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  • 2018 (1)
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  • 1970 (5)

Geistliche Konzerte in Kirchen

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die Heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, sodass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genommen werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden.“ Nach diesem Grundsatz finden in unserer Erzdiözese seit Jahren geistliche Konzerte statt, für deren Durchführung im Amtsblatt 1978, Nr. 4/44 Regelungen erlassen wurden. Die Römische Gottesdienstkongregation hat mit Datum vom 5. November 1987 allen Bischofskonferenzen ein Schreiben über „Konzerte in Kirchen“ zukommen lassen (s. dieses Amtsblatt, Seite 228). Sie weist dabei auf grundsätzliche Fragen hin und gibt einige Kriterien an, nach denen in den Diözesen die Frage der geistlichen Konzerte in Kirchen behandelt werden soll. Auf Grund dieses Schreibens wird unsere pastorale Anweisung „Geistliche Konzerte in der Kirche“, Amtsblatt 1978, Nr. 4/44, in Erinnerung gerufen und ihr unter Einbeziehung des Schreibens der Gottesdienstkongregation folgende Fassung gegeben, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Auch ein geistliches Konzert steht im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, ist dafür geeignet. Es sind auch Anforderungen an einen etwaigen Text zu stellen: Es muss sich um geistliche Werke , wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln. Die Erlaubnis zur Durchführung von Kirchenkonzerten erteilt der Kirchenrektor nach Einsichtnahme in das Programm, das den unter 1. genannten Kriterien entsprechen muss. Das Amt für Kirchenmusik steht dabei auf Wunsch beratend zur Verfügung. In Konfliktfällen trifft es die Entscheidung. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor bzw. ein von ihm Beauftragter ein kurzes geistliches Wort. Die Aufstellung von Chor und Orchester bedarf besonderer Sorgfalt. Wenn sie nur im Chorraum geschehen kann, muss unbedingt die Ehrfurcht gegenüber dem Altar gewahrt werden (auch in der Kleidung). Das gilt auch für einen nicht befestigten Altar. Das Sanctissimum ist in diesem Fall in einer Seitenkapelle oder an einem anderen sicheren und geziemenden Platz aufzubewahren. Bei der Planung des Programms ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Eintrittsgeld darf nur zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Höhe des Unkostenbeitrags ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Jede kommerzielle Nutzung von Kirchenräumen ist untersagt. Die Mitarbeit von Konzertagenturen bzw. von außerkirchlichen Trägern der Kirchenkonzerte darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschränken. Der Karten- bzw. Programmverkauf muss außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen. Wenn das Konzert durch Hörfunk oder Fernsehen übertragen werden soll, ist vorher die Erlaubnis des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) einzuholen. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen Kirche gerichtet, aber sie sind m. E. in allem Wesentlichen ebenso von den anderen Kirchen als gültig anzuerkennen und zu beherzigen. Denn sie formulieren in der Tat das, was im Verkehr der getrennten Brüder miteinander als erstes nottut... Wenn diese Grundsätze ökumenischen Verhaltens sich in der Praxis durchsetzen, so darf man davon erwarten, daß auf beiden Seiten der Kirchengrenzen manche längst hart und unfruchtbar gewordene Scholle neu aufgebrochen wird." [E. Schlink, Nach dem Konzil, München und Hamburg 1966, S. 105] Das ökumenische Direktorium zeigt, wie innerhalb der katholischen Kirche diese allgemeinen Grundsätze in die Praxis überführt werden. Weil dabei die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gehen die Richtlinien sehr ins Einzelne. In dieser Hinsicht ist das Direktorium vollständig und bedarf keiner Ergänzung. Da jedoch im Direktorium selbst immer wieder verlangt wird, daß man sich bei der Durchführung dieser Grundsätze zuvor mit den Amtsträgern der nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften beraten solle, hat zwischen Beauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und der katholischen Bischöfe Deutschlands eine Beratung stattgefunden, die in den folgenden Richtlinien berücksichtigt wird. I. Über die Einrichtung ökumenischer Kommissionen Zu Nr. 7-8 des Ökumenischen