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Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zur Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14.09.2000

Bestimmungen zu Heiligungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising Einleitung Im Vertrauen auf die Zusage, dass der Mensch mit allem, was ihn bewegt, zu Gott kommen darf, ist die Bitte um Gesundheit, Genesung und ganzheitliches Heilsein ein zutiefst nachvollziehbares menschliches Bedürfnis. Außerhalb von Pfarreien gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von Segnungs- und Heilungsangeboten, die von Rat und Hilfe suchenden Menschen in Anspruch genommen werden. Neue Angebote kommen laufend hinzu und signalisieren, wie stark die Nachfrage ist nach Menschen, Gottesdiensten und Ritualen, die Mut und Beistand vermitteln, aber auch Hoffnung auf Heilung und Heil versprechen. „Wunderheiler“ treten vermehrt auf, technische Apparate, Tropfen und Salben werden angepriesen. Auch verschiedene christliche Gruppen und Bewegungen bieten ein breites Spektrum von Angeboten, unter anderem Segnungs- bzw. Heilungsgottesdienste. Auf diesem Hintergrund werden auch Pfarreien und Gemeinschaften angegangen mit der Bitte, einen Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu veranstalten. Seit einigen Jahren ist außerdem die Tendenz zu beobachten, dass sich in diesen Gottesdiensten die Aufmerksamkeit auf Menschen richtet, die von einer besonderen persönlichen Begegnung mit Gott zu berichten wissen oder denen ein hervorragendes Heilungscharisma zugesprochen wird. Am 14. September 2000 hat die Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. eine Instruktion zur Feier von Heilungsgottesdiensten veröffentlicht. [1] Sie trägt der Entwicklung Rechnung, dass die Nachfrage nach katholischen Heilungs- und Segnungsangeboten zunimmt, und soll „vor allem den Ortsordinarien helfen (...), die Gläubigen in dieser Frage besser zu leiten, indem sie fördern, was gut ist, und korrigieren, was vermieden werden soll.“ [2] Die Instruktion enthält eine Reihe von Vorschriften, die sowohl für Heilungs- und Segnungsgottesdienste zu beachten als auch für den Dienst der Befreiung sehr hilfreich sind. Die bestehenden Unsicherheiten sind damit weitgehend beseitigt. Wie die Kirche den Herrn in der Liturgie um die Gesundheit der Kranken bittet, so können und sollen auch einzelne Gläubige für sich und andere zu Gott um Heilung beten. Die vorliegenden Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising verstehen sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben. [3] Sie sollen helfen, Gutes zu fördern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §1 Allgemeine Vorgaben für Heilungsgebete und Heilungsgottesdienste Die Klarheit darüber, dass Heilung ein Gnadengeschenk ist, das einzig Gott bewirkt, darf zu keiner Zeit und durch nichts verwischt werden. Alle Begriffe und ausdeutenden Riten, welche diese Klarheit verdunkeln könnten, sind zu unterlassen. In den entsprechenden Feiern ist die Verbreitung von privaten Offenbarungen nicht gestattet. Im Mittelpunkt der Feiern und Gebete darf nicht die Person des Verkünders dieser Botschaft stehen, sondern immer die Heilszusage Gottes. Gebete, Ansprachen und Predigt dürfen keine Erwartungen hervorrufen, die nicht erfüllt werden können. Suggestive Formulierungen und Negativbotschaften sind zu unterlassen. §2 Exorzismus und Exorzismusgebete (1) Der Dienst des Exorzismus darf ohne Beauftragung durch den Erzbischof nicht ausgeübt werden. (2) Die im Rituale Romanum vorgesehenen Exorzismusgebete dürfen nicht, auch nicht teilweise, in die öffentlichen oder privaten Heilungsgottesdienste eingefügt werden §3 Verhältnis zu medizinischen Angeboten Es ist strikt darauf zu achten, dass jegliche Diskreditierung (schul-)medizinischer Angebote unterbleibt. Die Hilfe suchenden Gläubigen sind darin zu bestärken, gegebenenfalls medizinische, therapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es dürfen keine expliziten oder impliziten therapeutischen Empfehlungen (z. B. verordnete Medikamente abzusetzen oder Besuche beim Arzt einzustellen) gegeben werden; auf die Klarheit und Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist besonders zu achten. §4 Verkauf von Büchern und Schriften Während der Gebete und Gottesdienste dürfen keine Bücher oder Schriften verkauft werden. Dieses Verbot gilt generell auch für den Verkauf in Gottesdiensträumen. §5 Teilnahme ausländischer Gäste Sofern ausländische Gäste zur Veranstaltung geladen werden, ist auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Ein- und Ausreise zu achten; ebenso müssen sämtliche Versicherungsfragen geklärt sein (vor allem Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). §6 Geldsammlungen Geldsammlungen, die nicht für Werke der Evangelisierung, der Frömmigkeit oder der Caritas bestimmt sind, sind strikt untersagt. Werden Geldsammlungen ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks vorgenommen, fallen diese als Klingbeuteleinnahmen der Pfarrei zu. Für Kollekten, die nicht für Zwecke der Pfarrei bestimmt sind, gilt die Verordnung „Kollektenwesen für Missions- und Entwicklungshilfe“. [4] Zweiter Abschnitt: Heiligungsgebete §7 Kirchenamtliche und private Heiligungsgebete Heilungsgebete sind dann amtliche Gebete, wenn sie den liturgischen Büchern entnommen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um private Gebete. § 8 Verhältnis von Heiligungsgebeten zu anderen gottesdienstlichen Handlungen (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete oder private Gebete dürfen nicht zusätzlich in die Feier der Eucharistie, der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes eingefügt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Gottesdienste für die Kranken. (3) Im Rahmen von Fürbitten können stets Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken eingefügt werden. §9 Private Heiligungsgebete (1) Private Heilungsgebete, die aufgrund ihrer Eigenart von öffentlichen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes. Auch wenn es sich hierbei um private Versammlungen handelt, unterliegen diese der Vigilanz des Ortsordinarius. [5] (2) Im Rahmen der kirchlichen Normen ist die Möglichkeit der Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, in die freie Heilungsgebete eingefügt werden können, vorgesehen. (3) Es ist sorgfältig alles zu vermeiden, was zur Verwechslung der freien, nichtliturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn führen könnte. §10 Kirchenamtliche Heiligungsgebete (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete sind ausschließlich aus den approbierten liturgischen Büchern zu entnehmen. Die Normen für die liturgischen Feiern sind einzuhalten (vgl. Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum). [6] (2) Kirchenamtliche Heilungsgebete haben ihren originären Ort in sakralen Räumen. (3) Der Vorsteher der Feier hat liturgische Kleidung zu tragen. Dritter Abschnitt: Heiligungsgottesdienste §11 Erforderlichkeit eines pastoralen Gesamtkonzeptes Heilungs- und Segnungsgottesdienste können sinnvoll nur gefeiert werden, wenn sie in ein pastorales Gesamtkonzept eingepasst sind, das von einer begleitenden Seelsorge für Kranke, Belastete und Leidende geprägt ist. §12 Erlaubnisvorbehalt Für Heilungsgottesdienste muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius erteilt werden, auch wenn diese von einem auswärtigen Bischof gefeiert werden. Der Antrag für den Heilungsgottesdienst ist rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Ort, mitwirkenden Personen und Ablaufplan (siehe Antragsformular) an das Erzbischöfliche Ordinariat München/Ressort Seelsorge und kirchliches Leben zu richten. §13 Verantwortung des Kirchenrektors (1) Es ist ausschließlich in der Verantwortung des Ortspfarrers oder Kirchenrektors, in dessen Kirche oder Kapelle der Heilungsgottesdienst gefeiert werden soll, die erforderliche Erlaubnis für den Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu beantragen. Er ist auch für den Ablauf des Gottesdienstes und die Einhaltung der kirchenrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Der Kirchenrektor hat den Ortspfarrer vor der Beantragung der Erlaubnis über den Ablauf des Gottesdienstes zu informieren. Dessen Einverständnis ist auf dem Antragsformular zu dokumentieren. §14 Verantwortung des Ortspfarrers Der zuständige Dekan und die benachbarten Pfarreien werden vom Ortspfarrer oder Kirchenrektor rechtzeitig über den Heilungsgottesdienst informiert. §15 Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen Die zivilrechtlichen Bestimmungen (z. B. feuerpolizeiliche Auflagen, gegebenenfalls Anmeldung der Veranstaltung bei den Ordnungsämtern) sind einzuhalten. §16 Seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer (1) Bei der Auswahl der Örtlichkeiten und der gezielten Werbung ist zu beachten, dass für die geplante Größe der Veranstaltung die seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer in ausreichendem Maße geleistet werden kann. (2) Es ist zu beachten, dass Heilungsgottesdienste naturgemäß von Menschen mit einer mehr oder weniger expliziten Hoffnung auf Heilung besucht werden. Erfahren Menschen nicht die erhoffte Heilung, kann es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Reaktionen kommen. Bei allen Heilungsgottesdiensten sind daher die Voraussetzungen zu schaffen, dass den Menschen qualifiziert beigestanden werden kann. In der Katechese ist ein christliches Verständnis von Krankheit und Leid zu entfalten (vgl. Instruktion: 1. Krankheit und Heilung: Ihr Sinn und Wert in der Heilsökonomie), sodass anstelle einer Fixierung auf Heilung ein christlich-erwachsener Umgang mit Krankheit, Leid und Tod möglich wird. (3) Es ist zu bedenken, dass die Teilnahme an einem Heilungsgottesdienst und/oder eine persönliche Segnung die Gläubigen sehr tief berühren können. Unter Umständen wird in solchen Fällen eine seelsorgliche Begleitung über den Gottesdienst hinaus notwendig. Die Verantwortlichen müssen darauf vorbereitet und dazu bereit sein. Daher muss auch in den Tagen nach einem Heilungs- und Segnungsgottesdienst ein seelsorgliches Angebot für die Teilnehmer, die um Rat und Hilfe bitten, bestehen. §17 Segenshaltungen Bei Einzelsegnung der Gläubigen ist den Empfangenden freizustellen, ob sie allein, mit anderen gemeinsam, kniend oder stehend gesegnet werden möchten. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung §18 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2016 in Kraft. München, den 1. Februar 2016 R. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler Anmerkungen [1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Glaubenslehre; Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott, Bonn 2000 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 149). Downloadbar unter: www.weltanschauungsfragen.de/305. [2] Ebd. [3] Vgl. Art. 4 - § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen. Art. 10 - Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche verkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird. [4] Abgedruckt in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8/1979, Seite 189ff. [5] Vgl. can. 839 §2 CIC. [6] Vgl. can. 834 CIC. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2016-02-01

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung

I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis […] (6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.” II. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft. München, 11. September 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2015-09-11

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert: I. Änderung In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt. II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung: § 5 a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen. (2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. (3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist. III. Inkrafttreten der Änderung Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. München, den 17. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2011-01-17

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

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