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Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Spirituelle Studienbegleitung für Religionsphilologen

Aufgrund der Beschlüsse der Bayer. Bischofskonferenz vom 15./16. 3. 1978 und vom 14./15. 3.1983 ist zur Erlangung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) neben der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung eine spirituelle Studienbegleitung erforderlich. Für Studenten, die gemäß LPO I ein Lehramt an Gymnasien oder Realschulen anstreben, gilt folgende verpflichtende Regelung: I. Zu Beginn des Studiums: Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Die Teilnahme an einer Wochenendveranstaltung mit spirituellem Schwerpunkt (im ersten Semester). Ein Orientierungsgespräch bei einem von der Erzdiözese bestellten Mentor der Religionsphilologen im 1. oder 2. Semester. Nach dem Orientierungsgespräch Vorstellung bei dem Schulreferenten der Heimatdiözese, spätestens bis zum Ende des 2. Semesters. II. Für das weitere Studium: Aktive Mitarbeit in der Hochschulgemeinde. a) Zwischen dem 2. und 4. Semester Teilnahme an einer geistlichen Besinnungswoche (Ferienseminar); b) zwischen dem 5. und 6. Semester Teilnahme an einer Besinnungswoche mit berufsbezogenem Schwerpunkt. Für die Studierenden für ein Lehramt an Realschulen ist unter Berücksichtigung des kürzeren Studienganges die Teilnahme an nur einer Besinnungswoche verpflichtend. a) Gegen Ende des Studiums Vorstellung bei dem für den Studienort zuständigen Schulreferenten der Diözese; b) schriftlicher Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis mit Nennung von zwei Referenzpersonen (davon ein Geistlicher) beim Schulreferat der für den Studienort zuständigen Diözese. (Die Vorläufige Unterrichtserlaubnis wird zur Vorlage durch den Studierenden beim Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus benötigt.) Bei Nichterfüllung der unter I.1-3 und unter II. 2 aufgeführten Bedingungen kann die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. später der Missio Canonica verweigert werden. Die zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nötigen Veranstaltungen werden vom Mentorat der Kath. Hochschulgemeinde München, Kaulbachstraße 22a, 8000 München 22, durchgeführt. Derzeitige Mentoren: Frau Heide-Marie Emmermann, Telefon 285081; Herr Dr. Paul-Joseph Holzer, Telefon 282330. Das Veranstaltungsprogramm kann den Veröffentlichungen des Theologenkreises entnommen werden. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erläßt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarverfolgung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: 1. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er a) gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, b) sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, c) sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt. d) das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, e) gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt; 2. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn a) ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt b) er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, c) er seine im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter übernommene Verpflichtung verletzt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als den in der Verpflichtung festgesetzten Betrag aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen; ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzung und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt: Schlussbestimmung § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 29. März 1990 Für das Katholische Schulwerk Dr. Richard Fackler Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat Diözesanbischof Manfred Müller Vorsitzender des Verwaltungsrates VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss

57. D.II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) Der Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1. Zuständigkeit 1.1 Der Vergabeausschuss entscheidet nach den in der DPrioO-Bau und der KistiftPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) sowie der kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR und über die Mittelgenehmigung aus den jeweils betroffenen Baubudgets. Er hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. In diesem Rahmen ist der Vergabeausschuss (VA) zuständig für Entscheidungen gemäß a) A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), b) Ziff. 5.3.6 und Ziff. 6.4.6 KiStiftGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), c) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), d) Ziff. 5.3.3, 5.3.4 und Ziff. 6.4.3, 6.4.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages), e) A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.3, 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2. Mitglieder 2.1 Dem VA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des VA. 2.2 Mitglieder des VA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des VA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des VA geladen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich zweimal pro Jahr statt (als Frühjahrstermin April und als Herbsttermin November). Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanzdirektors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlage (Vorpriorisierungsliste als Auszug aus der Gesamtrangliste) in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5. Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des VA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des VA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6. Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission

59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) Zuständigkeit Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern, einem Pfarrheim, einem Pfarrzentrum oder an liturgischen Orten künstlerische und liturgische Belange zur Geltung zu bringen sowie richtungsweisende bauliche, gestalterische und konzeptionelle Festlegungen zu treffen. In diesem Rahmen ist die Bau- und Kunstkommission (BKK) zuständig für Mitwirkungen bei Anhörungen gemäß: Erster Teil Ziff. 3.2, 4.3.5, 5.3.5, 5.4.5 bzw. B. Zweiter Teil Ziff. 1 DGenO-Bau, Ziff. 3.2, 4.4, 5.3.5, 6.3.5 und 6.4.5 KiStiftGenO-Bau. 2. Mitglieder 2.1 Der BKK gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), c) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Abteilungsleiter „Liturgie“ im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), f) zwei vom Generalvikar benannte Mitglieder der Liturgiekommission. Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4) ist der Vorsitzende der BKK. 2.2 Mitglieder der BKK ohne Stimmrecht sind: a) die Fachreferenten in der Hauptabteilung „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), b) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2). 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können der Direktor des Diözesanmuseums und der Leiter des Fachbereichs Pastoralraumanalyse sowie die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der BKK beigezogen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung (inkl. ggf. Entgegennahme von Anträgen stimmberechtigter Mitglieder der BKK zur Tagesordnung), Einberufung und Leitung der Sitzungen. Der Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Einberufung und vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, den Vorsitz zu führen. 3.3 Für die jeweilige Sitzung der BKK sind die Tagesordnungspunkte mit Sachverhaltsschilderung und Antrag des zuständigen Ressortleiters in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstag durch den Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst an alle Mitglieder zu verteilen. Ergänzende Unterlagen (aktuelle Tischvorlagen, Pläne und Modelle) müssen rechtzeitig zur Präsentation in der Sitzung vorliegen. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden vom Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst dem strategischen Vergabeausschuss oder dem Vergabeausschuss oder der Schulbaukommission mitgeteilt. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

58. D.III Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Die Schulbaukommission ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben der Schulbaukommission in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Die Schulbaukommission erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme der Erzdiözese an diözesanen Schulen gerichteten Planungsanträgen und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln für die Deckung der Planungskosten aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Sie entscheidet bei diesen Baumaßnahmen nach den in der DPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese und über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Baubudget. Sie hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. Die Schulbaukommission ist für die Erteilung der Vorplanungs-, der Vollplanungs- sowie der Baugenehmigung zuständig. In diesem Rahmen ist die Schulbaukommission (SchulBK) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, b) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung von Planungsmitteln aus dem betroffenen Baubudget, c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4, Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und besonderen Verfahren), d) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). In diesem Rahmen ist sie des Weiteren zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), jeweils in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller Mittel und b) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2 Mitglieder 2.1 Der SchulBK gehören mit Sitz und Stimme an: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Erzbischöfliche Finanzdirektor, c) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und e) der Hauptabteilungsleiter „Diözesane Schulen“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5). Der Ressortleiter Bildung (Ressort 5) ist der Vorsitzende der SchulBK. 2.2 Mitglieder der SchulBK ohne Stimmrecht sind: a) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und b) der Geschäftsführer der SchulBK. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der SchulBK geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Bildung. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Vorpriorisierungsliste in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Anträge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Priorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierung, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer der SchulBK wird auf Vorschlag des Ressortleiters Bildung (Ressort 5) vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen der SchulBK und führt das Protokoll der Sitzungen. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse

46. B.II Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) 1. Zuschussvoraussetzungen Die Erzdiözese gewährt nach Maßgabe dieser Ordnung Zuschüsse zu Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und zu Baumaßnahmen der Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto. Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto sind von den Kirchenstiftungen und den Pfründestiftungen (soweit es sich um eine Baumaßnahme an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) aus den von der Erzdiözese zur Verfügung gestellten Mitteln der Baupauschale zu finanzieren, es sei denn, die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die geplante Baumaßnahme hieraus zu bezahlen. Ist dies der Fall, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung auch bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto ein Normalverfahren nach der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (siehe Ziff. 5.1 Satz 5 KiStiftGenO-Bau) einleiten und einen Zuschussantrag nach dieser Zuschussordnung stellen. Die Zuschussbewilligungen nach dieser Ordnung setzen voraus, dass die Haushaltslage dies erlaubt. Ein klagbarer Rechtsanspruch der Zuschussnehmer auf Zuschussgewährung besteht nicht. 2. Zuschussverhältnis und Zuschussarten 2.1 Zuschussnehmer ist die als Bauherr im Sinne der Ziff. 3.2 der Obersten Bauregel für die Finanzierung der Baumaßnahme verantwortliche Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung. Zuschussgeber ist die Erzdiözese. 2.2 Der Zuschuss der Erzdiözese wird als verlorener Zuschuss gewährt. 3. Zuschussverfahren 3.1 Der Antrag auf Bewilligung eines Baukostenzuschusses ist grundsätzlich Bestandteil des kirchlichen Baugenehmigungsverfahrens. Die Höhe des beantragten Zuschusses muss sich aus dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Finanzierungsplan ergeben. 3.2 Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Entscheidung über die Baugenehmigung, außer es handelt sich um einen gesonderten Zuschussantrag nach Ziff. 5. In diesem Fall ist ein Zuschuss gesondert zu beantragen. 3.3 Im Falle einer Notmaßnahme (Ziff. 7 KiStiftGenO-Bau) kann ein benötigter Zuschuss bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – von der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beantragt werden. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – kann einen Zuschuss aus dem Notfallbudget gewähren. Anlass und Begründung der Entscheidung sind zu dokumentieren. 4. Zuschussfähige Baumaßnahmen, Zuschusssätze bzw. zuschussfähige Kosten 4.1 Folgende Baumaßnahmen sind zuschussfähig: a) Kirchen: Gesamtrenovierung, Außenrenovierung, Innenrenovierung, Sanierung, Renovierung und Sanierung liturgischer Orte und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen und Erwerb und Einbau von Glocken. b) Pfarrhäuser: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. c) Pfarrheime: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. d) Friedhofsmauern (als Stützmauern): Renovierung und Sanierung und Neuerrichtungen, die keinen Ersatz darstellen. e) Kindertagesstätten: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Renovierung ist das Wiederinstandsetzen oder Neuherrichten von schadhaften und/oder unansehnlichen baulichen Anlagen. Unter Sanierung fällt die modernisierende Umgestaltung durch Renovierung oder den Abriss alter Gebäude sowie durch Neu- und Ersatzbau. 4.2 Im Regelfall gewährt die Erzdiözese einen Zuschuss in Höhe von 85 % zu den zuschussfähigen Kosten. Dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Den Erwerb und Einbau von Glocken und den Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen bezuschusst die Erzdiözese grundsätzlich mit 10 % der zuschussfähigen Kosten, jedoch mindestens in Höhe von € 20.000,00 und höchstens in Höhe von € 50.000,00. Auch dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. 4.3 Kindertagesstätten werden entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen mit den Kommunen finanziert. Die Erzdiözese geht grundsätzlich davon aus, dass die politische Gemeinde einen Zuschuss von 2/3 zur Investitionssumme gewährt und damit ein Anteil von 1/3 der Investitionssumme auf die Erzdiözese entfällt. Eine Überschreitung oder Unterschreitung des Zuschusses in Höhe von 1/3 der Investitionssumme ist möglich, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Die Kosten für Erstausstattung (nicht Mobiliar) bzw. Ersatzbeschaffung von Betriebsausstattung, Kleingeräten und Verbrauchsgütern tragen die kirchlichen Rechtsträger. 4.4 Eine teilweise – nicht jedoch eine vollständige – Finanzierung der Baumaßnahme aus Mitteln der Baupauschale der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen für von der Erzdiözese bezuschusste Baumaßnahmen ist zulässig. 4.5 Die Zuschusssätze gemäß Ziff. 4.2 und 4.3 beziehen sich auf die Höhe der zuschussfähigen Kosten. Die zuschussfähigen Kosten gliedern sich entsprechend DIN 276 nach den folgenden Kostengruppen (KGr): a) Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen b) Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion c) Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen d) Kostengruppe 500 Außenanlagen e) Kostengruppe 600 Ausstattung f) Kostengruppe 700 Baunebenkosten Im Rahmen der jeweiligen Kostengruppe sind die Bruttogesamtkosten gemäß Kostenberechnung anzusetzen. Von den Bruttogesamtkosten sind diejenigen Kosten abzuziehen, die sich aus einer Überschreitung der aktuellen Raumprogramme sowie der Bau- und Ausstattungsstandards ergeben. Ferner sind – mit Ausnahme freiwilliger öffentlicher und/oder privater Zuschüsse – diejenigen Zuschüsse abzuziehen, die den kirchlichen Rechtsträgern von externen Zuschussgebern auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden. Die Differenz bildet die Bezugsgrenze für den Zuschuss der Erzdiözese und für die Eigenbeteiligung der kirchlichen Rechtsträger. 