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Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising

1. Zweck der DPrioO-Bau Der Zweck der DPrioO-Bau besteht darin, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und der sonstigen kirchlichen Stiftungen zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel in einem geordneten Verfahren zeitlich und inhaltlich zu priorisieren sowie transparent und für den Bauherrn nachvollziehbar und nachhaltig einzusetzen. 2. Anwendungsbereich der DPrioO-Bau Der Anwendungsbereich der DPrioO-Bau erstreckt sich auf die nach der DGenO-Bau genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen und auf Baumaßnahmen gemäß Ziff. 4.1 Satz 6 DGenO-Bau. 3. Voraussetzungen der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 4.2 und 5.2 der DGenO-Bau 3.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vorplanungsgenehmigung auf der Grundlage einer von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses – gegebenenfalls nach verschiedenen Bereichen (Clustern wie beispielsweise die Bereiche Seelsorge, Kindertagesstätten und diözesane Häuser) – zusammengestellten Priorisierungsliste anhand der in dieser Ordnung vorgegebenen Priorisierungsregeln. Bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen tritt die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses. Mit der Vorplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und die Fachplaner mit den in die Objektplanung einzuarbeitenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen für die Planung zu verknüpfen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der kirchlichen Stiftungen zur Beauftragung eines externen Projektmanagers (bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 100.000,00 brutto) umfasst die Vorplanungsgenehmigung darüber hinaus im Regelfall die Erlaubnis, einen von der Erzdiözese benannten Dritten mit den genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 3.2 In der Priorisierungsliste werden die einzelnen Baumaßnahmen mit einem Gesamtpunktwert bewertet und in der Rangfolge ihrer Bewertung angeordnet. Dieser Gesamtpunktwert wird in der Weise ermittelt, dass die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen durch die zuständigen Fachstellen anhand der ihnen von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses übermittelten Antragsunterlagen einzeln und anhand der jeweils definierten Kriterien bewertet werden. Der Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses führt die Ergebnisse der Bewertungen der zuständigen Fachstellen zusammen und ermittelt den Gesamtpunktwert. 3.3 Die Bewertung der Anträge auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung erfolgt je nach Budgetbereich durch folgende Ressorts: 3.3.1 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Seelsorge zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche, seelsorgliche und eine kunstfachliche Bewertung. 3.3.2 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Kindertagesstätten zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und kitaentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.3 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Schule zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und schulentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.4 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich diözesane Häuser (mit Ausnahme von Bildungs- und Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum) zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern erfolgt eine baufachliche und eine bildungshausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.6 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum erfolgt eine baufachliche und eine jugendhausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.7 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Vermögen zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.8 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Pfründe zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.4 Im Zuge der von den zuständigen Fachstellen vorzunehmenden baufachlichen, kunstfachlichen, seelsorglichen, kitaentwicklungsseitigen, schul-entwicklungsseitigen, bildungshausentwicklungsseitigen und jugend-hausentwicklungsseitigen Bewertung wird jedem Bewertungskriterium ein Punktwert auf einer Skala von eins bis fünf zugeordnet. Eins bedeutet die niedrigste, fünf die höchste Bewertung zugunsten des jeweiligen Antrags. 3.4.1 Baufachliche Bewertung Die baufachliche Bewertung erfolgt durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nach den Unterkriterien „Substanzerhaltung“, „Nutzbarkeit“ und „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“. a) Substanzerhaltung Die Baumaßnahme dient der Wert- und Substanzerhaltung des Bauwerks sowie der Vermeidung von Folgeschäden und erhöht die Nachhaltigkeit. Im Rahmen der baufachlichen Bewertung nach dem Kriterium Substanzerhaltung werden solche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, die bereits in die Beurteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten einfließen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung beitragen, aber nur eine geringe Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung darstellen. 2–4 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung kurz- oder mittelfristiger Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer mittleren bis großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. 4–5 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen insbesondere an den konstruktiven Bauelementen zur Abwendung kurzfristiger, erheblicher Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer sehr großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. b) Nutzbarkeit Die Baumaßnahme erhöht die Nutzbarkeit (d. h. die Verfügbarkeit/Betriebszeit/Flexibilität oder passgenaue Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks für den jeweiligen Nutzungszweck) bzw. beseitigt Nutzungseinschränkungen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen zur ästhetischen Aufwertung eines Gebäudes oder Bauteils ohne oder mit nur geringfügigem Einfluss auf die Nutzbarkeit. 