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Prüfungsordnung für die Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Der kirchliche Vorbereitungsdienst wird gemäß § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen. Die Zweite Dienstprüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung der Religionslehrerin/des Religionslehrers im Kirchendienst an Grund-, Mittel- und Förderschulen erworben wurde. Ein erfolgreicher Abschluss der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf Anstellung. Abschnitt 1 Prüfungskommission § 1 Zuständigkeit Die Prüfungskommission ist zuständig für Entscheidungen über: die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung bzw. über die Wiederholung oder Nachholung einzelner Prüfungsteile, Anträge und Einsprüche. § 2 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar als Vorsitzender, der/die Leiter/in des Ressorts Bildung, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.1, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2, der/die jeweils beteiligte/n Erstprüfer/in/nen der praktischen Prüfung, der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1, ein/e Religionslehrer/in i. K. aus dem Sprecherrat, zwei Vertreter/innen der Prüfungskandidat/inn/en. § 3 Besetzung und Bekanntmachung der Prüfungskommission (1) Die Erstprüfer gemäß § 2 Nr. 5 werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs 5.2.2.1 benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 2 Nr. 7 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Prüfungskandidatinnen/Kandidaten gemäß § 2 Nr. 8 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht . § 4 Beschlussfassung Die Prüfungskommission tritt in der Regel einmal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds der Kommission innerhalb von drei Monaten zusammen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können auch im Weg des Umlaufverfahrens gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1 ist für die laufende Dokumentation der Beschlüsse der Prüfungskommission verantwortlich. Abschnitt 2 Zweite Dienstprüfung § 5 Prüfungsberechtigte Personen Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden: die Leiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Seminarleiter/innen i. K. der Abt. 5.2.2. § 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Dienstprüfung (1) In jedem der beiden Seminarjahre finden mindestens zwei Unterrichtsbesuche statt. Über jeden Besuch wird ein Protokoll erstellt. Jeweils ein Unterrichtsbesuch mit besonderer Unterrichtsvorbereitung (UV) im ersten und im zweiten Seminarjahr wird benotet. Diese Termine werden mündlich vereinbart und mindestens drei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Der/Die Seminarteilnehmer/in hat bei jedem Unterrichtsbesuch die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Beide Noten fließen in das Zeugnis der Zweiten Dienstprüfung ein. (2) Aus der schriftlichen Mitteilung der benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Versucht der/die Seminarteilnehmer/in das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die jeweilige Unterrichtsstunde mit der Note 5,0 bewertet. (3) Von den Ergebnissen der beiden benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr hängt die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ab: Hierzu wird aus beiden Noten das arithmetische Mittel errechnet. Ist das Ergebnis mindestens „ausreichend“ (4,50), wird der/die Seminarteilnehmer/in zur Zweiten Dienstprüfung zugelassen, soweit die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 7 Durchführung der Zweiten Dienstprüfung Die erfolgreich abgelegte Zweite Dienstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Religionslehrer/in i. K. Die Zweite Dienstprüfung wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres durchgeführt und besteht aus drei Teilen: der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung. Abschnitt 3 Prüfungsteile § 8 Praktische Prüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung beginnt mit der praktischen Prüfung. Diese umfasst zwei Unterrichtsstunden an einem Schultag und wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres abgelegt. Der/Die Prüfungsteilnehmer/in hat die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Ebenso entscheidet er/sie darüber, in welcher Klasse bzw. in welchen Klassen die praktische Prüfung abgelegt wird. (2) Der Termin wird mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in mündlich vereinbart und nach Absprache mit dem/der Erstprüfer/in mindestens drei Wochen zuvor schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Mitteilung ergeht auch an die Schulleitung und an das für die Schule zuständige Pfarramt. (3) Aus der schriftlichen Mitteilung geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Der/die Prüfungsteilnehmer/in muss mit seiner/ihrer Unterschrift versichern, dass er/sie das Unterrichtskonzept nicht schon einmal für Prüfungszwecke vorgelegt hat und dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. Liegt keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die praktische Prüfung nicht abgenommen und gilt als nicht bestanden. (4) Die Abteilungsleiter/innen und die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Erstprüfer/innen; der/die für die Durchführung der Seminarausbildung des jeweiligen Prüfungskandidaten zuständige Fachbereichsleiter/in oder Seminarleiter/in ist Zweitprüfer/in. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die praktische Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die praktische Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 9 Mündliche Prüfung (1) Der Termin der mündlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Sie bezieht sich auf religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen, die im Laufe der zwei Seminarjahre erarbeitet wurden. (3) Den Vorsitz führt der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitprüfer/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die mündliche Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 10 Schriftliche Prüfung (Klausur) (1) Der Termin der schriftlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Das Prüfungsgebiet erstreckt sich auf Themen der Fachdidaktik des Religionsunterrichts an Grund- und Mittelschulen. Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden. (3) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfer/innen benotet. Erstkorrektor/in ist der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitkorrektor/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen und diese in einer gemeinsam erstellten Niederschrift begründen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2 über die zu erteilende Note. § 11 Verhinderung und Versäumnis (1) Kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, die gesamte Prüfung oder einzelne Teile daraus nicht ablegen, so müssen die nicht abgelegten Prüfungsteile noch vor Ende des laufenden Schuljahres nachgeholt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich schriftlich bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 nachzuweisen, im Krankheitsfall durch ein ärztliches Attest. Die Prüfungskommission stellt fest, ob eine von dem/der Prüfungsteilnehmer/in nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt und ob die Notwendigkeit besteht, die Frist zur Nachholung der nicht abgelegten Prüfungsteile über das laufende Schuljahr hinaus zu verlängern. (2) Versäumt ein/e Prüfungsteilnehmer/in einen Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung, so wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. (3) Hat sich ein/e Prüfungsteilnehmer/in der Prüfung oder einzelnen Prüfungen unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass solche Gründe unverzüglich geltend gemacht und bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 innerhalb einer Woche schriftlich nachgewiesen werden. § 12 Notenskale und Notenbildung (2) Für die Benotung der Unterrichtsbesuche (vgl. § 6) und der einzelnen Teilleistungen der Zweiten Dienstprüfung (vgl. §§ 8-10) gelten folgende Notenstufen: SEHR GUT - 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT - 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND - 4 (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHT AUSREICHEND - 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung). (3) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können hierbei die Notenstufen um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 und 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (4) Die Gesamtnote der Zweiten Dienstprüfung setzt sich wie folgt zusammen: erster benoteter Unterrichtsbesuch: 1 Anteil, zweiter benoteter Unterrichtsbesuch: 2 Anteile, praktische Prüfung: 3 Anteile, mündliche Prüfung: 1 Anteil, schriftliche Prüfung: 2 Anteile. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt von: 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: GUT, von 2,51 bis einschließlich 3,50: BEFRIEDIGEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: AUSREICHEND, ab 4,51: NICHT AUSREICHEND. § 13 Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zweiten Dienstprüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis aller Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ ist. (2) Ein Prüfungsteil, der mit Note 5,0 bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, auf Antrag wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche an die Leitung der Abteilung 5.2.2 gestellt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich noch in demselben Schuljahr statt, in dem die jeweilige Prüfung erstmals abgelegt wurde, es sei denn, die Prüfungskommission beschließt in besonders begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung. (4) Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (5) Eine Wiederholung der bestandenen Zweiten Dienstprüfung zur Verbesserung der Noten ist nicht möglich. (6) Das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf eine Einstellung. § 14 Einspruch Der/Die Prüfungskandidat/in kann gegen Einzelnoten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Prüfungskommission einlegen. § 15 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen Der/Die Prüfungskandidat/in kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. § 16 Zeugnis Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung stellt der Generalvikar jedem/jeder Prüfungsteilnehmer/in ein Zeugnis aus. Dieses enthält die Noten der Teilleistungen sowie die Gesamtnote in Worten und Ziffern (vgl. § 12). § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in Wechselnutzung in Betracht kommen, wenn sich dies vom Belegungsplan her vereinbaren lässt. Nachstehendes Raumprogramm gibt eine Orientierungshilfe für die Überlegungen und Entscheidungen, inwieweit sich eine Einrichtung zum „Familienzentrum“ weiterentwickeln kann oder dafür weitere Räume benötigt. Dabei finden die inhaltlichen Themen Betreuung, Beratung, Bildung und Begegnung die entsprechende Berücksichtigung. Betreuung (siehe Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen) Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Rückzugs- und Ruheraum 18 m² 1 18 m² Beratung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Beratungszimmer (bei Inklusion mind. 2 Räume) 12 m² 2 24 