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Kirchliche Prüfungsordnung für Priesteramtskandidaten zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse

§ 1 Prüfungsausschuss Der Erzbischof von München und Freising beruft den kirchlichen Prüfungsausschuss. Er ernennt den Vorsitzenden. Als weitere Mitglieder dieses Ausschusses sollen bestellt werden: ein Professor, Honorar- oder APL-Professor für katholische Patrologie oder katholische Exegese an einer Universität oder ein von ihm entsandter Vertreter ein Altphilologe aus dem staatlichen Gymnasialdienst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Leiter des Sprachkurses. § 2 Zulassungsvoraussetzung und Zulassung Dem Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse sind eine beglaubigte Abschrift des Nachweises der Hochschulreife und eine Bestätigung des Priesterseminars vorzulegen, dass der Bewerber Priesteramtskandidat ist und welcher (Erz-)Diözese er angehört. Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Sprachkurses. § 3 Prüfungsteile Die Prüfungen werden schriftlich und mündlich vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. § 4 Prüfungsanforderungen 1. Lateinische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus dem Neuen Testament nach der Vulgata, aus den Confessiones des Augustinus oder aus der Dogmatischen Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche (Lumen Gentium), Einblicke in die römische Kultur. 2. Griechische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus der Apostelgeschichte, aus einem Paulusbrief, aus der Didache bzw. der Apologie des Justinus des Märtyrers oder aus den Briefen des Ignatius von Antiochien, Einblicke in die griechische Kultur. 3. Hebräische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus den Geschichtsbüchern des Alten Testaments, aus einem Psalm oder aus der prophetischen Literatur, Einblicke in die semitische Kultur. § 5 Leistungsbewertung Die Leistungsbewertung erfolgt nach der Notenskala entsprechend Art. 52 Abs. 2 S. 1 Bay EUG. § 6 Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung wird die Übersetzung einer Stelle aus einem lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Text gemäß § 4 gefordert. Die Arbeitszeit beträgt für jede Sprache 180 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Prüfungsausschuss genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch zugelassen. § 7 Mündliche Prüfung Prüflinge, deren schriftliche Arbeit mit der Note 6 bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Sie haben die Prüfung nicht bestanden. Alle anderen Prüflinge haben sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten ist zu gewähren. Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung. § 8 Notenbildung Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote 4 erzielt hat. § 9 Zeugnis Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, in dem das erfolgreiche Bestehen der kirchlichen Prüfung aus der lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Sprache für Priesteramtskandidaten bestätigt wird. Das Prüfungsergebnis wird im Zeugnis mit den an Gymnasien geltenden Wortbezeichnungen ausgedrückt. § 10 Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung. München, 17. Dezember 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-12-17

Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im Pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Diese Ordnung gilt für alle Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone, für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Fortbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. 1.2 Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb der beruflichen Aufgabenbereiche der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferentinnen, Gemeindereferentinnen und Seelsorgehelferinnen vorbereitet und die Grundausbildung sowie eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. 1.3 Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Sie ist von dieser Ordnung nicht betroffen. 2. Ziele und Aufgaben 2.1 Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für das pastorale Handeln der Kirche. Das grundlegende Ziel ist die Vertiefung der eigenen Berufung und die Befähigung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen, ihren Dienst besser zu erfüllen. In der Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe sind drei Dimensionen unverzichtbar: Geistliches Leben und menschliche Reifung, theologische Bildung, pastorale Befähigung. Im Rahmen der Fortbildung werden deshalb Möglichkeiten angeboten, die für den jeweiligen Dienst erforderliche spirituelle, persönliche und fachliche Qualifikation zu erhalten und zu vertiefen. Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation. Die berufsbegleitende Fortbildung ist Bestandteil des pastoralen Dienstes und gehört damit auch zur Dienstpflicht der einzelnen Mitarbeiter/-innen. 2.2 Der grundlegende Ansatz der Fortbildung ist die Analyse und kritische Reflexion der eigenen seelsorglichen Praxis. Aufgabenschwerpunkte sind die Beobachtung der Weiterentwicklung theologischer Fragestellungen und die Vermittlung neuer Erkenntnisse. Die Aufgabe der Weiterbildung ist die Ermöglichung einer zusätzlichen, den je verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechenden beruflichen Qualifikation. 2.3 Der pastorale Auftrag der Kirche wird von allen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst gemeinsam erfüllt. In der pastoralen Praxis arbeiten Personen mit unterschiedlichem Auftrag und mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Die Fort- und Weiterbildung geschieht deshalb in gemeinsamen Veranstaltungen für die verschiedenen Berufsgruppen, damit gemeinsames Handeln in der Pastoral gefördert wird; in spezifischen Veranstaltungen für die einzelnen Berufsgruppen, damit der jeweilige spezifische Auftrag verdeutlicht und bestärkt wird; in Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen pastoraler Mitarbeiter/-innen, damit ihre Qualifikationen für spezielle Seelsorgsbereiche und Seelsorgsaufgaben vertieft werden. 3. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pastoralen Berufe hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung 3.1 Zum pastoralen Dienst gehört unabdingbar eine kontinuierliche Fortbildung. Ihr dient das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising. Die Mitarbeiter/-innen sind zur Fortbildung verpflichtet. Hierbei wird die persönliche und die berufliche Situation berücksichtigt. 3.2 Fortbildung 3.2.1 Die Fortbildung beginnt für Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone nach der Weihe und für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 3.2.2 Fortbildung ist eine lebenslange Aufgabe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt für alle pastoralen Berufe bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus ist die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen wünschenswert und empfohlen. 3.2.3 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden pro Jahr bis zu fünf Tagen Dienstbefreiung gewährt. 3.2.4 Alle 10 Jahre sollen alle pastoralen Mitarbeiter/-innen an einer längerfristigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (Blockkurs, Intervallkurs o.ä.). Die dazu erforderliche Freistellung vom Dienst wird unter Anrechnung des Anspruchs in Ziffer 3.2.3 gewährt. 3.2.5 Mitarbeiter/-innen im Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub können jährlich an bis zu 5 Tagen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung enthalten sind. Gleiches gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (unter 50%). 