4.6 Die zuschussfähigen Kosten ergeben sich für jedes Bauwerk und jede Baumaßnahme gesondert aus nachfolgender Tabelle: Bauwerk Baumaßnahme Zuschussfähige Kosten Kirchen Gesamtrenovierung 300/400/500/600/700 Außenrenovierung 300/400/500/700 Innenrenovierung 300/400/600/700 Sanierung durch Neubau (erstmalige Errichtung eines Gebäudes) 200/300/400/500/600/700 Sanierung durch Ersatzbau (Ersatz für ein bereits bestehendes Gebäude) 200/300/400/500/600/700 Renovierung und/oder Sanierung liturgischer Orte 300/600/700 Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen Erwerbs- und Einbaukosten Erwerb und Einbau von Glocken Erwerbs- und Einbaukosten Pfarrhäuser Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Pfarrheime Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Friedhofsmauern (als Stützmauern) Renovierung und Sanierung 300/500/700 Kindertagesstätten Renovierung/Sanierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 5. Nachtrag Ergibt sich während der Baumaßnahme eine Überschreitung der genehmigten Baukosten, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung einen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für die zusätzlichen Kosten bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – stellen. Dem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein von dem Zuschussnehmer unterzeichneter Finanzierungsplan, eine aktualisierte, die Baukostensteigerung umfassende Kostenberechnung nach DIN 276, gegebenenfalls eine geänderte Aufstellung von Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) sowie – im Fall eines veränderten Eigenanteils – ein zusätzlicher Kirchenverwaltungsbeschluss oder eine entsprechende Erklärung des Pfründeinhabers nach vorheriger Anhörung des Pfründeverwaltungsrates beizufügen. Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Anforderung weitere die Baukostenerhöhung erläuternde Unterlagen zu übermitteln. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Vergabeausschuss zur Entscheidung über die Zuschussbewilligung weiter. 6. Auszahlung des bewilligten Baukostenzuschusses 6.1 Die Auszahlung des Zuschusses bemisst sich nach dem Baufortschritt und wird von der Erzdiözese grundsätzlich im Hinblick auf von dem Zuschussnehmer bereits geleistete Zahlungen ausgezahlt (Ausnahme: Vorschussregelung in Ziff. 6.4). 6.2 Der Zuschussnehmer hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln. Die Anforderung des Zuschusses durch den Zuschussnehmer hat grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass je Anforderung entsprechend dem Baufortschritt mindestens 25 % des von der Erzdiözese gewährten Zuschusses angefordert werden. 6.3 Der Zahlungsaufforderung sind eine Bestätigung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers, aus der sich ergibt, dass der behauptete Leistungsstand tatsächlich erbracht wurde, alle an den Zuschussnehmer im Zusammenhang mit der Baumaßnahme gestellten Rechnungen in Abschrift, ein Verwendungsnachweis in Form einer von dem Zuschussnehmer unterzeichneten Auflistung aller von dem Zuschussnehmer geleisteten Zahlungen und aller vereinnahmten Zuschüsse und eine Bestätigung über die eventuelle Erbringung von Hand- und Spanndiensten beizufügen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – führt im Hinblick auf die Bestätigungen des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über den Leistungsstand eine Plausibilitätsprüfung durch. Soweit erforderlich, erfolgt eine Baustellenbegehung. 6.4 Der Zuschussnehmer kann bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auch einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss stellen. Diesem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein aktueller Liquiditätsnachweis, eine Aufstellung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über alle von dem Zuschussnehmer bis dato geleisteten Zahlungen und alle vereinnahmten Zuschüsse sowie eine Aufstellung über die in den nächsten drei Monaten voraussichtlich anfallenden Zahlungsverpflichtungen beizufügen. 6.5 Bestätigt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf der Grundlage der vorgenommenen Plausibilitätsprüfung den behaupteten Leistungsstand, so übermittelt sie die Zahlungsaufforderung des Zuschussnehmers nebst den weiteren ihr beigefügten Unterlagen an die zuständige Stelle der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer –, welche die Auszahlung des Zuschusses vornimmt. 6.6 Hat die Erzdiözese für die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung die Zahlungsabwicklung übernommen, so finden die Regelungen unter Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.5 keine Anwendung. Die Zuschussgewährung erfolgt in diesem Fall durch die Erzdiözese im Zuge der von ihr übernommenen Zahlungsabwicklung. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan Volker Laube Generalvikar Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Ordnung der Kirchlichen Studienbegleitung in der Erzdiözese München und Freising für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in