Direktoriums Eine gemeinsame Kommission des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konferenz der katholischen Bischöfe Deutschlands ist wie folgt gebildet worden: Leitung evangelischerseits: Landesbischof Dr. Hermann Dietzfelbinger, Leitung katholischerseits: Lorenz Kardinal Jaeger, Erzbischof von Paderborn. Evangelische Mitglieder: Kirchenpräsident Prof. D. Wolfgang Sucker, Landessuperintendent D. Udo Smidt, Dr. Dr. Gustav Heinemann. Katholische Mitglieder: Bischof DDr. Hermann Volk, Bischof Dr. Joseph Höffner, Bischof Dr. Josef Stimpfle. Die Kommission wird sich in erster Linie mit den praktischen Fragen des Zusammenlebens evangelischer und katholischer Christen in Deutschland befassen. Einzelne Aufgaben dieser Kommission sind unter Nr. 7 und 8 des Direktoriums als Leitsätze oder Hinweise oder Ratschläge umschrieben. Zur Nr. 3-6 des Ökumenischen Direktoriums Bei der Errichtung von Bistumskommissionen muß die unterschiedliche Grenzziehung der katholischen Bistümer und der evangelischen Landeskirche berücksichtigt werden. Wenn im Gebiet eines katholischen Bistums die Gebiete mehrerer evangelischer Landeskirchen liegen, so ist die eine ökumenische Kommission des Bistums zuständig für die in ihrem Gebiet vorhandenen Landeskirchen. Die Landeskirchen mögen gegebenenfalls ihrerseits gleichfalls eine einzige Kommission bilden, die für das Gespräch mit dem eben genannten Bistum zuständig ist. Überschneidungen werden sich nicht ganz vermeiden lassen, und das Direktorium sieht die Möglichkeiten vor, daß mehrere Bistümer eine gemeinsame ökumenische Kommission bilden. Dies ist besonders dringlich, wenn mehrere Bistümer innerhalb der Grenzen einer evangelischen Landeskirche liegen. Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden durch die Realisierung des Vorschlages, gemeinsame ökumenische Kommissionen auf Landesebene zu errichten. Sie könnten die in Nr. 3-6 genannten Aufgaben der Bistumskommissionen übernehmen. II. Zur Frage der Konditionaltaufe Zu Nr. 9-18 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium gibt in dieser Frage für die Gesamtkirche verbindliche Vorschriften, die davon ausgehen, daß die Taufe das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Die in den von uns getrennten Ostkirchen vollzogenen Taufen sind ohne weiteres als gültig anzuerkennen. Was die übrigen Christen betrifft, so erwähnt das Direktorium die Gründe für die Möglichkeit eines Zweifels an der Gültigkeit und leitet dazu an, diese Zweifel gegebenenfalls durch ernste Prüfung zu beheben. Die in den evangelischen Landeskirchen gebrauchten Agenden sind in dieser Frage völlig klar. Sie ordnen die Taufe durch Übergießen des Wassers auf das Haupt des Kindes unter Anwendung der trinitarischen Taufformel an. Das Direktorium erwähnt, daß an sich auch eine Taufe durch Besprengung mit Taufwasser möglich ist, aber sowohl die evangelische wie die katholische Seite gibt der Taufe durch Übergießen den Vorzug. Der evangelische Geistliche ist durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet worden, sich an die Ordnung seiner Kirche zu halten. Zu dieser Ordnung gehört auch die Verwendung der Agende. Die einzige Frage ist, ob in einem Einzelfall ein evangelischer Geistlicher sich an die Bestimmungen seiner Agende gehalten hat. Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur dann mit Recht als begründet bezeichnet werden, wenn alle Möglichkeiten ausgenutzt wurden, diesen Zweifel zu beheben. Wenn ein katholischer Geistlicher einen ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit einer evangelischen Taufe selbst nicht beheben kann, soll er sich durch das Generalvikariat an die zuständige Landeskirche wenden. Die evangelische Landeskirche wird sich zur Frage der Gültigkeit äußern, wenn der Betreffende in ihrem Bereich getauft worden ist. Im andern Falle wird sie sich weiter erkundigen und dem Generalvikariat Nachricht geben. Auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf eine Konditionaltaufe nur nach ausreichender Prüfung vorgenommen werden. III. Ein neuer Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche Zu Nr. 19-20 des Ökumenischen Direktoriums Für die Aufnahme eines nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche wird ein eigener Aufnahmeritus von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht werden [In den letzten Tagen des vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf ausgearbeitet, der nach Ostern 1968 dem Consilium Liturgicum vorgelegt werden soll. Nach der Approbation durch das Consilium wird die Deutsche Bischofskonferenz einen unseren Verhältnissen angepaßten „Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche" herausgeben. Der neue Ritus wird sich orientieren an den Grundsätzen, die im ökumenischen Direktorium angegeben sind. Da das Ökumenismusdekret ausdrücklich erklärt, daß den in nichtkatholischen Gemeinschaften geborenen Christgläubigen die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden darf, entfällt die Lossprechung von der Zensur der Exkommunikation. Sie werden nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zugelassen. Als Glaubensbekenntnis dürfte sich das Nicaeno-Constantinopolitanum empfehlen.]. IV. Die Förderung des geistlichen Ökumenismus in der katholischen Kirche Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium will unter Nr. 22 keine erschöpfende Aufzählung der Tage und Zeiten geben, an denen besonders für die Einheit der Christen zu beten ist. Für die Ausgestaltung werden ausdrücklich einige Hinweise gegeben, die sich an das Dekret „Über den Ökumenismus" anlehnen. Es ist von Bedeutung, daß dieses Dekret zunächst und besonders eindringlich die katholischen Christen anspricht, damit sie ihrerseits durch eigene innere Erneuerung aus dem Geist des Evangeliums, durch innere Bekehrung, durch ein heiliges Leben und besonders durch das liturgische und private Gebet teilnehmen an der Sorge um die Wiederherstellung der Einheit, die eine Sache der ganzen Kirche ist. V. Allgemeine Grundsätze für die Gemeinschaft im geistlichen Tun mit den getrennten Brüdern Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums In diesem Abschnitt werden die im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" aufgestellten Grundsätze über Gebet und gottesdienstliche Gemeinschaft mit den von uns getrennten Brüdern näher begründet und erläutert. Das Direktorium sagt, daß die konkrete Anwendung dieser Grundsätze die unterschiedliche Situation der verschiedenen von uns getrennten Gemeinschaften berücksichtigen muß und gibt allgemeine Regeln für Konsultationen und legitime Gegenseitigkeit. Es folgen (in Nr. 29-31) einige wichtige Begriffsbestimmungen, die für das rechte Verständnis der folgenden praktischen Richtlinien sehr bedeutsam sind: Unter geistlichem Tun sind sowohl Gebetsstunden, gemeinsame Wortgottesdienste wie auch das liturgische Handeln und die eigentliche communicatio in sacris verstanden. Gemeinschaft im geistlichen Tun umfasst also alles, was im folgenden unterschiedlich behandelt wird. Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt. Unter „liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt. VI. Gemeinsame Gebetsstunden und Wortgottesdienste mit den von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 32-37 des Ökumenischen Direktoriums Dieser Abschnitt handelt von gemeinsamen Gebeten, Feiern und solchen Gottesdiensten, die nicht streng liturgischer Art sind. Für die evangelische Seite kann unter Umständen der Gebrauch des Ausdrucks „gemeinsame Gottesdienste" Schwierigkeiten machen. Die evangelische Kirche bezeichnet nämlich ihre offiziellen „liturgischen" gottesdienstlichen Handlungen als Gottesdienst, während die katholische Kirche dafür den Ausdruck „Eucharistiefeier" oder „heilige Messe" hat. Es ist darum von evangelischer Seite angeregt worden, den Ausdruck „gemeinsame Gottesdienste", falls möglich, durch geeignete andere Ausdrücke zu ersetzen. Für die Gestaltung gemeinsamer gottesdienstlicher Feiern, Andachten und Gebetsstunden gibt es eine Anzahl von empfehlenswerten Vorschlägen. Zur Weltgebetswoche (18-25. Januar) für die Einheit der Christen legt jedes Jahr der Katholische Arbeitskreis für die Weltgebetswoche in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verbindung mit dem Sekretariat der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung" des Weltrates der Kirchen eine Gebetshandreichung vor (Kyrios-Verlag Meitingen, 8050 Freising, Postfach 261). Als Modell können auch dienen die Feierstunden mit den nichtkatholischen Konzilsbeobachtern und mit dem Erzbischof von Canterburry in Sankt Paul vor den Mauern in Rom. Obwohl es sich nicht um liturgische Feiern im eigentlichen Sinn des Wortes handelt, soll man ihrer Gestaltung den Erfordernissen der liturgischen Erneuerung Rechnung tragen und