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Satzung des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising e.V.

Präambel Das Gebot Jesu „Liebet einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch einander lieben“ (Joh. 13,34) und seine Aufforderung, den Notleidenden zu helfen, ist an jeden einzelnen Christen gerichtet, aber es gilt auch der Kirche als ganzer, die dazu bestimmt ist, die Liebe Gottes zu bezeugen und das Heil Gottes zu allen Menschen zu tragen. Darum zählt die caritative Diakonie neben der Verkündung des Wortes Gottes und dem Heiligungsdienst zu den Grundfunktionen kirchlichen Lebens und Handelns, bildet mit diesen eine unaufgebbare Einheit und dient wie diese der Heilssorge für alle. Um dem Auftrag zur Diakonie gerecht zu werden, hat die Kirche in der Geschichte immer wieder caritative Dienste und Werke ins Leben gerufen. Der Bischof hat als Zeuge der Liebe Christi (vgl. c. 383 § 4 CIC) dafür zu sorgen, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Ein wichtiges Instrument des Erzbischofs von München und Freising bildet hierzu der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.“. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Caritas in der Erzdiözese München und Freising. Der Verband wurde am 12.2.1922 gegründet und am 17.3.1922 oberhirtlich genehmigt. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands, Landesverband Bayern e.V. Sitz des Verbands ist München. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. § 2 Gliederung Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände. Die in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüsse für Caritas und Sozialarbeit, die Gruppen für soziale Dienste und caritative Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbänden zusammen. Dem Verband sind die in der Erzdiözese München und Freising tätigen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus. Der Verband kann im Benehmen mit den Gliederungen nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit den Fachverbänden nach Abs. 3 Rahmensatzungen und Ordnungen zur Regelung ihrer Struktur und Arbeitsweise erarbeiten, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Durchführung der Caritasarbeit und die Einteilung und räumliche Abgrenzung der Gliederungen. § 3 Geschäftsstelle Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Zentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbands. § 4 Aufgaben des Verbands (1)Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Er versteht sich als Vertreter der sozial Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich. (2)Er soll insbesondere: 1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen; 2. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen sowie besondere Aufmerksamkeit der Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrei widmen; 3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahrnehmen oder fördern und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen; 4. soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen; 5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen; 6. die Öffentlichkeit informieren; 7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten; 8. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, die Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Stellen, Kostenträgern und Behörden ausüben; 9. mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in Organisationen mit caritativen und sozialen Aufgaben mitwirken; 10. Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, durchführen und unterstützen; 11. caritative Vereinigungen, Einrichtungen und Gruppen beraten und fördern; 12. in der öffentlichen Sozial-, Gesundheits-, Jugend- und Altenhilfe mitwirken; 13. Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, insbesondere durch die Benennung von Vereinsbetreuern sowie die Führung von Vereinsbetreuungen, wahrnehmen. (3) Der Verband erfüllt diese Aufgaben insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen: Erziehungsberatungsstellen und Erziehungsheime, Gemeinwesenarbeit, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte und Kinderdorf, Jugend- und Frauenwohnheime, Jugendsozialarbeit, Fachschulen und Fachakademien, Alten- und Pflegeheime, Mütter-, Familien- und Altenerholung, ambulante Alten- und Behindertenhilfe, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtungen, Wohnheime und Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen und berufliche Rehabilitation, Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, psychosoziale Beratung und Hospizbetreuung, Sucht- und Aidsberatungsstellen, soziale Beratung und Gemeindecaritas, sozialpsychiatrische Dienste, Sozialstationen und sozialpflegerische Dienste, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Asylbewerber-, Ausländer- und Aussiedlerbetreuung, Beratung für sozial-caritative Einrichtungen, Verbände und Gruppen, Betreuung von Zivildienstleistenden, Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Betreuer und Vereinsbetreuer, Übernahme von Vereinsbetreuungen, soziale Brennpunktarbeit. (4) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verband verfolgt die gemeinnützigen Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Diese Zwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Tätigkeitsbereiche verwirklicht, soweit sie nicht ausschließlich den in Abs. 5 genannten mildtätigen Zwecken zugeordnet sind. (5) Der Verband verfolgt mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung durch die selbstlose Unterstützung von Personen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zur Verfolgung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche wahr: Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schuldnerberatung, soziale Beratung und Gemeinde-Caritas, Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Heime für Suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch Kranke und Behinderte, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, Pflegeheime, ambulante Pflege und Betreuung, sozialpsychiatrische Dienste und Gefährdetenhilfe, Erholungsheime und Erholungsmaßnahmen, Sonderschulen, Asylbewerber- und Aussiedlerbetreuung, Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. § 5 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Naturliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie als Katholiken an der Erfüllung des Auftrags der Caritas mitwirken. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche erfüllen, als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten nach § 6 erfüllen. Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1 und der Fachverbände nach § 2 Abs. 3 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen. Personen, die dem Auftrag der Caritas nahestehen und die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder werden. Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielen des Verbands nahestehen, aber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können dem Verein assoziiert werden. Sie werden vom Verein informiert und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gegenüber Dritten vertreten. Nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt eine vom Caritasrat erlassene Ordnung. § 6 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder Die korporativen Mitglieder werden vom Verband als Spitzenverband vertreten; der Verband unterrichtet, berät und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben und in grundsätzlichen Fragen. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verein festzulegen; Satzungsänderungen im Benehmen mit dem Verein zu erarbeiten; mit ihren angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen, die in der Regel den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ entsprechen; in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach der „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising“ zu bilden; dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu geben. § 7 Beiträge Die Beitragspflicht der Mitglieder regelt die Vertreterversammlung. § 8 Mitgliedschaft Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum nächsten Jahresende wirksam wird; beim Tod eines persönlichen Mitglieds; bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds; durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; wenn zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt wurden oder sonst eine Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins zwei Jahre lang nicht feststellbar ist; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Mitglied. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Vertreterversammlung wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. diese selbst zurückerhalten. § 9 Organe Organe des Verbands sind: die Vertreterversammlung (§§ 10 – 12); der Caritasrat (§§ 13 - 17); der Vorstand (§§ 18-20). § 10 Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus: je einem Vertreter der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1, der von diesen berufen wird; je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände nach § 2 Abs. 3, der von diesen berufen wird; zehn Vertretern der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesterngemeinschaften, die in der Erzdiözese München und Freising ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben und von diesen berufen werden; jeweils einem Vertreter der natürlichen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 2 aus dem Bereich jeder Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstelle bzw. jedes -verbands nach § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich gewählt werden; dreißig Vertretern der Juristischen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 3, die von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter bestimmt der Caritasrat nach Maßgabe der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Träger (über die erstmalige Bestimmung der dreißig Vertreter entscheidet der bisherige Diözesan-Caritasrat); zehn Vertreter der Dekanats-Arbeitsgemeinschaften der Ehrenamtlichen, die von diesen berufen werden; drei Vertreter des Diözesanrats der Katholiken, die von diesem berufen werden; einem Vertreter des Diözesanpriesterrats, der von diesem berufen wird; je fünf Vertretern der fördernden und assoziierten Mitglieder nach § 5 Abs. 5 mit beratender Stimme, die vom Caritasrat berufen werden. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen: Änderung dieser Satzung; Entlastung des Caritasrats; Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7; Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 23; Bestellung der Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins; Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V. gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Caritasverbands e.V. vom 5.5.1987; Wahl der Vertreter für den Caritasrat gemäß § 13 Abs. 2 b. Der Vertreterversammlung obliegen: die Beratung über Grundfragen der Caritas; die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts; die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Anregungen von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese München und Freising; Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese München und Freising. § 11 Einberufung der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Caritasrats oder in seinem Auftrag durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Die ordentliche Vertreterversammlung hat grundsätzlich innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. In der ordentlichen Vertreterversammlung ist Beschluss zu fassen über die Entlastung der Mitglieder des Caritasrats. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt wird. Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bzw. von einer Woche im Fall des Abs. 1 Satz 2 vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden des Caritasrats einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich Abs. 6). Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Vertreter unter Beachtung von § 23 beschlossen werden. § 12 Innere Ordnung der Vertreterversammlung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Caritasrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung binnen vier Wochen nach der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Caritasrat Der Caritasrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Caritasrat setzt sich zusammen aus: folgendem geborenen Mitglied: dem vom Erzbischof von München und Freising bestellten Vorsitzenden; zwei vom Diözesansteuerausschuss der Erzdiözese München und Freising benannten Vertretern; neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern: Der Caritasrat und der Vorstand schlagen mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor. (Für die erstmalige Wahl des Caritasrats gemäß dieser Satzung gilt folgende Regelung: Der bisherige Vorstand schlägt mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor.) Die Vertreterversammlung kann diese Vorschläge um vier weitere Kandidaten ergänzen, wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Vertreter den jeweiligen Vorschlag unterstützen; für die Wahl gilt das Recht des CIC (c. 119 n. 1). Die Amtsdauer aller Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Caritasrats ist zulässig. § 14 Innere Ordnung des Caritasrats Den Vorsitz im Caritasrat führt der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Vorsitzende. Der Stellvertreter wird durch Beschluss des Caritasrats bestimmt. Der Vorsitzende vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Über jede Caritassitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Caritasrats binnen vier Wochen nach der Sitzung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist dem Caritasrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Caritasrat kann einen Ausschuss bilden, der für die Behandlung und Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig ist. § 15 Sitzungen des Caritasrats Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Caritasrats oder eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Caritasrat ist grundsätzlich einmal im Geschäftsvierteljahr einzuberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats beratend teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit im Einzelfall beschließt. § 16 Beschlussfassung des Caritasrats Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung des Caritasrats sind nur in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Caritasratsvorsitzenden zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder mit einer solchen Stimmabgabe vorher einverstanden erklären. Geht eine Stimmabgabe nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zu, so gilt dies als Stimmenthaltung zu einem gestellten Antrag. Auf solche Weise gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 17 Aufgaben des Caritasrats Der Caritasrat hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Verbands zu überwachen; er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Vertreterversammlung kann dem Caritasrat weitere Aufgaben übertragen oder den Aufgabenkreis ändern, soweit der Verbandszweck dem nicht entgegensteht. Insbesondere obliegt dem Caritasrat die Beschlussfassung über: Vorschläge für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1; Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand; Entlastung des Vorstands; Wahl des Abschlussprüfers; Feststellung des Jahresabschlusses. Dem Caritasrat obliegt mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 20 Abs. 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstands: Festlegung des für das kommende Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der den Finanz-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat; Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Kreditaufnahme, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird, und Übernahme von Bürgschaften, sofern im Einzelfall der Betrag von 100.000,- DM überschritten wird; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken; Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Einführung besonderer sozialer Maßnahmen außerhalb der geltenden dienstlichen Vorschriften; Übernahme neuer Einrichtungen durch den Verband. § 18 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Vorstand führt der vom Erzbischof von München und Freising ernannte Vorsitzende (Diözesan-Caritasdirektor). Er vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Caritasrats. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden unter Würdigung des Vorschlags des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising als stellvertretende Diözesan-Caritasdirektoren bestellt. Will der Erzbischof von München und Freising vom Vorschlag des Caritasrats abweichen, so wird der Caritasrat vor der Bestellung gehört. Die stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektoren können nach Anhörung des Betroffenen, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising abberufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats und des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Caritasrats den Verein. Der Vorsitzende des Caritasrats vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstands (vgl. Abs. 2 Satz 2). Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. § 19 Sitzungen des Vorstands Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden des Caritasrats einberufen werden. Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 20 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrats und der Vertreterversammlung. Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in § 17 Abs. 3 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasrats. Sofern die vorherige Zustimmung des Caritasrats – gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren – nicht ohne Nachteile für den Verband abgewartet werden kann, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder seines Stellvertreters einzuholen. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder dessen Stellvertreters ist in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 21 Jahresabschluss Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung und der infolge der Rechtsform und des Zwecks des Verbands möglicherweise erforderlichen materiellen und formellen Modifikationen, die sich insbesondere aus der Bestimmung des Art. 31 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der jeweils gültigen Fassung ableiten können. Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlußprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ sowie nach dem „Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands. Für die Prüfung ist ein erweiterter Prüfungsauftrag entsprechend der Prüfungsrichtlinie zu erteilen. Der Bericht über die Jahresabschlussprüfung ist zusammen mit der geprüften Rechnungslegung bis spätestens zum Ende des Folgejahres dem Erzbischof von München und Freising offenzulegen. § 22 Vorbehaltsgeschäfte (1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: a) Grundstücksgeschäfte gemäß § 17 Abs. 3 b, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; b) Kreditaufnahmen gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; c) Bürgschaften gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 100.000,- DM überschreiten; d) Investitionen gemäß § 17 Abs. 3 e, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; e) Durchführung von Baumaßnahmen mit einer Kostenschätzung, die den Betrag von 1.000.000,- DM überschreitet; f) Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 23 Abs. 1. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mit Wirkung im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: Erlass von Rahmensatzungen nach § 2 Abs. 4; Erlass der Ordnung gemäß § 5 Abs. 6; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko gemäß § 17 Abs. 3 d; Errichtung von Kreiscaritasverbänden als selbständige Rechtsträger; Festlegung des Wirtschaftsplans gemäß § 17 Abs. 3 a; Schaffung neuer Planstellen ab Vergütungsgruppe 3 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ bzw. Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising. Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Erzdiözese München und Freising zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Vereins und unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 9. September 1992 beschlossen. München, den 9. September 1992 gez. Ludwig Penger Vorsitzender der Vertreterversammlung gez. Ludwig Penger Vorstandsvorsitzender Die vorstehende Satzung wird oberhirtlich genehmigt; sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.1974 in der Fassung vom 15.11.1991 außer Kraft. München, den 1. Oktober 1992 Card. Wetter Erzbischof Vorstehende Satzung wurde am 10.8.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-10-01