2–4 Punkte: Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der funktionalen Nutzbarkeit des Gebäudes. 4–5 Punkte: Baumaßnahmen mit maßgeblicher funktionaler Ausweitung der Nutzbarkeit bzw. zur Beseitigung maßgeblicher und nachhaltiger funktionaler Störungen der Nutzung. c) Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten Sind mit der Realisierung der Baumaßnahme keine neuen Betriebs- und Unterhaltskosten verbunden und keine hohen Folgekosten zu erwarten, führt dies zu einer mittleren Bewertung. Hohe zusätzliche Betriebskosten wie bei Neu- und Erweiterungsbauten und hohe Folgekosten bedeuten entsprechend eine niedrige Bewertung. Hohe Betriebskosteneinsparungen – z. B. durch energiesparende Maßnahmen bei einer Generalsanierung – und sehr geringe Folgekosten führen zu einer entsprechend höheren Bewertung. Bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen ist Grundlage dieser Bewertung der im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau mit dem Antrag vorzulegende Finanzierungsplan, in dem der Bauherr u. a. die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat, sowie für die Folgekosten eine fachliche Einschätzung der Erzbischöflichen Finanzkammer. 3.4.2 Kunstfachliche Beurteilung Die kunstfachliche Bewertung – vor allem bei Innenrenovierungen und Altarraumgestaltungen von Kirchenbauten – erfolgt durch die Erzdiözese – Hauptabteilung Kunst. Bei der insoweit vorzunehmenden Einordnung in die Punkteskala von eins bis fünf werden die Unterkriterien „Konservatorischer Zustand“, „Sakrale Würde“ und „Nutzungsbedeutung“ bewertet. 3.4.3 Seelsorgliche Bewertung Die seelsorgliche Bewertung erfolgt durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Pastoralraumanalyse im Ressort Grundsatzfragen und Strategie und wird bei seelsorglich genutzten Gebäuden in folgenden Zuständigkeiten durchgeführt: a) Beitrag zur Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur durch eine strategische Bewertung der Baumaßnahme (zuständig: Ressort Grundsatzfragen und Strategie, FB Pastoralraumanalyse) b) Seelsorgliche Bedeutung eines Objekts (zuständig: Ressort Seelsorge und kirchliches Leben, unter Einbindung der betroffenen Bischofsvikare und ihrer Teams) 3.4.4 Kitaentwicklungsseitige Bewertung Bei Kindertagesstätten erfolgt die Bewertung nach den Unterkriterien „Pädagogische Bedeutung“, „Bedeutung der Kita im pastoralen Konzept der Pfarrei“ und „Bedeutung der Kita im Rahmen der Überlegungen zu der strategischen Entwicklung der kirchlichen Bildungsstandorte“ und wird durch das Ressort Bildung in Abstimmung mit der Fachberatung des diözesanen Caritasverbandes und den Seelsorgsregionen vorgenommen. 3.4.5 Schulentwicklungsseitige Bewertung Bei Schulbauten wird die schulentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung der schulischen Infrastruktur entsprechend den schulischen Notwendigkeiten (insbesondere Gewährleistung des schulischen Betriebs)“ und „Strategische Bedeutung des Schulstandorts für das Schulportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.6 Bildungshausentwicklungsseitige Bewertung Bei Bildungshäusern wird die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Bildungsangebotes und des Betriebs des Bildungshauses entsprechend den insoweit bestehenden Erfordernissen“ und „Strategische Bedeutung des Bildungshausstandorts für das Bildungshausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.7 Jugendhausentwicklungsseitige Bewertung Bei diözesanen Jugendhäusern wird die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Erziehungsangebotes und des Betriebs des Jugendhauses entsprechend den insoweit bestehenden Notwendigkeiten“ und „Strategische Bedeutung des Jugendhausstandorts für das Jugendhausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.5 Gewichtung der Bewertungskriterien Sind alle relevanten Bewertungskriterien bewertet, wird ein gewichteter Mittelwert errechnet, der die Rangfolge im Vorschlag zur Priorisierungsliste bestimmt. 3.5.1 Das der baufachlichen Bewertung zuzurechnende Unterkriterium „Substanzerhaltung“ wird mit 40 %, das Unterkriterium „Nutzbarkeit“ wird mit 40 % und das Unterkriterium „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“ wird mit 20 % bewertet (= baufachliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die der seelsorglichen Bewertung zuzurechnenden Unterkriterien „Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur“ und „Seelsorgliche Bedeutung des Objekts“ werden mit jeweils 50 % bewertet (= seelsorgliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die kunstfachliche Bewertung wird mit insgesamt 20 % angesetzt. Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Seelsorge“ zuzurechnen sind, ergibt sich das folgende Bewertungsschema: Substanzerhaltung: 40 % Nutzbarkeit: 40 % Baufachliche Bewertung: 40 % Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten: 20 % Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur: 50 % Seelsorgliche Bedeutung des Objekts: 50 % Seelsorgliche Bewertung: 40 % Kunsthistorischer Wert: 100 % Kunstfachliche Bewertung: 20 % 3.5.2 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Kindertagesstätten“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die kitaentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.3 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Schule“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die schulentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.4 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern werden die baufachliche und die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum werden die baufachliche und die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.6 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vorplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vorplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vorplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vorplanungs­genehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 4. Voraussetzungen der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 5.3 der DGenO-Bau 4.