3.3 Weiterbildung 3.3.1 Die Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung ist nur in Absprache mit der Erzdiözese möglich. 3.3.2 Weiterbildung kann einerseits von den Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst beantragt, andererseits von der Erzdiözese angeboten oder angeordnet werden. 3.4 Anmeldungen und Anträge 3.4.1 Anmeldungen zu Fortbildungen sind beim Institut für Fort- und Weiterbildung bzw. beim jeweiligen Veranstalter einzureichen. Der Termin der Fortbildung ist mit dem Vorgesetzten und den anderen Mitarbeiter/-innen an der Seelsorgestelle abzusprechen. Für Vertretungen hat der/die Antragsteller/-in selbst zu sorgen. Die Schulleitung/-en ist/sind rechtzeitig von den Mitarbeiter/-innen zu informieren. 3.4.2 Ein Antrag ist einzureichen, wenn die Teilnahme an einem Kurs beabsichtigt ist, der nicht vom Institut für Fort- und Weiterbildung veranstaltet wird oder wenn für die Fortbildung mehr als die zustehenden fünf Tage beansprucht werden. Für Mitarbeiter/-innen im kategorialen Dienst ist dazu die Befürwortung des zuständigen Referates notwendig. Dieser Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten beim Institut für Fort- und Weiterbildung einzureichen, das ihn an den zuständigen Fachbereich im Personalreferat I weiterleitet. 4. Maßnahmen 4.1 Das Institut für Fort- und Weiterbildung führt gemäß seiner Satzung Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu spirituellen, theologischen und pastoralpraktischen Themen durch oder vermittelt entsprechende Angebote anderer Veranstalter. 4.2 Regelung für Priester 4.2.1 Priester sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.2.2 Die in Weihe-/Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Der/Die Kurssprecher/-in beantragt eine geplante Kursfortbildung beim Institut für Fort- und Weiterbildung. Das Institut für Fort- und Weiterbildung ist bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen der Weihe-/Jahrgangskurse behilflich. Es berät die dafür Verantwortlichen bei inhaltlichen und methodischen Fragen, bei der Gewinnung von geeigneten Referenten/-innen und bei der Auswahl von geeigneten Bildungshäusern. Die Verpflichtung von Referenten/-innen sowie die Belegung von Bildungshäusern ist rechtzeitig mit dem Institut für Fort- und Weiterbildung abzustimmen. 4.2.3 Ordenspriestern im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehen die Fortbildungsangebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Auch sie sind auf der Grundlage des jeweiligen Gestellungsvertrages zur Teilnahme an den Fortbildungen für Priester verpflichtet. 4.2.4 Hauptamtlich im pastoralen Dienst der Erzdiözese München und Freising tätige Priester aus dem Ausland sind grundsätzlich in gleicher Weise wie einheimische Priester zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet. Für die Priester aus dem Ausland werden zusätzliche Maßnahmen der Fortbildung zur Einarbeitung von der Erzdiözese festgelegt. Einzelheiten werden mit dem Bischöflichen Beauftragten abgeklärt. 4.3 Regelung für Ständige Diakone 4.3.1 Die Ständigen Diakone sind bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, jährlich an bis zu drei Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt fünf Tagen teilzunehmen. Sie wählen dazu entsprechende Veranstaltungen aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.3.2 Fortbildungsmaßnahmen der Diakonenkreise sind analog den Regelungen der Weihe-/Jahrgangskurse möglich. Es gilt analog Ziffer 4.2.2. 4.4 Regelung für Pastoralreferent/-innen 4.4.1 Pastoralreferent/-innen sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.4.2 Die in den Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Es gilt Ziffer 4.2.2. 4.5 Regelung für Gemeindereferent/-innen und für Seelsorgehelfer/-innen Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen sind jährlich zu bis zu fünf Tagen Fortbildung verpflichtet. Sie wählen dazu eine Maßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 5. Kostenregelung 5.1 Für die genehmigte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gewährt die Erzdiözese München und Freising einen Zuschuss zu den Tagungskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kursgebühren). Die näheren Regelungen hierfür werden im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung bekannt gegeben, ebenso die bestehenden Richtlinien für die Kostenübernahme bei der Teilnahme an einer verpflichtenden Fortbildungsmaßnahme der Gemeindereferent/-innen und der Ständigen Diakone. Dort sind auch die jeweils geltenden Richtlinien für die Reisekostenerstattung veröffentlicht. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt. Lohnausfallkosten für Ständige Diakone mit Zivilberuf werden nicht erstattet. 5.2 Bei einer Weiterbildung, die im Interesse der Erzdiözese liegt (s. 3.3), werden in der Regel die Kosten bis zu 50% von der Erzdiözese übernommen. 5.3 Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden in der Regel keine Kosten erstattet. 6. Regelung der vergütungs- und versicherungsrechtlichen Fragen 6.1 Regelung für Priester Für Priester besteht im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht bei allen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Versicherungsschutz mit Gehaltsfortzahlung. 6.2 Regelung für Ständige Diakone und alle hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst 6.2.1 Für hauptamtliche Ständige Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst besteht bei allen von der Erzdiözese genehmigten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Gehaltsfortzahlung. 6.2.2 Verpflichtende Bildungsmaßnahmen gelten als Dienst (Dienstreise). Es besteht deshalb in gleicher Weise wie bei sonstiger dienstlicher Inanspruchnahme ein voller Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, der sich auch auf die Fahrt zur bzw. von der Bildungsstätte erstreckt. Bei Kfz-Unfällen sind Leistungen aus der Kfz-Schadens-Versicherung der Erzdiözese im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich (vgl. Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jahrgang 1995 Nr. 7 vom 27. April 1995, Nr.67). 6.2.3 Darüber hinaus besteht bei allen Bildungsmaßnahmen, die in kirchlichen Gebäuden der Erzdiözese stattfinden, ein Unfallschutz während des Aufenthaltes in der Bildungsstätte. 7. Schlussbemerkung Die vorliegende Ordnung wird rückwirkend mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Ordnung vom 1. November 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S.383-388) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände In den bayerischen (Erz-)Diözesen

Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 16 DStVS die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2012 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin und Wahlbezirke (1) Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmt den Wahltermin unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 18 DStVS sowie des Zeitpunktes der Wahlen für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen und veröffentlicht ihn mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt. (2) Es bildet drei Wahlbezirke für die Wahl der geistlichen und neun Wahlbezirke für die Wahl der weltlichen Vertreter (Art. 6 DStVS). § 2 Diözesanwahlleiter, Diözesanwahlausschuss und Bezirkswahlausschüsse (1) Der Diözesanwahlleiter wird vom (Erz-)Bischof ernannt. Er ist Vorsitzender des Diözesanwahlausschusses, der die Abstimmungsergebnisse in den Wahlbezirken feststellt. Von den vier weiteren Mitgliedern des Diözesanwahlausschusses werden zwei durch den bisherigen Diözesansteuerausschuss gewählt, ein Mitglied wird vom Diözesanrat der Katholiken und ein Mitglied vom Pastoralrat der (Erz-)Diözese gewählt. (2) Ein Bezirkswahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die Vorsitzenden der Bezirkswahlausschüsse werden vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat ernannt und sind die Bezirkswahlleiter. Die zwei weiteren Mitglieder eines Bezirkswahlausschusses für die Wahl der geistlichen Vertreter werden von den Diözesanpriestern des Dekanats gewählt, dem der Vorsitzende angehört. Der Vorsitzende eines Bezirkswahlausschusses für die weltlichen Vertreter bestimmt aus dem Dekanatsrat der Katholiken seines Dekanats ein Mitglied und aus der Kirchenverwaltung seiner Kirchengemeinde das weitere Mitglied. § 3 Wahlvorschläge und Wahllisten für die geistlichen Vertreter (1) Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für den geistlichen Vertreter sind die Diözesanpriester eines Wahlbezirks berechtigt. Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen Bezirkswahlleiter einen Kandidaten schriftlich zur Wahl vorschlagen. Die Namen der fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen werden für die Wahl zusammengestellt (Wahlliste). Ergibt sich für den 5. Platz Stimmengleichheit, werden alle Namen der mit gleicher Stimmenzahl Vorgeschlagenen auf die Wahlliste gesetzt. Von allen auf der Wahlliste aufgeführten Personen ist vorher die Erklärung der Bereitschaft einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. Auf der Wahlliste sind die Namen in der Buchstabenfolge nach Familienname, Vorname und Alter aufzuführen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer vom Bezirkswahlausschuss festgelegten Frist einzureichen. Die Wahlliste veröffentlicht der Wahlausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag in geeigneter Weise. (3) Ist eine Wahlliste veröffentlicht worden, können nur Kandidaten gewählt werden, deren Namen auf der Wahlliste aufgeführt sind. Liegt kein Wahlvorschlag vor, entfällt die Wahlliste und der Bezirkswahlausschuss gibt bekannt, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 4 Stimmabgabe zur Wahl (1) Jeder Wahlberechtigte benennt auf dem Stimmzettel einen Vertreter (Art. 12 Abs. 1 mit 3 DStVS). (2) Gewählt ist, wer in seinem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 17 Abs. 1 DStVS). (3) Die nicht als Vertreter gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 17 Abs. 2 DStVS). (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 17 Abs. 3 DStVS). § 5 Wahl der geistlichen Vertreter (1) Die Wahl der geistlichen Vertreter und ihrer Ersatzleute erfolgt durch Briefwahl. (2) Der Stimmzettel ist in einem mit der Aufschrift „Briefwahl für den geistlichen Vertreter des Wahlbezirks ..." unter Angabe des Namens und der Zahl des Wahlbezirks zu versehenden verschlossenen Umschlag, der in einen weiteren verschlossenen Umschlag mit dem Namen des Absenders gelegt wird, fristgerecht dem zuständigen Bezirkswahlausschuss zuzusenden. (3) Der Bezirkswahlausschuss verwahrt die Umschläge bis zum letzten Tag des Wahlzeitraums. Zur Auszählung der Stimmzettel vermerkt er zunächst die Stimmabgabe in einer eigenen Liste und öffnet sodann die Umschläge mit den Stimmzetteln. § 6 Wahl der weltlichen Vertreter (1) Innerhalb der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmten Frist benennt jede Kirchenverwaltung dem Bezirkswahlleiter aus der Mitte ihrer weltlichen Mitglieder einen Delegierten für die Wahl der weltlichen Vertreter (und ihrer Ersatzleute). (2) Die Wahl findet in jedem Wahlbezirk an dem vom Bezirkswahlausschuss bestimmten Ort und Zeitpunkt statt; sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch persönliche Ausübung des Stimmrechts (§ 4 Abs. 1). (3) Für die Stimmabgabe, die Feststellung des Ergebnisses und die Aufnahme einer Niederschrift sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 9, 11 und 12 der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend anzuwenden. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DStVS). § 7 Mitteilung des Wahlergebnisses (1) Nach der Wahl verständigt der Bezirkswahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 17 Abs. 4 DStVS). (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 teilen die Bezirkswahlleiter dem Diözesanwahlleiter Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und Ersatzleute des Diözesansteuerausschusses mit. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 8 Einspruch und Beschwerde (1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Bezirkswahlleiter erheben, wegen: Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Bezirkswahlausschusses oder Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Bezirkswahlausschuss. (2) Gegen die Einspruchsentscheidung des Bezirkswahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. (3) Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. (5) Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Juli 2006 (ABl. S. 231 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. München, den 9. Dezember 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2011-12-09

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) Vom 10. Juli 2015 Präambel Eine bestmögliche Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu gehört nicht zuletzt auch die Etablierung transparenter Strukturen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens und sonstiger finanzieller Mittel. Transparente Strukturen stärken nicht nur die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns gegenüber der Öffentlichkeit. Sie dienen in vielfacher Weise insbesondere auch der Kirche selbst. Ein wesentlicher Baustein im Rahmen der Bemühungen um die Schaffung sowohl nach innen als auch nach außen transparenter Strukturen in finanziellen Angelegenheiten ist unter anderem auch die Einführung der doppischen Buchführung sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs und dessen Prüfung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die bisherigen partikularrechtlichen Regelungen tragen dieser aktuellen Entwicklung nur teilweise Rechnung und bedürfen daher nicht zuletzt auch im Interesse der unmittelbar Handelnden und Verantwortlichen der Präzisierung. Vor diesem Hintergrund werden in der Form eines Diözesangesetzes für die Erstellung und den Vollzug der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising in Ergänzung zu den diesbezüglichen universalrechtlichen Bestimmungen des CIC/1983, insbesondere c. 493, sowie zu den partikularrechtlichen Normen, insbesondere der Satzung über die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 1 (1) Die Erzdiözese München und Freising erstellt einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, wie sie für große Kapitalgesellschaften gelten, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Diese Vorschriften sind entsprechend auch für die finanzielle Jahresplanung maßgeblich. (2) Die Buchführung der Erzdiözese München und Freising erfolgt nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. (3) Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. (4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftlich ist das unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit günstigste Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Die Wirtschaftlichkeit ist angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Zur Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört die Prüfung, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind besondere Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. (5) Die Zuständigkeiten des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission aufgrund anderweitiger universal- oder partikularrechtlicher Regelungen bleiben von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt, soweit sich daraus nichts anderes ergibt. Die Ordinariatskonferenz handelt auf der Grundlage ihres Statuts, das - insbesondere in Bezug auf die Befugnisse des Erzbischofs und des Generalvikars - von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt bleibt. Artikel 2 (1) Planungs- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Diözesansteuerausschuss und Erzbischöfliche Finanzkommission haben darauf zu achten, dass die Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kurz- sowie mittel- und langfristig gewährleistet ist. Abschnitt 2: Die finanzielle Jahresplanung Artikel 3 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird aus zwei Teilplänen gebildet, die unter Beachtung des universalen und partikularen Rechts, insbesondere auch dieses Diözesangesetzes, nach Weisung des Erzbischofs oder eines von diesem Beauftragten einerseits vom Diözesansteuerausschuss und andererseits von der Erzbischöflichen Finanzkommission festgestellt werden. Die vom Diözesansteuerausschuss und von der Erzbischöflichen Finanzkommission aufzustellenden Teilpläne umfassen jeweils die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen genannten Erträge. Im Zweifelsfall und im Falle neuer Erträge stellt der Ortsordinarius in Anwendung der Grundsätze, die der in der Anlage vorgenommenen Zuweisung zugrunde liegen, die Zuordnung fest. (2) Die finanzielle Jahresplanung kann auch, nach Jahren getrennt, für zwei Jahre aufgestellt und beschlossen werden (Doppelplan). (3) Die finanzielle Jahresplanung dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Sie ist die Grundlage der ordentlichen Vermögensverwaltung der Erzdiözese München und Freising und für ihre Organe bindend. (4) Durch die finanzielle Jahresplanung werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen verpflichtet nicht zur Realisierung des Vorhabens, für das die Rücklagen bestimmt sind. Soll das Vorhaben nach Entscheidung der Ordinariatskonferenz nicht umgesetzt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Die Beschlussfassung über die frei werdenden Mittel obliegt dem jeweiligen Gremium im Beschlussverfahren nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 3. (5) Alle Personal- und Sachaufwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. (6) Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, sofern sich eine Zweckbindung nicht aus einem Gesetz ergibt oder die Erträge der Erzdiözese München und Freising durch Dritte, insbesondere kirchliche Stiftungen, nicht zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 (1) Die einzelnen Ressorts und die weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium) übermitteln dem Ökonomen detaillierte Voranschläge für die in ihrem Bereich voraussichtlich zu erwartenden Erträge und Aufwendungen. Der Ökonom erstellt auf der Grundlage der ihm übermittelten Voranschläge Entwürfe für die jeweiligen Teilpläne sowie die daraus gebildete finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese. (2) Diese Entwürfe werden von der Ordinariatskonferenz beraten. (3) Sofern seitens der Ordinariatskonferenz keine Einwände gegen die Planentwürfe bestehen, werden diese entsprechend dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich (Art. 3 Abs. 1) dem Diözesansteuerausschuss beziehungsweise der Erzbischöflichen Finanzkommission zur Feststellung vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Gliederung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne orientiert sich an derjenigen der Ergebnisrechnung im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die finanzielle Jahresplanung und die Teilpläne enthalten alle zu erwartenden Erträge der Erzdiözese München und Freising sowie die zur Aufgabenerfüllung voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen. Für künftig zu erwartende Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entstehung sowie der voraussichtlichen kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung der Ergebnisse in angemessener Höhe Rücklagen zu bilden. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen, die Änderung des Zwecks solcher Rücklagen und deren Auflösung setzen voraus, dass diese Zwecke eine Grundlage in den Planungen der Ordinariatskonferenz haben. (3) Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot). (4) Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach Verwendungszwecken getrennt anzusetzen und, soweit erforderlich, wie insbesondere im Falle erheblicher Abweichungen von den Ansätzen des Vorjahres, durch Anmerkungen zu erläutern. Zu den Ansätzen für das Planungsjahr sind die Ansätze für Erträge und Aufwendungen für das Vorjahr sowie die Rechnungsergebnisse anzugeben. (5) Aufwendungen für denselben Zweck dürfen nicht in verschiedenen Kostenstellen eines Teilplans berücksichtigt werden. Dies gilt auch für ressortübergreifende Aktivitäten. In diesen Fällen ist festzulegen, welches der beteiligten Ressorts die haushaltstechnische Abwicklung übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet darüber die Ordinariatskonferenz. (6) Bei der Erstellung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne ist in einem gemessen an den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen des Planungsjahres angemessenen Umfang, in der Regel 2,5-3% der geplanten Gesamtaufwendungen, ein Bedarf für unvorhergesehene Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Mittel dürfen nicht verwendet werden, um über- und außerplanmäßige Aufwendungen bei anderen Kostenstellen zu decken. Artikel 6 Die aus den von Diözesansteuerausschuss und Erzbischöflicher Finanzkommission festgestellten Teilplänen resultierende finanzielle Jahresplanung ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. Artikel 7 (1) Nicht benötigte Haushaltsmittel einer Kostenart dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen einer anderen Kostenart verwendet werden. (2) Nicht ausgeschöpfte Planansätze können für denselben Zweck nach Antrag in die nächste finanzielle Jahresplanung übertragen werden. Artikel 8 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird durch den Ökonomen unter der Aufsicht des Erzbischofs oder eines von ihm Beauftragten, insbesondere des mit einem entsprechenden Spezialmandat ausgestatteten Generalvikars, unter Beachtung der einschlägigen universal- und partikularrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch derjenigen dieses Diözesangesetzes, vollzogen. Sie ermächtigen den Ökonomen, die dort festgesetzten Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen. (2) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dabei muss in jeder nur möglichen Weise auf eine schnelle Erhebung und Einziehung der Forderungen hingewirkt werden. Möglichkeiten zur Verbesserung der Erträge sind in allen Bereichen laufend zu überprüfen und auszuschöpfen. Ertragsmindernde Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Jahresplanung führen, bedürfen der Zustimmung des Gremiums, das den von der Ertragsminderung betroffenen Teilplan festgestellt hat. (3) Über- und außerplanmäßige Erträge können nur dann ohne die Zustimmung des Gremiums, das den von den über- und außerplanmäßigen Erträgen betroffenen Teilplan festgestellt hat, zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen verwendet werden, wenn Erträge und