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Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern (KdöR) Präambel Es ist die Aufgabe des Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF), mit dem ihm gemäß § 12 seiner Satzung vor allem von den bayerischen (Erz­)Diözesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die bayerischen (Erz­)Diözesen legen Wert darauf, dass die Mittel des ÜDF in nachvollziehbarer und effizienter Weise vergeben und verwendet werden. Dieses Ziel soll mit Hilfe der nachfolgenden Richtlinie realisiert werden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckgebundene Verwendung Die Mittel des ÜDF dienen ausschließlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen, soweit sie sich auf eine gemeinsame Aufgabenerledigung verständigt haben oder überdiözesan tätige Institutionen und Projekte entsprechend unterstützt werden sollen. Personen oder Institutionen dürfen nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden. § 2 Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF gelten die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere ist seitens der Leistungsempfänger stets zu prüfen, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Es ist darauf zu achten, inwieweit die mit der Mittelverwendung intendierten Ziele tatsächlich erreicht werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren. § 3 Freiwilligkeit und Haushaltsvorbehalt (1) Auf Leistungen des ÜDF besteht kein Anspruch. Soweit der ÜDF ganz oder teilweise anderweitig begründete Bestandsgewährleistungspflichten Dritter erfüllt, wird dadurch vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen eine eigenständige Verpflichtung des ÜDF weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sind dem Leistungsempfänger Zuschüsse Dritter in Aussicht gestellt oder zugesagt und werden diese nicht gewährt, besteht kein Anspruch gegen den ÜDF, dass dieser anstelle der Drittzuschüsse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt. (2) Soweit Leistungen des ÜDF in Aussicht gestellt werden, stehen diese unter Haushaltsvorbehalt. § 4 Verfahrensgrundsätze Die Entscheidungen über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF müssen auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden. Diese sowie die Entscheidungsfindung und die wesentlichen Entscheidungsgründe müssen nachvollziehbar sein und in geeigneter Form dokumentiert werden. II. Leistungsarten und -empfänger § 5 Leistungsarten Der ÜDF erbringt folgende Leistungen: Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten der bayerischen (Erz­)Diözesen, einschließlich etwaiger Kosten der Alters(zusatz)versorgung, die für die Erledigung von der Freisinger Bischofskonferenz übertragener überdiözesaner Aufgaben erforderlich sind. Institutionelle Zuschüsse für überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger und andere nichtrechtsfähige Vereine. Aufgaben- bzw. projektbezogene Zuschüsse für überdiözesane Maßnahmen. Zuschüsse für Baumaßnahmen an Objekten von überdiözesaner Bedeutung im Einsatz der jeweiligen Leistungsempfänger. § 6 Leistungsempfänger (1) Der ÜDF erbringt Leistungen an: a) die bayerischen (Erz­)Diözesen, b) überdiözesan tätige, steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, c) gemeinnützige, vor allem kirchliche Rechtsträger mit Sitz in Bayern sowie d) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, soweit diese ihrem Zweck entsprechend an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirken. (2) Die Zuschussempfänger im Sinne des Abs. 1 lit. b)–d) sollen a) überwiegend in den sieben bayerischen (Erz­)Diözesen tätig sein und damit weder lediglich auf diözesaner noch darüber hinaus auf nationaler Ebene wirken, b) von der Freisinger Bischofskonferenz anerkannt und beauftragt sein, c) sich durch mehrjährige Arbeit als sachkompetent ausgewiesen haben und Gewähr für eine langfristige Betätigung in dem vorbezeichneten Sinne bieten sowie d) ihre Aufgaben in der Regel auch aus angemessenen Eigenleistungen, einschließlich der Zuwendungen Dritter, finanzieren. (3) Die vom ÜDF gewährten Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung des geförderten Zwecks und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. III. Verfahren § 7 Leistungsantrag (1) Leistungen des ÜDF dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden. (2) Der Antrag für das Folgejahr ist jährlich spätestens bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Leistungsanträge nach Ablauf der vorstehenden Frist werden nur dann berücksichtigt, wenn der antragsgegenständliche Bedarf bei Fristablauf noch nicht erkennbar war und für unvorhergesehene Projekte im Rahmen der Finanzplanung Mittel bereitgestellt wurden oder nachträglich bereitgestellt werden. (3) Für den Leistungsantrag ist das vom Geschäftsführer als verbindlich vorgeschriebene Antragsformular zu verwenden. Grund und Höhe der geforderten Leistung sind, insbesondere im Hinblick auf die überdiözesane Veranlassung, in dem Antrag nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dem Leistungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: die Satzung des Leistungsempfängers (erstmalig und bei jeder Satzungsänderung); der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz mit Vermögensaufstellung und Ergebnisrechnung zum 31.12. des Vorjahres; ein Prüfbericht für das Vorjahr; der Entwurf des Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das antragsgegenständliche Jahr; eine detaillierte Begründung des Antrages, einschließlich Kalkulationsgrundlagen; ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr sowie ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, werden durch den Geschäftsführer festgelegt. Werden Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht zum Leistungsantrag vorgelegt, kann eine ordentliche Antragsbearbeitung und Zuschussbewilligung nicht gewährleistet werden. § 8 Prüfung durch den Geschäftsführer Der Geschäftsführer prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere Vollständigkeit, sowie gegebenenfalls auf die Übereinstimmung mit dem Zuschussprogramm. Soweit die Prüfung Einwände ergibt, teilt er diese dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, soweit eine solche möglich ist. Haben sich keine Einwände ergeben, entscheidet der Geschäftsführer, inwieweit der Leistungsantrag im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen ist. Der Geschäftsführer weist auf die im Rahmen der Finanzplanung ganz oder teilweise nicht berücksichtigten Leistungsanträge gegenüber der Finanzkommission und dem Präsidium bei Vorlage des Entwurfs des Finanzplans gesondert hin. § 9 Entscheidung über den Leistungsantrag (1) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Finanzkommission, inwieweit fristgerecht eingereichte Leistungsanträge im Finanzplan berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der bindenden Festlegungen des Finanzplans erteilt der Geschäftsführer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der beantragten Mittel. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen haben in ihrer jeweiligen Fassung für alle Leistungsempfänger des ÜDF Gültigkeit. Darüber hinaus kann die Bewilligung mit besonderen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen, Bedingungen, Befristungen sowie einem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Darüber hinaus kann auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vorbehalten werden. Eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag ist zumindest mit dem Erfordernis eines sachgerechten Nachweises über die Verwendung der bewilligten Mittel sowie der Überprüfung der Mittelverwendung durch die Revision des ÜDF zu verbinden. Die Entscheidung über Art und Umfang von Nebenbestimmungen obliegt dem Geschäftsführer. Allgemeine Nebenbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit der Finanzkommission. § 10 Mittelabruf (1) Leistungen in Form von Aufwendungsersatz oder institutionellen Zuschüssen werden in Form vierteljährlicher Abschlagszahlungen auf den jährlichen Gesamtbetrag gewährt. (2) Leistungen in Form von aufgaben- oder projektbezogenen Zuschüssen sowie für Baumaßnahmen werden auf Abruf und grundsätzlich unter gleichzeitiger Vorlage eines buchhalterischen Verwendungsnachweises ausgezahlt. (3) Bewilligte Mittel müssen bis zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden. Unterbleibt ein fristgerechter Abruf, so verfallen die bewilligten Mittel, wenn nicht auf Antrag hin dem Leistungsempfänger ein Mittelabruf im Folgejahr gestattet wird. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. beim Geschäftsführer gestellt werden und unter Vorlage entsprechender Nachweise die Gründe angeben, warum ein Mittelabruf innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht möglich war. IV. Rückforderung von Zuschüssen § 11 Rücknahme und Widerruf (1) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den im Leistungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird oder der Leistungsempfänger eine mit dem Leistungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 12 Rückforderung Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs werden die gewährten Leistungen vom Empfänger zurückgefordert. Es kann darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Mittelgewährung eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf den Zeitpunkt der Mittelgewährung gefordert werden. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz­)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 1. Januar 2019 Markus Reif Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising Geschäftsführer des Überdiözesanen Fonds Bayern Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuschüsse des Überdiözesanen Fonds Bayern (ÜDF) 1 Allgemeine Pflichten 1.1 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Der Zuschussempfänger ist insbesondere verpflichtet, anderweitige Möglichkeiten der finanziellen Förderung in Anspruch zu nehmen, soweit die Ziele der Fördermittelgeber nicht gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung oder ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. 1.2 Der Zuschussempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens darauf zu achten, dass dieses nicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und Disziplin steht. 1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, Dritte finanzielle Hilfen in Aussicht stellen, die im Finanzierungsplan bislang nicht berücksichtigt wurden, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, sich herausstellt, dass der Zuschuss aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Verwendungszweck zu erreichen, die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind, er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 1.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Verwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben oder werden von Dritten im Finanzierungsplan nicht berücksichtigte finanzielle Hilfen gewährt, so reduziert sich der Zuschuss des ÜDF entsprechend, sofern sich daraus eine Überfinanzierung ergibt. 1.5 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf Antrag des Zuschussempfängers kann der ÜDF einer Abtretung oder Verpfändung ausnahmsweise zustimmen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen. 1.6 Sofern der Zuschuss auch zur Deckung von Personalausgaben dient, darf der Zuschussempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Diözesanangestellte, soweit nicht im Rahmen des Bewilligungsbescheides ausnahmsweise etwas anderes zugelassen wurde. 