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vollplanungsgenehmigung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. Mit der Vollplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe und die Fachplaner mit den sich hierauf beziehenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen. Darüber hinaus umfasst die Vollplanungsgenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 4.2 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 4.3 Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vollplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vollplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vollplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vollplanungsge­nehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 5. Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Ziff. 4.3 und Ziff. 5.4 der DGenO-Bau 5.1 Der Vergabeausschuss erteilt die Baugenehmigung auf der Grundlage der von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Vollplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. 5.2 Der Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 5.3 Sodann erteilt der Vergabeausschuss auf der Grundlage der Priorisierungsliste im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem gegenwärtig verfügbaren Baubudget für die voraussichtlich betroffenen Haushaltsjahre gemäß vorliegendem Finanzierungsplan die Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, die Beauftragung eines Objektplaners (Architekten) mit den weiteren Leistungsphasen der Objektplanung einschließlich der notwendigen Fachplanerleistungen vorzunehmen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen und die bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Darüber hinaus umfasst die Baugenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten Dritten mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. Zurückgestellte Bauprojekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Diese Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (DPrioO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände In den bayerischen (Erz-)Diözesen

Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 16 DStVS die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2012 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin und Wahlbezirke (1) Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmt den Wahltermin unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 18 DStVS sowie des Zeitpunktes der Wahlen für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen und veröffentlicht ihn mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt. (2) Es bildet drei Wahlbezirke für die Wahl der geistlichen und neun Wahlbezirke für die Wahl der weltlichen Vertreter (Art. 6 DStVS). § 2 Diözesanwahlleiter, Diözesanwahlausschuss und Bezirkswahlausschüsse (1) Der Diözesanwahlleiter wird vom (Erz-)Bischof ernannt. Er ist Vorsitzender des Diözesanwahlausschusses, der die Abstimmungsergebnisse in den Wahlbezirken feststellt. Von den vier weiteren Mitgliedern des Diözesanwahlausschusses werden zwei durch den bisherigen Diözesansteuerausschuss gewählt, ein Mitglied wird vom Diözesanrat der Katholiken und ein Mitglied vom Pastoralrat der (Erz-)Diözese gewählt. (2) Ein Bezirkswahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die Vorsitzenden der Bezirkswahlausschüsse werden vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat ernannt und sind die Bezirkswahlleiter. Die zwei weiteren Mitglieder eines Bezirkswahlausschusses für die Wahl der geistlichen Vertreter werden von den Diözesanpriestern des Dekanats gewählt, dem der Vorsitzende angehört. Der Vorsitzende eines Bezirkswahlausschusses für die weltlichen Vertreter bestimmt aus dem Dekanatsrat der Katholiken seines Dekanats ein Mitglied und aus der Kirchenverwaltung seiner Kirchengemeinde das weitere Mitglied. § 3 Wahlvorschläge und Wahllisten für die geistlichen Vertreter (1) Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für den geistlichen Vertreter sind die Diözesanpriester eines Wahlbezirks berechtigt. Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen Bezirkswahlleiter einen Kandidaten schriftlich zur Wahl vorschlagen. Die Namen der fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen werden für die Wahl zusammengestellt (Wahlliste). Ergibt sich für den 5. Platz Stimmengleichheit, werden alle Namen der mit gleicher Stimmenzahl Vorgeschlagenen auf die Wahlliste gesetzt. Von allen auf der Wahlliste aufgeführten Personen ist vorher die Erklärung der Bereitschaft einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. Auf der Wahlliste sind die Namen in der Buchstabenfolge nach Familienname, Vorname und Alter aufzuführen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer vom Bezirkswahlausschuss festgelegten Frist einzureichen. Die Wahlliste veröffentlicht der Wahlausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag in geeigneter Weise. (3) Ist eine Wahlliste veröffentlicht worden, können nur Kandidaten gewählt werden, deren Namen auf der Wahlliste aufgeführt sind. Liegt kein Wahlvorschlag vor, entfällt die Wahlliste und der Bezirkswahlausschuss gibt bekannt, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 4 Stimmabgabe zur Wahl (1) Jeder Wahlberechtigte benennt auf dem Stimmzettel einen Vertreter (Art. 12 Abs. 1 mit 3 DStVS). (2) Gewählt ist, wer in seinem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 17 Abs. 1 DStVS). (3) Die nicht als Vertreter gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 17 Abs. 2 DStVS). (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 17 Abs. 3 DStVS). § 5 Wahl der geistlichen Vertreter (1) Die Wahl der geistlichen Vertreter und ihrer Ersatzleute erfolgt durch Briefwahl. (2) Der Stimmzettel ist in einem mit der Aufschrift „Briefwahl für den geistlichen Vertreter des Wahlbezirks ..." unter Angabe des Namens und der Zahl des Wahlbezirks zu versehenden verschlossenen Umschlag, der in einen weiteren verschlossenen Umschlag mit dem Namen des Absenders gelegt wird, fristgerecht dem zuständigen Bezirkswahlausschuss zuzusenden. (3) Der Bezirkswahlausschuss