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Prüfungsordnung für die Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Der kirchliche Vorbereitungsdienst wird gemäß § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen. Die Zweite Dienstprüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung der Religionslehrerin/des Religionslehrers im Kirchendienst an Grund-, Mittel- und Förderschulen erworben wurde. Ein erfolgreicher Abschluss der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf Anstellung. Abschnitt 1 Prüfungskommission § 1 Zuständigkeit Die Prüfungskommission ist zuständig für Entscheidungen über: die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung bzw. über die Wiederholung oder Nachholung einzelner Prüfungsteile, Anträge und Einsprüche. § 2 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar als Vorsitzender, der/die Leiter/in des Ressorts Bildung, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.1, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2, der/die jeweils beteiligte/n Erstprüfer/in/nen der praktischen Prüfung, der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1, ein/e Religionslehrer/in i. K. aus dem Sprecherrat, zwei Vertreter/innen der Prüfungskandidat/inn/en. § 3 Besetzung und Bekanntmachung der Prüfungskommission (1) Die Erstprüfer gemäß § 2 Nr. 5 werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs 5.2.2.1 benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 2 Nr. 7 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Prüfungskandidatinnen/Kandidaten gemäß § 2 Nr. 8 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht . § 4 Beschlussfassung Die Prüfungskommission tritt in der Regel einmal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds der Kommission innerhalb von drei Monaten zusammen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können auch im Weg des Umlaufverfahrens gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1 ist für die laufende Dokumentation der Beschlüsse der Prüfungskommission verantwortlich. Abschnitt 2 Zweite Dienstprüfung § 5 Prüfungsberechtigte Personen Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden: die Leiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Seminarleiter/innen i. K. der Abt. 5.2.2. § 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Dienstprüfung (1) In jedem der beiden Seminarjahre finden mindestens zwei Unterrichtsbesuche statt. Über jeden Besuch wird ein Protokoll erstellt. Jeweils ein Unterrichtsbesuch mit besonderer Unterrichtsvorbereitung (UV) im ersten und im zweiten Seminarjahr wird benotet. Diese Termine werden mündlich vereinbart und mindestens drei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Der/Die Seminarteilnehmer/in hat bei jedem Unterrichtsbesuch die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Beide Noten fließen in das Zeugnis der Zweiten Dienstprüfung ein. (2) Aus der schriftlichen Mitteilung der benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Versucht der/die Seminarteilnehmer/in das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die jeweilige Unterrichtsstunde mit der Note 5,0 bewertet. (3) Von den Ergebnissen der beiden benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr hängt die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ab: Hierzu wird aus beiden Noten das arithmetische Mittel errechnet. Ist das Ergebnis mindestens „ausreichend“ (4,50), wird der/die Seminarteilnehmer/in zur Zweiten Dienstprüfung zugelassen, soweit die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 7 Durchführung der Zweiten Dienstprüfung Die erfolgreich abgelegte Zweite Dienstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Religionslehrer/in i. K. Die Zweite Dienstprüfung wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres durchgeführt und besteht aus drei Teilen: der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung. Abschnitt 3 Prüfungsteile § 8 Praktische Prüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung beginnt mit der praktischen Prüfung. Diese umfasst zwei Unterrichtsstunden an einem Schultag und wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres abgelegt. Der/Die Prüfungsteilnehmer/in hat die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Ebenso entscheidet er/sie darüber, in welcher Klasse bzw. in welchen Klassen die praktische Prüfung abgelegt wird. (2) Der Termin wird mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in mündlich vereinbart und nach Absprache mit dem/der Erstprüfer/in mindestens drei Wochen zuvor schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Mitteilung ergeht auch an die Schulleitung und an das für die Schule zuständige Pfarramt. (3) Aus der schriftlichen Mitteilung geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Der/die Prüfungsteilnehmer/in muss mit seiner/ihrer Unterschrift versichern, dass er/sie das Unterrichtskonzept nicht schon einmal für Prüfungszwecke vorgelegt hat und dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. Liegt keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die praktische Prüfung nicht abgenommen und gilt als nicht bestanden. (4) Die Abteilungsleiter/innen und die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Erstprüfer/innen; der/die für die Durchführung der Seminarausbildung des jeweiligen Prüfungskandidaten zuständige Fachbereichsleiter/in oder Seminarleiter/in ist Zweitprüfer/in. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die praktische Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die praktische Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 9 Mündliche Prüfung (1) Der Termin der mündlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Sie bezieht sich auf religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen, die im Laufe der zwei Seminarjahre erarbeitet wurden. (3) Den Vorsitz führt der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitprüfer/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die mündliche Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 10 Schriftliche Prüfung (Klausur) (1) Der Termin der schriftlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Das Prüfungsgebiet erstreckt sich auf Themen der Fachdidaktik des Religionsunterrichts an Grund- und Mittelschulen. Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden. (3) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfer/innen benotet. Erstkorrektor/in ist der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitkorrektor/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen und diese in einer gemeinsam erstellten Niederschrift begründen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2 über die zu erteilende Note. § 11 Verhinderung und Versäumnis (1) Kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, die gesamte Prüfung oder einzelne Teile daraus nicht ablegen, so müssen die nicht abgelegten Prüfungsteile noch vor Ende des laufenden Schuljahres nachgeholt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich schriftlich bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 nachzuweisen, im Krankheitsfall durch ein ärztliches Attest. Die Prüfungskommission stellt fest, ob eine von dem/der Prüfungsteilnehmer/in nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt und ob die Notwendigkeit besteht, die Frist zur Nachholung der nicht abgelegten Prüfungsteile über das laufende Schuljahr hinaus zu verlängern. (2) Versäumt ein/e Prüfungsteilnehmer/in einen Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung, so wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. (3) Hat sich ein/e Prüfungsteilnehmer/in der Prüfung oder einzelnen Prüfungen unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass solche Gründe unverzüglich geltend gemacht und bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 innerhalb einer Woche schriftlich nachgewiesen werden. § 12 Notenskale und Notenbildung (2) Für die Benotung der Unterrichtsbesuche (vgl. § 6) und der einzelnen Teilleistungen der Zweiten Dienstprüfung (vgl. §§ 8-10) gelten folgende Notenstufen: SEHR GUT - 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT - 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND - 4 (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHT AUSREICHEND - 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung). (3) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können hierbei die Notenstufen um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 und 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (4) Die Gesamtnote der Zweiten Dienstprüfung setzt sich wie folgt zusammen: erster benoteter Unterrichtsbesuch: 1 Anteil, zweiter benoteter Unterrichtsbesuch: 2 Anteile, praktische Prüfung: 3 Anteile, mündliche Prüfung: 1 Anteil, schriftliche Prüfung: 2 Anteile. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt von: 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: GUT, von 2,51 bis einschließlich 3,50: BEFRIEDIGEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: AUSREICHEND, ab 4,51: NICHT AUSREICHEND. § 13 Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zweiten Dienstprüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis aller Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ ist. (2) Ein Prüfungsteil, der mit Note 5,0 bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, auf Antrag wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche an die Leitung der Abteilung 5.2.2 gestellt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich noch in demselben Schuljahr statt, in dem die jeweilige Prüfung erstmals abgelegt wurde, es sei denn, die Prüfungskommission beschließt in besonders begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung. (4) Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (5) Eine Wiederholung der bestandenen Zweiten Dienstprüfung zur Verbesserung der Noten ist nicht möglich. (6) Das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf eine Einstellung. § 14 Einspruch Der/Die Prüfungskandidat/in kann gegen Einzelnoten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Prüfungskommission einlegen. § 15 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen Der/Die Prüfungskandidat/in kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. § 16 Zeugnis Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung stellt der Generalvikar jedem/jeder Prüfungsteilnehmer/in ein Zeugnis aus. Dieses enthält die Noten der Teilleistungen sowie die Gesamtnote in Worten und Ziffern (vgl. § 12). § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Ordnung der Kirchlichen Studienbegleitung in der Erzdiözese München und Freising für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in