1.7 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks oder mit den gewährten Zuschüssen erworben oder hergestellt werden, sind ausschließlich für den Zuwendungszweck zu verwenden und schonend zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Beendigung der bezuschussten Maßnahme oder einem darüber hinausgehenden im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verfügen. Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert die jeweils gültige GWG-Grenze übersteigt, zu inventarisieren. 1.8 Der Zuschussempfänger hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜDF einzuholen, wenn er bei der Durchführung der Maßnahme einen Auftrag an eine ihm bzw. seinen Repräsentanten im Sinne von § 138 InsO nahestehende natürliche oder juristische Person vergeben will. 2 Anzeigepflichten bei aufgaben- und projektbezogenen Zuschüssen und Zuschüssen für Baumaßnahmen Über die in Ziff. 1.3 genannten Fälle hinaus ist der Zuschussempfänger verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten der geförderten Maßnahme höher oder niedriger sind, als in dem dem Zuschussantrag beigefügten Finanzierungsplan angegeben. 3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 3.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist dem ÜDF im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten sowie bei institutionellen Zuschüssen bis zum 31.08. des Folgejahres, in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht, auch im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten, aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 3.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben dazu enthalten, inwieweit Drittmittel beantragt und bewilligt wurden bzw. aus welchem Grund dies nicht geschehen ist. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern sowie gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 3.4 Wird der Zuwendungszweck nicht vollständig bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 2.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 3.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind Zuschussempfänger, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen. 3.6 Der Zuschussempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. 3.8 Der ÜDF ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte, insbesondere seine Revisionsstelle, prüfen zu lassen, sowie Verantwortliche des Zuschussempfängers zu befragen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3.9 Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen. 3.10 Sollte von einer staatlichen oder kommunalen Stelle ein Verwendungsnachweis verlangt werden, ist ein Abdruck davon vorzulegen. 4 Veröffentlichungen 4.1 Der Zuschussempfänger hat bei eigenen oder in seinem Auftrag erfolgten Veröffentlichungen, die die bezuschusste Maßnahme zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass diese mit Mitteln des ÜDF gefördert wurde. 4.2 Der ÜDF ist berechtigt, im Rahmen eigener, auch elektronischer, Veröffentlichungen über die von ihm geförderten Maßnahmen zu berichten und zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Angaben zu verwenden und gegebenenfalls zu bearbeiten. Der Zuschussempfänger steht dafür ein, dass die dem ÜDF zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. 5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten 5.1 Nach dem Widerruf oder der Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat der Zuschussempfänger unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind. 5.2 Ein Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs kann verzichtet werden, wenn der Zuschussempfänger die zur Unwirksamkeit führenden Gründe nicht zu vertreten hat. 6 Änderungsvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen, insbesondere einer Auflage, sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie im Rahmen des Bewilligungsbescheides etwa ergangener besonderer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-01

Überdiözesaner Fonds Bayern – Satzungsänderung

Die Freisinger Bischofskonferenz hat auf ihrer Tagung am 6./7. November 2019 folgenden Beschluss gefasst: Die Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Fassung vom 15.11.2017 wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert: 1. § 6 … erhält folgende Fassung: (1) Die Finanzkommission besteht aus 1. dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, 2. den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, 3. dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, 4. drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig, 5. einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. 2. In der Folge wird § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3) geändert in die neue Fassung: „die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“. Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern sind in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 6. November 2019 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-11-06

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3 Name, Sitz Art. 4 Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer Art. 11 Kath. Kirchensteueramt Art. 12 Wählbarkeit Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 14 Ausschluss von Verwandten Art. 15 Wahlberechtigung Art. 16 Wahlordnung Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung Art. 18 Amtszeit Art. 19 Rücktritt, Ausschluss Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Art. 25 Beschlussfähigkeit Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen Art. 28 Sitzungsniederschrift Art. 29 Sitzungsversäumnis Art. 30 Ausschüsse Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan Art. 32 Einnahmen, Ausgaben Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Art. 34 Haushaltslose Zeit Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss Art. 36 Rechnungsprüfung Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses Art. 42 Verfahren Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 492 mit 494, 1254, 1260 und 1263 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 1 BayKirchStG). Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 492–494 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 3–19, 24 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. (2) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die einschlägigen Bestimmungen des CIC und darauf fußenden Partikularrechts wie des Deutschen und Bayerischen Staatskirchenrechts; die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung. Art. 3 Name, Sitz (1) Der Name des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Namen der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. (2) Der Sitz des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Sitz der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. Art. 4 Aufgabenstellung (1) Dem gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger der Kirchenumlagen, und zwar der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn-, Kirchenkapitalertrag- und Kirchengrundsteuer (Art. 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Organe des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes sind: der Diözesansteuerausschuss, der Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses und der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses. Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Der Diözesansteuerausschuss besteht aus: dem (Erz-)Bischof, dem (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektor, drei gewählten geistlichen, neun gewählten weltlichen Vertretern und zwei vom (Erz-)Bischof ernannten Mitgliedern. Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben (1) Dem Diözesansteuerausschuss obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Beschlussfassung über den Haushalt der (Erz-)Diözese (Art. 31), die Antragstellung für eine Änderung des Umlagensatzes (Art. 8 BayKirchStG), die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung der Kirchenumlagen (Art. 17 Abs. 1 BayKirchStG), die Genehmigung für die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Verteilung von Kirchenumlagen an kirchliche Stiftungen wie kirchengemeindliche Steuerverbände (Art. 24 Abs. 1 BayKirchStG), die Mitteilung über das Aufkommen an Kirchenumlagen (Art. 24 Abs. 2 BayKirchStG), die Anerkennung der Jahresrechnung der (Erz-)Diözese (Art. 38), die Bestellung und Entsendung eines weltlichen Mitglieds in den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2), die Bestellung und Entsendung eines Vertreters in den Schiedsausschuss der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 40 Abs. 2). (2) Die Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind zunächst an den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39) zu richten. Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender (1) Vorsitzender des Diözesansteuerausschusses ist der (Erz-)Bischof oder der von ihm bestellte Vertreter. (2) Stellvertretender Vorsitzender ist der (Erz-)Bischöfliche Finanzdirektor („oeconomus“ im Sinne von can. 494 § 1 CIC). Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende beruft den Diözesansteuerausschuss zu den Sitzungen ein und leitet sie. (2) Er vertritt den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband nach außen. (3) Die Aufgaben der Absätze 1 und 2 können vom stellvertretenden Vorsitzenden im Auftrag des Vorsitzenden wahrgenommen werden. Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer (1) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 Satz 1 wahr. (2) Diese je von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichtete Behörde vollzieht die Beschlüsse des Diözesansteuerausschusses. (3) Sie ist befugt, anstelle des Diözesansteuerausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem Diözesansteuerausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer ist in Vollzug der Aufgaben nach Art. 7 Nrn. 1, 5 und 7 zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Sofern sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren will, bedarf dies der Zustimmung des Diözesansteuerausschusses. Art. 11 Kath. Kirchensteueramt (1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen, berät. (2) Über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen entscheidet das Kirchensteueramt nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze. (3) Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayKirchStG entscheidet über den Einspruch von Steuerbürgern gegen Bescheide des Kirchensteueramtes im Sinne von § 347 AO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Kirchensteueramt), durch Einspruchsentscheidung. (4) Das Kirchensteueramt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Wählbarkeit (1) Als geistlicher Vertreter kann jeder Diözesanpriester gewählt werden, der: eine kirchliche Dienststellung in der (Erz-)Diözese bekleidet, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat und kirchensteuerpflichtig ist. (2) Als weltlicher Vertreter kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist, einer Kirchenverwaltung als Mitglied angehört und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Eine Wiederwahl der wählbaren Mitglieder nach Art. 6 ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die zu ernennenden Mitglieder nach Art. 6 entsprechend. Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 gegeben sind: eine Person, die als Beamter, leitender oder hauptberuflicher Angestellter der (Erz-)Diözese tätig ist, eine Person, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt, wer durch ein deutsches Gericht wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, wer sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen hat oder sich sonst im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befindet oder wer offenkundig der Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommt. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Bezirkswahlausschuss, im Falle des Absatz 1 Nr. 4 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. Art. 14 Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Diözesansteuerausschuss angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied des Diözesansteuerausschusses. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses geworden wäre. Art. 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Art. 15 Wahlberechtigung (1) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 1 werden von den Diözesanpriestern gewählt, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet haben. (2) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 2 werden von den gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS delegierten Mitgliedern der in der (Erz-)Diözese bestehenden Kirchenverwaltungen gewählt. Art. 16 Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (4) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und dass die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 18 Amtszeit (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Wahlen für den Diözesansteuerausschuss sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. Art. 19 Rücktritt, Ausschluss (1) Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grunde (Art. 17 Abs. 4) möglich. (2) Bei Wegfall einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 mit 3 oder bei Eintritt einer der Gründe nach Art. 13 während der Amtszeit ist das betreffende Mitglied auszuschließen; als Ausschlussgrund gilt nicht die Begründung des Hauptwohnsitzes in einem anderen Wahlbezirk. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Diözesansteuerausschusses, der dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats den Schiedsausschuss anrufen und eine Überprüfung verlangen (Art. 40 ff.). (3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann des Gewählten (Art. 17 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor dem Ablauf der Amtszeit, so wird, falls diesem Umstand durch Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat in dem betreffenden Wahlbezirk eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Diözesansteuerausschusses angeordnet. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 16) entsprechend. Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Die Art. 17 Abs. 4 mit 20 Abs. 1 gelten für die ernannten Mitglieder (Art. 6) entsprechend. Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Bei Beginn der Amtszeit sind die gewählten und ernannten Mitglieder vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesansteuerausschuss fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Mitgliedes des Diözesansteuerausschusses. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses ein Exemplar dieser Satzung. Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (2) Die Ladung hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. Art. 25 Beschlussfähigkeit (1) Der Diözesansteuerausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist der Diözesansteuerausschuss beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 23 Abs. 2 entsprechend. Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der (Erz-)Diözese verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesansteuerausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Beschlüsse werden vom Diözesansteuerausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses eine geheime Abstimmung beschlossen wird. (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 25 entsprechend. (4) Der Diözesansteuerausschuss kann an seinen Sitzungen dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 28 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Diözesansteuerausschusses und der Unterausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes ersehen lässt, sowie den Gang der Beratung im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse, einschließlich des Abstimmungsergebnisses, ihrem Wortlaut nach wiedergibt. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses zu sein braucht, zu unterzeichnen und vom Diözesansteuerausschuss zu genehmigen. (3) Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses jederzeit eingesehen werden. Art. 29 Sitzungsversäumnis Mitglieder des Diözesansteuerausschusses sind bei unentschuldigtem Versäumnis der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses ausgeschlossen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wie Abs. 3 gilt entsprechend. Art. 30 Ausschüsse (1) Der Diözesansteuerausschuss kann aus seiner Mitte beschließende Unterausschüsse bilden. (2) Einem beschließenden Unterausschuss gehören mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses als Vorsitzender, ein geistlicher und zwei weltliche Vertreter an. (3) Den geistlichen Vertreter wählen die geistlichen Mitglieder und die weltlichen Vertreter die weltlichen Mitglieder des Diözesansteuerausschusses. (4) Die Art. 9, 10 und 23 mit 29 gelten für beschließende Unterausschüsse entsprechend. Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt der Diözesansteuerausschuss einen Haushaltsplan (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1). (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (3) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben; er hat daher alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Haushalts- und Rechnungsjahres zu enthalten. (4) Im Haushaltsplan sind die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die der (Erz-)Diözese obliegenden Aufgaben zu erfüllen. (5) Der Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein. (6) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. Art. 32 Einnahmen, Ausgaben (1) Als Einnahmen sind die voraussichtlichen Eingänge an Kirchenumlagen einzusetzen. Gleiches gilt für Pflichtleistungen wie Zuwendungen (Zuschüsse) der öffentlichen Hände und für Leistungen Dritter, auch wenn sie der Beschlussfassung durch den Diözesansteuerausschuss nicht unterliegen. (2) Als Ausgaben sind die Mittel einzusetzen, die für den Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese sowie für die Erfüllung überdiözesaner (auch weltkirchlicher) Aufgaben erforderlich sind. (3) Zum Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese zählen insbesondere: die Bezüge der von der (Erz-)Diözese zu besoldenden Geistlichen und der weltlichen kirchlichen Mitarbeiter, die Ruhestandsversorgung der unter Nr. 1 Genannten, soweit die Leistungen der Diözesanemeritenanstalt nicht ausreichen oder die Ruhestandsversorgung nicht anderweitig erfolgt, die Kosten für die Diözesanverwaltung, die Zuschüsse für die Diözesanseminarien, die Zuschüsse zu den Haushalten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, die Aufwendungen für den Grunderwerb sowie den Bau und den Unterhalt kircheneigener Bauwerke, die Zuschüsse zu jugendpflegerischen und karitativen Einrichtungen sowie die Schaffung einer angemessenen Rücklage. (4) Der Erfüllung überdiözesaner Aufgaben dienen insbesondere die (Umlagen-)Verpflichtungen zugunsten des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie gemeinschaftlicher Einrichtungen der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die zum Haushalt gehören, dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Diözesansteuerausschuss zu beschließen, der gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat. (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der (Erz-)Diözese entstehen können. Art. 34 Haushaltslose Zeit Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushalts- und Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um: a) die bestehenden kirchlichen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der (Erz-)Diözese zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können, die Kirchenumlagen nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen wie im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen. Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Diözesansteuerausschuss unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: Die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes sowie die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderslautender diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: Die (Erz-)Diözese hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens („Stammvermögen“ im Sinne von can. 1291 CIC) der (Erz-)Diözese sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. Art. 36 Rechnungsprüfung (1) Die Jahresrechnung/der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung von den vom Diözesansteuerausschuss bestellten Revisoren zu prüfen, die strichprobenartig Einblick in sämtliche Belege nehmen können. (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. (3) Der Diözesansteuerausschuss kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beauftragen. Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass: der Haushaltsplan eingehalten ist, alle Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, sachlich begründet und belegt sind sowie die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist. Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Nach Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beschließt der Diözesansteuerausschuss über ihre Anerkennung (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7) und die Entlastung der diözesanen Finanzverwaltung. Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben (1) Aus den Steuerausschüssen der bayerischen (Erz-)Diözesen kann ein gemeinsamer Steuerausschuss gebildet werden, wenn dies von der Mehrheit der bayerischen (Erz-)Diözesen schriftlich beim Vorsitzenden der Bayerischen Bischofskonferenz beantragt wird. (2) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen besteht aus: den sieben (Erz-)Bischöfen der bayerischen (Erz-)Diözesen oder den von den jeweiligen (Erz-)Bischöfen bestellten je einem Beauftragten und je einem von den Steuerausschüssen der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen delegierten weltlichen Mitglied (Art. 7 Abs. 1 Nr. 8). (3) Der Vorsitzende der Bayerischen Bischofskonferenz ist zugleich Vorsitzender des gemeinsamen Steuerausschusses der bayerischen (Erz-)Diözesen und leitet dessen Sitzungen. Er vertritt ihn nach außen. (4) Dem gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen obliegt die Behandlung von Anträgen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 (dieser Satzung). Weitergehende Rechte der einzelnen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände ([Erz-]Diözesen) nach Art. 8 und 17 BayKirchStG bleiben unberührt. (5) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sämtlich erschienen oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. (6) Die Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 28 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug dieser Satzung bilden die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam einen Schiedsausschuss. (2) Jeder gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband delegiert dazu einen Vertreter, der vom Diözesansteuerausschuss bestellt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9). Die Amtszeit der Schiedsausschussmitglieder ist gleich der Amtszeit der Mitglieder des Diözesansteuerausschusses (Art. 18). (3) Die Schiedsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. (2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Art. 42 Verfahren (1) Der Schiedsausschuss klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind zu hören. Nach der schriftlichen Vorbereitung sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu einer mündlichen Aussprache zu laden und, wenn sie erschienen sind, erneut zu hören. (2) Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, den Beteiligten unverzüglich schriftlich zuzustellen. (3) Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 145 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) Vom 10. Juli 2015 Präambel Eine bestmögliche Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu gehört nicht zuletzt auch die Etablierung transparenter Strukturen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens und sonstiger finanzieller Mittel. Transparente Strukturen stärken nicht nur die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns gegenüber der Öffentlichkeit. Sie dienen in vielfacher Weise insbesondere auch der Kirche selbst. Ein wesentlicher Baustein im Rahmen der Bemühungen um die Schaffung sowohl nach innen als auch nach außen transparenter Strukturen in finanziellen Angelegenheiten ist unter anderem auch die Einführung der doppischen Buchführung sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs und dessen Prüfung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die bisherigen partikularrechtlichen Regelungen tragen dieser aktuellen Entwicklung nur teilweise Rechnung und bedürfen daher nicht zuletzt auch im Interesse der unmittelbar Handelnden und Verantwortlichen der Präzisierung. Vor diesem Hintergrund werden in der Form eines Diözesangesetzes für die Erstellung und den Vollzug der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising in Ergänzung zu den diesbezüglichen universalrechtlichen Bestimmungen des CIC/1983, insbesondere c. 493, sowie zu den partikularrechtlichen Normen, insbesondere der Satzung über die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 1 (1) Die Erzdiözese München und Freising erstellt einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, wie sie für große Kapitalgesellschaften gelten, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Diese Vorschriften sind entsprechend auch für die finanzielle Jahresplanung maßgeblich. (2) Die Buchführung der Erzdiözese München und Freising erfolgt nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. (3) Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. (4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftlich ist das unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit günstigste Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Die Wirtschaftlichkeit ist angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Zur Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört die Prüfung, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind besondere Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. (5) Die Zuständigkeiten des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission aufgrund anderweitiger universal- oder partikularrechtlicher Regelungen bleiben von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt, soweit sich daraus nichts anderes ergibt. Die Ordinariatskonferenz handelt auf der Grundlage ihres Statuts, das - insbesondere in Bezug auf die Befugnisse des Erzbischofs und des Generalvikars - von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt bleibt. Artikel 2 (1) Planungs- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Diözesansteuerausschuss und Erzbischöfliche Finanzkommission haben darauf zu achten, dass die Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kurz- sowie mittel- und langfristig gewährleistet ist. Abschnitt 2: Die finanzielle Jahresplanung Artikel 3 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird aus zwei Teilplänen gebildet, die unter Beachtung des universalen und partikularen Rechts, insbesondere auch dieses Diözesangesetzes, nach Weisung des Erzbischofs oder eines von diesem Beauftragten einerseits vom Diözesansteuerausschuss und andererseits von der Erzbischöflichen Finanzkommission festgestellt werden. Die vom Diözesansteuerausschuss und von der Erzbischöflichen Finanzkommission aufzustellenden Teilpläne umfassen jeweils die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen genannten Erträge. Im Zweifelsfall und im Falle neuer Erträge stellt der Ortsordinarius in Anwendung der Grundsätze, die der in der Anlage vorgenommenen Zuweisung zugrunde liegen, die Zuordnung fest. (2) Die finanzielle Jahresplanung kann auch, nach Jahren getrennt, für zwei Jahre aufgestellt und beschlossen werden (Doppelplan). (3) Die finanzielle Jahresplanung dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Sie ist die Grundlage der ordentlichen Vermögensverwaltung der Erzdiözese München und Freising und für ihre Organe bindend. (4) Durch die finanzielle Jahresplanung werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen verpflichtet nicht zur Realisierung des Vorhabens, für das die Rücklagen bestimmt sind. Soll das Vorhaben nach Entscheidung der Ordinariatskonferenz nicht umgesetzt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Die Beschlussfassung über die frei werdenden Mittel obliegt dem jeweiligen Gremium im Beschlussverfahren nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 3. (5) Alle Personal- und Sachaufwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. (6) Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, sofern sich eine Zweckbindung nicht aus einem Gesetz ergibt oder die Erträge der Erzdiözese München und Freising durch Dritte, insbesondere kirchliche Stiftungen, nicht zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 (1) Die einzelnen Ressorts und die weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium) übermitteln dem Ökonomen detaillierte Voranschläge für die in ihrem Bereich voraussichtlich zu erwartenden Erträge und Aufwendungen. Der Ökonom erstellt auf der Grundlage der ihm übermittelten Voranschläge Entwürfe für die jeweiligen Teilpläne sowie die daraus gebildete finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese. (2) Diese Entwürfe werden von der Ordinariatskonferenz beraten. (3) Sofern seitens der Ordinariatskonferenz keine Einwände gegen die Planentwürfe bestehen, werden diese entsprechend dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich (Art. 3 Abs. 1) dem Diözesansteuerausschuss beziehungsweise der Erzbischöflichen Finanzkommission zur Feststellung vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Gliederung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne orientiert sich an derjenigen der Ergebnisrechnung im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die finanzielle Jahresplanung und die Teilpläne enthalten alle zu erwartenden Erträge der Erzdiözese München und Freising sowie die zur Aufgabenerfüllung voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen. Für künftig zu erwartende Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entstehung sowie der voraussichtlichen kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung der Ergebnisse in angemessener Höhe Rücklagen zu bilden. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen, die Änderung des Zwecks solcher Rücklagen und deren Auflösung setzen voraus, dass diese Zwecke eine Grundlage in den Planungen der Ordinariatskonferenz haben. (3) Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot). (4) Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach Verwendungszwecken getrennt anzusetzen und, soweit erforderlich, wie insbesondere im Falle erheblicher Abweichungen von den Ansätzen des Vorjahres, durch Anmerkungen zu erläutern. Zu den Ansätzen für das Planungsjahr sind die Ansätze für Erträge und Aufwendungen für das Vorjahr sowie die Rechnungsergebnisse anzugeben. (5) Aufwendungen für denselben Zweck dürfen nicht in verschiedenen Kostenstellen eines Teilplans berücksichtigt werden. Dies gilt auch für ressortübergreifende Aktivitäten. In diesen Fällen ist festzulegen, welches der beteiligten Ressorts die haushaltstechnische Abwicklung übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet darüber die Ordinariatskonferenz. (6) Bei der Erstellung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne ist in einem gemessen an den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen des Planungsjahres angemessenen Umfang, in der Regel 2,5-3% der geplanten Gesamtaufwendungen, ein Bedarf für unvorhergesehene Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Mittel dürfen nicht verwendet werden, um über- und außerplanmäßige Aufwendungen bei anderen Kostenstellen zu decken. Artikel 6 Die aus den von Diözesansteuerausschuss und Erzbischöflicher Finanzkommission festgestellten Teilplänen resultierende finanzielle Jahresplanung ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. Artikel 7 (1) Nicht benötigte Haushaltsmittel einer Kostenart dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen einer anderen Kostenart verwendet werden. (2) Nicht ausgeschöpfte Planansätze können für denselben Zweck nach Antrag in die nächste finanzielle Jahresplanung übertragen werden. Artikel 8 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird durch den Ökonomen unter der Aufsicht des Erzbischofs oder eines von ihm Beauftragten, insbesondere des mit einem entsprechenden Spezialmandat ausgestatteten Generalvikars, unter Beachtung der einschlägigen universal- und partikularrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch derjenigen dieses Diözesangesetzes, vollzogen. Sie ermächtigen den Ökonomen, die dort festgesetzten Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen. (2) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dabei muss in jeder nur möglichen Weise auf eine schnelle Erhebung und Einziehung der Forderungen hingewirkt werden. Möglichkeiten zur Verbesserung der Erträge sind in allen Bereichen laufend zu überprüfen und auszuschöpfen. Ertragsmindernde Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Jahresplanung führen, bedürfen der Zustimmung des Gremiums, das den von der Ertragsminderung betroffenen Teilplan festgestellt hat. (3) Über- und außerplanmäßige Erträge können nur dann ohne die Zustimmung des Gremiums, das den von den über- und außerplanmäßigen Erträgen betroffenen Teilplan festgestellt hat, zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen verwendet werden, wenn Erträge und Aufwendungen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, insbesondere solche, die aus einer Überschreitung der Planansätze resultieren, bedürfen, soweit ein Fall des Abs. 3 nicht vorliegt, eines Beschlusses des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Das jeweilige Gremium kann mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz auch beschließen, dass Mittel einer anderen Kostenstelle zur Deckung der über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen verwendet werden. Artikel 9 (1) Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Planansätze liegt bei der jeweiligen Ressortleitung bzw. den Leitungen der weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium), denen eine Kostenstelle zugewiesen ist. Diese Verantwortlichkeit umfasst sowohl die zweckentsprechende Verwendung als auch die Einhaltung der budgetierten Höhe. In diesem Rahmen sind die Kostenstellenverantwortlichen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach Maßgabe der vom Ökonomen mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz zu erstellenden Zeichnungsrichtlinie befugt, Verfügungen zu treffen und Zahlungen anzuweisen. Dabei ist durch fortlaufende Überwachung sicherzustellen, dass durch die Aufwendungen und diesbezügliche Verpflichtungen die geplanten Kostenansätze nicht überschritten werden. (2) Vorliegende Rechnungen sind unverzüglich nach Maßgabe der Zeichnungsrichtlinie zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Prüfung durch Dritte erfolgt. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. (3) Stellt der Ökonom im Rahmen seiner Haushaltsüberwachung Überschreitungen der geplanten Kostenansätze fest, wird er gegebenenfalls eine Sperre der Kostenstelle veranlassen und Zahlungs- und Buchungsanweisungen zurückweisen. In diesem Fall findet Art. 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Abschnitt 3: Die Bilanz Artikel 10 (1) Für die Gliederung der Bilanz gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Bilanz wird in zwei Teilbilanzen segmentiert, die einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Gegenstand der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz sind diejenigen Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der diözesanen Aufgaben bestimmt und in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz. Des Weiteren sind Bestandteil dieser Teilbilanz diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des vom Diözesansteuerausschuss erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. Ihr werden auch die erforderlichen Rückstellungen zugeordnet, soweit diese nicht Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen. (4) Gegenstand der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz sind die sonstigen, insbesondere renditeorientierten, Vermögenswerte, wie beispielsweise Grundstücke zur Vermietung und Verpachtung, Erbbaurechte und sämtliche Finanzanlagen, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz, die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, die Rückstellungen, die Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen, ferner die Ausgleichs- und die anderen Rücklagen sowie diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des von der Erzbischöflichen Finanzkommission erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. (5) Im Falle des künftigen Erwerbs von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergibt sich die Zuordnung aus den vorstehenden Grundsätzen. Im Zweifel ist sie bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von wesentlicher Bedeutung durch Einzeldekret des Ortsordinarius, bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens durch den Ökonomen festzustellen. Abschnitt 4: Die Ergebnisrechnung und die Behandlung von Rücklagen Artikel 11 (1) Für die Gliederung der Ergebnisrechnung gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Ergebnisrechnung wird in zwei Teilergebnisrechnungen segmentiert, die in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 1 einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Die Zugehörigkeit von Erträgen und Aufwendungen zu den einzelnen Teilergebnisrechnungen bestimmt sich danach, welcher Teilbilanz der Vermögenswert, aus dem der jeweilige Ertrag oder die jeweilige Aufwendung resultieren, oder, sofern die Erträge nicht im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen, welchem Teilplan der jeweilige Ertrag gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet ist. Artikel 12 Es ist eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von 735 Millionen Euro zu bilden. Diese ist ausschließlich dazu bestimmt, die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising bei strukturell rückläufigen Erträgen insbesondere aus Kirchenumlagen und staatlichen Leistungen in dem gebotenen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie darf ausschließlich zu diesem Zweck und insbesondere nicht dazu verwendet werden, über- und außerplanmäßige Kosten, vor allem solche aufgrund der Überschreitung der Planansätze, zu decken. Artikel 13 Über die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses entscheiden der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission in Bezug auf die ihnen jeweils zugeordneten Teilergebnisrechnungen auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags der Ordinariatskonferenz. Die Regelungen betreffend die Bildung zweckgebundener Rücklagen (Art. 5 Abs. 2 Satz 3) gelten insoweit entsprechend. Ein erzieltes positives Jahresergebnis kann auch vollständig oder teilweise auf neue Rechnung vorgetragen oder vollständig oder teilweise in die anderen Rücklagen eingestellt werden. Artikel 14 (1) Über die jederzeit mögliche Zuführung von Mitteln aus den anderen Rücklagen in eine zweckgebundene Rücklage - insoweit unter Beachtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 - oder die Ausgleichsrücklage entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission. Sofern die Erzbischöfliche Finanzkommission zu diesem Zweck keine eigene zweckgebundene Rücklage gebildet hat, kann sie auch die Einstellung in die entsprechende Rücklage der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz beschließen. (2) Die vollständige oder teilweise Auflösung einer für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklage darf nur mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz erfolgen. Die Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks ist keine derartige Auflösung der Rücklage. (3) Die Teilbilanzen müssen ausgeglichen sein. Diesem Zweck dienende Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, soweit und solange sie aus bilanziellen Gründen erforderlich sind. Abschnitt 5: Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses Artikel 15 (1) Auf für ihn bindenden Vorschlag des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission bestellt deren Vorsitzender den Jahresabschlussprüfer. Im Falle unterschiedlicher Vorschläge des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission kann er aus diesen frei wählen. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Durchführung verpflichtend vorgeschriebener Jahresabschlussprüfungen (§§ 316 ff. HGB) entsprechend, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Artikel 16 (1) Auf der Grundlage des Prüfberichts des Jahresabschlussprüfers beschließen der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission über die Anerkennung der ihnen zugeordneten Teilbilanz und Teilergebnisrechnung sowie über die diesbezügliche Entlastung des Ökonomen. (2) Nach Anerkennung der Teilbilanzen und Teilergebnisrechnungen beschließt ein Ausschuss, der aus jeweils zwei aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählten Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission besteht, unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission über die Anerkennung des aus Bilanz und der Ergebnisrechnung sowie dem Anhang gebildeten vollständigen Jahresabschlusses und über die Entlastung des Ökonomen. (3) Nach Anerkennung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 wird dieser durch den Vorsitzenden des Ausschusses festgestellt. Dieser unterrichtet den Ökonomen von einer Entlastung. Artikel 17 Der Jahresabschluss ist in einer dem Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission sachgerecht erscheinenden Form zu veröffentlichen. Schriftliche Veröffentlichungen müssen in jedem Fall das Testat des Wirtschaftsprüfers zumindest in seinen wesentlichen Aussagen wiedergeben. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen Artikel 18 Dieses Diözesangesetz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Es ist erstmals für den zum 31.12.2015 zu erstellenden Jahresabschluss und auf die Jahresplanung für das Jahr 2016 anzuwenden. Dieses Diözesangesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 10. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-07-10

Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising

Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt für die im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising nach Maßgabe der cann. 492 ff. CIC die Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Organe der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising Der Erzbischof leitet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising. Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere soweit sie in der nachfolgenden Satzung geregelt sind, kraft eines Spezialmandates (cann. 134 § 3, 137 § 1, 391 § 2 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung leisten ihm die nachstehend genannten Organe nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts Hilfe (can. 469 CIC). Die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising, die dem Erzbischof bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung Hilfe leisten, sind 1. der Diözesansteuerausschuss 2. die Erzbischöfliche Finanzkommission (Vermögensverwaltungsrat) 3. das Metropolitankapitel (Konsultorenkollegium) 4. der Erzbischöfliche Finanzdirektor (Ökonom) 5. die Erzbischöfliche Finanzkammer Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die vorliegende Satzung keine Regelung enthält, gelten subsidiär etwaige eigene Statuten der vorgenannten Organe. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Satzung und den Statuten der vorgenannten Organe gilt diese Satzung. Art. 2 Verschwiegenheitspflichten Bei Beginn der Amtszeit sind die Funktionsträger und Mitglieder der in Art. 1 Abs. 2 genannten Organe vom Erzbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits anderweitig, beispielsweise durch einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Funktionsträger und Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Funktionsträgerschaft bzw. Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort. Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission ein Exemplar dieser Satzung. Zweiter Abschnitt Der Diözesansteuerausschuss Art. 3 Die Rechtsverhältnisse des Diözesansteuerausschusses bestimmen sich nach der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) sowie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweils gültigen Fassung (DStVWO). Aufgabe des Diözesansteuerausschusses ist es insbesondere, jährlich nach den Weisungen des Erzbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Erzdiözese vorgesehen sind (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 31 DStVS) und nach Jahresablauf die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 38 DStVS). Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende besitzen kein Stimmrecht. Dritter Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkommission Art. 4 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkommission Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983 S. 403) Vermögensverwaltungsrat nach can. 492 § 2 CIC. Als solcher nimmt sie insbesondere die sich aus cann. 1263, 1277, 1281 § 2, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305, 1310 § 2 CIC sowie den hierzu ergangenen Partikularnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung ergebenden Beispruchsrechte wahr. Ein Weisungsrecht der Erzbischöflichen Finanzkommission gegenüber dem Ökonomen oder der Erzbischöflichen Finanzkammer besteht nicht. Die Erzbischöfliche Finanzkommission nimmt darüber hinaus auch die ihr außerhalb dieser Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere als Vermögensrat bei der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung und der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung, wahr. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine Beteiligung der Erzbischöflichen Finanzkommission ist nicht erforderlich, soweit Maßnahmen der Abwendung akuter Notfälle oder der Behebung sonst drohender erheblicher Schäden dienen und eine Beschlussfassung der Erzbischöflichen Finanzkommission unter Beachtung der dafür bestehenden Erfordernisse (Art. 8) nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission unverzüglich, spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Sitzung, von den getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen und den dafür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen. Art. 5 Der Vorsitzende und die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission Den Vorsitz der Erzbischöflichen Finanzkommission führt der Erzbischof. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission besitzt kein Stimmrecht. Neben dem Vorsitzenden gehören der Erzbischöflichen Finanzkommission fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Diese müssen den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC genügen und werden vom Erzbischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Scheidet ein Mitglied der Finanzkommission während der fünfjährigen Amtsperiode aus, ist für den Rest der verbleibenden Amtsperiode umgehend ein neues Mitglied zu ernennen. Eine Wiederernennung ist auch mehrfach möglich. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission können nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Vorsitzenden abberufen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied der Erzbischöflichen Finanzkommission - den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC nicht mehr genügt, - durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Erzbischöflichen Finanzkommission oder der Erzbischöflichen Finanzkommission mit der Bistumsleitung nicht mehr gewährleistet ist, - seine ihm insbesondere aufgrund dieser Satzung und auf deren Grundlage ergangener Regelung obliegenden Pflichten nachhaltig oder schwerwiegend verletzt, oder - den Loyalitätspflichten der kirchlichen Grundordnung zuwiderhandelt. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Abberufung can. 494 § 2 Hs. 2 CIC mit der Maßgabe, dass auch das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Mitglieder des Metropolitankapitels oder leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats (Ressortleiter, Stellvertretende Ressortleiter, Hauptabteilungsleiter) können nicht Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sein. Die Erzbischöfliche Finanzkommission kann zu ihren Beratungen Dritte, insbesondere den Erzbischöflichen Finanzdirektor oder dessen Stellvertreter bzw. Protokollführer, hinzuziehen. Soweit diese nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gilt Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch den Vorsitzenden der Erzbischöflichen Finanzkommission vor Beginn der Sitzung erfolgt. Art. 6 Haftung Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sind der Erzdiözese gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, der ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 7 Freies Mandat Die Erzbischöfliche Finanzkommission entscheidet im Rahmen ihrer kodikarischen Befugnisse frei und ist an Weisungen und Entscheidungen Dritter nicht gebunden. Art. 8 Geschäftsgang, Beschlussfassung und Geschäftsordnung Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Erzbischöflichen Finanzkommission ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, in elektronischer oder Textform unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens zehn Tage, kann in Eilfällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, aber angemessen abgekürzt werden. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall aber nicht weniger als drei Tage betragen. Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit danach nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Ein Mitglied kann an den Beratungen und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person - auch einer solchen, deren Mitglied er ist - einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nur dann zur Folge, wenn bei Berücksichtigung der Stimme des ausgeschlossenen Mitglieds ein anderes Ergebnis erreicht wurde oder erreicht werden könnte. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission kann für den Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkommission eine Geschäftsordnung erlassen. Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss er eine solche erlassen. Er kann diese jederzeit unter Angabe von Gründen ändern. In dieser Geschäftsordnung können für die Durchführung des Anhörungsverfahrens (can. 127 § 1 CIC) abweichende Regelungen getroffen werden; insbesondere kann die Anhörung der einzelnen Mitglieder auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege erfolgen. Vierter Abschnitt Das Konsultorenkollegium Art. 9 Das Konsultorenkollegium wird gemäß can. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, ABl. vom 15.11.1995, S. 403) durch die Mitglieder des Metropolitankapitels gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt auch für die Tätigkeit des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium dessen Statut. Das Konsultorenkollegium nimmt die sich aus can. 494 §§ 1 und 2, 1277, 1292 § 1, 1295 CIC ergebenden Rechte wahr. Der Erzbischof als Vorsitzender des Konsultorenkollegiums (can. 502 § 2 CIC) ist dabei von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Fünfter Abschnitt Der Erzbischöfliche Finanzdirektor Art. 10 Die Stellung und Berufung des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Diözesanökonom (can. 494 § 1 CIC) und als solcher Mitglied der Diözesankurie. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor wird vom Erzbischof gemäß can. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist - auch mehrfach - möglich. Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und für den Art. 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung entsprechend gilt, nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission abgesetzt werden (can. 494 § 2 CIC). Wird der Erzbischöfliche Finanzdirektor bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls zum Diözesanadministrator gewählt, muss das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Erzbischöflichen Finanzdirektor wählen. Während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls dürfen grundsätzlich keine außerordentlichen Geschäfte getätigt werden, sofern diese nicht dringlich sind oder anderenfalls Schaden entstehen würde. Art. 11 Stellvertretende Erzbischöfliche Finanzdirektoren Der Erzbischof kann nach Anhörung des Erzbischöflichen Finanzdirektors, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums einen oder mehrere Stellvertretende Finanzdirektoren ernennen. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können vom Erzbischof abberufen werden. Wird ein Stellvertretender Finanzdirektor zum Diözesanadministrator gewählt, kann das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Stellvertretenden Finanzdirektor wählen, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden. Sie können diese Vollmacht nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren bevollmächtigten Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer ausüben. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des/der Stellvertretenden Finanzdirektoren regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Der Aufgabenbereich des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet das Diözesanvermögen gemäß dem vom Diözesansteuerausschuss beschlossenen Haushaltsplan unter der Autorität des Erzbischofs (can. 494 § 3 CIC), soweit sich dieser nicht im Einzelfall oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Dekret vorbehalten hat, persönlich zu handeln. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor überwacht die Verwaltung des gesamten Vermögens, das den dem Erzbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, und übernimmt die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Personen, als deren Verwalter er in der Stiftungsurkunde oder den Statuten ausdrücklich genannt ist, oder die von Rechts wegen nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter haben (can. 1278 i.V.m. cann. 1276 § 1, 1279 § 2 CIC). Der Erzbischöfliche Finanzdirektor leitet die Erzbischöfliche Finanzkammer und vertritt diese gegenüber den anderen Einrichtungen der Erzdiözese. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet in Abstimmung mit dem Erzbischof das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls nach Maßgabe der Satzung des Erzbischöflichen Stuhls. Soweit die Satzung des Erzbischöflichen Stuhls für die Tätigkeit der Verwaltungsorgane keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vierten und des fünften Abschnitts der vorliegenden Satzung entsprechend. Dem Erzbischöflichen Finanzdirektor können die Aufgaben der Aufsicht über kirchliche Stiftungen übertragen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStiftG; Art. 42 KiStiftO). In diesem Fall kann der Erzbischöfliche Finanzdirektor den Leiter der Hauptabteilung Recht sowie den Diözesanjustitiar bevollmächtigen, bei Friedhofs-, Messzustiftungs- und Erbbaurechtsangelegenheiten jeweils gemeinsam mit einem Beschäftigten der Abteilung Justiziariat die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen für ihn zu zeichnen und zu siegeln. Art. 13 Die Befugnisse des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor vertritt die Erzdiözese, den Erzbischöflichen Stuhl und alle diejenigen öffentlichen juristischen Personen, deren Vermögensverwaltung ihm nach Art. 12 Abs. 2 und 4 übertragen ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Dritte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend schriftlich bevollmächtigen. Durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor Bevollmächtigte können ihrerseits Untervollmacht nur erteilen, wenn ihnen dies durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor ausdrücklich gestattet wurde. Die vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erteilten Vollmachten können nur von zwei Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer gemeinsam ausgeübt werden. Wird zwischen zwei oder mehreren vom Erzbischöflichen Finanzdirektor vertretenen Rechtsträgern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so werden die Erzdiözese oder der Erzbischöfliche Stuhl vom Erzbischöflichen Finanzdirektor, der jeweils andere Rechtsträger von zwei vom Erzbischof bestellten Bediensteten des Erzbischöflichen Ordinariats, die nicht Mitarbeiter der Erzbischöflichen Finanzkammer sind, gemeinsam vertreten. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Befugnisse gebunden an: a) das gesamtkirchliche, teilkirchliche und das einschlägige staatliche Recht, b) die Weisungen des Erzbischofs, des Generalvikars, soweit dieser durch den Erzbischof, insbesondere gemäß can. 134 § 3 CIC, ein Spezialmandat erhalten hat, c) die rechtmäßigen Entscheidungen des Diözesansteuerausschusses, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums. Besteht Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, entscheidet der Erzbischof. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor berichtet regelmäßig schriftlich a) dem Erzbischof, dem Generalvikar, der Erzbischöflichen Finanzkommission und dem Konsultorenkollegium über sich abzeichnende Entwicklungstendenzen, die das Vermögen der Erzdiözese insgesamt betreffen, b) dem Diözesansteuerausschuss und der Erzbischöflichen Finanzkommission über Entwicklungstendenzen im Steuerhaushalt, c) den Organen der der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten kirchlichen Rechtspersonen und Einrichtungen über Entwicklungstendenzen, die ihr Vermögen betreffen. Die Berichterstattung nach lit. a) und b) erfolgt mindestens einmal im Quartal, diejenige nach lit. c) mindestens einmal jährlich schriftlich. Bei Bedarf hat sie jedoch unverzüglich zu erfolgen. Sechster Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkammer Art. 14 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkammer Die Erzbischöfliche Finanzkammer steht im Dienst der Seelsorge der Erzdiözese München und Freising (Dekret des II. Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Art. 27). Die Erzbischöfliche Finanzkammer ist als Geschäftsbereich des Ökonomen Bestandteil des Erzbischöflichen Ordinariats und der Diözesankurie (can. 469 CIC). Die Struktur der Erzbischöflichen Finanzkammer wird durch den Erzbischof festgelegt. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor bedient sich ihrer Hilfe bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Die sich aus der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), insbesondere Art. 10 f., ergebenden Aufgaben bleiben davon unberührt. Ihre Tätigkeit ist Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Der Erzbischof kann jederzeit eine Sonderprüfung der Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer oder für Teilbereiche anordnen und mit deren Durchführung auch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen. Art. 15 Grundsätze der Verwaltung Die Erzbischöfliche Finanzkammer handelt in der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze einer zweckmäßigen, sicheren und sparsamen Geschäftsführung. Art. 16 Geschäftsordnung für die Erzbischöfliche Finanzkammer Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist ermächtigt, zum Erlass einer Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des Geschäftsganges der Erzbischöflichen Finanzkammer regelt, wenn und soweit der Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkammer nicht durch eine allgemeine Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat geregelt ist. Eine vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs. Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Die Satzung der Erzbischöflichen Finanzkammer in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1997 (Amtsblatt vom 01.12.1997, S. 40), zuletzt geändert durch Dekret des Erzbischofs vom 31.12.2011 (Amtsblatt vom 30.03.2012, S. 209) verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit. München, den 07.10.2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2013-10-07

Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz; hier: Inkraftsetzung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising

Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert. Die Änderungen für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind vom Erzbischof von München und Freising in Kraft zu setzen bzw. zu veröffentlichen. Damit gilt in der Erzdiözese München und Freising folgende Regelung: Nr. 18 Partikularnorm zu c. 1277 CIC - Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt: a) Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen. b) Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen. c) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten. d) Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten ist. e) Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts. f) Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten). g) Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter. Nr. 19 Partikularnorm zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften: Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist: I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen EUR festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich. II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC 1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Alle Grundstücksveräußerungen - unabhängig von einer Wertgrenze - bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. 2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist - unabhängig von der Wertgrenze - die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 EUR übersteigt. c) Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 folgendes bestimmt: (1) Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge; Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist; Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 EUR übersteigt. (2) Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 EUR, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt Il Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden. (3) Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren. 3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 GIG unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen: a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1 a). b) alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150,000 EUR, c) veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC: (1) ohne Untergrenzen: Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Steilung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten; (2) alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 EUR; (3) Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 EUR übersteigt. ln Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 EUR festgelegten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II 1,2, 3 in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt. Hiermit setze ich die vorstehend veröffentlichten Änderungen der Partikularnormen Nrn. 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Für kirchliche Stiftungen findet die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (= KiStiftO) in der jeweiligen Fassung, d. h. derzeit in der Fassung vom 1. Juli 1997 (ABl. 1997 Nr. 12 vom 15. September) Anwendung. München, den 9. September 2002 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2002-09-09

Satzung zur Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 22.03.1995

Die Bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 21. September 1995 in Freising folgende Satzung beschlossen, die hiermit für die Erzdiözese München und Freising bekannt gemacht wird: §1 Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABl. S. 234) wird wie folgt geändert: Art. 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Abkürzungsbezeichnung „(EStG)“ eingefügt. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Pauschbetrag“ wird durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „aufzuteilen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt: „sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet.“ cc) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt der Umlagesatz 1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG acht v.H., 2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG sieben v.H., der pauschalen Lohnsteuer." Art. 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuer-Jahresausgleich“ durch das Wort „Lohnsteuerausgleich“ ersetzt. In Absatz 4 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. §2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Freising, den 21. September 1995 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1995-09-21

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in dieser Verordnung beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Der Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising wurde aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Jahre durch die Rechtsabteilung der Erzbischöflichen Finanzkammer erstellt. Verfahrensweg 1. Grundsätzliche Beratung in der Kirchenverwaltung Bevor das Genehmigungsverfahren für den Neubau einer Orgel oder die Restaurierung/Sanierung einer bestehenden Orgel eingeleitet wird, berät die Kirchenverwaltung zusammen mit ihrem Kirchenmusiker, was hinsichtlich der Kirchenmusik als notwendig oder wünschenswert erachtet wird. 2. Informeller Ortstermin Die Kirchenverwaltung lädt zu einem Informationstermin ihren Kirchenmusiker, den zuständigen Orgelsachverständigen der Erzdiözese sowie den zuständigen Baubezirksleiter ein. Es sollen dabei konzeptionelle Fragen zur Orgel als Instrument wie auch als gestalterisches Element im Kirchenraum erörtert werden. Es ist zu klären, ob die Beiziehung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und eines Statikers zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Empore notwendig ist. Der Orgelsachverständige erstellt sein Gutachten. Die Koordination der weiteren Schritte übernimmt das Baureferat. 3. Offizielles Planungsgespräch Nach Vorliegen der Gutachten des Amtes für Kirchenmusik und - soweit erforderlich - des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden bei diesem vom Baureferat anzuberaumenden Termin die Fragen zu Disposition, Intonation, Größe, Gestaltung, Notwendigkeit einer Brüstungsorgel und denkmalpflegerischen Auflagen sowie zu baulichen Begleitmaßnahmen besprochen und das Ergebnis protokolliert. In außergewöhnlich schwierigen Fällen und bei Kirchenräumen höchster kunsthistorischer Bedeutung ist die Teilnahme der Erzbischöflichen Bau- und Kunstkommission und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. 4. Einholen der Kostenangebote Der Dispositionsvorschlag für ein neues Orgelwerk bzw. die Sanierungs-/Restaurierungsempfehlungen des Orgelsachverständigen sowie das Ergebnisprotokoll des Baureferates zum vorgenannten Planungsgespräch dienen der Kirchenverwaltung als Grundlage für die Einholung von mindestens drei Kostenangeboten bei geeigneten Orgelbaufirmen. 5. Beschlussfassung der Kirchenverwaltung zur beabsichtigten Vergabe Die Pfarrei wählt ggf. mit Beratung durch den Orgelsachverständigen unter den eingegangenen Angeboten das ihr am geeignetsten erscheinende Angebot aus und fasst darüber entsprechend Beschluss. Der Beschluss ist zusammen mit den Angeboten (komplett mit Prospektentwürfen) an das Baureferat zu senden. Der Baubezirksleiter holt die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik ein und erstellt die Vorlage für die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission. 6. Beschlussfassung durch die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission Die Kommission überprüft, ob alle notwendigen Stellungnahmen und Gutachten vorliegen, und beurteilt die von der Kirchenverwaltung zur Realisierung vorgeschlagene Lösung unter den Gesichtspunkten Gestaltung und Einfügung in den Kirchenraum. Sie erteilt im positiven Fall die bauaufsichtliche Genehmigung - ggf. unter Auflagen zur gestalterischen Ausführung - und empfiehlt der Erzb. Finanzkammer die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 7. Auftragsvergabe und Vertrag Sofern die Finanzierung (lt, vorgelegten Finanzierungsplan) gesichert ist (mindestens 50% der Gesamtkosten bereits angespart) und der Orgelbauvertrag dem Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising, der Bestandteil dieser Verordnung ist, entspricht, erhält die Kirchenverwaltung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung und kann nunmehr den Auftrag erteilen. 