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Abschnitt: Liturgie Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983

DEKRET Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403). Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen. Im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising ist gemäß c. 492 § 1 CIC der Finanzdirektor Vorsitzender des Vermögensverwaltungsrates. München, den 27. November 1988 Friedrich Card. Wetter Peter Lederer, secr. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1988-11-27

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung: Abschnitt I Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane I. Kirchenamtliche Genehmigung Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung, b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, l) Erteilung von Gattungsvollmachten, m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, h) Versicherungsverträge (Jahresprämien). 3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt. 4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen: (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte, b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern, c) Belegarztverträge. (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte. II. Bestimmung des Gegenstandswertes Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Abschnitt II Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen. München, den 1. Dezember 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1995-12-01

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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