Aufgrund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer/innen für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. Für viele Schülerinnen und Schüler sind sie die Kontaktpersonen zur Kirche. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgeprägt und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des/der Religionslehrers/-n hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des/der zukünftigen Lehrers/-in in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium und Vorbereitungsdienst auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Theologie, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine Studien- und berufsorientierende Einrichtung des für den Religionsunterricht zuständigen Erzbistums, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz zu stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherzustellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: “Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche” - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens” - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit” - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit des/der Religionslehrers/in voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch die Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer/innen als eine vom Erzbischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden der Katholischen Theologie. Die Kirchliche Studienbegleitung steht in kirchlicher Trägerschaft und wird in der Regel von zwei verantwortlichen Personen wahrgenommen: einem/einer Studienmentor/-in (forum externum) und einem/einer Geistlichen Mentor/-in für den geschützten Vertrauensbereich der persönlichen spirituellen Begleitung (forum internum). Die Kirchliche Studienbegleitung ist für alle Studierenden und Referendare mit der Berufsperspektive Religionslehrer/in ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden. Der/Die Studienmentor/-in informiert über das spezifische Berufsprofil des/der Religionslehrers/in und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religionslehre durch den Erzbischof (Missio canonica). Er/Sie sensibilisiert für die Anforderungen an den/die Religionslehrer/-in, um den zentralen Aufgaben des Religionsunterrichts gerecht werden zu können. Darüber hinaus berät er/sie in Kooperation mit der Fachstudienberatung die Studierenden zu Fragen des Studienaufbaus und der Auswahl von Lehrveranstaltungen, die für den Erwerb der im späteren Unterrichtseinsatz geforderten Kompetenzen grundlegend sein können. Die Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in findet in einem geschützten Vertrauensbereich statt. Über Inhalte aus diesem geschützten Bereich der persönlichen spirituellen Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in erhalten das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariates, andere Personen oder Institutionen keine Informationen. Der/Die Geistliche Mentor/-in begleitet in Fragen und Anfragen des persönlichen Glaubens und Glaubensvollzugs und bereitet die Studierenden auf Authentizität und Identität der Persönlichkeit im Glauben vor. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung Einführungsveranstaltung (1. oder 2. Semester): Dieser erste Kontakt mit Vertretern des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats sowie den Mentoren dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil eines Religionslehrers (Missio canonica). Die Studierenden erhalten Gelegenheit, an Vertreter des Schulreferats und die Mentoren Fragen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Profil des/der Religionslehrers/-in zu stellen. Orientierungsgespräche (2. oder 3. Semester): Zu Studienbeginn - möglichst im ersten Studienjahr nach Besuch der Einführungsveranstaltung - findet je ein verpflichtendes, etwa einstündiges Gespräch mit dem/der Studienmentor/-in und dem/der Geistliche/-n Mentor/-in statt. Rahmeninhalte dieser Gespräche sind: Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen Religionsunterricht zu erteilen (Geistliche/r Mentor/in), Unterstützung bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, berufsbezogene Studienbegleitung (Studienmentor/in), Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben (Geistliche/r Mentor/in), Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica (Studienmentor/in). Weitere Gespräche ohne Verpflichtungscharakter werden empfohlen. Spirituelle Hilfen: Die verpflichtende Teilnahme an spirituellen Angeboten im Umfang von insgesamt mindestens fünf Tagen dient der Stärkung der eigenen religiösen Kompetenz. Der/die Studierende kann dabei nach Vereinbarung mit dem/der Geistlichen Mentor/-in wählen aus Angeboten der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde, von Ordens- und geistlichen Gemeinschaften oder anderen kirchlichen Einrichtungen. Kirchenpraktisches Engagement: Dieses kirchenpraktische Engagement will die Verbundenheit des/der Religionslehrers/in mit verschiedenen Feldern kirchlichen Lebens und Handelns fördern. Art und zeitlicher Umfang (20 Werktage) werden mit dem/der Studienmentor/in abgesprochen. Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde, Hochschulgemeinde, Schulpastoral, Seelsorgeeinheit, Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit, Einrichtungen der Caritas, kirchliche Behinderten- oder Senioreneinrichtungen, kirchliche Hospizarbeit. Alternative Formen können sein: Anerkennung von gleichwertigem ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirche; Aktuelles studienbegleitendes kirchliches Projekt; Kirchenpraktikum in den Semesterferien. Ein von dem/der Praktikanten/-in anzufertigender Kurzbericht und der qualifizierte Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit dem/der Studienmentor/-in. Der Nachweis und das Reflexionsgespräch dienen als Referenz für die Erlangung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Studienbegleitbrief Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Studienbegleitbrief dokumentiert und von den jeweils Durchführenden bestätigt. Dieser Studienbegleitbrief dient dem Nachweis für die Teilnahme an verpflichtenden Elementen der Studienbegleitung als Voraussetzung für die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica. Eine Anerkennung der Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung, die in anderen Diözesen erworben wurden, ist nach Entscheidung des Studienmentors möglich. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung Ergänzend zum verbindlichen Teil bieten die beiden Mentoren weitere Veranstaltungen an oder weisen auf weitere Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrer zu stärken. Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung im Erzbistum und anderes mehr. München, den 1. Juni 2007 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Apostolischer Administrator VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2007-06-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat in der Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen für das Fach Katholische Religionslehre

Kirchliche Begleitung in veränderter kirchlicher Situation als notwendiger Dienst In einer veränderten kirchlichen Situation wird die Religionslehrkraft verstärkt als Repräsentant der Kirche in der Schule wahrgenommen. Das setzt die Bereitschaft der Lehrkraft voraus, eine solche Aufgabe auch anzunehmen. Eine kirchliche Begleitung soll für die damit verbundenen Anforderungen sensibilisieren und die angehenden Religionslehrer bei der Erfüllung diesbezüglicher Aufgaben unterstützen. Die Lebenssituation zu Beginn und während des Referendariats ist von jener während der Studienzeit zu unterscheiden. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus und mit dem eigenen Verdienst beginnt für viele erst jetzt die endgültige Lösung aus familiären Bindungen und Abhängigkeiten. Damit stellt sich die Frage nach der eigenen Identität und Spiritualität – zumal unter Belastung – in neuer Schärfe. Im Unterschied zur kirchlichen Begleitung während des Studiums, deren Ziel auch in der Berufsvorbereitung liegt, verschiebt sich deshalb nun der Akzent auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die spirituelle Begleitung. Hier kann und muss Kirche ganz konkret als wichtige Unterstützung bei zentralen Entwicklungsaufgaben erfahren werden. Daraus ergeben sich für die kirchliche Begleitung im Mentorat während des Referendariats im Einzelnen folgende Ziele: Unterstützung bei Prozessen des Loslösens und der Neuorientierung Reflexion des eigenen Berufungsweges Fördern und Festigen der eigenen Spiritualität Erleben der Mentoratsangebote als konkreten Dienst der Kirche Auseinandersetzung mit der kirchlichen Sendung und ihre Annahme Festigung der kirchlichen Bindung Rahmenbedingungen 2.1 Verpflichtungscharakter der kirchlichen Begleitung im Mentorat Damit die kirchlichen Voraussetzungen für die Missio canonica erfüllt werden, ist eine verpflichtende Begleitung unerlässlich. Aus diesem Grund muss dieser Verpflichtungscharakter klar an die kirchliche Beauftragung gekoppelt sein. Zuständig für die gesamte Begleitung ist die Diözese, in der die Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen begonnen wird. Dafür muss für Angebote von wenigstens drei vollen Tagen nach Absprache mit der jeweiligen Seminargruppe und -schule unabhängig vom Seminarbetrieb Dienstbefreiung gewährt werden. Dazu nimmt der jeweilige Mentor mit jeder Seminargruppe innerhalb der ersten acht Wochen des Referendariats Kontakt auf. Damit dies gut gelingt, ist bereits im Vorfeld auf eine gute Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern zu achten. Unabhängig davon sollten zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, damit Einzelkontakte und ergänzende freiwillige persönlichkeitsbildende Angebote im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung möglich sind. 2.2 Kirchliche Begleitung als personelles Angebot für jede Seminargruppe der Diözese Jede Diözese sollte - je nach Anzahl der zu