Aufwendungen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, insbesondere solche, die aus einer Überschreitung der Planansätze resultieren, bedürfen, soweit ein Fall des Abs. 3 nicht vorliegt, eines Beschlusses des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Das jeweilige Gremium kann mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz auch beschließen, dass Mittel einer anderen Kostenstelle zur Deckung der über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen verwendet werden. Artikel 9 (1) Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Planansätze liegt bei der jeweiligen Ressortleitung bzw. den Leitungen der weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium), denen eine Kostenstelle zugewiesen ist. Diese Verantwortlichkeit umfasst sowohl die zweckentsprechende Verwendung als auch die Einhaltung der budgetierten Höhe. In diesem Rahmen sind die Kostenstellenverantwortlichen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach Maßgabe der vom Ökonomen mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz zu erstellenden Zeichnungsrichtlinie befugt, Verfügungen zu treffen und Zahlungen anzuweisen. Dabei ist durch fortlaufende Überwachung sicherzustellen, dass durch die Aufwendungen und diesbezügliche Verpflichtungen die geplanten Kostenansätze nicht überschritten werden. (2) Vorliegende Rechnungen sind unverzüglich nach Maßgabe der Zeichnungsrichtlinie zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Prüfung durch Dritte erfolgt. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. (3) Stellt der Ökonom im Rahmen seiner Haushaltsüberwachung Überschreitungen der geplanten Kostenansätze fest, wird er gegebenenfalls eine Sperre der Kostenstelle veranlassen und Zahlungs- und Buchungsanweisungen zurückweisen. In diesem Fall findet Art. 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Abschnitt 3: Die Bilanz Artikel 10 (1) Für die Gliederung der Bilanz gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Bilanz wird in zwei Teilbilanzen segmentiert, die einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Gegenstand der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz sind diejenigen Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der diözesanen Aufgaben bestimmt und in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz. Des Weiteren sind Bestandteil dieser Teilbilanz diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des vom Diözesansteuerausschuss erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. Ihr werden auch die erforderlichen Rückstellungen zugeordnet, soweit diese nicht Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen. (4) Gegenstand der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz sind die sonstigen, insbesondere renditeorientierten, Vermögenswerte, wie beispielsweise Grundstücke zur Vermietung und Verpachtung, Erbbaurechte und sämtliche Finanzanlagen, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz, die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, die Rückstellungen, die Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen, ferner die Ausgleichs- und die anderen Rücklagen sowie diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des von der Erzbischöflichen Finanzkommission erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. (5) Im Falle des künftigen Erwerbs von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergibt sich die Zuordnung aus den vorstehenden Grundsätzen. Im Zweifel ist sie bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von wesentlicher Bedeutung durch Einzeldekret des Ortsordinarius, bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens durch den Ökonomen festzustellen. Abschnitt 4: Die Ergebnisrechnung und die Behandlung von Rücklagen Artikel 11 (1) Für die Gliederung der Ergebnisrechnung gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Ergebnisrechnung wird in zwei Teilergebnisrechnungen segmentiert, die in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 1 einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Die Zugehörigkeit von Erträgen und Aufwendungen zu den einzelnen Teilergebnisrechnungen bestimmt sich danach, welcher Teilbilanz der Vermögenswert, aus dem der jeweilige Ertrag oder die jeweilige Aufwendung resultieren, oder, sofern die Erträge nicht im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen, welchem Teilplan der jeweilige Ertrag gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet ist. Artikel 12 Es ist eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von 735 Millionen Euro zu bilden. Diese ist ausschließlich dazu bestimmt, die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising bei strukturell rückläufigen Erträgen insbesondere aus Kirchenumlagen und staatlichen Leistungen in dem gebotenen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie darf ausschließlich zu diesem Zweck und insbesondere nicht dazu verwendet werden, über- und außerplanmäßige Kosten, vor allem solche aufgrund der Überschreitung der Planansätze, zu decken. Artikel 13 Über die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses entscheiden der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission in Bezug auf die ihnen jeweils zugeordneten Teilergebnisrechnungen auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags der Ordinariatskonferenz. Die Regelungen betreffend die Bildung zweckgebundener Rücklagen (Art. 5 Abs. 2 Satz 3) gelten insoweit entsprechend. Ein erzieltes positives Jahresergebnis kann auch vollständig oder teilweise auf neue Rechnung vorgetragen oder vollständig oder teilweise in die anderen Rücklagen eingestellt werden. Artikel 14 (1) Über die jederzeit mögliche Zuführung von Mitteln aus den anderen Rücklagen in eine zweckgebundene Rücklage - insoweit unter Beachtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 - oder die Ausgleichsrücklage entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission. Sofern die Erzbischöfliche Finanzkommission zu diesem Zweck keine eigene zweckgebundene Rücklage gebildet hat, kann sie auch die Einstellung in die entsprechende Rücklage der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz beschließen. (2) Die vollständige oder teilweise Auflösung einer für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklage darf nur mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz erfolgen. Die Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks ist keine derartige Auflösung der Rücklage. (3) Die Teilbilanzen müssen ausgeglichen sein. Diesem Zweck dienende Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, soweit und solange sie aus bilanziellen Gründen erforderlich sind. Abschnitt 5: Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses Artikel 15 (1) Auf für ihn bindenden Vorschlag des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission bestellt deren Vorsitzender den Jahresabschlussprüfer. Im Falle unterschiedlicher Vorschläge des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission kann er aus diesen frei wählen. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Durchführung verpflichtend vorgeschriebener Jahresabschlussprüfungen (§§ 316 ff. HGB) entsprechend, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Artikel 16 (1) Auf der Grundlage des Prüfberichts des Jahresabschlussprüfers beschließen der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission über die Anerkennung der ihnen zugeordneten Teilbilanz und Teilergebnisrechnung sowie über die diesbezügliche Entlastung des Ökonomen. (2) Nach Anerkennung der Teilbilanzen und Teilergebnisrechnungen beschließt ein Ausschuss, der aus jeweils zwei aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählten Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission besteht, unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission über die Anerkennung des aus Bilanz und der Ergebnisrechnung sowie dem Anhang gebildeten vollständigen Jahresabschlusses und über die Entlastung des Ökonomen. (3) Nach Anerkennung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 wird dieser durch den Vorsitzenden des Ausschusses festgestellt. Dieser unterrichtet den Ökonomen von einer Entlastung. Artikel 17 Der Jahresabschluss ist in einer dem Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission sachgerecht erscheinenden Form zu veröffentlichen. Schriftliche Veröffentlichungen müssen in jedem Fall das Testat des Wirtschaftsprüfers zumindest in seinen wesentlichen Aussagen wiedergeben. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen Artikel 18 Dieses Diözesangesetz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Es ist erstmals für den zum 31.12.2015 zu erstellenden Jahresabschluss und auf die Jahresplanung für das Jahr 2016 anzuwenden. Dieses Diözesangesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 10. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-07-10

Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising

Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt für die im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising nach Maßgabe der cann. 492 ff. CIC die Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Organe der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising Der Erzbischof leitet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising. Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere soweit sie in der nachfolgenden Satzung geregelt sind, kraft eines Spezialmandates (cann. 134 § 3, 137 § 1, 391 § 2 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung leisten ihm die nachstehend genannten Organe nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts Hilfe (can. 469 CIC). Die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising, die dem Erzbischof bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung Hilfe leisten, sind 1. der Diözesansteuerausschuss 2. die Erzbischöfliche Finanzkommission (Vermögensverwaltungsrat) 3. das Metropolitankapitel (Konsultorenkollegium) 4. der Erzbischöfliche Finanzdirektor (Ökonom) 5. die Erzbischöfliche Finanzkammer Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die vorliegende Satzung keine Regelung enthält, gelten subsidiär etwaige eigene Statuten der vorgenannten Organe. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Satzung und den Statuten der vorgenannten Organe gilt diese Satzung. Art. 2 Verschwiegenheitspflichten Bei Beginn der Amtszeit sind die Funktionsträger und Mitglieder der in Art. 1 Abs. 2 genannten Organe vom Erzbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits anderweitig, beispielsweise durch einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Funktionsträger und Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Funktionsträgerschaft bzw. Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort. Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission ein Exemplar dieser Satzung. Zweiter Abschnitt Der Diözesansteuerausschuss Art. 3 Die Rechtsverhältnisse des Diözesansteuerausschusses bestimmen sich nach der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) sowie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweils gültigen Fassung (DStVWO). Aufgabe des Diözesansteuerausschusses ist es insbesondere, jährlich nach den Weisungen des Erzbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Erzdiözese vorgesehen sind (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 31 DStVS) und nach Jahresablauf die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 38 DStVS). Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende besitzen kein Stimmrecht. Dritter Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkommission Art. 4 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkommission Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983 S. 403) Vermögensverwaltungsrat nach can. 492 § 2 CIC. Als solcher nimmt sie insbesondere die sich aus cann. 1263, 1277, 1281 § 2, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305, 1310 § 2 CIC sowie den hierzu ergangenen Partikularnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung ergebenden Beispruchsrechte wahr. Ein Weisungsrecht der Erzbischöflichen Finanzkommission gegenüber dem Ökonomen oder der Erzbischöflichen Finanzkammer besteht nicht. Die Erzbischöfliche Finanzkommission nimmt darüber hinaus auch die ihr außerhalb dieser Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere als Vermögensrat bei der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung und der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung, wahr. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine Beteiligung der Erzbischöflichen Finanzkommission ist nicht erforderlich, soweit Maßnahmen der Abwendung akuter Notfälle oder der Behebung sonst drohender erheblicher Schäden dienen und eine Beschlussfassung der Erzbischöflichen Finanzkommission unter Beachtung der dafür bestehenden Erfordernisse (Art. 8) nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission unverzüglich, spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Sitzung, von den getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen und den dafür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen. Art. 5 Der Vorsitzende und die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission Den Vorsitz der Erzbischöflichen Finanzkommission führt der Erzbischof. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission besitzt kein Stimmrecht. Neben dem Vorsitzenden gehören der Erzbischöflichen Finanzkommission fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Diese müssen den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC genügen und werden vom Erzbischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Scheidet ein Mitglied der Finanzkommission während der fünfjährigen Amtsperiode aus, ist für den Rest der verbleibenden Amtsperiode umgehend ein neues Mitglied zu ernennen. Eine Wiederernennung ist auch mehrfach möglich. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission können nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Vorsitzenden abberufen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied der Erzbischöflichen Finanzkommission - den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC nicht mehr genügt, - durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Erzbischöflichen Finanzkommission oder der Erzbischöflichen Finanzkommission mit der Bistumsleitung nicht mehr gewährleistet ist, - seine ihm insbesondere aufgrund dieser Satzung und auf deren Grundlage ergangener Regelung obliegenden Pflichten nachhaltig oder schwerwiegend verletzt, oder - den Loyalitätspflichten der kirchlichen Grundordnung zuwiderhandelt. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Abberufung can. 494 § 2 Hs. 2 CIC mit der Maßgabe, dass auch das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Mitglieder des Metropolitankapitels oder leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats (Ressortleiter, Stellvertretende Ressortleiter, Hauptabteilungsleiter) können nicht Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sein. Die Erzbischöfliche Finanzkommission kann zu ihren Beratungen Dritte, insbesondere den Erzbischöflichen Finanzdirektor oder dessen Stellvertreter bzw. Protokollführer, hinzuziehen. Soweit diese nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gilt Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch den Vorsitzenden der Erzbischöflichen Finanzkommission vor Beginn der Sitzung erfolgt. Art. 6 Haftung Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sind der Erzdiözese gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, der ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 7 Freies Mandat Die Erzbischöfliche Finanzkommission entscheidet im Rahmen ihrer kodikarischen Befugnisse frei und ist an Weisungen und Entscheidungen Dritter nicht gebunden. Art. 8 Geschäftsgang, Beschlussfassung und Geschäftsordnung Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Erzbischöflichen Finanzkommission ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, in elektronischer oder Textform unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens zehn Tage, kann in Eilfällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, aber angemessen abgekürzt werden. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall aber nicht weniger als drei Tage betragen. Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit danach nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Ein Mitglied kann an den Beratungen und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person - auch einer solchen, deren Mitglied er ist - einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nur dann zur Folge, wenn bei Berücksichtigung der Stimme des ausgeschlossenen Mitglieds ein anderes Ergebnis erreicht wurde oder erreicht werden könnte. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission kann für den Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkommission eine Geschäftsordnung erlassen. Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss er eine solche erlassen. Er kann diese jederzeit unter Angabe von Gründen ändern. In dieser Geschäftsordnung können für die Durchführung des Anhörungsverfahrens (can. 127 § 1 CIC) abweichende Regelungen getroffen werden; insbesondere kann die Anhörung der einzelnen Mitglieder auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege erfolgen. Vierter Abschnitt Das Konsultorenkollegium Art. 9 Das Konsultorenkollegium wird gemäß can. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, ABl. vom 15.11.1995, S. 403) durch die Mitglieder des Metropolitankapitels gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt auch für die Tätigkeit des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium dessen Statut. Das Konsultorenkollegium nimmt die sich aus can. 494 §§ 1 und 2, 1277, 1292 § 1, 1295 CIC ergebenden Rechte wahr. Der Erzbischof als Vorsitzender des Konsultorenkollegiums (can. 502 § 2 CIC) ist dabei von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Fünfter Abschnitt Der Erzbischöfliche Finanzdirektor Art. 10 Die Stellung und Berufung des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Diözesanökonom (can. 494 § 1 CIC) und als solcher Mitglied der Diözesankurie. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor wird vom Erzbischof gemäß can. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist - auch mehrfach - möglich. Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und für den Art. 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung entsprechend gilt, nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission abgesetzt werden (can. 494 § 2 CIC). Wird der Erzbischöfliche Finanzdirektor bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls zum Diözesanadministrator gewählt, muss das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Erzbischöflichen Finanzdirektor wählen. Während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls dürfen grundsätzlich keine außerordentlichen Geschäfte getätigt werden, sofern diese nicht dringlich sind oder anderenfalls Schaden entstehen würde. Art. 11 Stellvertretende Erzbischöfliche Finanzdirektoren Der Erzbischof kann nach Anhörung des Erzbischöflichen Finanzdirektors, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums einen oder mehrere Stellvertretende Finanzdirektoren ernennen. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können vom Erzbischof abberufen werden. Wird ein Stellvertretender Finanzdirektor zum Diözesanadministrator gewählt, kann das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Stellvertretenden Finanzdirektor wählen, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden. Sie können diese Vollmacht nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren bevollmächtigten Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer ausüben. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des/der Stellvertretenden Finanzdirektoren regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Der Aufgabenbereich des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet das Diözesanvermögen gemäß dem vom Diözesansteuerausschuss beschlossenen Haushaltsplan unter der Autorität des Erzbischofs (can. 494 § 3 CIC), soweit sich dieser nicht im Einzelfall oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Dekret vorbehalten hat, persönlich zu handeln. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor überwacht die Verwaltung des gesamten Vermögens, das den dem Erzbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, und übernimmt die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Personen, als deren Verwalter er in der Stiftungsurkunde oder den Statuten ausdrücklich genannt ist, oder die von Rechts wegen nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter haben (can. 1278 i.V.m. cann. 1276 § 1, 1279 § 2 CIC). Der Erzbischöfliche Finanzdirektor leitet die Erzbischöfliche Finanzkammer und vertritt diese gegenüber den anderen Einrichtungen der Erzdiözese. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet in Abstimmung mit dem Erzbischof das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls nach Maßgabe der Satzung des Erzbischöflichen Stuhls. Soweit die Satzung des Erzbischöflichen Stuhls für die Tätigkeit der Verwaltungsorgane keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vierten und des fünften Abschnitts der vorliegenden Satzung entsprechend. Dem Erzbischöflichen Finanzdirektor können die Aufgaben der Aufsicht über kirchliche Stiftungen übertragen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStiftG; Art. 42 KiStiftO). In diesem Fall kann der Erzbischöfliche Finanzdirektor den Leiter der Hauptabteilung Recht sowie den Diözesanjustitiar bevollmächtigen, bei Friedhofs-, Messzustiftungs- und Erbbaurechtsangelegenheiten jeweils gemeinsam mit einem Beschäftigten der Abteilung Justiziariat die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen für ihn zu zeichnen und zu siegeln. Art. 13 Die Befugnisse des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor vertritt die Erzdiözese, den Erzbischöflichen Stuhl und alle diejenigen öffentlichen juristischen Personen, deren Vermögensverwaltung ihm nach Art. 12 Abs. 2 und 4 übertragen ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Dritte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend schriftlich bevollmächtigen. Durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor Bevollmächtigte können ihrerseits Untervollmacht nur erteilen, wenn ihnen dies durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor ausdrücklich gestattet wurde. Die vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erteilten Vollmachten können nur von zwei Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer gemeinsam ausgeübt werden. Wird zwischen zwei oder mehreren vom Erzbischöflichen Finanzdirektor vertretenen Rechtsträgern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so werden die Erzdiözese oder der Erzbischöfliche Stuhl vom Erzbischöflichen Finanzdirektor, der jeweils andere Rechtsträger von zwei vom Erzbischof bestellten Bediensteten des Erzbischöflichen Ordinariats, die nicht Mitarbeiter der Erzbischöflichen Finanzkammer sind, gemeinsam vertreten. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Befugnisse gebunden an: a) das gesamtkirchliche, teilkirchliche und das einschlägige staatliche Recht, b) die Weisungen des Erzbischofs, des Generalvikars, soweit dieser durch den Erzbischof, insbesondere gemäß can. 134 § 3 CIC, ein Spezialmandat erhalten hat, c) die rechtmäßigen Entscheidungen des Diözesansteuerausschusses, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums. Besteht Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, entscheidet der Erzbischof. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor berichtet regelmäßig schriftlich a) dem Erzbischof, dem Generalvikar, der Erzbischöflichen Finanzkommission und dem Konsultorenkollegium über sich abzeichnende Entwicklungstendenzen, die das Vermögen der Erzdiözese insgesamt betreffen, b) dem Diözesansteuerausschuss und der Erzbischöflichen Finanzkommission über Entwicklungstendenzen im Steuerhaushalt, c) den Organen der der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten kirchlichen Rechtspersonen und Einrichtungen über Entwicklungstendenzen, die ihr Vermögen betreffen. Die Berichterstattung nach lit. a) und b) erfolgt mindestens einmal im Quartal, diejenige nach lit. c) mindestens einmal jährlich schriftlich. Bei Bedarf hat sie jedoch unverzüglich zu erfolgen. Sechster Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkammer Art. 14 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkammer Die Erzbischöfliche Finanzkammer steht im Dienst der Seelsorge der Erzdiözese München und Freising (Dekret des II. Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Art. 27). Die Erzbischöfliche Finanzkammer ist als Geschäftsbereich des Ökonomen Bestandteil des Erzbischöflichen Ordinariats und der Diözesankurie (can. 469 CIC). Die Struktur der Erzbischöflichen Finanzkammer wird durch den Erzbischof festgelegt. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor bedient sich ihrer Hilfe bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Die sich aus der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), insbesondere Art. 10 f., ergebenden Aufgaben bleiben davon unberührt. Ihre Tätigkeit ist Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Der Erzbischof kann jederzeit eine Sonderprüfung der Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer oder für Teilbereiche anordnen und mit deren Durchführung auch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen. Art. 15 Grundsätze der Verwaltung Die Erzbischöfliche Finanzkammer handelt in der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze einer zweckmäßigen, sicheren und sparsamen Geschäftsführung. Art. 16 Geschäftsordnung für die Erzbischöfliche Finanzkammer Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist ermächtigt, zum Erlass einer Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des Geschäftsganges der Erzbischöflichen Finanzkammer regelt, wenn und soweit der Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkammer nicht durch eine allgemeine Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat geregelt ist. Eine vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs. Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Die Satzung der Erzbischöflichen Finanzkammer in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1997 (Amtsblatt vom 01.12.1997, S. 40), zuletzt geändert durch Dekret des Erzbischofs vom 31.12.2011 (Amtsblatt vom 30.03.2012, S. 209) verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit. München, den 07.10.2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2013-10-07

Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz; hier: Inkraftsetzung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising

Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert. Die Änderungen für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind vom Erzbischof von München und Freising in Kraft zu setzen bzw. zu veröffentlichen. Damit gilt in der Erzdiözese München und Freising folgende Regelung: Nr. 18 Partikularnorm zu c. 1277 CIC - Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt: a) Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen. b) Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen. c) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten. d) Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten ist. e) Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts. f) Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten). g) Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter. Nr. 19 Partikularnorm zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften: Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist: I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen EUR festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich. II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC 1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Alle Grundstücksveräußerungen - unabhängig von einer Wertgrenze - bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. 2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist - unabhängig von der Wertgrenze - die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 EUR übersteigt. c) Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 folgendes bestimmt: (1) Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge; Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist; Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 EUR übersteigt. (2) Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 EUR, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt Il Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden. (3) Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren. 3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 GIG unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen: a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1 a). b) alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150,000 EUR, c) veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC: (1) ohne Untergrenzen: Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Steilung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten; (2) alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 EUR; (3) Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 EUR übersteigt. ln Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 EUR festgelegten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II 1,2, 3 in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt. Hiermit setze ich die vorstehend veröffentlichten Änderungen der Partikularnormen Nrn. 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Für kirchliche Stiftungen findet die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (= KiStiftO) in der jeweiligen Fassung, d. h. derzeit in der Fassung vom 1. Juli 1997 (ABl. 1997 Nr. 12 vom 15. September) Anwendung. München, den 9. September 2002 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2002-09-09

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

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