Änderung des Namens der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen

DEKRET Die Erzbischöfliche Finanzkommission als Vermögensrat der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschlossen, den Namen der Stiftung zu ändern. Der neue Name lautet: Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmige ich diese Namensänderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). München, den 22. November 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-11-22

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

ufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 25. Mai 1992 (Prot. N.-D.D. 1840-1/78) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am 6. August 1992 die Kommunität Venio OSB zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Ordnung für das Verena-Hilfswerk der Erzdiözese München und Freising für die Haushälterinnen von Geistlichen

§1 Name und Zweck 1. Die Erzdiözese München und Freising ist Träger für das Verena-Hilfswerk für die Haushälterinnen von Geistlichen der Erzdiözese München und Freising. 2. Das Verena-Hilfswerk gewährt den Haushälterinnen nach Maßgabe dieser Ordnung freiwillige Leistungen; ein Rechtsanspruch besteht nicht. §2 Haushälterinnen Haushälterin im Sinne dieser Ordnung ist diejenige, die den Haushalt eines Geistlichen hauptberuflich und vollbeschäftigt führt. §3 Verwaltung des Verena-Hilfswerkes 1. Das Verena-Hilfswerk wird von der Erzbischöflichen Finanzkammer München verwaltet. Die Geschäftsführung erfolgt bis auf weiteres durch die Liga München. 2. Der Erzbischöflichen Finanzkammer steht ein Ausschuss zur Seite. Den Vorsitz führt der Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer. Als Mitglieder gehören dem Ausschuss weiter an: ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats, der Vorsitzende des Diözesanpriestervereins, ein vom Priesterrat zu ernennender Priester, der Geistliche Beirat der Pfarrhaushälterinnen, der Geschäftsführer der LIGA München, die Vorsteherin des Vereins für die Pfarrhausangestellten. 3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zusammen. Er nimmt den Jahresbericht über die gewährten Unterstützungen entgegen, entscheidet in Zweifels- und Härtefällen, prüft und beantragt eine etwaige Änderung des regelmäßigen Unterstützungssatzes. 4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse, die sich im Haushalt der Erzdiözese auswirken, ist die Zustimmung des Diözesansteuerausschusses erforderlich. §4 Aufbringung der Mittel Die Mittel für das Verena-Hilfswerk werden durch die Erzdiözese aufgebracht. §5 Leistungen 1. Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen sind: a) Antragstellung, b) Anmeldung der Haushälterin zum Verena-Hilfswerk bei ihrer Einstellung, c) eine mindestens 10-jährige Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Geistlichen im Dienst der Erzdiözese. Diese Dienstzeit muss bis 31.12.1973 erfüllt sein, d) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, e) Bezug einer Rente aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Geistlichen, f) Vorlage eines Bescheides über die Gewährung des Altersruhegeldes oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, g) für eine Übergangszeit bis zu 12 Monaten genügt der Nachweis, dass der Antrag auf Gewährung einer der vorstehenden Renten gestellt ist. 2. Da mit Wirkung vom 01. Januar 1974 die Pfarrhaushälterinnen von der Erzdiözese bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) (d. bay. Gemeinden) bei der Bayerischen Versicherungskammer angemeldet wurden, ergibt sich folgende Übergangsregelung: 2.1 Pfarrhaushälterinnen, die zum Stichtag 01.01.1974 eine Dienstzeit von 10 Jahren bei einem Geistlichen noch nicht vollendet haben, erhalten eine Leistung aus dem Hilfswerk nach den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstjahren. 2.2 Haushälterinnen, die ab 01.01.1974 bei der ZVK angemeldet wurden und die die Anwartschaft bei der ZVK aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (Tod des Geistlichen), nicht erreichen, bekommen die Folgejahre ebenfalls bei der satzungsmäßigen Leistung aus dem Verena-Hilfswerk angerechnet. Eventuelle Beitragsrückerstattungen der ZVK an die Haushälterinnen werden auf die satzungsmäßigen Leistungen des Verena-Hilfswerkes angerechnet. 3. Wird eine Haushälterin, die wegen ihrer eigenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach Absatz 1 erhält, wieder berufs- oder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit wieder festgestellt worden ist. 4. Die Gewährung einer zusätzlichen Leistung entfällt für Haushälterinnen, die unmittelbar vor ihrem 65. Lebensjahr bzw. vor ihrer Vollinvalidisierung länger als die Hälfte ihrer gesamten Dienstzeit nicht mehr bei einem Geistlichen in Arbeit standen. §6 Höhe der Leistung 1. Für jedes volle Arbeitsjahr als Haushälterin eines Geistlichen der Erzdiözese ab Vollendung des 21. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder vor Zuerkennung der Rente beträgt die Leistung monatlich DM 12. 2. Die Leistungen gemäß Absatz 1 werden den geänderten Lebenshaltungskosten von Zeit zu Zeit angepasst. 