nach Möglichkeit dabei die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils berücksichtigen. In den Ansprachen und biblischen Meditationen bei diesen Feiern soll die Botschaft des Evangeliums von Gottes Heilshandeln in Christus uneingeschränkt verkündet werden. Gegenseitiges Vertrauen ist unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung solcher Feiern, die gemeinsam geplant, vorbereitet und gestaltet werden. Es ist selbstverständlich, daß dabei die Liebe zu den von uns getrennten Brüdern und die Achtung vor ihren Überzeugungen nicht verletzt werden darf. Deshalb soll die Erörterung konfessioneller Kontroversen vermieden werden. VII. Die communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern Zu Nr. 39-45 des Ökumenischen Direktoriums Die Anweisungen des Direktoriums sind in diesem Bereich so genau und ins Einzelne gehend, daß sie keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Praxis jeder gottesdienstlichen Gemeinschaft mit den von uns getrennten orientalischen Christen eine vorhergehende Konsultation mit den orientalischen Autoritäten — wenigstens auf örtlicher Ebene — unerläßlich ist. VIII. Die communicatio in sacris mit den anderen von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 55-63 des Ökumenischen Direktoriums Auch hier sind die Ausführungen des Direktoriums klar und deutlich. Das Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" gibt den Grund dafür an, daß, solange die kirchentrennenden Unterschiede in der Eucharistielehre fortdauern, keine Abendmahlsgemeinschaft mit uns möglich ist. Das Konzil sagt, daß die protestantischen Kirchen „nach unserem Glauben vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes das ursprüngliche und vollständige Wesen des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben" (Nr. 22). Obwohl das Konzil auch gemeinsame Elemente im Eucharistieglauben hervorhebt, ist durch den Hinweis auf das Fehlen des Weihesakramentes der wichtigste Unterschied zwischen katholischem und reformatorischem Eucharistieverständnis bezeichnet. Das Konzil will nicht sagen, daß in den Dienstämtern der reformatorischen Kirchen keine apostolischen Elemente seien; es will nur hervorheben, daß nach unserem Glauben eine wesentliche Voraussetzung zur vollgültigen Eucharistiefeier fehlt, nämlich das Weihesakrament. Am Sakrament der Einheit zeigt sich so die ganze Tragik unserer Trennung. Wir können sie nicht verhüllen oder leicht nehmen und dürfen nicht versuchen, eine Einheit vorzutäuschen, die noch nicht da ist. Der Versuch, unter Nichtbeachtung der theologischen Realitäten durch einfache Aktion eine Interkommunion herzustellen, würde die Eucharistiefeier herabwürdigen zu einer Demonstration des guten Willens. Wenn dieser genügte, wäre die Einheit schon längst vollzogen, und die ganze ökumenische Bewegung hätte keinen Sinn mehr. Die Arbeit für die Einheit der Christen empfängt ihre dramatische Spannung und ihre stärkste Dynamik gerade aus dem schmerzlichen Erlebnis, daß wir nicht gemeinsam an dem einen Herrenmahl teilnehmen können. Gerade hier zeigt sich, daß der Weg zur Einheit die Geduld als eine spezifische ökumenische Tugend erfordert. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Allgemeines Ausführungsdekret zu der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 10.12.2019

Hiermit bestimme ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising den Generalvikar für alle Institutionen, die meiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen, zur zuständigen Person der Leitungsebene, die gemäß Nr. 11 der Ordnung zu informieren ist. Zugleich lege ich fest, dass die Information an den Generalvikar ausschließlich über die von mir hierzu beauftragten Ansprechpersonen zu erfolgen hat. Dieses allgemeine Ausführungsdekret ist zusammen mit dem Text der Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Dekret zur Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising

Die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising vom 22. August 2014 wird hiermit erneut und unverändert ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, soweit sie nicht der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2020, widerspricht. Dieses Dekret ist zusammen mit der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019 im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

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