m² Großer Beratungsraum 24 m² 1 24 m² Büro (ggf. Arbeitsplatz Leitung Familienorientierung) 12 m² 1 12 m² Bildung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Pädagogischer Gruppenraum (Eltern-Kind-Programm) 36 m² 1 36 m² Seminarraum 48 m² 1 48 m² Materialraum (alternativ Schrankwände) 12 m² 1 12 m² Begegnung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Begegnungsraum (evtl. kombiniert mit Foyer) 36 m² 1 36 m² Eltern-Café optional oder in Kombination mit Begegnungsraum 36 m² 1 36 m² Teeküche mit Lager 12 m² 1 12 m² Somit ergibt sich ein Mindestflächenbedarf von rd. 222 m². Hinzu kommen noch Nebennutzflächen für WCs, Flure und Garderoben sowie für einen Putzraum, soweit nicht vorhandene Nebenräume und Verkehrsflächen mit genutzt werden können. Je nach individueller Konzeption und den örtlichen Gegebenheiten sind Abweichungen möglich. Zur Abschätzung der Kosten kann man sich an den aktuellen Förderwerten des Freistaats Bayern für Kindertagesstätten orientieren. So geht der Freistaat davon aus, dass mit einem Betrag von 3.663,00 €/m² Hauptnutzfläche (ohne Flur und WC-Bereich) die Kosten für einen Neubau abgedeckt sein sollten. Je nach Region muss dieser Wert jedoch mit einem Faktor 1,2 bis 1,4 multipliziert werden, um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen. Bei Maßnahmen im Bestand kann eine Reduzierung auf 80 bis 75 % angenommen werden. Somit ergäben sich überschlägig kalkuliert für einen Neubau ohne Eltern-Café folgende Kosten: 222 m² x 3.663,00 €/m² = € 813.186,00 x 1,3 (Regionalfaktor) = rd. € 1.050.000,00 Kann ein Bestandsgebäude im Zuge einer anstehenden Generalsanierung umgebaut werden, ergäbe sich ein Kostenrahmen von rd. € 850.000,00. Dies sind rein theoretische Richtwerte, die nicht mit einer Kostenberechnung auf Basis einer konkreten Planung gleichgesetzt werden dürfen! Bei Bestandsumnutzungen sind die Kosten stark abhängig vom Gebäudezustand und den notwendigen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Hierfür können ohne Planung keine Richtwerte angegeben werden. Nach Kenntnisnahme durch die Ordinariatskonferenz am 13.01.2015 ist dieser Orientierungsrahmen im Rahmen der diözesanen Bauregeln verbindlich. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Standardraumprogramme für Pfarrheime und Pfarrhäuser

Vorüberlegungen Die folgenden Standardraumprogramme basieren auf den Rahmenbedingungen, die der Ordinariatsrat mit Beschluss vom 30.11.2004 vorgegeben hat und ersetzen die bisher angewandten Musterraumprogramme für Pfarrheime und die Raumprogramme für Pfarrhäuser vom 15.07.2003. Sie dienen als Orientierungsrahmen sowohl auf pfarrlicher Ebene wie auch auf Ebene des Pfarrverbandes. Gegebenenfalls müssen sie an die neuen Seelsorgemodelle angepasst werden, sobald diese erprobt und beschlossen sind. Aufgrund der rückläufigen Kirchensteuereinnahmen sieht sich die Erzdiözese gezwungen, trotz der pastoral durchaus sinnvollen Bedarfsfestlegungen vom 27.11.2001 erhebliche Einsparungen vorzunehmen. Dies wurde im ersten Schritt mit einer Erhöhung der Eigenleistungen der Pfarreien eingeleitet und muss in einem zweiten Schritt mit einer Reduzierung der Raumprogramme verwirklicht werden, die wiederum auch die künftig noch bezuschussungsfähigen Größen für Gebäudebewirtschaftung, Bauunterhalt und gegebenenfalls Neubauten darstellen werden (vgl. auch Schreiben des Generalvikars an die Kirchenverwaltungen vom 08.06.2004 zur Neuausrichtung des diözesanen Bauwesens bzw. diözesane Bauregeln vom 01.04.2005). Nach wie vor gilt daher, dass Raumprogramme für pfarrliche Einrichtungen jeweils Einzelfallentscheidungen sind, die im Zusammenwirken mit den zuständigen Seelsorgern und den pfarrlichen Gremien getroffen werden. Als Ausgangspunkt für diese Entscheidungen ist ein einheitlicher Orientierungsrahmen für das gesamte Bistum wichtig. Deshalb sind die Standardraumprogramme Bestandteil der Diözesanen Bauregeln vom 01.04.2005. 1. Standardraumprogramme für Pfarrheime Die Kirche ist das Zentrum der Seelsorge. Jede Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit braucht aber für eine zeitgemäße und zielgerichtete Pastoral auch außerhalb des Gottesdienstes Räume zur Begegnung und zur Seelsorgearbeit mit Personen und Gruppen. Der Grundsatz „Gemeinden brauchen Versammlungsräume“ wurde vom Ordinariatsrat am 30.11.2004 wieder bekräftigt. Grundsätzlich erstellt die Pastorale Planungsstelle in Absprache mit dem Seelsorgereferenten bei der Renovierung oder beim Neubau eines Pfarrheimes jeweils den Entwurf eines Raumprogramms unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Katholikenzahl und Größe der Pfarrei Art und Größe des vorgesehenen Seelsorgemodells (Einzelpfarrei, Pfarrverband, Stadtkirche, Stadtteilseelsorge) künftige bauliche und demographische Entwicklung in der Pfarrei historische und soziale Gegebenheiten Zahl der pfarrlichen Gruppen und Aktivitäten Verfügbarkeit nichtkirchlicher Versammlungsräume (z. B. im Wirtshaus, Gemeindesaal usw.) Ein wichtiges Kriterium ist zwar die Zahl der Katholiken, da sich die Pfarreien untereinander vergleichen und bei der Zuweisung von Kirchensteuermitteln Gerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung fordern. Ebenso üben aber auch topografische Gegebenheiten und die Größe eines vorhandenen Grundstücks Einfluss auf das Raumprogramm aus. Von ganz besonderer Bedeutung sind Größe und Struktur vorhandener Gebäude. Für das Raumprogramm eines Pfarrheimes ist es auch von Bedeutung, zu welcher Art von Pfarrverband oder Seelsorgemodell die Pfarrei gehört, d. h., ob sie zentrale Versammlungsmöglichkeiten bereitstellen muss bzw. zentrale Aufgaben im Pfarrverband zu erfüllen hat. Außerdem spielt es bei der Festlegung der Raumprogramme eine Rolle, ob innerhalb des Pfarrgebietes eine umfangreichere Siedlungstätigkeit zu erwarten ist oder ob Einwohnerzahl und Siedlungsentwicklung eher stagnieren bzw. gar rückläufig sein werden. Pastoralplanerischer Orientierungsrahmen Grundsätzlich bleibt es beim früheren Beschluss, dass jede Pfarrgemeinde Versammlungsräume braucht. Dazu werden die vier Typklassen A bis D als Bedarfswerte gebildet. Diese Bedarfswerte bilden auch die Basis für die Höhe der Betriebskostenzuschüsse und sind bei Renovierungen und Sanierungen zugrunde zu legen. Weiterhin gilt grundsätzlich: Im Pfarrverband mit Mittelpunktspfarrei soll es künftig nur ein Pfarrheim und eine Pfarramtsverwaltung geben, und zwar am Sitz des Pfarrverbandes. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Pfarrheime wird eine angemessene Gesamtquadratmeterzahl (entsprechend der neuen Typ-Einteilung) festgelegt, die in einem Pfarrverband aber auch auf mehrere Pfarrheime verteilt werden kann. Auch innerhalb einer Pfarrei ist die Verteilung auf mehrere Gebäude möglich. Diese Grundsätze sind jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse umzusetzen. In Pfarrverbänden gleich oder ähnlich großer Pfarreien (Pfarrverbandsmodell 2a) werden die pfarrlichen Einrichtungen nicht auf eine Pfarrei hin zentriert. Beim Modell Stadtkirche (bzw. Stadtteilseelsorge) wird der Raumbedarf für pfarrliche Räume ebenfalls für jede Pfarrei getrennt ermittelt. In der Erzdiözese München und Freising entstehen aufgrund der wirtschaftlichen Prosperität des Münchner Raumes an vielen Stellen Wohnbaumaßnahmen größeren Umfangs. Nach den pastoralen Erfordernissen wäre an diesen Stellen oft die Gründung einer neuen Pfarrei erforderlich. Wo aufgrund der personellen und finanziellen Situation dies nicht möglich ist, werden in bescheidenem Umfang Seelsorgeräume errichtet. In diesem Fall muss jedoch ernsthaft geprüft werden, ob eine andere Seelsorgestelle dafür geschlossen werden kann. Eine Ausweitung der Zahl der Pfarreien und Kuratien ist definitiv nicht mehr möglich. Bauplanerischer Orientierungsrahmen Um den Bau von Aufzügen zu vermeiden, sind Räume wie Pfarrsaal, Foyer, Teeküchen und die Sanitäranlagen möglichst ebenerdig anzuordnen. Grundsätzlich gilt: Jugendbereiche sollen so angelegt werden, dass gegenseitige Störungen vermieden werden. Auch Dienstwohnungen sind so anzuordnen, dass Ruhestörungen von Anfang an ausgeschlossen sind. Wegen der finanziellen Gegebenheiten sollen künftig auch verstärkt Modelle einer Anmietung von Räumlichkeiten und gegebenenfalls von Baukostenzuschüssen in kommunalen Gebäuden mit entsprechendem Nutzungsvertrag erprobt werden. Wo in kleinen Gemeinden noch Wirtshaussäle vorhanden sind, werden die Pfarrheime ohne größere Säle konzipiert, damit keine Konkurrenzsituation entsteht. Gleichwohl ist eine Bevorratung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen für Ergänzungsbauten anzustreben. Eine Mehrfachbelegung der Räume durch unterschiedliche Nutzergruppen ist unbedingt erforderlich. Die ausschließliche Nutzung von Räumen durch eine bestimmte Gruppe ist künftig nicht mehr möglich; dies gilt auch für den Jugendbereich. Pfarrheimtypen Auf der Basis dieser Vorüberlegungen und Rahmenbedingungen werden vier Pfarrheimtypen festgelegt: Typ A Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Typ B Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Typ C Pfarrheime für Pfarreien mit ca. 1.000 bis 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche). In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann ggf. der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen vorhandenen Gebäude erfolgen. Typ D Pfarrliche Räume für Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken: in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäusern oder anderen geeigneten Gebäuden, ca. 60 m² Hauptnutzfläche. Typ A Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 57 Pfarreien dieser Größe. Gegebenenfalls wird dieser Pfarrheimtyp in einzelnen Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei zusätzlich erforderlich. Eine Zahlenangabe ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. In der Regel haben diese Pfarreien bereits ein Pfarrheim. Pfarrheime dieser Größenordnung werden künftig meist nur dann erforderlich, wenn eine Generalsanierung oder ein Ersatzbau ansteht. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 160 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche mit Nebenraum 18 + 7 m² (dem Saal zugeordnet) Großer Versammlungsraum 60 m² Sitzungszimmer für Gremien 30 m² Clubraum 40 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 40 m² Werk- und Bastelraum 30 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG bzw. UG mit Lichtgraben Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 30 m² Teeküche 12 m² im UG Tischtennis-, Bolz- oder Partyraum 35 m² Summe der Hauptnutzfläche 540 m² Typ B Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 168 Pfarreien dieser Größe. Davon haben bereits fast alle ein Pfarrheim. Ersatzbauten werden nur im Zuge einer Generalsanierung notwendig, sowie Erweiterungen nur, wenn neue pastorale Bedürfnisse dies erfordern. Eine Zahlenangabe bezüglich der Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 100 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche (dem Saal zugeordnet) 12 m² Clubraum/Sitzungszimmer für Gremien 24 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 30 m² Werk- und Bastelraum 18 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Teeküche 8 m² im UG