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Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München; hier: Änderung

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München (Amtsblatt 6/2001, S. 155f) wird mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wie folgt geändert: In Art. 2 lit c) werden die Worte „an Volks- und Förderschulen“ gestrichen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Ausführungsrichtlinien zu der Satzung für Missionsräte in den Fremdsprachigen Missionen der Erzdiözese München und Freising

1. Um die Funktionen und Aufgaben des Missionsrates näher zu konkretisieren, werden folgende Richtlinien erlassen: 1. 1 Beratungsfunktion Der Missionsrat als Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Mission berät den Pfarrer in seinen Aufgaben. Voraussetzung für eine sachgerechte Beratung ist die rechtzeitige, umfassende Information über wichtige, die Mission betreffende Angelegenheiten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Auf Antrag des Pfarrers oder eines Mitgliedes des Missionsrates wird nach der Information die Angelegenheit beraten und gegebenenfalls ein meinungs- und willensbildender Beschluss herbeigeführt. Dieser Beschluss gilt als Empfehlung an den Pfarrer. Sieht sich der Pfarrer außer Stande, der Empfehlung zu folgen, ist er gehalten, seine Ablehnung vor dem Missionsrat zu begründen. 1.2 Koordinationsfunktion Eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass - soweit vorhanden - die einzelnen katholischen Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Wohle der Gemeinde tätig werden. Dazu gehört der Austausch von Erfahrungen und Gedanken, besonders in persönlichen Begegnungen. Der Missionsrat ist über die jeweiligen Schwerpunktbildungen und Aktivitäten zu informieren. Dabei soll Folgendes beachtet werden: a) Allen Mitgliedern des Missionsrates und allen Organisationsleitungen muss bekannt sein, welche Aufgaben von einzelnen Personen, Organisationen und Gruppen wahrgenommen oder übernommen werden können. b) Vom Missionsrat wird ein Terminkalender aller Veranstaltungen, auch der Organisationen und Gruppen, geführt und allen Beteiligten zugeleitet. c) Die Jahresprogramme und Jahresaufgaben der Organisationen und Gruppen werden untereinander ausgetauscht. d) Vor wichtigen Entscheidungen im Missionsrat, durch welche die Interessen der Organisationen und Gruppen in besonderer Weise berührt sind, gibt der Missionsrat ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 1.3 Kooperationsfunktion a) Der Missionsrat kann Aufgaben beschließen und selbst durchführen, wenn kein anderer geeigneter Träger vorhanden ist. Es entspricht der gemeinsamen Verantwortung für die Gemeinde, dass sich alle Kräfte in der Gemeinde für die Durchführung solcher Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einem Beschluss, in dem der Amtsbereich des Pfarrers berührt wird, ist das Einverständnis mit dem Pfarrer herbeizuführen. b) Der Missionsrat hat - falls erforderlich - die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Territorialpfarrei anzustreben. c) Der regelmäßige Austausch zwischen Missionsräten anderer Gemeinden der gleichen Sprache innerhalb und außerhalb der Erzdiözese zur Findung gemeinsamer pastoraler Richtlinien ist wünschenswert. d) Die Zusammenarbeit der Missionsräte der verschiedenen Fremdsprachigen Gemeinden in der Erzdiözese ist auszubauen. 1.4 Vertretungsfunktion Der Missionsrat vertritt Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er die verschiedenen Meinungsrichtungen gewissenhaft berücksichtigen und gegebenenfalls vor einer öffentlichen Äußerung die Möglichkeit der Anhörung geben. 2. Zur Klärung der Zuständigkeit des Missionsrates und zur Intensivierung der Arbeit wird Folgendes bestimmt: 2.1 Der Missionsrat ist rechtzeitig zu informieren über Neugründungen und Auflösungen von katholischen Gruppen und Organisationen. 2.2 Der Missionsrat ist vor Entscheidungen zu hören, insbesondere über a) Änderungen der jeweiligen Missionsorganisation und der jeweiligen Missionsgrenzen, b) Erstellung einer Missionsbeschreibung, c) Beauftragung von Laien zum Predigtdienst (im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen), zu Kommunionhelfer/-innen und zu Wortgottesdienstleitern/-innen, d) Planung besonderer geistlicher Tage (Missionen, Gemeindeexerzitien, Besinnungstage). 2.3. Zur Unterstützung des Pfarrers wirkt der Missionsrat mit, unter anderem bei: a) der Durchführung besonderer geistlicher Tage, b) der Gestaltung der gottesdienstlichen Feiern, c) der Sakramentenvorbereitung, d) der Öffentlichkeitsarbeit der Mission, z. B.: Redaktionelle Gestaltung des Pfarrbriefes (Aufstellung eines Redaktionsteams), Erstellen von Berichten für Pfarrbriefe der Territorialpfarreien und der Kirchenzeitung, Gestaltung und Führung der Bücherei, Gestaltung des Schaukastens bzw. eines Teils des Schaukastens der Territorialpfarreien, Führung des Schriftenstandes im Missionszentrum. e) bei den Erhebungsbögen für die Visitation, f) der Förderung und Begleitung der Gemeindekatechese, g) der Gründung von Jugendgruppen, h) der missionarischen Aktivierung der Gemeinde. 2.4 Eine Zustimmung des Missionsrates ist anzustreben bei: a) Planung von pastoralen Schwerpunkten, b) wichtigen Fragen, die das Leben der Gemeinde betreffen, z.B. : - Gestaltung von kirchlichen Festtagen und gottesdienstlichen Feiern der Gemeinde, - Mitgestaltung von kirchlichen Festen und Feiern der Territorialpfarreien, - Festlegen der Gottesdienstzeiten, - Herausgabe eines Pfarrbriefes. Ist eine Zustimmung des Missionsrates trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreichbar, so hat der jeweilige Entscheidungsträger seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Missionsrat zu begründen. c) Aufgaben im Bereich der Missionsverwaltung: Verabschiedung des Haushaltes der Mission durch den Pfarrer (vgl. 2.7), Errichtung und Einrichtung eines Gemeindezentrums, bauliche Maßnahmen im Zentrum. Kann der Pfarrer den Anträgen und Wünschen des Missionsrates zum Haushalt und bei baulichen Maßnahmen nicht stattgeben, ist bei der Einreichung an die kirchliche Behörde die Stellungnahme des Missionsrates beizufügen. 2.5 Der Missionsrat beschließt und veranlasst: a) Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste in der Mission, z.B. : - Einrichtung ehrenamtlicher Dienste zur Betreuung alter, einsamer und kranker Gemeindemitglieder, - Altenarbeit, - Familienarbeit. b) Maßnahmen in der Bildungsarbeit, z.B.: - Erstellung eines Bildungsangebotes, - Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung. c) Maßnahmen im pädagogischen Bereich, z.B.: - Mitwirkung in den Elternbeiräten der Kindertagesstätten und Schulen. d) Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich, z.B.: - Kontakt zu den politischen Gemeinden, Bezirksausschüssen, politischen Parteien und den Ausländerbeiräten. e) Maßnahmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit des Missionsrates. 