Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu
Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) V
Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt für die im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising nach Maßgabe der cann. 492 ff. CIC d
Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom
In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I §
I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftr
2.2 Die DVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal, aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung der Erzdiözese, einer Pfründestiftung oder eine
57. D.II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) Der Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufga
59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) Zuständigkeit Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Si