betreuenden Seminare - eine oder mehrere Voll- oder Teilzeitkräfte mit der Begleitung der Referendare während der zweiten Phase der Lehrerausbildung beauftragen (Umwidmungen, Zeitzuschläge, Ankoppelung an die Mentorate sind hier denkbare Modelle). Eine fundierte Ausbildung, die zu geistlicher Begleitung befähigt, muss bei dem (geistlichen) Mentor vorausgesetzt werden. Die Inanspruchnahme der kirchlichen Begleitung im Mentorat genießt als personelles Angebot auch in dieser Phase Vertrauensschutz gegenüber Dritten. Folglich urteilen die Mentoren weder über Eignung noch über die Zulassung zur Missio canonica. Das Mentorat für die Referendare sollte organisatorisch im Schulreferat der jeweiligen Diözese angesiedelt sein. Die Mentoren informieren die Referendare im Hinblick auf das Einsatzjahr auch über weitere Angebote kirchlicher Begleitung anderer Diözesen. Dies erfordert diözesanübergreifende Vernetzung. 2.3 Begleitung als lebenslanger Prozess Begleitung ist ein Prozess, der über die Zeit des Studiums und des Referendariats hinausweist. Deshalb müssen die Referendare um die Angebote der Lehrerseelsorge und andere geistliche Angebote der Diözese wissen. In diesem Zusammenhang fungieren die Mentoren als wichtige Multiplikatoren, die z. B. eine Zusammenstellung von begleitenden Angeboten, die für Religionslehrkräfte geeignet sind, bereitstellen. Mögliche Zeitfenster für die drei Besinnungstage innerhalb der verschiedenen Ausbildungsgänge Die Ausbildungsgänge für die verschiedenen Schularten müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur differenziert betrachtet werden. Die im Folgenden vorgeschlagene Struktur wird im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung von freiwilligen Angeboten flankiert (vgl. Absatz 2.1). Die Ankoppelung der Besinnungstage an die Seminartage der Seminar Schulen, wie sie hier vorgeschlagen wird, bedeutet eine Kostenersparnis. 3.1 Grund-, Haupt- und Förderschule Hier soll es einen Besinnungstag im ersten, einen im zweiten Ausbildungsjahr sowie einen dritten im Zusammenhang mit der Missio-Feier geben. 3.2 Realschule Die Seminarausbildung für das Lehramt Realschule gliedert sich in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites Jahr im Zweigschuleinsatz. Aus diesem Grunde bietet es sich an, im ersten und im zweiten Halbjahr je einen Besinnungstag zu platzieren. Sollte die Seminargruppe das dritte Halbjahr für den zweiten Besinnungstag bevorzugen, dann müsste dieser sich an einen Seminartag anschließen. Der dritte Besinnungstag findet im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. 3.3 Gymnasium Am Gymnasium werden die Referendare bereits nach dem ersten Halbjahr für ein Jahr an die Zweigschule(n) geschickt, um dann das letzte Halbjahr wieder an der Seminarschule eingesetzt zu werden. Dies macht es notwendig, sich möglichst früh im Seminar vorzustellen und den ersten Besinnungstag für das Ende des ersten Halbjahres zu planen. Während des Zweigschuleneinsatzes bietet es sich an, den Besinnungstag im Anschluss an einen Seminartag zu legen. Auch hier ist es sinnvoll, den letzten Besinnungstag mit einer Übernachtung direkt vor der Missio-Verleihung durchzuführen. 3.4 Berufsschule Ähnlich wie beim Lehramt Realschule gliedert sich hier die Ausbildung in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites im Zweigschuleinsatz, hier allerdings ohne Seminartage. Deshalb muss der zweite Besinnungstag bereits im zweiten Halbjahr durchgeführt werden. Der dritte Besinnungstag findet dann wieder im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. Inhalte der Besinnungstage Die Inhalte der Besinnungstage orientieren sich an der unter Ziffer 1 genannten Lebenssituation der Referendare und den daraus folgenden Zielen der kirchlichen Begleitung während dieser Phase. Aus diesem Grunde ergänzen sich geistliche und persönlichkeitsbildende Elemente. Darüber hinaus soll die Bedeutung der kirchlichen Sendung reflektiert werden. Folgende Vorschläge geben mögliche Zielrichtungen der einzelnen Besinnungstage an, die im Einzelnen methodisch und inhaltlich noch konkretisiert werden müssen. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Referendare zu berücksichtigen. 4.1 Reflexion des eigenen Berufungsweges Am ersten Besinnungstag soll die Biographie und der Berufsweg der Teilnehmer im Zentrum stehen. Ziel ist neben der Ortsbestimmung im Hinblick auf den Brückenschlag zwischen Schule und Kirche die Reflexion des eigenen Berufungsweges. 4.2 Wahrnehmung und Leben der eigenen Spiritualität Im Zentrum des zweiten Besinnungstages steht das geistliche Leben der Referendare. Sie vertiefen ihre eigene Spiritualität und werden dazu ermutigt, Verantwortung für ihre christliche Lebensgestaltung zu übernehmen. Geistliche Übungen gehören zu diesem Tag. 4.3 Kirchliche Sendung: Rückschau und Perspektiven Den Abschluss der Reihe bildet die Beschäftigung mit der kirchlichen Sendung. Dazu soll zunächst Rückschau auf den geistlichen, beruflichen und biographischen Weg während des Referendariats gehalten werden, um auf dieser Grundlage sich ganz gezielt mit der Bedeutung der kirchlichen Sendung auseinanderzusetzen und diese für sich anzunehmen. Abschließend sollen Perspektiven für die Zukunft entwickelt werden. Prälat Prof. Dr. Dr. Peter Beer, Generalvikar Haas VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern

Gemäß den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und der Missio canonica (Mc) für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach Katholische Religionslehre und der Geschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: Zum Auftrag des Religionslehrers heute Auf Grund einer veränderten religiösen Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „ Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. ... Religionslehrerinnen und -lehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des Religionslehrers hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des künftigen Lehrers in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig im Sinne der Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den (Erz-)Diözesen Bayerns. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Die Kirchliche Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern. Sie ist eine studien- und berufsorientierende Einrichtung der für den Religionsunterricht zuständigen Bistümer. Sie will die Persönlichkeitsentwicklung fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgerliche und gestalterische Kompetenz stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorgerlichen Bereich sicherstellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: „ Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche “ - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei der Religionslehrkraft voraus. „ Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens “ - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei der Religionslehrkraft voraus. „ Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit “ - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit bei der Religionslehrkraft voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Während Fachwissen, Fachdidaktik und -methodik primär durch das Studium an der Hochschule und in der berufspraktischen Ausbildung erworben werden, leistet die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat vorrangig einen Beitrag zur Befähigung für die beiden letztgenannten Aufgaben. Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Mai 2005 in Kraft gesetzten kirchlichen Anforderungen für das Lehramt in Katholischer Religionslehre unterstreichen: „ Religionslehrerinnen und Religionslehrer sollen nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des Glaubens in der Schule sein. Darum ist die Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung unverzichtbar. (...) Neben einer entsprechenden Prägung der wissenschaftlichen Ausbildung kommt der spirituellen Begleitung insbesondere der künftigen Religionslehrer eine hohe Bedeutung zu. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass hier gerade für Diözesen eine Aufgabe liegt, die Persönlichkeit der angehenden Lehrerinnen und Lehrer in der Ausbildungszeit bewusst zu fördern und sie geistlich zu begleiten ." [Karl Kardinal Lehmann in seiner Hinführung zu Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt-oder Nebenfach , Bonn 2003, S.7] Wer Religion unterrichtet, kann dies „ nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben “, sondern muss dies immer „ auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben “ tun [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Beitrag zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer als eine vom (Erz-)Bischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat wird von den Schulreferaten der einzelnen Diözesen verantwortet und von den Mentoraten durchgeführt. Mentorate gehören als Teileinheiten zu den jeweiligen Schulreferaten. Wo sich Kooperationsmöglichkeiten zwischen Mentorat und Einrichtungen der Hochschulpastoral anbieten, sollen diese genutzt werden. Mentorate bieten für alle Studierenden mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit dem Fach Katholische Religionslehre ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von freiwilligen und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit Verantwortlichen und Studierenden. Mentorate informieren außerdem über das spezifische Berufsprofil des Religionslehrers und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und die Verleihung der Missio canonica. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit Fach Katholische Religionslehre Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem zuständigen Schulreferat der jeweiligen Diözese dokumentiert (z. B. im Studienbegleitbrief oder in der Mentoratskarte) und bestätigt. Zu den verbindlichen Veranstaltungen gehören: Einführende und orientierende Elemente, die vom Mentorat unter Mitwirkung des Schulreferats durchgeführt werden. Ziel ist die Gemeinschaftsbildung, das Kennenlernen der Voraussetzungen für die Vorläufige Unterrichtserlaubnis (VUE) sowie die Information über die Angebote und Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat. Die Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Hilfe bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, die Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität, Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis. Dies erfolgt möglichst zu Beginn des Studiums in einem persönlichen Gespräch mit dem Mentor nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Spirituelle Hilfen zur Stärkung der spirituellen Kompetenz nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Dies geschieht z. B. in Form von Gesprächen mit der (geistlichen) Mentorin bzw. dem (geistlichen) Mentor oder bei Veranstaltungen zur Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens. Das Kennenlernen der Kirche in ihren Grund- und Lebenszügen. Dies erfolgt möglicherweise durch ein „kirchenpraktisches Engagement“ oder durch Teilnahme am Mentoratsprogramm je nach Maßgabe in den jeweiligen Diözesen. Weitere Gespräche mit den Mentoren (vgl. unter b und c) werden empfohlen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schulreferat wird vom Mentorat nach Maßgabe der jeweiligen Diözese in die Wege geleitet. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Ergänzend zu den verbindlichen Angeboten bietet das Mentorat weitere Veranstaltungen an oder weist auf zusätzliche Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche oder religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrerin oder des angehenden Religionslehrers zu stärken. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Erläuterungen zum katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Der Einsatz der kirchlich angestellten Religionslehrkräfte, ihre Zuweisung für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen, ist Aufgabe des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats München. Gemäß VSO § 15 Abs. 2 ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler/-innen Pflichtfach. Das Staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung legt auf der Grundlage der Stundentafel und des KMS zur Klassenbildung die Gruppenbildungen und damit den Umfang der Unterrichtsstunden an jeder Schule fest. An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte haben die Kirchen das vorrangige Erteilungs- und Besetzungsrecht für den Religionsunterricht (BayEUG § 46 Abs. 3). Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht grundsätzlich auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte erteilt wird. Auf Vorgabe des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats verpflichtet, der jeweiligen Bezirksregierung (Oberbayern bzw. Niederbayern) bis Anfang Juni verbindlich mitzuteilen, wie viele Religionsstunden an einer Schule durch kirchliches Personal erteilt werden (aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Förderschulen). Der Staat hat gemäß GG Art. 7 Abs. 3, BV Art. 136 Abs. 2, 3 und 4 sowie BayEUG Art. 46 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Stunden im Fach Religionslehre als ordentlichem Lehrfach (Pflichtfach), welche von der Kirche (von kirchlichem Personal) nicht selbst gehalten werden können, durch staatliches Personal mit kirchlicher Bevollmächtigung abgedeckt werden. Allerdings darf der Staat keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichten, Religionsunterricht zu erteilen (BayEUG Art. 46 Abs. 2). Die Zuteilung der durch die jeweilige Bezirksregierung genehmigten Religionsstunden an das kirchliche Personal erfolgt durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in enger Absprache mit den Schulen und Schulämtern sowie in Absprache mit dem Referat Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Ordinariats. Auch der Einsatz staatlicher Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Fach Religionslehre bedarf der engen Abstimmung zwischen Staat und Kirche. Stehen an einer Schule keine Religionsstunden für Lehramtsanwärter/-innen zur Verfügung, da diese für kirchliches Personal dringend erforderlich sind (siehe Punkt 3 und 4), muss ein für die Lehramtsanwärter/-innen ggf. daraus entstehender Prüfungsnachteil vermieden werden. Daher hat in solchen Fällen der Anspruch des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin, im Prüfungsjahr in jedem der studierten Fächer eingesetzt zu werden, Vorrang vor dem Anspruch anderer staatlicher Lehrkräfte auf Erteilung von Religionsstunden. Wenn ggf. ein Wechsel des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin an eine andere Einsatzschule nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 Lehrerprüfungsordnung II, die Lehrprobe im Fach Religionslehre ohne eigenverantwortlichen Unterricht aus der Hospitation abzuleisten. Diese Lösung erscheint jedoch in diesem Kontext nur dann als praktikabel, wenn an der Einsatzschule eine optimale Betreuung im Fach Religion gewährleistet ist und der Lehramtsanwärter die Hospitationsklasse z. B. durch seinen eigenverantwortlichen Unterricht in anderen Fächern gut kennt. In jedem Fall müssen Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausreichend Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht haben (vgl. KMS vom 09.09.1982 Nr. II A 13 - 4/117681). Die Zuweisung von Lehramtsanwärter/inne/n mit dem Fach Religionslehre an eine Einsatzschule, an der keine qualifizierte Betreuung in diesem Fach gewährleistet werden kann, ist generell zu vermeiden. Bei der Stundenplangestaltung ist Folgendes zu beachten: Hat eine Religionslehrkraft außer an ihrer Stammschule noch an einer anderen Schule zu unterrichten, so ist nach Möglichkeit ein Schulwechsel am gleichen Tag zu vermeiden. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. LDO § 7 Satz 3). Die in der Stundentafel festgelegte Zahl der Religionsstunden ist verpflichtend. Eine Kürzung ist nicht statthaft. Bei kleineren Klassen kann sich die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Parallelklassen oder die Bildung von jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen ergeben. Dabei darf jedoch die festgelegte Höchstzahl von Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Pflichtfächern nicht benachteiligt werden. Daher ist die Verlegung von Religionsstunden auf den Nachmittag möglichst zu vermeiden. Ebenso darf der Religionsunterricht nicht ausschließlich auf Randstunden verlegt werden. Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf das Verfahren bezüglich der Teilnahme nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler am katholischen Religionsunterricht hingewiesen. In VSO § 15 Abs. 3 wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. für deren Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten am katholischen Religionsunterricht teilnehmen können. Dazu haben die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Nach Stellungnahme der betroffenen Religionslehrkraft übermittelt die Schulleitung den Antrag an das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung. Das Schulreferat teilt der Schulleitung die Zustimmung oder Ablehnung mit. Die Einweisung in den Unterricht spricht die Schulleitung aus. Die derzeit gültigen Formulare für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind diesen Erläuterungen als Anlage beigegeben. Die Teilnahme nichtkatholischer Schüler/-innen am katholischen Religionsunterricht ohne Genehmigung durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats ist nicht statthaft. Gemäß KMS vom 02.12.1980 Nr. III A 8 - 8/150 247 ist das Mitführen bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schüler/-innen im Religionsunterricht zum Zwecke der Beaufsichtigung einer Freistunde oder aus anderen schulorganisatorischen Gründen unzulässig. Zur Regelung bei einer vorübergehenden Verhinderung einer kirchlichen Religionslehrkraft wird an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1975 Nr. III A6-4/190 093 erinnert, in dem das KMS vom 06.11.1975 Nr. III A6 - 4/101 884 zitiert wird. Darin heißt es u.a.: „Ist ein von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bestellter Religionslehrer vorübergehend verhindert, den Religionsunterricht zu erteilen, so ist, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung stellen kann, der Staat verpflichtet, den Religionsunterricht für die betroffene Klasse auf andere Weise sicherzustellen.“ Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allerdings nur kurzfristig und nicht mehr als höchstens zwei Wochen zulässig (KMS vom 12.03.1992 Nr. IV/9-P 7004-4/26599). Soweit die im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehenden Religionslehrkräfte mit der vollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie die Lehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte, bei geringerer Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte (LDO § 1 Abs. 2 Satz 3). Gemäß BayEUG Art. 112 erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Hieraus ergeben sich keine Einschränkungen der Befugnisse, die der staatlichen Schulaufsicht auch in diesem Fach hinsichtlich der Einhaltung der Lehrpläne und Stundentafeln zukommen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Stoffverteilungsplänen und Lehrnachweisen (vgl. LDO § 3 Abs. 1). Das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats legt für das kirchliche Personal die Form fest, in der Stoffverteilungspläne und Lehrnachweise zu führen sind. Laut KMS vom 13.03.1981 Nr. A/13-8/24 829 ist bei kirchlichen Religionslehrkräften der Schulleiter/die Schulleiterin Vorgesetzte/r hinsichtlich der schulischen Aufgaben und Pflichten (vgl. LDO § 24); die Befugnisse des kirchlichen Dienstherrn bleiben im Übrigen unberührt. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen staatlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Das Schulreferat kann einen Vertreter in den Unterricht entsenden und die Beobachtungen und Erkenntnisse für die Beurteilung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. dazu KMBek vom 11. April 2005, Nr. II.5 - 5 P 4010.2 - 6.29979, S. 25 f.). Für Rückfragen im Bereich der Erzdiözese München und Freising stehen das Schulreferat Abt. I im Erzbischöflichen Ordinariat, Postfach 33 03 60, 80063 München, Domkapitular Prälat Erich Pfanzelt, Tel. (089) 2137-1368 oder Schulamtsdirektor i. K. Dr. Thomas Gandlau, Tel. (089) 2137-1268, zur Verfügung. Die Regierung von Oberbayern hat vorstehende Erläuterungen zum Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen gleichlautend den staatlichen Schulämtern ausgehändigt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

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