Aufgrund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer/innen für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. Für viele Schülerinnen und Schüler sind sie die Kontaktpersonen zur Kirche. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgeprägt und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des/der Religionslehrers/-n hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des/der zukünftigen Lehrers/-in in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium und Vorbereitungsdienst auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Theologie, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine Studien- und berufsorientierende Einrichtung des für den Religionsunterricht zuständigen Erzbistums, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz zu stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherzustellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: “Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche” - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens” - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit” - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit des/der Religionslehrers/in voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch die Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer/innen als eine vom Erzbischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden der Katholischen Theologie. Die Kirchliche Studienbegleitung steht in kirchlicher Trägerschaft und wird in der Regel von zwei verantwortlichen Personen wahrgenommen: einem/einer Studienmentor/-in (forum externum) und einem/einer Geistlichen Mentor/-in für den geschützten Vertrauensbereich der persönlichen spirituellen Begleitung (forum internum). Die Kirchliche Studienbegleitung ist für alle Studierenden und Referendare mit der Berufsperspektive Religionslehrer/in ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden. Der/Die Studienmentor/-in informiert über das spezifische Berufsprofil des/der Religionslehrers/in und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religionslehre durch den Erzbischof (Missio canonica). Er/Sie sensibilisiert für die Anforderungen an den/die Religionslehrer/-in, um den zentralen Aufgaben des Religionsunterrichts gerecht werden zu können. Darüber hinaus berät er/sie in Kooperation mit der Fachstudienberatung die Studierenden zu Fragen des Studienaufbaus und der Auswahl von Lehrveranstaltungen, die für den Erwerb der im späteren Unterrichtseinsatz geforderten Kompetenzen grundlegend sein können. Die Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in findet in einem geschützten Vertrauensbereich statt. Über Inhalte aus diesem geschützten Bereich der persönlichen spirituellen Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in erhalten das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariates, andere Personen oder Institutionen keine Informationen. Der/Die Geistliche Mentor/-in begleitet in Fragen und Anfragen des persönlichen Glaubens und Glaubensvollzugs und bereitet die Studierenden auf Authentizität und Identität der Persönlichkeit im Glauben vor. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung Einführungsveranstaltung (1. oder 2. Semester): Dieser erste Kontakt mit Vertretern des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats sowie den Mentoren dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil eines Religionslehrers (Missio canonica). Die Studierenden erhalten Gelegenheit, an Vertreter des Schulreferats und die Mentoren Fragen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Profil des/der Religionslehrers/-in zu stellen. Orientierungsgespräche (2. oder 3. Semester): Zu Studienbeginn - möglichst im ersten Studienjahr nach Besuch der Einführungsveranstaltung - findet je ein verpflichtendes, etwa einstündiges Gespräch mit dem/der Studienmentor/-in und dem/der Geistliche/-n Mentor/-in statt. Rahmeninhalte dieser Gespräche sind: Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen Religionsunterricht zu erteilen (Geistliche/r Mentor/in), Unterstützung bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, berufsbezogene Studienbegleitung (Studienmentor/in), Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben (Geistliche/r Mentor/in), Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica (Studienmentor/in). Weitere Gespräche ohne Verpflichtungscharakter werden empfohlen. Spirituelle Hilfen: Die verpflichtende Teilnahme an spirituellen Angeboten im Umfang von insgesamt mindestens fünf Tagen dient der Stärkung der eigenen religiösen Kompetenz. Der/die Studierende kann dabei nach Vereinbarung mit dem/der Geistlichen Mentor/-in wählen aus Angeboten der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde, von Ordens- und geistlichen Gemeinschaften oder anderen kirchlichen Einrichtungen. Kirchenpraktisches Engagement: Dieses kirchenpraktische Engagement will die Verbundenheit des/der Religionslehrers/in mit verschiedenen Feldern kirchlichen Lebens und Handelns fördern. Art und zeitlicher Umfang (20 Werktage) werden mit dem/der Studienmentor/in abgesprochen. Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde, Hochschulgemeinde, Schulpastoral, Seelsorgeeinheit, Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit, Einrichtungen der Caritas, kirchliche Behinderten- oder Senioreneinrichtungen, kirchliche Hospizarbeit. Alternative Formen können sein: Anerkennung von gleichwertigem ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirche; Aktuelles studienbegleitendes kirchliches Projekt; Kirchenpraktikum in den Semesterferien. Ein von dem/der Praktikanten/-in anzufertigender Kurzbericht und der qualifizierte Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit dem/der Studienmentor/-in. Der Nachweis und das Reflexionsgespräch dienen als Referenz für die Erlangung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Studienbegleitbrief Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Studienbegleitbrief dokumentiert und von den jeweils Durchführenden bestätigt. Dieser Studienbegleitbrief dient dem Nachweis für die Teilnahme an verpflichtenden Elementen der Studienbegleitung als Voraussetzung für die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica. Eine Anerkennung der Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung, die in anderen Diözesen erworben wurden, ist nach Entscheidung des Studienmentors möglich. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung Ergänzend zum verbindlichen Teil bieten die beiden Mentoren weitere Veranstaltungen an oder weisen auf weitere Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrer zu stärken. Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung im Erzbistum und anderes mehr. München, den 1. Juni 2007 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Apostolischer Administrator VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2007-06-01

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen gilt für Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (bei Letzteren nur, soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1. Zentrale Datenerfassung Alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) sind bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zum Zeitpunkt des Eingangs des Baugenehmigungsantrages zentral in einer gesonderten, für Controlling- und Reporting-Zwecke angelegten Datei zu erfassen. 2. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto Der Bauherr ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten € der Baumaßnahme × 100 : prognostizierte Gesamtkosten € laut Genehmigungsantrag (siehe Ziff. 4.1 KiStiftGenO-Bau). Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme laut Genehmigungsantrag (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme. Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare € für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. 3. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto a) Wenn der strategische Vergabeausschuss den Bauherrn von der Verpflichtung (siehe insoweit Ziff. 5.4 Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit hat, ist der Bauherr zur Übermittlung der in Ziff. 2 beschriebenen baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nach den dort festgelegten Regeln verpflichtet. b) Hat der Bauherr in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und der Projektleitung beauftragt, so ist der Bauherr verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 2 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten € der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten € der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziff. 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. 4. Sicherstellung der Übermittlung der Kennziffern Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat zeitnah nach der Mitteilung des Bauherrn über den Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ziff. 1.3.1 KiStiftAusfO-Bau zu überprüfen, ob der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachgekommen ist. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat darüber hinaus durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachkommt. Die Erzdiözese ist berechtigt, die Leistung von dem Bauherrn nach der KiStiftZuschO-Bau beantragter Zuschüsse oder der jährlichen Baupauschale von der vorherigen Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern abhängig zu machen. Dies gilt im Hinblick auf beantragte Zuschüsse auch dann, wenn sich die noch nicht erfüllte Verpflichtung des Bauherrn zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht auf die zu bezuschussende Baumaßnahme bezieht (andere Baumaßnahme des Bauherrn). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx | Erzbischof von München und Freising Volker Laube | Kanzler Anlage 1 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto bzw. im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn eine Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) nicht bestand oder der Bauherr durch den strategischen Vergabeausschuss von der Verpflichtung (Ziff. 5.4 ff. Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers befreit wurde, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten der Baumaßnahme in € × 100 : prognostizierte Gesamtkosten laut Genehmigungsantrag in € Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in € und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme (= Nachtragsumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare für weitere Dienstleistungen in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Anlage 2 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn der Bauherr auf Anordnung des strategischen Vergabeausschusses gemäß Ziff. 5.3 Oberste Bauregel oder in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und Projektleitung beauftragt hat, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 2 (Gesamt)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in €. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziffer 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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