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Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese Abschnitt: Juristische Personen Inkrafttreten Jahr: 2001   Alle Filter entfernen
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Gebührenordnung des Konsistoriums und Metropolitangerichtes München

Gemäß c. 1649 § 1 CIC erlasse ich für das Konsistorium und Metropolitangericht München folgende Gebührenordnung: I. Gebühren Ordentliche Verfahren 1. Instanz: 200,- Euro (bzw. DM 400,-) Ordentliche Verfahren 2. Instanz: 100,- Euro (bzw. DM 200,-) Dokumentenverfahren: 50,- Euro (bzw DM 100,-) Privilegium Fidei - Verfahren: die anfallenden römischen Gebühren Nichtvollzugsverfahren: die anfallenden römischen Gebühren II. Sonderausgaben Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Dolmetscher sind der Partei in Rechnung zu stellen, welche deren Beteiligung beantragt. Sollte das Gericht deren Beteiligung gemäß cc. 1452, 1471 oder 1680 CIC verfügen, sind die Kosten der klagenden Partei in Rechnung zu stellen. III. Erlass von Gebühren und Sonderausgaben Der Offizial hat das Recht, im Einzelfall bei Bedürftigkeit nach eigenem Ermessen sowohl Verfahrenskosten als auch Sonderausgaben ganz oder teilweise zu erlassen. Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. München, den 1. März 2001 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2001-03-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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