Tischtennis-, Bolz- und Partyraum 30 m² Summe der Hauptnutzfläche 300 m² Typ C Standardraumprogramm für Pfarrheime von Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 309 Pfarreien dieser Größe. Der Forderung nach einem Saal bis 100 m² kann nur entsprochen werden, wenn davon ein Sitzungsraum und Jugendraum abtrennbar ist. Pfarrheimbereich: Großer Versammlungsraum 60 m² (soweit Architektur und Statik dies zulassen) Sitzungsraum 18 m² Küche 14 + 4 m² Jugendraum 24 m² Abstellraum Summe der Hauptnutzfläche 120 m² In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann gegebenenfalls der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen geeigneten Gebäude erfolgen. Typ D Standardraumprogramm für pfarrliche Räume von Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken (in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäuser oder andere vorhandene Gebäude, ca. 60 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 221 Pfarreien mit dieser Größe. Meist sind solche Seelsorgestellen ohne eigenen Priester am Ort, aber es ist ein Pfarrhaus vorhanden. In diesen Fällen kommt es besonders auf das ehrenamtliche Engagement an. Dies setzt ein Mindestmaß an Versammlungsräumen voraus. Es ist nicht zumutbar, pfarrliche Aktivitäten in Privatwohnungen abzuhalten. In diesen Pfarrhäusern ist neben den pfarrlichen Räumen auch ein kleiner Amtsbereich erforderlich (vgl. Standardraumprogramme für Pfarrbüros, Typ D). Auf die Vermeidung von Ruhestörung ist zu achten, wenn das Gebäude eine Dienstwohnung aufweist. Pfarrliche Räume: großer Gruppenraum 36 m² Jugendraum 20 m² Teeküche 4 m² Summe der Hauptnutzfläche 60 m² Der unter Typ D beschriebene Raumbedarf kann nur in dem Maße erfüllt werden, wie es die Struktur des vorhandenen Gebäudes vorgibt. Neben der Erfüllung des Raumbedarfs geht es auch um den Erhalt des Pfarrhauses. 2. Standardraumprogramme für Pfarrhäuser Das Pfarrhaus ist ein wichtiger Ort der Seelsorge, nicht nur das private Haus des Pfarrers, in dem sich auch seine Arbeitsräume befinden. Vom Pfarrhaus aus nimmt der Pfarrer seine seelsorglichen Aufgaben wahr (vgl. c. 550 § 1 CIC). Deshalb unterliegt er der Residenzpflicht. Die Residenzpflicht des Pfarrers (c. 533 § 1 und c. 550 § 1 CIC) belegt, dass das Pfarrhaus ein sehr bedeutendes Zentrum der ganzen Pfarrgemeinde ist. Wie die Kirche als geistliche Mitte der Pfarrgemeinde und das Pfarrheim als Ort der nicht liturgischen Versammlungen dient es ebenfalls der Gemeinschaft. Kirche und Pfarrhaus bilden eine Einheit. Das Pfarrhaus soll für die Gemeindemitglieder „offen“ und identitätsstiftend sein. Es trägt dazu bei, ein positives Bild der Kirche nach außen zu vermitteln. Deshalb sollte grundsätzlich jede Pfarrei ein belebtes Pfarrhaus haben. Das Pfarrhaus ist der primäre Ort, an dem jederzeit Zuwendung und Hilfe erwartet werden können. Insofern dient es auch der Diakonie. Gemeinschaft und Diakonie im Pfarrhaus verleihen der Präsenz der Kirche in der Gesellschaft Ausdruck. Das Pfarrhaus ist ein Ort niederschwelliger Angebote. Soweit im Pfarrhaus ein Amtsträger oder ein(e) kirchliche(r) Mitarbeiter(in) wohnt bzw. wenigstens dort feste Sprechzeiten anbietet, reduziert er/sie die Schwelle für erste Kontakte zur Kirche. Damit ist das offene Pfarrhaus eine wichtige Ergänzung zur offenen Kirche. Auch wo es nicht bewohnt ist, kann das Pfarrhaus durch Ehrenamtliche zum Kristallisationskern der Gemeinde werden. Es ist ein wichtiges Identifikationssymbol gerade der ganz kleinen Gemeinden, besonders wenn es nahe bei der Kirche steht und/oder ortsbildprägenden Charakter hat. Seine Bedeutung nimmt in der säkularen Gesellschaft, in der die Christen nicht mehr an jedem Ort die Mehrheit bilden, sogar noch zu. Der Raumbedarf der Pfarrhäuser Je nach Größe und Struktur der Pfarrei stellt die Seelsorge unterschiedliche Ansprüche an das Pfarrhaus. Deshalb kommen heute im Pfarrhaus verschiedenste Nutzungen und Funktionen vor. Im Zuge des derzeitigen Sparzwangs ist auf die Mehrfachnutzung des Pfarrhauses geradezu hinzuwirken, um gegebenenfalls weitere Gebäude überflüssig zu machen. Das Pfarrhaus mit eigenem Priester am Ort Das klassische Pfarrhaus besteht aus den Wohnungen des Pfarrers, der Pfarrhausfrau und, soweit im Stellenplan vorgesehen, des Kaplans, gegebenenfalls einem Appartement für eine Aushilfe oder einen Praktikanten und einem Pfarrbüro, dessen Größe sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bemisst. Standardraumprogramm Wohnbereich Der Wohnbereich im Pfarrhaus soll vom Amtsbereich abgetrennt sein. Jeder pastorale Mitarbeiter soll sein Büro im Amtsbereich haben. Ein eigenes Arbeitszimmer im Wohnbereich ist nicht vorzusehen. Allgemeiner Wohnbereich: Esszimmer 18 m² Küche 12 m² ggf. Vorrats- und Hauswirtschaftsraum 12 m² allgemeines WC für Wohnbereich Privater Wohnbereich des Pfarrers: Wohn-/Arbeitszimmer 24 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 7 m² Privater Wohnbereich der Pfarrhausfrau: Wohnzimmer 18 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 4 m² Gästezimmer mit Nasszelle 22 m² Die Wohnung des Pfarrers und der Pfarrhausfrau sind als eigenständige Wohneinheiten zu konzipieren, aber so, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen zu einer familiengerechten Wohnung für einen pastoralen Mitarbeiter zusammengeschlossen werden können. Dabei sind steuerliche Vorgaben zu berücksichtigen. 