2.6 Für besonders dringende und wichtige Anliegen der Gemeinde sollte sich der Missionsrat Sachausschüssen oder Sachbeauftragten bedienen. Über die Einrichtung von Sachausschüssen entscheidet der Missionsrat von Fall zu Fall. 2.7 Alle Beschlüsse des Missionsrates, die finanzielle Aufwendungen erfordern, setzen die Genehmigung der Mittel durch die zuständigen Stellen voraus. 2.8 Falls Entscheidungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat bestätigt oder genehmigt werden müssen, ist den Anträgen ein Protokollauszug beizufügen, aus dem hervorgeht, dass dem Missionsrat die Mitwirkungsrechte gemäß dieser Ausführungsrichtlinien eingeräumt wurden. 3. Geschäftsordnung Der Missionsrat gibt sich in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. Vorstehende Ausführungsrichtlinien werden mit Wirkung vom 23. Mai 2000 für die Erzdiözese in Kraft gesetzt. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1970-01-01

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3 Name, Sitz Art. 4 Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer Art. 11 Kath. Kirchensteueramt Art. 12 Wählbarkeit Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 14 Ausschluss von Verwandten Art. 15 Wahlberechtigung Art. 16 Wahlordnung Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung Art. 18 Amtszeit Art. 19 Rücktritt, Ausschluss Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Art. 25 Beschlussfähigkeit Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen Art. 28 Sitzungsniederschrift Art. 29 Sitzungsversäumnis Art. 30 Ausschüsse Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan Art. 32 Einnahmen, Ausgaben Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Art. 34 Haushaltslose Zeit Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss Art. 36 Rechnungsprüfung Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses Art. 42 Verfahren Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 492 mit 494, 1254, 1260 und 1263 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 1 BayKirchStG). Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 492–494 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 3–19, 24 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. (2) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die einschlägigen Bestimmungen des CIC und darauf fußenden Partikularrechts wie des Deutschen und Bayerischen Staatskirchenrechts; die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung. Art. 3 Name, Sitz (1) Der Name des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Namen der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. (2) Der Sitz des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Sitz der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. Art. 4 Aufgabenstellung (1) Dem gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger der Kirchenumlagen, und zwar der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn-, Kirchenkapitalertrag- und Kirchengrundsteuer (Art. 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Organe des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes sind: der Diözesansteuerausschuss, der Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses und der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses. Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Der Diözesansteuerausschuss besteht aus: dem (Erz-)Bischof, dem (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektor, drei gewählten geistlichen, neun gewählten weltlichen Vertretern und zwei vom (Erz-)Bischof ernannten Mitgliedern. Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben (1) Dem Diözesansteuerausschuss obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Beschlussfassung über den Haushalt der (Erz-)Diözese (Art. 31), die Antragstellung für eine Änderung des Umlagensatzes (Art. 8 BayKirchStG), die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung der Kirchenumlagen (Art. 17 Abs. 1 BayKirchStG), die Genehmigung für die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Verteilung von Kirchenumlagen an kirchliche Stiftungen wie kirchengemeindliche Steuerverbände (Art. 24 Abs. 1 BayKirchStG), die Mitteilung über das Aufkommen an Kirchenumlagen (Art. 24 Abs. 2 BayKirchStG), die Anerkennung der Jahresrechnung der (Erz-)Diözese (Art. 38), die Bestellung und Entsendung eines weltlichen Mitglieds in den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2), die Bestellung und Entsendung eines Vertreters in den Schiedsausschuss der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 40 Abs. 2). (2) Die Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind zunächst an den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39) zu richten. Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender (1) Vorsitzender des Diözesansteuerausschusses ist der (Erz-)Bischof oder der von ihm bestellte Vertreter. (2) Stellvertretender Vorsitzender ist der (Erz-)Bischöfliche Finanzdirektor („oeconomus“ im Sinne von can. 494 § 1 CIC). Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende beruft den Diözesansteuerausschuss zu den Sitzungen ein und leitet sie. (2) Er vertritt den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband nach außen. (3) Die Aufgaben der Absätze 1 und 2 können vom stellvertretenden Vorsitzenden im Auftrag des Vorsitzenden wahrgenommen werden. Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer (1) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 Satz 1 wahr. (2) Diese je von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichtete Behörde vollzieht die Beschlüsse des Diözesansteuerausschusses. (3) Sie ist befugt, anstelle des Diözesansteuerausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem Diözesansteuerausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer ist in Vollzug der Aufgaben nach Art. 7 Nrn. 1, 5 und 7 zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Sofern sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren will, bedarf dies der Zustimmung des Diözesansteuerausschusses. Art. 11 Kath. Kirchensteueramt (1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen, berät. (2) Über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen entscheidet das Kirchensteueramt nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze. (3) Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayKirchStG entscheidet über den Einspruch von Steuerbürgern gegen Bescheide des Kirchensteueramtes im Sinne von § 347 AO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Kirchensteueramt), durch Einspruchsentscheidung. (4) Das Kirchensteueramt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Wählbarkeit (1) Als geistlicher Vertreter kann jeder Diözesanpriester gewählt werden, der: eine kirchliche Dienststellung in der (Erz-)Diözese bekleidet, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat und kirchensteuerpflichtig ist. (2) Als weltlicher Vertreter kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist, einer Kirchenverwaltung als Mitglied angehört und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Eine Wiederwahl der wählbaren Mitglieder nach Art. 6 ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die zu ernennenden Mitglieder nach Art. 6 entsprechend. Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 gegeben sind: eine Person, die als Beamter, leitender oder hauptberuflicher Angestellter der (Erz-)Diözese tätig ist, eine Person, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt, wer durch ein deutsches Gericht wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, wer sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen hat oder sich sonst im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befindet oder wer offenkundig der Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommt. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Bezirkswahlausschuss, im Falle des Absatz 1 Nr. 4 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. Art. 14 Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Diözesansteuerausschuss angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied des Diözesansteuerausschusses. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses geworden wäre. Art. 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Art. 15 Wahlberechtigung (1) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 1 werden von den Diözesanpriestern gewählt, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet haben. (2) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 2 werden von den gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS delegierten Mitgliedern der in der (Erz-)Diözese bestehenden Kirchenverwaltungen gewählt. Art. 16 Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (4) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und dass die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 18 Amtszeit (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Wahlen für den Diözesansteuerausschuss sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. Art. 19 Rücktritt, Ausschluss (1) Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grunde (Art. 17 Abs. 4) möglich. (2) Bei Wegfall einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 mit 3 oder bei Eintritt einer der Gründe nach Art. 13 während der Amtszeit ist das betreffende Mitglied auszuschließen; als Ausschlussgrund gilt nicht die Begründung des Hauptwohnsitzes in einem anderen Wahlbezirk. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Diözesansteuerausschusses, der dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats den Schiedsausschuss anrufen und eine Überprüfung verlangen (Art. 40 ff.). (3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann des Gewählten (Art. 17 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor dem Ablauf der Amtszeit, so wird, falls diesem Umstand durch Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat in dem betreffenden Wahlbezirk eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Diözesansteuerausschusses angeordnet. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 16) entsprechend. Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Die Art. 17 Abs. 4 mit 20 Abs. 1 gelten für die ernannten Mitglieder (Art. 6) entsprechend. Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Bei Beginn der Amtszeit sind die gewählten und ernannten Mitglieder vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesansteuerausschuss fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Mitgliedes des Diözesansteuerausschusses. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses ein Exemplar dieser Satzung. Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (2) Die Ladung hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. Art. 25 Beschlussfähigkeit (1) Der Diözesansteuerausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist der Diözesansteuerausschuss beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 23 Abs. 2 entsprechend. Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der (Erz-)Diözese verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesansteuerausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Beschlüsse werden vom Diözesansteuerausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses eine geheime Abstimmung beschlossen wird. (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 25 entsprechend. (4) Der Diözesansteuerausschuss kann an seinen Sitzungen dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 28 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Diözesansteuerausschusses und der Unterausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes ersehen lässt, sowie den Gang der Beratung im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse, einschließlich des Abstimmungsergebnisses, ihrem Wortlaut nach wiedergibt. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses zu sein braucht, zu unterzeichnen und vom Diözesansteuerausschuss zu genehmigen. (3) Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses jederzeit eingesehen werden. Art. 29 Sitzungsversäumnis Mitglieder des Diözesansteuerausschusses sind bei unentschuldigtem Versäumnis der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses ausgeschlossen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wie Abs. 3 gilt entsprechend. Art. 30 Ausschüsse (1) Der Diözesansteuerausschuss kann aus seiner Mitte beschließende Unterausschüsse bilden. (2) Einem beschließenden Unterausschuss gehören mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses als Vorsitzender, ein geistlicher und zwei weltliche Vertreter an. (3) Den geistlichen Vertreter wählen die geistlichen Mitglieder und die weltlichen Vertreter die weltlichen Mitglieder des Diözesansteuerausschusses. (4) Die Art. 9, 10 und 23 mit 29 gelten für beschließende Unterausschüsse entsprechend. Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt der Diözesansteuerausschuss einen Haushaltsplan (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1). (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (3) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben; er hat daher alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Haushalts- und Rechnungsjahres zu enthalten. (4) Im Haushaltsplan sind die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die der (Erz-)Diözese obliegenden Aufgaben zu erfüllen. (5) Der Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein. (6) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. Art. 32 Einnahmen, Ausgaben (1) Als Einnahmen sind die voraussichtlichen Eingänge an Kirchenumlagen einzusetzen. Gleiches gilt für Pflichtleistungen wie Zuwendungen (Zuschüsse) der öffentlichen Hände und für Leistungen Dritter, auch wenn sie der Beschlussfassung durch den Diözesansteuerausschuss nicht unterliegen. (2) Als Ausgaben sind die Mittel einzusetzen, die für den Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese sowie für die Erfüllung überdiözesaner (auch weltkirchlicher) Aufgaben erforderlich sind. (3) Zum Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese zählen insbesondere: die Bezüge der von der (Erz-)Diözese zu besoldenden Geistlichen und der weltlichen kirchlichen Mitarbeiter, die Ruhestandsversorgung der unter Nr. 1 Genannten, soweit die Leistungen der Diözesanemeritenanstalt nicht ausreichen oder die Ruhestandsversorgung nicht anderweitig erfolgt, die Kosten für die Diözesanverwaltung, die Zuschüsse für die Diözesanseminarien, die Zuschüsse zu den Haushalten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, die Aufwendungen für den Grunderwerb sowie den Bau und den Unterhalt kircheneigener Bauwerke, die Zuschüsse zu jugendpflegerischen und karitativen Einrichtungen sowie die Schaffung einer angemessenen Rücklage. (4) Der Erfüllung überdiözesaner Aufgaben dienen insbesondere die (Umlagen-)Verpflichtungen zugunsten des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie gemeinschaftlicher Einrichtungen der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die zum Haushalt gehören, dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Diözesansteuerausschuss zu beschließen, der gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat. (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der (Erz-)Diözese entstehen können. Art. 34 Haushaltslose Zeit Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushalts- und Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um: a) die bestehenden kirchlichen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der (Erz-)Diözese zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können, die Kirchenumlagen nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen wie im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen. Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Diözesansteuerausschuss unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: Die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes sowie die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderslautender diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: Die (Erz-)Diözese hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens („Stammvermögen“ im Sinne von can. 1291 CIC) der (Erz-)Diözese sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. Art. 36 Rechnungsprüfung (1) Die Jahresrechnung/der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung von den vom Diözesansteuerausschuss bestellten Revisoren zu prüfen, die strichprobenartig Einblick in sämtliche Belege nehmen können. (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. (3) Der Diözesansteuerausschuss kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beauftragen. Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass: der Haushaltsplan eingehalten ist, alle Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, sachlich begründet und belegt sind sowie die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist. Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Nach Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beschließt der Diözesansteuerausschuss über ihre Anerkennung (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7) und die Entlastung der diözesanen Finanzverwaltung. Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben (1) Aus den Steuerausschüssen der bayerischen (Erz-)Diözesen kann ein gemeinsamer Steuerausschuss gebildet werden, wenn dies von der Mehrheit der bayerischen (Erz-)Diözesen schriftlich beim Vorsitzenden der Bayerischen Bischofskonferenz beantragt wird. (2) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen besteht aus: den sieben (Erz-)Bischöfen der bayerischen (Erz-)Diözesen oder den von den jeweiligen (Erz-)Bischöfen bestellten je einem Beauftragten und je einem von den Steuerausschüssen der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen delegierten weltlichen Mitglied (Art. 7 Abs. 1 Nr. 8). (3) Der Vorsitzende der Bayerischen Bischofskonferenz ist zugleich Vorsitzender des gemeinsamen Steuerausschusses der bayerischen (Erz-)Diözesen und leitet dessen Sitzungen. Er vertritt ihn nach außen. (4) Dem gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen obliegt die Behandlung von Anträgen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 (dieser Satzung). Weitergehende Rechte der einzelnen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände ([Erz-]Diözesen) nach Art. 8 und 17 BayKirchStG bleiben unberührt. (5) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sämtlich erschienen oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. (6) Die Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 28 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug dieser Satzung bilden die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam einen Schiedsausschuss. (2) Jeder gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband delegiert dazu einen Vertreter, der vom Diözesansteuerausschuss bestellt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9). Die Amtszeit der Schiedsausschussmitglieder ist gleich der Amtszeit der Mitglieder des Diözesansteuerausschusses (Art. 18). (3) Die Schiedsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. (2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Art. 42 Verfahren (1) Der Schiedsausschuss klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind zu hören. Nach der schriftlichen Vorbereitung sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu einer mündlichen Aussprache zu laden und, wenn sie erschienen sind, erneut zu hören. (2) Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, den Beteiligten unverzüglich schriftlich zuzustellen. (3) Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 145 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Errichtung der „Koreanischen Katholischen Mission München“ als neuer Selbständiger Seelsorgsstelle