3. Haushälterinnen, die im Haushalt eines Geistlichen verbleiben, erhalten 50 % der gemäß Absatz 1 zustehenden Leistungen, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Rente aus der Sozialversicherung beziehen. 4. Die Leistung des Verena-Hilfswerkes wird unter Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ZVK gewährt, bis zur Höhe von 75 % des Bruttolohnes nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag. §7 Überbrückungshilfe Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Geistlichen, kann der Haushälterin auf Antrag eine Überbrückungshilfe bis zu zwei Monatsbezügen gewährt werden. §8 Zahl der zu unterstützenden Personen Ein Geistlicher kann nur eine einzige bei ihm im Arbeitsverhältnis stehende Haushälterin zum Verena-Hilfswerk anmelden. Scheidet diese aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die neu eingestellte Haushälterin beim Verena-Hilfswerk anzumelden. §9 Verfahren 1. Wenn ein Geistlicher eine Haushälterin einstellt, so hat er diese unverzüglich beim Verena-Hilfswerk schriftlich anzumelden. Dasselbe gilt bei jedem Wechsel in der Person der Haushälterin und bei deren Ausscheiden. Die Anmeldung der Haushälterin bedarf der schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung kann nur gegeben werden, wenn die Berechnung der Vergütung der Haushälterin über die diözesane Verrechnungsstelle erfolgt. 2. Die Leistungen des Verena-Hilfswerkes werden in der Regel bis zum 25. eines jeden Monats bargeldlos überwiesen. 3. Die Empfängerin von Leistungen aus dem Verena-Hilfswerk hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen für Gewährung der Leistungen und gegebenenfalls die Änderung ihrer Anschrift der Erzbischöflichen Finanzkammer unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Haushälterin hat jährlich auf Anforderung der Erzbischöflichen Finanzkammer eine amtliche Lebensbescheinigung vorzulegen. 5. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt. §10 Härteausgleich Wenn in besonderen Fällen eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) - g) nicht voll erfüllt ist, kann eine Sonderleistung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen. §11 Ausschluss des Rechtsanspruchs Die Pfarrhaushälterinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen durch die Erzdiözese. Auch durch wiederholte bzw. regelmäßige Zahlungen des Verena-Hilfswerkes wird kein Rechtsanspruch gegen die Erzdiözese München und Freising begründet. Alle Zahlungen der Erzdiözese erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Jede Leistungsempfängerin hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihr bekannt ist, dass die Leistungen des Hilfswerkes bzw. der Erzdiözese freiwillig sind. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Leistungsempfängerinnen mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden sind. §12 Übergangsbestimmungen Die Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Verena-Hilfswerkes erhalten, erhalten nunmehr Leistungen nach dieser Ordnung. Ergeben sich bei der Überleitung geringere Leistungen, so bleibt es bei der bisherigen Höhe. §13 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1980 in Kraft; vorangehende Ordnungen sind damit außer Kraft gesetzt. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Stiftungsakt über die Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (vgl. cc. 793-806 CIC). I. Die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising wird - nach zustimmenden Willensäußerungen aller zu beteiligenden Gremien - durch den vorliegenden Stiftungsakt und gemäß den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici vom 25.01.1983, des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 hiermit errichtet. II. Der Name der Stiftung lautet: „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising“. Sitz der Stiftung ist München. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. III. Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des staatlichen Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. IV. Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wird, soweit dafür eigene Mittel der Stiftung oder Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter nicht hinreichen, von der Erzdiözese München und Freising gewährleistet. V. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführer. VI. Für die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising gilt die nachstehende Satzung. Die Stiftung steht unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer München als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde für die Erzdiözese München und Freising. VII. Dieser Stiftungsakt bedarf gemäß Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,37 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Ein entsprechender Antrag in der vorgeschriebenen Form ist zu stellen. München, den 5. Mai 1993 Für die Erzdiözese München und Freising Card. Wetter Erzbischof Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 11.08.1993, Nr. I/2-K1123 Mü - 3/ 116303. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1993-05-05

Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München haben und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangen. II. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der sozialen Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden. Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung geregelt. III. Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: Die Erzdiözese München und Freising wird die Stiftung unmittelbar nach Errichtung mit einem Vermögen von 90 Millionen DM ausstatten. IV. Die Stiftung soll vom Stiftungsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat sowie einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer verwaltet werden. Die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung werden durch die Stiftungssatzung geregelt. V. Für die St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising gilt die anliegende Satzung. München, den 25. Oktober 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 26.11.1997, Nr. il/3-K 1125NÜ-5/173 613. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-10-25

Satzung der Domkirchenstiftung Freising

Präambel Die Domkirche in Freising, unter dem Patronat der heiligen Maria und des heiligen Korbinians, wird seit der kanonischen Gründung des Bistums im Jahre 739 in vielen altehrwürdigen Stiftungsurkunden erwähnt, so auch in der Urkunde Kaiser Ottos III. vom 22. Mai 996 über die Gewährung der Marktrechte an Bischof Gottschalk. Nach der Säkularisation im Jahre 1803 gingen durch die Errichtung des Erzbischofssitzes in München die Rechte einer Kathedrale verloren. Es wurde durch das Konkordat von 1817 und das Apostolische Schreiben „Dei ac Domini nostri Jesu Christi“ vom 1. April 1818 die Würde des Metropolitansitzes der Pfarrkirche zu Unserer Lieben Frau in München zugesprochen. Der Freisinger Dom, zunächst im Besitz des Staates Bayern, wurde im Jahre 1872 als eigene Kirchenstiftung anerkannt, jedoch ohne eigenen Pfarrbezirk, mit Fortführung der staatlichen Bauunterhaltsleistungen im bisherigen Umfang. Hingegen sind die östlich angrenzende „Benediktuskirche“ und die westlich anschließende „Johanniskirche“ bis zur Gegenwart im Staatsbesitz verblieben. Mit der Errichtung des Erzbischöflichen Klerikalseminars in Freising 1826 wurde der Freisinger Dom regelmäßig durch die Regenten des Priesterseminars als Kirchenrektoren betreut: in deren Nachfolge durch die Direktoren des Bildungszentrums. Aufgrund des Dekrets der Kongregation für die Bischöfe vom 25. Januar 1983 wurde am 20. Februar 1983 durch Erzbischof Dr. Friedrich Wetter die Erhebung des Freisinger Doms zur Konkathedrale des Erzbistums München und Freising feierlich verkündet (Amtsblatt 1983, S. 122 ff.). Die nachfolgende Satzung der Domkirchenstiftung Freising wird zur ordnungsgemäßen Verwaltung der als eigene Rechtsperson anerkannten Stiftung gemäß Art. 8 und Art. 30 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und entsprechend den Vorschriften des kirchlichen Rechtsbuches (CIC 1983) Can. 1279 § 2 und Can. 1280 erlassen. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Domkirchenstiftung Freising. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 30 des bayerischen Stiftungsgesetzes und des Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 (KiStiftO). (2) Sitz der Stiftung ist 85354 Freising, Domberg 27. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat seit 1872 den Auftrag, die alte Domkirche Mariä Geburt in Freising zu unterhalten und zu erhalten, sowie den Sach- und Personalaufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes zu tragen. Zu den einzelnen Aufgaben in diesem Rahmen gehören insbesondere die in Art. 11 Abs. V Ziff. 2, 5, 6, 8 und 9 der KiStiftO aufgeführten sowie die Geltendmachung von Baulastansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen den Staat oder Dritte. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 Grundstockvermögen und Stiftungsmittel (1) Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltene Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) besteht aus den Domgrundstücken (Gemarkung Freising, Flst. 779 und 782), der Innenausstattung und sonstigem Zubehör der Domkirche sowie den Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden. Im ehemaligen Kapitelhaus (Flst. 782) bleibt weiterhin ein Teil der Dombibliothek untergebracht. (2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe insbesondere aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Kollekten und Zuwendungen, sofern diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind, aus regelmäßigen Zuweisungen des Freistaats Bayern für den Domkustos (HHSt. 5.7965) und auf der Grundlage von Baulastverpflichtungen, sowie aus Zuschüssen aus dem Diözesankirchensteuerhaushalt. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines etwaigen jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. (3) Sämtliche Mittel, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäß verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. § 5 Organe der Stiftung Die Stiftungsorgane sind: der Stiftungsvorstand der Stiftungsrat § 6 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand ist der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Rektor der Domkirche (rector ecciesiae). (2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Erzbischofs von München und Freising. Im Übrigen gelten für seine Geschäftsführung und insbesondere für sein Verhältnis zum Stiftungsrat die Vorschriften des zweiten Abschnitts der KiStiftO (Art. 9 - 34) entsprechend. (3) Die Stiftung wird vom Stiftungsvorstand vertreten. Bei Grundstücksgeschäften (Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Verfügungen über Rechte an Grundstücken, Schenkungen) wird die Stiftung vom Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Art. 44 KiStiftO) werden erst mit der Mitteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner wirksam. (4) Bei Verhinderung des Stiftungsvorstandes bestellt der Erzbischof einen Vertreter. § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Domdekan des Metropolitankapitels München ist geborener Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Rektor der Domkirche ist geborenes Mitglied. Dazu kommen drei weitere Mitglieder des Metropolitankapitels, gemäß eigener Wahl und nachfolgender Bestätigung durch den Erzbischof, auf jeweils 5 Jahre. (2) Der Stiftungsrat hat beschließende Funktion. Für seine Aufgaben und für sein Verhältnis zum Stiftungsvorstand gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der KiStiftO entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs. (3) Der Stiftungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel zweimal im Kalenderjahr. § 8 Stiftungsaufsicht Die Domkirchenstiftung Freising untersteht der allgemeinen Stiftungsaufsicht des Diözesanbischofs und diese wird durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München wahrgenommen (KiStiftO Art. 42 Abs. I und II). § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann durch den Erzbischof von München und Freising nach mehrheitlicher Empfehlung des Metropolitankapitels geändert werden. § 10 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde vom Konsultorenkollegium (Metropolitankapitel München) in der Ordinariatssitzung vom 25.02.1997 beschlossen und durch den Erzbischof von München und Freising gebilligt. Sie wird dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung bzw. zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie wird mit Wirkung vom 01.04.1997 in Kraft gesetzt und ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 27. Februar 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Vorstehende Satzung in der Fassung vom 27. Februar 1997 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, mit Schreiben vom 21. März 1997 AZ: II/3-K1125F-5/33267 ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-02-27

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

Aufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 22. März 1988 hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am Osterfest, 26. März 1989, die Gemeinschaft der Missionsschwestern vom Heiligsten Erlöser (Garser Missionsschwestern) zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Verwaltung des Verena-Hilfswerkes

Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Verfahrensabläufe beim Verena-Hilfswerk der Erzdiözese München und Freising ist eine Änderung von § 3 des Verena-Hilfswerks erforderlich. § 3 der Ordnung für das Verena-Hilfswerk erhält folgende Fassung: § 3 Verwaltung des Verena-Hilfswerkes Das Verena-Hilfswerk wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat München verwaltet. Zuständig ist das Personal. Es entscheidet in Zweifels- und Urteilsfällen, prüft und schreibt etwaige Änderungen des regelmäßigen Unterstützungssatzes in Abstimmung mit den Bayerischen (Erz-)Diözesen fort. Diese Regelung tritt zum 01.05.2012 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

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