3. Standardraumprogramme der Pfarrbüros Das Raumprogramm eines Pfarrbüros richtet sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter im Pfarrbüro. Die Zahl der Wochenstunden im Pfarrbüro hängt von mehreren Faktoren ab, die für den Arbeitsanfall verantwortlich sind. Zunächst wird die Wochenstundenzahl nach der Zahl der Katholiken im Pfarrgebiet bemessen (ca. eine Wochenstunde je 150 Katholiken). Das heißt, die Grenze für eine zweite Planstelle im Pfarrbüro liegt in der Regel bei 6.000 Katholiken. Einfluss auf die Wochenstundenzahl haben aber auch die pfarrlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Friedhöfe, Pfarrheim(e), sonstige Einrichtungen. Die Zahl der Mitarbeiter in der Seelsorge ergibt sich aus dem Stellenplan bzw. aus den darin festgelegten Kriterien (vgl. Stellenplan 2010 mit der Änderung vom Februar 2005, Vorwort des Generalvikars, S. 2, Schlüssel für Stellenplan): a) Ab ca. 3.000 Katholiken sollte einer Pfarrei/einem Pfarrverband neben dem Pfarrer ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen. b) Ein zweiter Mitarbeiter ist vorgesehen: bei einem Pfarrverband ab 6.000 Katholiken bei weniger als 6.000, aber mindestens drei Seelsorgestellen bei Einzelpfarreien mit mindestens 6.500 Katholiken c) Ein dritter Mitarbeiter sollte bei mehr als ca. 9.000 Katholiken eingeplant werden. Grundsätzlich soll jedem pastoralen Mitarbeiter ein Büro zur Verfügung stehen. Von dem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein Besprechungsraum im Pfarramtsbereich zur Verfügung steht. Unter dieser Prämisse werden für die Pfarreien mit eigenem Priester am Ort drei Typen von Pfarrbüros gebildet: Typ A: Pfarrbüro für Pfarreien über 6.500 Katholiken bzw. für Pfarrverbände oder andere Seelsorgemodelle mit mindestens 3.000 Katholiken und mindestens drei Seelsorgestellen Büro Pfarrer 24 m² Sekretariat 24 m² Büro Pastorale Mitarbeiter 2 x 18 m² Besprechungsraum 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 130 m² Typ B: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 3.000 und 6.500 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer 24 m² Sekretariat 18 m² Büro Pastoraler Mitarbeiter 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 88 m² Typ C: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer oder pastoraler Mitarbeiter 18 m² Sekretariat 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 58 m² Bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Pfarrverbandsmodell 2b) sollen die Pfarrverbandsverwaltungen in der Regel am Sitz des Pfarrverbandes zusam mengefasst werden. Soweit geeignete Gebäude in pfarrverbandsangehörigen Gemeinden vorhanden sind, kann der Raumbedarf für den gesamten Pfarrver band auf mehrere Gemeinden aufgeteilt werden, wenn die örtlichen Verhältnis se dies erfordern. Bei den sonstigen zu erprobenden Seelsorgemodellen sind die Standardraumprogramme (Typ A bis C) analog anzuwenden. Pfarreien ohne eigenen Priester am Ort In der Erzdiözese gibt es derzeit 343 Pfarreien ohne Priester am Ort. In der Regel handelt es sich hier um pfarrverbandsangehörige Seelsorgestellen oder Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken. Soweit diese ein erhaltenswertes Pfarrhaus haben, aber kein Pfarrheim, sollen dort ein Sprechzimmer und Versammlungsräume eingerichtet werden. Diese Pfarrhäuser könnten auch eine Dienstwohnung beherbergen, was aus der Sicht der Seelsorge sinnvoll wäre, wenn sie im konkreten Gebäude möglich ist, ohne dass hohe Umbaukosten entstehen. Da das Pfarrverbandskonzept jeder Seelsorgestelle (Pfarrei, Pfarrkuratie, Kuratie) die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit zusichert, wäre für jede Seelsorgestelle ein Sprechzimmer wünschenswert. Zwar ist es das Ziel bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Modell 2b), die gesamte Verwaltung am Pfarrverbandssitz zu konzentrieren, trotzdem ist mit Blick auf die älteren Menschen und Personen, die kein Auto haben, ein Sprechzimmer zu erhalten, auch wenn die personelle Besetzung nur in zeitlich sehr eingeschränkter Form möglich ist. Grundsätzlich soll es möglich sein, dass die Pfarrverbandssekretärin oder eine andere (ggf. ehrenamtliche) Kraft wenigstens einmal pro Woche anwesend sein kann, um Informationen, Aufträge und Verwaltungsvorgänge entgegenzunehmen (selbst wenn die tatsächliche Bearbeitung am Sitz des Pfarrverbandes erfolgt). Der dafür erforderliche Raum sollte auch so ausgestattet sein, dass der Pfarrverbandsleiter oder einer seiner pastoralen Mitarbeiter eine regelmäßige Sprechstunde vor Ort abhalten kann. In den sehr kleinen Pfarreien ist jeweils zu klären, ob das Archiv vor Ort aufrechterhalten werden kann. Die Räume oder Schränke müssen dann so ausgestattet sein, dass sie vor unberechtigtem Zugriff und vor Umwelteinflüssen geschützt sind. Bestehende Pfarrhäuser sollen, wenn irgend möglich für pfarrliche Zwecke genutzt werden, um diese als identitätsstiftende Einrichtung der jeweiligen Seelsorgestelle zu erhalten. Deshalb ist auf eine Mehrfachnutzung dieser Pfarrhäuser z. B. als Pfarrbüro und wenn erforderlich als Dienstwohnung und als Pfarrheimersatz hinzuwirken. Dafür scheint der Typ D im Standardraumprogramm angemessen. Für die drei Nutzungsarten Pfarrbüro, Pfarrheim und Dienstwohnungen unter einem Dach sieht das Raumprogramm folgendermaßen aus: Typ D: Pfarrbüro für Seelsorgestellen unter 1.000 Katholiken. Diese Seelsorgestellen sind in der Regel unbesetzt, d. h. ohne eigenen Priester und ohne pastorale Mitarbeiter am Ort. Amtsbereich: Sprechzimmer 18 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 18 m² Pfarrheimbereich: im EG Versammlungsraum (ggf. teilbar) 36 m² Teeküche 4 m² Jugendraum 20 m² Toiletten/Garderobe im KG Abstellraum Heizungs- und Technikräume Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 60 m² Wohnbereich: Dienstwohnung (familiengerecht) 85–90 m² Der hier beschriebene Bedarf richtet sich in erster Linie nach den vorhandenen baulichen Gegebenheiten, d. h. Zahl und Größe der Räume müssen je nach vorhandener Raumstruktur eventuell reduziert werden. Diese Standardprogramme werden mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft gesetzt. Nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle sollten sie gegebenenfalls angepasst werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Spirituelle Studienbegleitung für Religionsphilologen