Gemäß Art. 33 § 2 der Instructio der Hl. Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969 (AAS 61, 1969, 633) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter unter Ausfertigung der Urkunde vom 25. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Koreanische Katholische Mission München“ als Selbständige Seelsorgsstelle (missio cum cura animarum) errichtet mit folgender Maßgabe: Die Seelsorgsstelle führt die Bezeichnung: „Koreanische Katholische Mission München“. Sie hat ihren Sitz in 8000 München 90, Stadelheimer Straße 45. Der Seelsorgsauftrag erstreckt sich auf die in der Erzdiözese München und Freising wohnenden oder sich aufhaltenden koreanischen Katholiken (Art. 39 § 2 Instr.). Die Amtsgewalt des Leiters der Seelsorgsstelle ist der eines Pfarrers gleichgestellt und besteht gegenüber den unter Ziff. 2 genannten Gläubigen gleichzeitig neben der des Ortspfarrers (Art. 39 § 2 und § 3 Instr.). Rechte und Pflichten des Leiters der Seelsorgsstelle ergeben sich aus Art. 39 § 4 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Zuteilung etwaiger weiterer Seelsorger bei Bedarf bleibt besonderer oberhirtlicher Verfügung vorbehalten. Rechte und Pflichten der der Seelsorgsstelle zugeteilten Seelsorger ergeben sich aus Art. 39 § 5 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie werden mit allgemeiner Trauungsvollmacht mit dem Recht der Weitergabe in einzelnen Fällen gemäß c. 1111 § 1 CIC ausgestattet. Den der Seelsorgsstelle angehörenden Gläubigen steht es frei, sich für den Empfang der Hl. Sakramente einschließlich der Ehe entweder an den Seelsorger der eigenen Seelsorgsstelle oder an den Ortspfarrer zu wenden (Art. 39 § 3 Instr.). Der Leiter der Seelsorgsstelle führt den Titel „Pfarrer“, die ihr zugeteilten Seelsorgspriester den Titel „Kurat“. Weitere Ansprüche können aus den Titeln nicht abgeleitet werden. Die regelmäßigen Gottesdienste finden in der Hauskapelle des Johannes Kolleg, Hiltenspergerstraße 84 statt, ohne dass dies eine Änderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Kirche zur Folge hätte. Mit der Seelsorgsstelle ist weder eine Kirchenstiftung noch eine Pfründestiftung verbunden. Die Seelsorgsstelle erhält aus den Kirchensteuermitteln der Erzdiözese im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Sachausgaben. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, nach den jeweiligen Bestimmungen der Erzbischöflichen Finanzkammer München für jedes Jahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und nach Ablauf des Jahres Rechnung zu legen. Die Seelsorgsstelle ist nach staatlichem Recht keine Rechtsperson. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, die allgemeinrechtlich und diözesanrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbücher nach dem geltenden Muster zu führen. Für die in München und Umgebung wohnenden Katholiken sind keine Kirchenbücher zu führen, sondern alle in die Kirchenbücher aufzunehmenden Einträge sind dem Erzbischöflichen Matrikelamt München, Rochusstraße 7, 8000 München 2, jeweils unverzüglich zu melden. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1987-11-25

Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Gemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates ist Aufgabe des amtierenden Gemeinderates. Dabei hat er insbesondere: den Wahlablauf zu planen und festzulegen, das Interesse aller Mitglieder der Gemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, einen Überblick über die bisherige Arbeit des Gemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Gemeinderates für die ganze Gemeinde sichtbar zu machen, geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, einen Wahlausschuss zu bilden, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Gemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Gemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beschließt der die nächste Gemeinderatswahl vorbereitende Gemeinderat. Sie beträgt in Gemeinden: bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 4 mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 6 Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Gemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Muttersprachigen Gemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für den Gemeinderat kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in deren Zuständigkeitsgebiet das Gemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz (vgl. cc. 102 bis 107 CIC) hat. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls ein aktives Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei, entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat, sowie in anderen Personalgemeinden [z.B. Katholische Hochschulgemeinden]. Der Vorstand des Diözesanrats kann beschließen, dass die Wahl des Gemeinderates in Einzelfällen oder auch generell als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die der Gemeinde angehört, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/Sie soll im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz haben. Gewählt werden können auch außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Gewählt werden können auch nicht zur Sprachengemeinde gehörende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Gemeinderäten Muttersprachiger Katholischer Gemeinden ist unzulässig. Eine gleichzeitige Kandidatur und Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei sowie gegebenenfalls im Gemeinderat einer anderen Personalgemeinde ist möglich. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden Die nach § 3 Absatz 1c gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Gemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Gemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier örtlich nicht repräsentierte Gruppen und sachlich nicht repräsentierte Gruppen (z.B. Verbände, Vereine, Berufsgruppen, Fachleute) angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Gemeinderat mindestens neun Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.