verwahrt die Umschläge bis zum letzten Tag des Wahlzeitraums. Zur Auszählung der Stimmzettel vermerkt er zunächst die Stimmabgabe in einer eigenen Liste und öffnet sodann die Umschläge mit den Stimmzetteln. § 6 Wahl der weltlichen Vertreter (1) Innerhalb der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmten Frist benennt jede Kirchenverwaltung dem Bezirkswahlleiter aus der Mitte ihrer weltlichen Mitglieder einen Delegierten für die Wahl der weltlichen Vertreter (und ihrer Ersatzleute). (2) Die Wahl findet in jedem Wahlbezirk an dem vom Bezirkswahlausschuss bestimmten Ort und Zeitpunkt statt; sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch persönliche Ausübung des Stimmrechts (§ 4 Abs. 1). (3) Für die Stimmabgabe, die Feststellung des Ergebnisses und die Aufnahme einer Niederschrift sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 9, 11 und 12 der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend anzuwenden. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DStVS). § 7 Mitteilung des Wahlergebnisses (1) Nach der Wahl verständigt der Bezirkswahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 17 Abs. 4 DStVS). (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 teilen die Bezirkswahlleiter dem Diözesanwahlleiter Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und Ersatzleute des Diözesansteuerausschusses mit. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 8 Einspruch und Beschwerde (1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Bezirkswahlleiter erheben, wegen: Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Bezirkswahlausschusses oder Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Bezirkswahlausschuss. (2) Gegen die Einspruchsentscheidung des Bezirkswahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. (3) Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. (5) Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Juli 2006 (ABl. S. 231 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. München, den 9. Dezember 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2011-12-09

Verwaltungsanweisung gem. Art. 48 Abs. 1 KiStiftO betreffend die Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Verwaltungsanweisung gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO bezüglich der Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und (über-)pfarrliche Gruppen, mit spezifischen Problemstellungen und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und dafür eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird (vgl. zuletzt Amtsblatt 2007, Nr. 3, S. 68ff.). Im Hinblick auf pastorale Bedürfnisse einerseits und nicht zuletzt durch die Komplexität der Rechtslage bedingte Schwierigkeiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung ist im Hinblick auf die Bemühungen um größtmögliche Rechtssicherheit und Risikominimierung auch und gerade im Interesse der Handelnden vor Ort eine Präzisierung und Anpassung der bestehenden Regelungen erforderlich. Zur Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für Reiseveranstaltungen von kirchlichen Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen, ergeht deshalb folgende Verwaltungsanweisung: 1. Zum Begriff der “Reise” a) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von Reiseleistungen gegen Entgelt angeboten wird (Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB). Reiseleistungen sind vor allem Beförderung, Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung), geführte Besichtigungen, Kurse u.ä. b)Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach insbesondere vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind und ein einheitliches Entgelt gefordert wird, das alle Leistungen umfasst: aa) Die Anfahrt zum Reiseziel, z. B. mit einem privaten Busunternehmen, wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten. Eine gemeinsame Anreise der Veranstaltungsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne vorherige Buchung reicht insoweit nicht aus. bb) Die Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung) am Reiseziel wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten, wobei die lediglich unverbindliche Reservierung einer bestimmten Anzahl von Zimmern nicht ausreichend ist. cc) Die inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung geht über die geistliche Begleitung insbesondere in der Form von geistlichen Impulsen, Reflexions- und Gesprächsangeboten, liturgischen Feiern u.Ä. hinaus und beinhaltet z. B. (1) sachverständige Kunstführungen, (2) ein fachkundig geleitetes Besichtigungsprogramm unterwegs oder am Reiseziel, (3) ein gestaltetes Ausflugsprogramm unterwegs oder am Reiseziel. c) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach nicht vor, wenn einer der nachfolgenden Fälle gegeben ist: aa) Ein Entgelt für die Teilnahme wird nicht erhoben. bb) Der (nicht gesamtkostendeckende) Teilnehmerbeitrag wird nur für eine Leistung, z.B. Fahrt oder Unterkunft, gefordert. Soweit eine Veranstaltung mehrere kostenpflichtige Leistungen umfasst, wird durch die verantwortliche Stelle nur eine Leistung angeboten. Für die sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, z. B. Anfahrt oder Unterkunft, muss die Teilnehmer/in gegebenenfalls nach einer unverbindlichen Reservierung selbst unmittelbar mit dem Leistungserbringer kontrahieren und abrechnen; in diesem Fall muss in der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, für welche konkrete Leistung der Teilnehmerbeitrag erbracht wird. cc) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder von pfarrlichen oder pfarreiübergreifenden Gremien, v. a. Pfarrgemeinde- bzw. Pfarrverbandsrat oder Kirchenverwaltung, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit angeboten und durchgeführt. dd) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder einer organisatorisch verfestigten (über-)pfarrlichen Gruppierung, z.B. Ministranten, Kirchenchor, Frauengemeinschaft, im Rahmen des gruppenspezifischen Zwecks angeboten und durchgeführt und hält sich im Rahmen des Zwecks der jeweiligen Gruppierung. Dazu gehören auch Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Sakramentenkatechese bis zum Empfang der Ersten Heiligen Kommunion bzw. Spendung der Firmung. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten pfarrlichen oder überpfarrlichen Gruppierung an eine bestimmte Zielgruppe richten. 2. Zum Begriff des “Reiseveranstalters” Die kirchliche Stiftung ist Reiseveranstalter, wenn sie verspricht, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung gegen Entgelt zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung von einem eigenständigen Reiseveranstalter, wie z. B. dem Bayerischen Pilgerbüro, der Biblische Reisen GmbH oder örtlichen Bus-/Touristikunternehmen, organisiert und durchgeführt wird. In diesem Fall muss bereits im Rahmen der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser und nicht die kirchliche Stiftung im Rechtssinne der Reiseveranstalter ist. Insbesondere die Abwicklung der Zahlungen sollen in diesem Fall nach Möglichkeit nur unmittelbar über den Reiseveranstalter, nicht jedoch über Konten der Kirchenstiftung oder gar von Privatpersonen (v. a. Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r, Kirchenpfleger/- in. Soweit eine Abwicklung der Zahlungen unmittelbar über den Reiseveranstalter nicht möglich ist, müssen die Zahlungen als durchlaufende Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Eine Entgegennahme der Anmeldungen durch pfarrliche Steilen ist jedoch möglich. 3. Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung Soweit danach eine Reise vorliegt, ist eine vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung der Reise gemäß Art. 44 KiStiftO erforderlich, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - Es nehmen mehr als 15 Personen an der Reise teil, sofern es sich nicht um Ausflüge oder Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen in engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. bis zu acht Wochen nach der Erstkommunion oder der Firmung, handelt; - Das Reiseziel liegt mehr als 50 km vom Abfahrtsort entfernt; - Die Reise dauert mehr als 24 Stunden und beinhaltet eine Übernachtung, einen Flug oder eine Schifffahrt; - Das Reiseziel liegt im Ausland; - Der Reisepreis beträgt mehr als 75,00 €. Sofern eine Reiseveranstaltung genehmigungsfrei ist, entbindet dies den Veranstalter nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere bezüglich der Pflichten eines Reiseveranstalters. 4. Voraussetzungen für die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung a) Sofern danach eine von einer kirchlichen Stiftung veranstaltete und stiftungsaufsichtlich zu genehmigende Reise vorliegt, darf diese nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde durchgeführt werden (Art. 44 KiStiftO). Für den Genehmigungsantrag mit den zu den nachfolgend unter lit. b) im Einzelnen dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben ist das bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verfügbare Formular zu verwenden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der Ausschreibung der Veranstaltung und vor dem Eingehen vertraglicher Beziehungen zu steilen. Im Falle eines verspäteten, insbesondere nach bereits erfolgter Ausschreibung und bereits vorliegender Anmeldungen gestellten Antrags auf Genehmigung kann dieser allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden. b) Eine Genehmigung kann, ohne dass ein darauf gerichteter Anspruch besteht, nur erteilt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Reise kann nicht durch einen kommerziellen Reiseveranstalter, wie z. B. das Bayerische Pilgerbüro, örtliche Bus-/Touristikunternehmen oder andere veranstaltet werden. Dies ist unter Angabe der angefragten Reiseveranstalter und des Ansprechpartners schriftlich zu versichern. Eine solche Versicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt, dass kommerzielle Reiseveranstalter für deren Durchführung nicht zur Verfügung stehen (z. B. Jugendzeltlager). - Die Teilnehmer/in der Reise haben in dem rechtlich zulässigen Umfang auf Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Dies setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung sowie der Anmeldung unmissverständlich und deutlich auf die Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese München und Freising hingewiesen wurde und diese in den Anmeldeunterlagen vollständig abgedruckt wurden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Reisebedingungen vor Erteilung der Reisebestätigung übermittelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen einer Reisebestätigung ergeben sich aus § 6 BGB-InfoV. Die entsprechenden Vordrucke sind im Intranet der Erzdiözese abrufbar. - Sofern die Sammelversicherung für die Erzdiözese München und Freising nicht greift, beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, muss für alle Teilnehmer eine ausreichende Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer muss der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Deckungssumme muss mindestens 10,0 Mio. € pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsbedingungen dürfen jedenfalls nicht schlechter sein als marktübliche Konditionen. Es muss von den Veranstaltern gewährleistet werden, dass etwa verbleibende Haftungsrisiken, soweit möglich, durch die Versicherung effektiv abgedeckt und alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt werden, sodass der vertragsgemäße Versicherungsschutz nicht gefährdet ist. Auskünfte zu möglichen Anbietern, die den oben genannten Bedingungen entsprechen, erteilt die Erzbischöfliche Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, Frau Christine Wild (Tel.: 089/ 21 37-12 98; E-Mail: cwiid@eomuc.de). - Die zutreffende steuerliche Behandlung der vereinnahmten Reisekosten, insbesondere mit Blick auf die umsatzsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des „Betriebs gewerblicher Art“, muss gewährleistet sein. - Die Reise dient ausschließlich anerkannten seelsorgerischen bzw. pfarrlichen Zwecken und ist im Hinblick auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben angemessen. Diese Verwaltungsanweisung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Vorgehensweise beim Bau von Photovoltaikanlagen in Pfarrgemeinden

Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage sollte ein geeignetes Dach eines Pfarrhauses, Pfarrheims, Kindergartens oder eines ähnlichen kirchlichen Gebäudes sein. Dächer von Kirchenbauten stehen nicht zur Verfügung. In jedem Fall muss die Genehmigung durch die Erzb. Bau- und Kunstkommission, bei Baudenkmälern die Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Weitere Voraussetzung ist eine Vorabsprache mit dem zuständigen/infragekommenden Energieversorgungsunternehmen über den Vertrag bezüglich der Abnahme des geernteten Stromes. Vor einer endgültigen Entscheidung in der Kirchenverwaltung wird ein Berater beauftragt, der prüft, ob ein geeigneter Ort für die Anlage vorhanden ist, ob sich das Vorhaben technisch realisieren lässt, wie groß die Anlage sein soll bzw. kann und welche Kosten entstehen. Für diese Beratung können örtliche Fachleute und Fachbüros herangezogen werden. Fachleute können auch beim Umweltbeauftragten der Erzdiözese, Herrn Gotthard Dobmeier, Pacellistraße 10/III, 80333 München, Tel. (089) 2137-1514, erfragt werden. Auch die Prüfung durch das Baureferat des Erzb. Ordinariats vor Ort, vor allem bezüglich möglicher nachträglicher baulicher Schäden am Gebäude, ist in der Vorbereitungsphase notwendig. Für die Finanzierung der Photovoltaikanlage bieten sich folgende Möglichkeiten an: - Die kostendeckende Vergütung bei der Einspeisung des geernteten Stromes ins öffentliche Netz; dies ist mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen zu klären und zu vereinbaren; - Darlehen, Spenden u. ä. von Mitgliedern der Pfarrgemeinde; - Kommunale und staatliche Zuschüsse. Nach Beschlussfassung durch die Kirchenverwaltung und nach Zustimmung des Baureferates des Erzb. Ordinariats über die Durchführung des Projektes und nach Sicherstellung der Finanzierung und Vorlage des Finanzierungsplanes erfolgt - soweit keine Hinderungsgründe vorliegen - die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer. Auf Wunsch steht das Baureferat des Erzb. Ordinariats beratend zur Verfügung. Das Projekt kann durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Hierbei können die Berater nach Erfordernis zusätzlich Auskünfte erteilen. Mit der Ausführung ist auch der endgültige Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abzuschließen und der Erzbischöflichen Finanzkammer zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1999-10-27

Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung § 3 Wahlvorschläge § 4 Wahlliste § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl § 7 Briefwahl § 8 Wahlhandlung § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl § 13 Inkrafttreten Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen In der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht. § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet. Dem Wahlausschuss gehören an: 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder. Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3 Wahlvorschläge Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen. Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein. Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Wahlliste Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin. Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen. Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben. Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss. § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8). Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen. § 7 Briefwahl Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden. Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen 1. Briefwahlschein, 2. amtlichen Stimmzettel, 3. Wahlumschlag und 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden. § 8 Wahlhandlung Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS). Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS). Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS). Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen - 1. Vorgehensweise beim Bau, 2. Förderung durch die Erzdiözese München und Freising

Um dem sich anbahnenden Klimawandel entgegenzutreten, setzt die Erzdiözese verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien. Ausdruck ist der Beitritt der Erzdiözese zur Bayerischen Klima-Allianz am 11.01.2007. In der Schriftenreihe Nr. 29 der Deutschen Bischöfe, „Der Klimawandel: Brennpunkt globaler, intergenerationeller und ökologischer Gerechtigkeit“, wird die besondere Verantwortung der Kirche herausgestellt. Aufgrund aktueller Anfragen und einer verstärkten Nachfrage nach Unterstützung erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen folgende Verordnung: I. Anwendungsbereich Gegenstand dieser Verordnung ist die Genehmigung und Förderung neu zu errichtender Photovoltaikanlagen, die der Energiegewinnung (Strom) dienen, sofern die Kirchenstiftungen diese mittels Fachfirmen oder teilweise in Eigenleistung installieren und selber betreiben (Kirchenstiftung als Bauherr in Eigenverantwortung). Diese Verordnung betrifft nicht die Errichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalinstandsetzungen) und Maßnahmen des Referates Bauwesen. II. Genehmigung 1) Jede geplante Maßnahme bedarf der Genehmigung des Erzb. Ordinariats. 2) Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage ist eine geeignete Fläche, insbesondere Dachfläche, im Eigentum der Kirchenstiftung bzw. Pfründestiftung bei seelsorgerlich genutzten Gebäuden. Dächer von Kirchenbauten stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. 3) Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes niedergelegt ist, die diözesanen Bauregeln in der aktuellen Fassung für Maßnahmen bis zu 100.000 € Gesamtkosten. a) Vorklärungen der Kirchenstiftung/Pfarrei und formlose Bedarfsmeldung sowohl an Baubetreuer für Erstberatungsgespräch als auch an den Umweltbeauftragten der Erzdiözese München und Freising. b) Antragstellung der Kirchenstiftung mittels Formular F-1 „Photovoltaik“ sowie Vorlage Finanzierungsplan und weiterer aussagekräftiger Unterlagen zur fachlichen Bewertung (insbesondere Gutachten eines unabhängigen Energieberaters - ggf. aus Pool Referat Bauwesen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angebote von Fachfirmen). c) Über die Genehmigung entscheidet nach fachlicher Bewertung und Zustimmung durch das Referat Bauwesen die Erzbischöfliche Finanzkammer, Abt. Kirchenstiftungshaushalte, die den Finanzierungsplan prüft. Mit Genehmigung der Maßnahme gelten alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte als stiftungsaufsichtlich genehmigt, insbesondere der Abschluss des Stromeinspeisevertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen. d) Die Maßnahmedurchführung erfolgt unbeschadet der Aufsicht des Erzb. Ordinariats. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht bei der Kirchenstiftung ein „Betrieb gewerblicher Art“, der in der Buchhaltung der Kirchenstiftung gesondert zu erfassen ist. Für die Kirchenstiftung sind hierbei Fragen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer von Belang. Beratende Hilfestellung erfolgt über die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats. 4) Ein detailliertes Ablaufschema mit näheren Informationen für die Errichtung, den Bau, die Finanzierung und den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zur Vorklärung durch die Kirchenstiftung über das Intranet @rbeo unter der Rubrik Ordnungen und Gesetze/Photovoltaikanlagen erhältlich. III. Förderung 1) Sofern die Kirchenstiftung die Finanzierung nicht vollständig aus Eigenmitteln erbringt, gewährt die Erzdiözese - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - der Kirchenstiftung ein Darlehen in Höhe von 2/3 der Investitionskosten bis maximal 50.000 €. Das Darlehen ist zinsfrei. 2) Die gewährte Darlehenssumme ist ab dem Folgejahr der Auszahlung in zehn Jahren in gleich bleibenden Jahresraten, jeweils zum 01.07. eines Jahres, aus den Einspeisevergütungen zurückzuzahlen. Sondertilgungen oder vorzeitige vollständige Ablösung der noch offenen Darlehenssumme sind jederzeit möglich. 3) Der nicht für Rücklagen und Tilgung verbleibende Teil der Einspeisevergütung kann dem Haushalt der Kirchenstiftung zugeschlagen werden. 4) Die Erzdiözese behält sich vor, gewährte Darlehen fristlos zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage innerhalb des planmäßigen Zeitraumes der Darlehensrückzahlung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. 5) Je Kirchenstiftung wird nur eine Photovoltaikanlage gefördert. IV. Keine Überlassung an Dritte Die Vermietung von Dächern und sonstigen Flächen an Dritte zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, gleichgültig, ob es sich um externe Finanzinvestoren handelt oder Personengruppen, die sich zu einer Betreibergesellschaft zusammenfinden, ist nicht möglich. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2008-12-17

Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten

Erzbischöfliche Finanzkammer 101. Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten Ausgaben für Bewirtungen und Repräsentationszwecke, die durch kirchliche Einrichtungen geleistet werden, unterliegen hohen ethisch-moralischen Anforderungen und deshalb auch in besonderem Maße der kritischen Betrachtung durch die Öffentlichkeit. Die vorliegende Richtlinie bietet einen Orientierungsrahmen im Zusammenhang mit Bewirtungen und soll zugleich die ordnungsgemäße Erfassung sowie steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen durch die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sicherstellen. Sie gilt für alle Bewirtungen der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising. Die geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich von allen kirchlichen Einrichtungen zu beachten, auch wenn sie dieser Richtlinie nicht unterliegen. Allgemeine Informationen zur Bewirtung Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung stehen, sowie die in diesem Zusammenhang zwangsläufig anfallenden Nebenkosten (z. B. Trinkgeld, Garderobengeld). Hierbei kann es sich um externe Bewirtungen (z. B. Restaurantbesuche) oder Bewirtungen in dienstlichen Räumlichkeiten handeln. Bewirtungsausgaben können grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn deren Wirkung „nach außen“ gerichtet ist. Ein Indiz hierfür ist der Teilnehmerkreis, sodass die Anzahl der externen Teilnehmenden die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenstiftung einschließlich der in die Kirchenstiftung angewiesenen/eingegliederten diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegen sollte. Der dienstliche Zweck der Veranstaltung bzw. der Ausgabe muss gewährleistet und schriftlich dokumentiert sein. Hinsichtlich der Höhe der Ausgaben ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und durch eine überlegte Auswahl des Teilnehmerkreises, des Veranstaltungsorts und des Ablaufs Rechnung zu tragen. Die Ausgaben müssen in adäquater Relation zum jeweiligen Anlass stehen. Sogenannte Aufmerksamkeiten (Kaffee/Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck), die in dienstlichen Räumlichkeiten anlässlich von Besprechungen mit Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern als Gesten der Höflichkeit zum Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht als Bewirtung einzustufen. Lohnsteuerliche Auswirkungen zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie entsprechende Informationen zu sogenannten Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) finden Sie in einem zweiten Dokument „Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“. Mögliche Anlässe für Bewirtungen Anlässe von besonderem dienstlichem Interesse, z.B. Diensteinführung und Verabschiedung von Klerikern, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen, Weihespendung, Einweihung von Gebäuden u. Ä. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Pflege der Kontakte zu anderen Einrichtungen und – in engen Grenzen – Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten Bewirtung von Gästen mit besonderer gesellschaftlicher oder kirchlicher Stellung (unter Berücksichtigung des Anlasses sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht oder angebahnt wird (z.B. Architekten, Lieferanten, Dienstleister etc.), nur in Ausnahmefällen, da in der Regel unterstellt werden kann, dass das Entgelt/Honorar die Gegenleistung des Vertragspartners ausreichend berücksichtigt. Anlässe, die in aller Regel keine Bewirtung rechtfertigen Interne Sitzungen, Dienstbesprechungen und Arbeitskreise o. Ä., soweit kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz vorliegt. Bewirtung von fachlich oder sachlich nicht beteiligten Begleitpersonen (z.B. Familienangehörige). Bewirtung bei Veranstaltungen „geselliger“ Art mit überwiegender Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ausnahmen ggf. bei „runden“ Geburtstagen/Jubiläen oder Betriebsveranstaltungen; vgl. „Ergänzende Hintergrundinformation zur Richtlinie“). Bewirtung in Privaträumen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, auch wenn hieran ausschließlich Dritte teilnehmen. Wertgrenzen für Bewirtungen Alle Bewirtungen durch Kirchenstiftungen haben stets im Rahmen des genehmigten Haushalts und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Wertgrenzen für Bewirtungen durch Kirchenstiftungen sind an die Wertgrenzen im EOM angelehnt. Folgende Beträge können – im Rahmen des genehmigten Haushalts – für die Bewirtung pro Teilnehmer/in und Anlass einschließlich aller Nebenkosten maximal aufgewendet werden: Für Betriebsveranstaltungen und Bewirtungen aus besonderem persönlichem Anlass ist darauf zu achten, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Bereich der Erzdiözese ein maximaler Betrag von EUR 30,00 pro Mitarbeiter/Teilnehmer und Anlass nicht überschritten werden. Im Falle eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes muss die Bewirtung dem ganz überwiegenden Interesse an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs dienen. Dies bedeutet in der Regel, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist und einen Wert von EUR 20,00 pro Person nicht übersteigen sollte. Geschenke können nur aus besonderem persönlichem Anlass überreicht werden. Der maximale Betrag für ein Geschenk darf EUR 60,00 nicht überschreiten. Für eine Verpflegung bei externen Fortbildungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelten die allgemeinen Regeln des Reisekostenrechts. Abrechnung von Aufwendungen für Bewirtung Zur Abrechnung von Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen ist das Formblatt „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version für Kirchenstiftungen) zu verwenden. Hierbei sind insbesondere der Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen aufzuzeichnen sowie der Bewirtungsaufwand durch eine Originalrechnung (Leistungsempfänger jeweilige Kirchenstiftung) nachzuweisen. Das Formular samt Anlagen ist in der Kirchenstiftung mit den Buchführungsunterlagen abzulegen. Zusätzlich zur Ablage in der Buchhaltung empfehlen wir, einen separaten Ordner für alle Bewirtungen in der Kirchenstiftung anzulegen. Bei den mit [Symbol „K“] markierten Sachverhalten sind die Kopie des Formulars sowie sämtliche Anlagen in Kopie spätestens bis zum 10. des Folgemonats an die Abteilung Personalabrechnung (R 3.4.2) zu senden. Ergänzende Informationen zur Kontierung/Buchung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen sowie Geschenken finden Sie in dem Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“. Rückfragen zur Kontierung/Buchhaltung richten Sie weiterhin an die Buchhalterin/den Buchhalter im Ordinariat. Für Fragen zur lohnsteuerlichen Beurteilung und zum Ausfüllen des Formulars haben wir für Sie das Funktionspostfach: bewirtungsrichtlinie@eomuc.de eingerichtet. Außerdem stehen die Mitarbeiter/-innen des Ressorts Personal – Abteilung Personalabrechnung unter Telefon: 089/21 37-20 48 (Frau Iris Hoehnel) oder 089/21 37-12 57 (Herr Karsten Lechner) für Rückfragen zur Verfügung. Diese Richtlinie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. München, den 1. Juli 2019 Markus Reif Erzbischöflicher Finanzdirektor Weitere wichtige Informationen zur Bewirtung in Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising finden Sie im arbeo: Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie „Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“ Ergänzende Kontierungshinweise zur Richtlinie im Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“ Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version Kirchenstiftung für bis zu drei Personen) Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Anlage für weitere Personen) (Gästeliste) Umfassendes Online-Schulungsangebot mit Fallbeispielen finden Sie im Lernraum „Bewirtungsrichtlinien für Kirchenstiftungen“, Rückfragen unter E-Mail: Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de bewirtungsrichtlinie@eomuc.de KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-07-01

Instandsetzung kirchlich-liturgischer Geräte von historischem Wert

Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes aufmerksam gemacht: In jüngster Zeit wurden mehrere liturgische Geräte von historischem Wert im Bereich des Erzbistums durch elektrolytische Tauchverfahren („Galvanisieren") restauriert. Im Interesse der Erhaltung des Wertes dieser handwerklich gefertigten Kunstwerke wird eindringlich darauf hingewiesen, dass kirchlich-liturgische Geräte (d. h. alle handwerklich gefertigten Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Wein- und Wassergarnituren, Leuchter und dergl., die vor 1945 entstanden sind) nicht mittels elektrolytischer Tauchverfahren neu mit Gold und Silber überzogen werden dürfen. Dieses Verfahren mindert den Wert dieser historischen Stücke stark herab. Es wird deshalb angeordnet, dass alle liturgischen Geräte, die Eigentum der Kirchenstiftung sind, erst nach Begutachtung durch das Kunstreferat und gemäß dessen Empfehlungen instandgesetzt werden dürfen. Wegen der Begutachtung muss rechtzeitig vor der Vergabe eines Auftrages mit dem Kunstreferenten ein Termin ausgemacht werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1982-06-09

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

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