Aufgrund der Beschlüsse der Bayer. Bischofskonferenz vom 15./16. 3. 1978 und vom 14./15. 3.1983 ist zur Erlangung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) neben der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung eine spirituelle Studienbegleitung erforderlich. Für Studenten, die gemäß LPO I ein Lehramt an Gymnasien oder Realschulen anstreben, gilt folgende verpflichtende Regelung: I. Zu Beginn des Studiums: Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Die Teilnahme an einer Wochenendveranstaltung mit spirituellem Schwerpunkt (im ersten Semester). Ein Orientierungsgespräch bei einem von der Erzdiözese bestellten Mentor der Religionsphilologen im 1. oder 2. Semester. Nach dem Orientierungsgespräch Vorstellung bei dem Schulreferenten der Heimatdiözese, spätestens bis zum Ende des 2. Semesters. II. Für das weitere Studium: Aktive Mitarbeit in der Hochschulgemeinde. a) Zwischen dem 2. und 4. Semester Teilnahme an einer geistlichen Besinnungswoche (Ferienseminar); b) zwischen dem 5. und 6. Semester Teilnahme an einer Besinnungswoche mit berufsbezogenem Schwerpunkt. Für die Studierenden für ein Lehramt an Realschulen ist unter Berücksichtigung des kürzeren Studienganges die Teilnahme an nur einer Besinnungswoche verpflichtend. a) Gegen Ende des Studiums Vorstellung bei dem für den Studienort zuständigen Schulreferenten der Diözese; b) schriftlicher Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis mit Nennung von zwei Referenzpersonen (davon ein Geistlicher) beim Schulreferat der für den Studienort zuständigen Diözese. (Die Vorläufige Unterrichtserlaubnis wird zur Vorlage durch den Studierenden beim Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus benötigt.) Bei Nichterfüllung der unter I.1-3 und unter II. 2 aufgeführten Bedingungen kann die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. später der Missio Canonica verweigert werden. Die zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nötigen Veranstaltungen werden vom Mentorat der Kath. Hochschulgemeinde München, Kaulbachstraße 22a, 8000 München 22, durchgeführt. Derzeitige Mentoren: Frau Heide-Marie Emmermann, Telefon 285081; Herr Dr. Paul-Joseph Holzer, Telefon 282330. Das Veranstaltungsprogramm kann den Veröffentlichungen des Theologenkreises entnommen werden. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erläßt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarverfolgung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: 1. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er a) gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, b) sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, c) sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt. d) das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, e) gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt; 2. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn a) ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt b) er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, c) er seine im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter übernommene Verpflichtung verletzt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als den in der Verpflichtung festgesetzten Betrag aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen; ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzung und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt: Schlussbestimmung § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 29. März 1990 Für das Katholische Schulwerk Dr. Richard Fackler Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat Diözesanbischof Manfred Müller Vorsitzender des Verwaltungsrates VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss

57. D.II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) Der Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1. Zuständigkeit 1.1 Der Vergabeausschuss entscheidet nach den in der DPrioO-Bau und der KistiftPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) sowie der kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR und über die Mittelgenehmigung aus den jeweils betroffenen Baubudgets. Er hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. In diesem Rahmen ist der Vergabeausschuss (VA) zuständig für Entscheidungen gemäß a) A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), b) Ziff. 5.3.6 und Ziff. 6.4.6 KiStiftGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), c) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), d) Ziff. 5.3.3, 5.3.4 und Ziff. 6.4.3, 6.4.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages), e) A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.3, 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2. Mitglieder 2.1 Dem VA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des VA. 2.2 Mitglieder des VA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des VA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des VA geladen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich zweimal pro Jahr statt (als Frühjahrstermin April und als Herbsttermin November). Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanzdirektors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlage (Vorpriorisierungsliste als Auszug aus der Gesamtrangliste) in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5. Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des VA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des VA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6. Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission

59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) Zuständigkeit Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern, einem Pfarrheim, einem Pfarrzentrum oder an liturgischen Orten künstlerische und liturgische Belange zur Geltung zu bringen sowie richtungsweisende bauliche, gestalterische und konzeptionelle Festlegungen zu treffen. In diesem Rahmen ist die Bau- und Kunstkommission (BKK) zuständig für Mitwirkungen bei Anhörungen gemäß: Erster Teil Ziff. 3.2, 4.3.5, 5.3.5, 5.4.5 bzw. B. Zweiter Teil Ziff. 1 DGenO-Bau, Ziff. 3.2, 4.4, 5.3.5, 6.3.5 und 6.4.5 KiStiftGenO-Bau. 2. Mitglieder 2.1 Der BKK gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), c) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Abteilungsleiter „Liturgie“ im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), f) zwei vom Generalvikar benannte Mitglieder der Liturgiekommission. Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4) ist der Vorsitzende der BKK. 2.2 Mitglieder der BKK ohne Stimmrecht sind: a) die Fachreferenten in der Hauptabteilung „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), b) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2). 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können der Direktor des Diözesanmuseums und der Leiter des Fachbereichs Pastoralraumanalyse sowie die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der BKK beigezogen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung (inkl. ggf. Entgegennahme von Anträgen stimmberechtigter Mitglieder der BKK zur Tagesordnung), Einberufung und Leitung der Sitzungen. Der Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Einberufung und vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, den Vorsitz zu führen. 3.3 Für die jeweilige Sitzung der BKK sind die Tagesordnungspunkte mit Sachverhaltsschilderung und Antrag des zuständigen Ressortleiters in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstag durch den Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst an alle Mitglieder zu verteilen. Ergänzende Unterlagen (aktuelle Tischvorlagen, Pläne und Modelle) müssen rechtzeitig zur Präsentation in der Sitzung vorliegen. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden vom Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst dem strategischen Vergabeausschuss oder dem Vergabeausschuss oder der Schulbaukommission mitgeteilt. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

58. D.III Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Die Schulbaukommission ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben der Schulbaukommission in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Die Schulbaukommission erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme der Erzdiözese an diözesanen Schulen gerichteten Planungsanträgen und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln für die Deckung der Planungskosten aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Sie entscheidet bei diesen Baumaßnahmen nach den in der DPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese und über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Baubudget. Sie hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. Die Schulbaukommission ist für die Erteilung der Vorplanungs-, der Vollplanungs- sowie der Baugenehmigung zuständig. In diesem Rahmen ist die Schulbaukommission (SchulBK) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, b) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung von Planungsmitteln aus dem betroffenen Baubudget, c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4, Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und besonderen Verfahren), d) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). In diesem Rahmen ist sie des Weiteren zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), jeweils in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller Mittel und b) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2 Mitglieder 2.1 Der SchulBK gehören mit Sitz und Stimme an: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Erzbischöfliche Finanzdirektor, c) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und e) der Hauptabteilungsleiter „Diözesane Schulen“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5). Der Ressortleiter Bildung (Ressort 5) ist der Vorsitzende der SchulBK. 2.2 Mitglieder der SchulBK ohne Stimmrecht sind: a) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und b) der Geschäftsführer der SchulBK. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der SchulBK geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Bildung. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Vorpriorisierungsliste in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Anträge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Priorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierung, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer der SchulBK wird auf Vorschlag des Ressortleiters Bildung (Ressort 5) vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen der SchulBK und führt das Protokoll der Sitzungen. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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