[Als Wahltermin gilt für alle Fristberechnungen immer der Wahlsonntag.] Dem Wahlausschuss gehören an: der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, zwei bis vier vom bisherigen Gemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Gemeinderat besteht, beruft der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zwei bis vier wahlberechtigte Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, den Ort/die Orte (Wahllokal(e)) und die Zeitdauer der Wahl sowohl am Sitz der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde als auch an den Orten, wo sich größere Gruppen der Gemeinde versammeln, festzulegen, für eine Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Gemeinde ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde. Jede in der Gemeinde aktive katholische Organisation ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Organisation zu unterschreiben. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Vorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss drei Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Gemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch: Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Gemeinde und Veröffentlichung im Gemeindebrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Muttersprachigen Katholischen Gemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Gemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Wahlhandlung Die Wähler haben zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung ihre Personalien bekannt zu geben und, falls erforderlich, ihre Identität nachzuweisen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird in einem Wahllokal unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Stimmabgabe durch Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 12 Briefwahl Das Wahlrecht kann auch in Form der Briefwahl ausgeübt werden. Der Wähler/Die Wählerin erhält auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates und dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauernd im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis d) der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden) Die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Gemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Kreiskatholikenrat, der Diözesanrat und die Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Gemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Gemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 :1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Gemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen nachzuwählen. Die Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Allgemeines Ausführungsdekret - Festlegung der Akte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC

Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung sowie der Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) und der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) gemäß can. 31 f. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der Actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des diözesanen Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel) zulässig ist. Art. 1 Nicht anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Vorbehaltlich der Regelung in Art. 2 sind Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung, die nicht der Beteiligung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC bedürfen, solche, die durch die finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising gedeckt sind. Vorbehaltlich des Art. 2 Ziff. 4 bedürfen danach keiner Beteiligung der genannten Gremien insbesondere Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs. Die Beispruchsgremien sollen jedoch zeitnah unterrichtet werden. Art. 2 Anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung im Sinne des can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC, die erst nach Anhörung der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden dürfen, sind hingegen: die Widmung freien Vermögens (patrimonium liberum) zu Stammvermögen (patrimonium stabile) der Erzdiözese München und Freising, der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen sowie, sofern es sich nicht um Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß Buchstabe e) der Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz vom 01.07.2002 handelt, die Gründung und Auflösung von Beteiligungsgesellschaften sowie Einbringungsvorgänge, soweit der Gegenstandswert nominal 10,0 Mio. EUR übersteigt, die Veränderung der Anlageform/Risikoklasse bei Wertpapieren, deren (Kurs-)Wert 50,0 Mio. EUR übersteigt, sofern kein zustimmungspflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne der cann. 1291 ff. CIC vorliegt, Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs, die einen Betrag in Höhe von 1,0 Mio. EUR übersteigen, sowie Leistungen an Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, auch solche, die in einem Klerikerdienstverhältnis stehen, deren Ehepartner oder Kinder oder Gesellschaften, an denen die genannten Personen nicht nur zum Zweck der Vermögensanlage in untergeordneter Größe beteiligt sind, bzw. darauf gerichtete Verträge, die einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR jährlich übersteigen, sofern es sich dabei nicht um laufende Zahlungen aus einem mit der Erzdiözese bestehenden Anstellungsverhältnis, Beamtenverhältnis einschließlich der Ruhestandsbezüge oder Klerikerdienstverhältnis handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen aus Mitteln geleistet werden, die in der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising berücksichtigt sind. Einer Anhörung der Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums bedarf es nicht, wenn überwiegende Interessen des Betroffenen, insbesondere der Schutz seiner Persönlichkeit, entgegenstehen. Darüber entscheidet die Ordinariatskonferenz. Beträge, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang für denselben Zweck verwendet werden sollen, sind zusammenzurechnen. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising wirksam. Etwa geltende Regelungen über gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC anhörungspflichtige Akte der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit. Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juni 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-06-13

Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Gemeinderat 1) Der Gemeinderat in der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Gemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Gemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Gemeinde. 2) Den Gemeinderäten in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden kommen aufgrund ihrer Aufgabe im Sinne von Absatz 1 die gleiche Bedeutung und Rechtsstellung zu wie den Pfarrgemeinderäten in den Pfarreien. § 2 Aufgaben 1) Der Gemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Gemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt er den Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Gemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Gemeinderates bestehen vor allem darin: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere - Gemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, - Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Gemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die Zusammenarbeit mit den Pfarrverbänden bzw. Territorialpfarreien, den Dekanatsräten, dem Kreiskatholikenrat, dem Katholikenrat der Region München, dem Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising und anderen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zu intensivieren, f) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, g) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, h) die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Gemeinde zu unterrichten, i) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Gemeinde einen eigenen Gemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, j) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes eine Stellungnahme dazu abzugeben. k) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden. l) zum Ende seiner Amtszeit den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu informieren. m) für den Fall, dass die Stelle des Pfarrers der jeweiligen Muttersprachigen Katholischen Gemeinde nicht mehr mit einem eigenen Priester besetzt werden kann, in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat, den Erzbischof über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu unterrichten und nach einem Weg zu suchen, die Weiterentwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. § 3 Mitglieder 1) Dem Gemeinderat gehören an: a) der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Gemeinde angewiesenen Priester und pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) die gemäß der Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden gewählten Mitglieder, d) weitere hinzugewählte Mitglieder, e) die Vorsitzenden der vom Gemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a und 1b sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Die Amtsperiode des Gemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Gemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 4) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Gemeinderates oder des Pfarrers der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Gemeinderates erörtert hat. 5) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Gemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. 6) Ist nach Meinung der Mehrheit des Gemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis 1c zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alle Mitglieder des Gemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer der Gemeinde die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, d) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Gemeinderates im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, e) die Vertreter/Vertreterinnen der Gemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis e) sind nur Mitglieder des Gemeinderates nach § 3 Absatz 1c und 1d wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. § 6 Einführung des Gemeinderates in die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alsbald in geeigneter Weise vor der Gemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Gemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2) Der Gemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Gemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Gemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Gemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Gemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Gemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoral Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Gemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Gemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Gemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Gemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Gemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige Arbeit des Gemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Gemeinderat nach außen. § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Gemeinde ist der Gemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zum Haushaltsentwurf abzugeben. Der Pfarrer der Gemeinde kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen bzw. beschließen lassen und mit der Stellungnahme des Gemeinderates der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat vorlegen. 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushalts der Gemeinde erstellt der Gemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Gemeinderates bedürfen, kann der Gemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Gemeinderat und gegebenenfalls den Pfarrgemeinderat oder Pfarrverbandsrat der betreffenden territorialen Seelsorgeeinheit, Einrichtungen der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Gemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Gemeinderat benutzten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Gemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Gemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 13 Gemeindeversammlung 1) Der Gemeinderat lädt einmal im Jahr die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung ein. 2) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es: a) den Tätigkeitsbericht des Gemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Gemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 4 und 6 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising erlasse ich in der Form eines Allgemeinen Ausführungsdekrets folgende Regelungen: § 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung werden den Hauptabteilungen Vermögensverwaltung (EFK.3) und Rechnungswesen und Controlling (EFK.1) zugewiesen. Anlagenahe Tätigkeiten, insbesondere – soweit überhaupt zulässig – Handels- und Abwicklungstätigkeiten sowie die Bereitstellung und Auswertung der notwendigen Informationen (Berichtswesen) und das (marktnahe) Risikomanagement, liegen in der Zuständigkeit von EFK.3 und werden durch die Abteilung Finanzanlagenmanagement (EFK.3.3) erledigt. Diese hat im Hinblick auf die von ihr zu erfüllenden Aufgaben insbesondere die Kapitalmärkte fachlichen Standards