8. Ausführung der Prospektgestaltung Die Ausführungsdetails (Profile, Materialien, Schleierbretter und Farbfassung) sind während der Bauphase frühzeitig mit dem Baureferat in Verbindung mit dem Orgelsachverständigen abzustimmen. Ggf. ist die Beratung oder Mitwirkung eines externen Architekten und/oder Kirchenmalers erforderlich. Im Falle eines Orgelneubaus bedürfen Änderungen am Instrument während der Bauphase der Zustimmung des Amtes für Kirchenmusik. 9. Abnahme der Orgel Die Abnahme der Orgelbauarbeiten erfolgt gemäß der Regelung im Orgelbauvertrag. 10. Kosten Die Neuanschaffung oder Sanierung/Restaurierung einer Orgel ist ausschließlich als Eigenleistung (z.B. Spenden, Aktionen) haushaltsneutral von der Pfarrei zu finanzieren. Bauliche Maßnahmen - z.B. Verstärkung der Empore - müssen grundsätzlich ebenfalls voll von der Pfarrei übernommen werden, wenn sich ihre Notwendigkeit ausschließlich aus der Orgelbaumaßnahme ergibt. Andere baulich-konstruktive Mängel, die im Zuge der Orgelbaumaßnahmen offen zu Tage treten, werden durch das Baureferat nach Erfordernis behoben. Diese Verordnung tritt am 01.11.1998 in Kraft, die bisherige Verordnung (s. Amtsblatt 1989, S. 143) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Hinweis: Der unter Nr. 7 genannte Mustervertrag kann über das Amt für Kirchenmusik bzw. die Abteilung 2 der Erzbischöflichen Finanzkammer bezogen werden. ORGELBAUVERTRAG zwischen .................................................................... - Auftraggeber - und .................................................................... - Auftragnehmer - wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde folgender Vertrag geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages (Hinweis zum Ausfüllen: Nichtzutreffendes bitte streichen!) Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: a) Die Lieferung und Montage einer spielfertigen, betriebsbereiten Orgel für ................................................. b) Der Umbau - die Erweiterung - die Renovierung - die Restaurierung der Orgel in .................................................. gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom .................................................. . Stehen Bedingungen des Angebots im Widerspruch zu dieser Vertragsurkunde, gelten die Regelungen dieser Vertragsurkunde. §2 Vertragsgrundlage Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist die vom Orgelsachverständigen der Erzdiözese München und Freising geprüfte und vom Baureferat bzw. der Bau- und Kunstkommission der Erzdiözese genehmigte Disposition und Orgelgestaltung. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Auf die in der Erzdiözese München und Freising geltenden Vorschriften über die Genehmigungspflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen (Art. 20 und 44 KiStiftO). §3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 1 übernommenen Leistungen bis ........... (Monat/Jahr) vollständig zu erbringen. §4 Vergütung 1) (Hinweis zum Ausfüllen: Nicht zutreffende Alternative bitte streichen!) Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Festpreisvergütung in Höhe von ................................DM einschl. Mehrwertsteuer (Festpreisklausel). oder Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung in Höhe von ........................ DM gemäß Angebot vom ..........................zuzüglich Mehrwertsteuer. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Schreinerhandwerks im örtlichen Tarifbereich des Orgelbauers, die nach dem ....................... auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, die Lohnanteile des Angebotspreises (Abs. 2 Nr. 2.2 und 2.3) entsprechend anzupassen, soweit die nach diesem Termin noch auszuführenden Arbeiten laut Terminplan betroffen sind und der Auftraggeber etwaige Verzögerungen nicht zu vertreten hat. 2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 30 % innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluß Zug um Zug gegen Aushändigung der Bürgschaftsurkunde gem. § 5 Abs. 1 (Materialanteil) und des Versicherungsnachweises gem. § 10 2.2 50 % nach Anlieferung sämtlicher Orgelteile am Aufstellungsort (Lohnanteil) 2.3 20 % nach Abnahme der Orgel (Lohnanteil); abzügl. des Gewährleistungseinbehalts gem. § 11 Abs. 8 dieses Vertrages, wenn dieser nicht durch Bürgschaft abgelöst ist. Will der Auftragnehmer Preiserhöhungen gem. § 4 Ziff. 1 Alt. 2 beanspruchen, wird diese Rate nicht vor Überlassung einer ausführlichen und nachprüfbaren Schlussrechnung fällig. 3) Mit der Anlieferung der Orgelteile verbundene Kosten (Zölle, Steuern, Fracht, Versicherungen usw.) gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. 4) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Orgelbauer sind in der Vergütung enthalten. §5 Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ansprüche des Auftraggebers wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung (§§ 633 - 636, 323 - 325 BGB) in Höhe der Vorauszahlung des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 bis zur Abnahme durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes sicherzustellen. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Bankbürgschaft ist nach der Abnahme der Orgel zurückzugeben. §6 Auftragnehmerpflichten 1) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Orgelbautechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. 2) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn dadurch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen, ansonsten nur, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. 3) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Orgelbauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. 4) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen, Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers. 5) Aufstellung, Intonation und Stimmung der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. §7 Mitwirkung des Auftraggebers 1) Der Auftraggeber sorgt vor Anlieferung der Orgel und Ausführung sonstiger Orgelarbeiten für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes und die ungehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation. 2) Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und Intonation der Orgel sowie der Ausführung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung gestellt. 3) Entstehen dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlichen Einflüssen zusätzliche unvermeidbare Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nach Feststellung der Mängel unverzüglich von der Behinderung zu unterrichten. §8 Verwendung alter Teile 1) Bei Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Werden sie dem Auftragnehmer überlassen, ist hierfür eine Regelung zu treffen, die ggf. eine angemessene Vergütung vorsieht. 2) Die Veräußerung von Teilen einer Orgel bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. §9 Abnahme 1) Es ist förmliche Abnahme vereinbart. Die bloße Ingebrauchnahme der Orgel durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar. Die Fertigstellung der Orgel und die Beendigung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. 2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Orgelsachverständigen der Erzdiözese statt. Über die Abnahme wird von den Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll erstellt. 3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Orgelbauer den Abnahmeentscheid nach gutachtlicher Stellungnahme des Orgelsachverständigen sobald als möglich mit. §10 Gefahrtragung 1) Die Gefahrtragung für die Orgel richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierfür den Abschluss der erforderlichen und üblichen Versicherungen gegen Beschädigung und Zerstörung nachzuweisen. Erfüllungsort ist der Aufstellungsort. 2) Werden bei Umbauten, Renovierungen und Restaurierungen die Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel und Blitz ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. 3) Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der 2. Vergütungsrate (§4 Abs.2 Nr. 2.2) in das Eigentum des Auftraggebers über. §1 Gewährleistung 1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. 2) Über die gesetzliche Gewährleistungshaftung hinaus übernimmt der Auftragnehmer für die einwandfreie Funktion der Orgel eine Gewähr von 10 Jahren ab Abnahme. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Gewährleistungszeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmvertrages mit dem Auftragnehmer oder einem von ihm benannten Orgelbauer als erfüllt gilt. Dieser Pflege- und Stimmvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages (Anhang). 3) Der Auftraggeber hat während der Gewährleistungszeit des Abs. 2 Mängel unverzüglich nach Entdecken dem Auftragnehmer anzuzeigen. 4) Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile wie Ventilator, Gleichrichter, Schwachstromanlagen, Schalteinrichtungen und dergleichen sowie andere industriell hergestellte pneumatische oder hydraulische Aggregate wird vom Auftragnehmer nur eine Gewährleistung von 6 Monaten eingeräumt. 5) Eine nachträgliche Umintonation oder Stimmarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. 6) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden, es sei denn, der Auftragnehmer ist trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tätig geworden. 7) Bei Orgelumbauten oder -renovierungen beschränkt sich die Gewährleistung auf neu eingebaute Teile und auf die durch die Behebung der Mängel entstehenden Kosten. 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheit auf die Dauer von 5 Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers abgelöst werden. §12 Urheberrecht 1) Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. 2) Nach der Abnahme darf der Auftraggeber jederzeit Änderungen an der Orgel ohne Einwilligung des Auftragnehmers vornehmen, sofern sich aus § 11 nicht etwas anderes ergibt. 3) Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen von ihm anderen Orgelbauern nicht - auch nicht auszugsweise - zugänglich gemacht werden. Dem Auftraggeber ist von allen Unterlagen, die Funktion und Aufbau der Orgel betreffen, eine Kopie zu überlassen. Er darf von diesen Unterlagen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der einwandfreien Funktion der Orgel Gebrauch machen. §13 Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen an Dritte abgetreten werden; § 15 ist einzuhalten. §14 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Schriftform aufheben soll. §16 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragsschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat. Ort und Datum Für den Auftraggeber unter Bezugnahme auf den Kirchenverwaltungsbeschluss vom .................. (Kirchenverwaltungsvorstand) (Kirchenpfleger) (weiteres Mitglied der Kirchenverwaltung) Ort und Datum Für den Auftragnehmer Stiftungsaufsichtlich genehmigt Ort und Datum (Siegel oder Stempel des Pfarramtes) (Siegel d. Erzbischöflichen Ordinariates) Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

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