorium besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) Es steht den Gläubigen frei, die vorgenannten Ablässe statt am angegebenen Tag am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag oder bereits am Nachmittag vor dem Ablass-Tag bzw. Sonntag zu gewinnen. So kann z. B. der Ablass für die Verstorbenen bereits am Allerheiligenfest ab 12.00 Uhr gewonnen werden. (Ap. Konst., Norm 15 und 16; CIC can. 923) Wer einen vom Papst oder von einem Bischof geweihten Andachtsgegenstand besitzt, kann am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, den Gegenstand in frommer Absicht gebraucht und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 17) Die zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen sind: Empfang des heiligen Bußsakramentes und der heiligen Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein „Vaterunser" und ein „Gegrüßt seist Du, Maria"). Diese Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach der Ausführung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden; doch soll der Empfang der heiligen Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters sinnvollerweise an demselben Tag geschehen, an welchem das Ablasswerk (das ist bei den unter Nr. 1 und 2 genannten Ablässen jeweils der Kirchenbesuch mit den vorgeschriebenen Gebeten) erbracht wird. - Außerdem ist die Überwindung der Neigung zur Sünde Voraussetzung für den vollkommenen Ablass. (Ap. Konst., Norm 11) Gläubige, die sich an Orten aufhalten, wo sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht beichten und kommunizieren können (z. B. in der Diaspora, auf Reisen), gewinnen die von der Kirche gewährten vollkommenen Ablässe, wenn sie, bei Erfüllung der übrigen Bedingungen, ihre Sünden von Herzen bereuen und sich vornehmen, die heiligen Sakramente zu empfangen, sobald es möglich ist. (Ap. Konst., Norm 11) Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der erforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen. (Ap.Konst., Norm 11; CIC can. 935) Gläubigen in Lebensgefahr gewährt die Kirche einen besonderen vollkommenen Ablass für die Todesstunde. Er wird gewöhnlich — wie bisher — beim Empfang der Sterbesakramente in Verbindung mit dem Apostolischen Segen erteilt. Wenn jedoch kein Priester zugegen ist, genügt es, wenn der Gläubige während seines Lebens die gute Gewohnheit hatte, dieses oder jenes Gebet zu beten. Es empfiehlt sich, zur Gewinnung dieses Ablasses ein Kreuz zu benutzen. (Ap. Konst., Norm 18; CIC can. 468 § 2) Alle Ablässe, die bis jetzt für Kirchen (z. B. Wallfahrtskirchen) oder für religiöse Vereinigungen (Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne Gelübde, Säkularinstitute, Bruderschaften u. ä.) gewährt waren, sollen (wie auch alle übrigen Ablässe) innerhalb eines Jahres revidiert werden. Es ergeht daher hiermit an alle Kirchenrektoren der Erzdiözese sowie an die Leitungen der religiösen Vereinigungen, soweit sie dem Diözesanbischof unterstehen, die Aufforderung, bis 1. Oktober 1967 an das Ordinariat entsprechende Anträge zur Weiterleitung an die Pönitentiarie einzureichen. Diese Anträge mögen gut begründete, mit dem Geist und den Normen der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina übereinstimmende Vorschläge enthalten, welche Ablässe (vollkommene und unvollkommene) weiterhin bestehen bleiben oder auch (anstelle der alten) neu gewährt werden sollen. (Ap. Konst., Norm 14 und 15 und Schlußteil) Zum gleichen Zeitpunkt haben die Pfarrämter und selbständigen Seelsorgsstellen zu beantragen, für welche Nebenkirchen, öffentliche und halböffentliche Kapellen in ihrer Pfarrei das Portiunkula-Ablass-Privileg neu gewährt werden soll. Das bisher bereits bestehende Privileg endet mit dem Jahr 1967. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der 8. Schulklasse. In den Gemeinden, vor allem in den Landgemeinden der Regionen Nord und Süd, in denen nur jedes zweite Jahr gefirmt wurde, waren es Firmlinge der 6. und 7. Schulklasse. Die Dekanekonferenz des Erzbistums vom 18.-20. November 1981 in Freising hat gebeten, das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese auf das 8. Schuljahr anzuheben und zu verlegen. Der Herr Erzbischof hat mit der Diözesanleitung darüber beraten und diesem Wunsch der Dekanekonferenz entsprochen, zumal einige Pfarreien mit dem Alter des 8. Schuljahres bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese Umstellung des Alters kann im Hinblick auf die ganze Diözese nur schrittweise erfolgen. Das Ziel ist, dass in allen Gemeinden mit jährlicher Firmung das 8. Schuljahr, in den Gemeinden mit zweijährigem Firmrhythmus das Alter des 7. und 8. Schuljahres das normale Firmalter in unserer Diözese wird. Dabei ergibt sich zunächst für das Schuljahr 1983/84 folgende Änderung: Schüler der 6. Schulklasse werden vom kommenden Schuljahr ab nicht mehr gefirmt. Wo im vergangenen Jahr (1982) im Zwei-Jahres-Rhythmus die Schüler der 6. und 7. Schulklasse gefirmt wurden, findet erst 1985 wieder eine Firmung statt. Im Übrigen bleibt es in den Pfarrgemeinden mit jährlicher Firmung im Schuljahr 1983/84 zunächst wie bisher. Über die weiteren Schritte wird noch bei der Dekanekonferenz, im Priesterrat und bei der Konferenz der Religionslehrer gesprochen und möglichst bald im Amtsblatt informiert werden. Die Sekretariate der Regionalbischöfe werden mit Beginn des neuen Schuljahres mit den Pfarrgemeinden Verbindung aufnehmen. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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