entsprechend zu beobachten und Informationen zu makroökonomischen Trends zu gewinnen und auszuwerten. EFK.3.3 fungiert innerhalb der Erzdiözese als Kompetenzcenter in Fragen der Finanzanlagen und des Kapitalmarktes und unterstützt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Stiftungsaufsicht als fachkompetenter Ansprechpartner. Dem Prinzip der Funktionstrennung folgend gliedert sich EFK.3.3 in ein Front- und ein Middle-Office. EFK.1 übernimmt als Back-Office die Anlagenbuchhaltung (EFK.1.1 Rechnungswesen) und das Risikocontrolling (EFK.1.2 Planung und Controlling). § 2 An einem Verfahren zur Auswahl externer Dienstleister sind grundsätzlich mehrere, soweit möglich, mindestens drei Bewerber zu beteiligen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage im Vorfeld festzulegender sachlicher Kriterien. Der Anlageausschuss kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit des auszuwählenden Dienstleisters eine davon abweichende Vorgehensweise festlegen. Die dafür maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. Der Auswahlprozess wird durch das Front-Office in EFK.3.3 vorbereitet. Die Entscheidung über die Auswahl externer Dienstleister trifft der Anlageausschuss. Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und Messung von Investmentrisiken, wie Markt-, Zinsänderungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie operative Risiken überwacht. Die Überwachung schließt insbesondere die Analyse und regelmäßige Auswertung der erzielten Renditen und deren Entwicklung (auch gegenüber geeigneten Vergleichswerten) ein. Die Überwachung der externen Dienstleister erfolgt durch das Middle-Office in EFK.3.3. Soweit externe Dienstleister namens und im Auftrag der Erzdiözese Direktbestände verwalten, ist die Ordnungsmäßigkeit und Marktgerechtheit der Geschäftsabschlüsse zu prüfen und eine Abstimmung der Finanzanlagestände in Koordination mit der Anlagenbuchhaltung und der externen Verwahrstelle vorzunehmen. Diese Prüfungen werden vom Middle-Office in EFK.3.3 vorgenommen. § 3 Soweit im Hinblick auf ausnahmsweise zulässige Handelsaktivitäten erforderlich, werden durch das Front-Office in EFK.3.3 Ordervorschläge entwickelt und, soweit eine eigene Freigabeberechtigung nicht besteht, dem zuständigen Kompetenzträger zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorfeld der Ordergenerierung werden durch das Front-Office und in Einklang mit marktüblichen fachlichen Standards entsprechende Analyseergebnisse zu makroökonomischen Trends ausgewertet und auf Basis der aufgestellten strategischen Asset Allokation die Konformität zur Anlagestrategie sowie die Einhaltung der Vorgaben aus Anlagerichtlinie und Positivliste dokumentiert. Vor Orderausführung sind die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken transparent darzustellen und auf effektive Verlustbegrenzungsmechanismen zu achten. Diese sind in sach- und fachgerechter Weise zu dokumentieren. Die Ordervorschläge sind auf ihre Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die Einhaltung der Anlagerestriktionen und der Freigabeberechtigung, zu prüfen und nur bei festgestellter Ordnungsmäßigkeit auszuführen. Prüfung und Ausführung erfolgen unter Einhaltung des Prinzips der Funktionstrennung durch das Middle- bzw. Front-Office in EFK.3.3. § 4 Die Anlagenbuchhaltung beachtet die insoweit einschlägigen Regelungen, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, prüft sämtliche relevante Geschäftsvorfälle (z. B. Wertpapierabrechnungen) und stellt deren ordnungsgemäße Buchung, Kontierung und Abbildung in der Buchführung sowie im Jahresabschluss der Erzdiözese sicher. Bei auftretenden Unstimmigkeiten bzw. festgestellten Abweichungen vom auf dem Orderzettel vermerkten Initialgeschäft wird das Middle-Office informiert und gemeinsam eine Klärung mit den relevanten Geschäftspartnern herbeigeführt. Die Anlagenbuchhaltung erfolgt sowohl im Hinblick auf die Direkt- als auch die Fremdbestände durch EFK.1.1. § 5 Die Risikoüberwachung gemäß Artikel 14 des Diözesangesetzes erfolgt durch EFK.1.2. § 6 Die Berichterstattung gemäß Artikel 15 des Diözesangesetzes erfolgt durch die EFK.3.3 und EFK.1.2. Sie umfasst das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehenden Risiken. Die Berichterstattung erstreckt sich auch auf den Stand der Umsetzung der strategischen Asset Allokation und der Anlagestrategie sowie des Anlageuniversums (Einhaltung der Anlagerichtlinie und Positivliste). Die Unterrichtung hat in Bezug auf die Finanzanlagen mindestens monatlich, in Bezug auf sonstige Anlageklassen vierteljährlich und bei Bedarf unverzüglich zu erfolgen. Die Fachabteilungen sorgen dafür, dass die diözesanen Entscheidungsträger unabhängig von den regelmäßigen Berichtspflichten rechtzeitig alle Informationen erhalten, die sie in die Lage versetzen, gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, die Interessen der Erzdiözese in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Die von den verantwortlichen Fachabteilungen (EFK.3.3 und EFK.1.2) zu erstellenden Berichte müssen eine geordnete Darstellung der für eine sachgerechte Entscheidung der Verantwortlichen wesentlichen Informationen, insbesondere zum Vermögensbestand, zur Wertentwicklung – auch im Verhältnis zu Vergleichswerten – und zum Risikostatus, sowie eine Bewertung der Fachabteilungen beinhalten und in geordneter und nachvollziehbarer Form so darstellen, dass die wesentlichen Aussagen klar erkennbar sind. Die Berichte sind vertraulich zu behandeln. § 7 Die zur Präzisierung und gleichmäßigen sowie nachvollziehbaren Anwendung der vorstehenden Grundsätze notwendigen Verfahrensabläufe sind vom Ökonomen schriftlich zu dokumentieren. § 8 Die Grundsätze der Vermögensanlage sind kurzfristig im Hinblick auf weitere Anlageklassen, insbesondere Immobilien, zu ergänzen und regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren als Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf ihre Angemessenheit und Effektivität im Hinblick auf eine fachlichen Standards entsprechende Verwaltung des diözesanen Vermögens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt für die schriftliche Dokumentation der Verfahrensabläufe zur Umsetzung dieser Grundsätze entsprechend. § 9 Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument verheißen. Sie hat daher im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die nachfolgenden Generationen in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass auch diese der kirchlichen Güter teilhaftig werden. Wie es das Recht fordert, haben die Verantwortlichen kirchliches Vermögen nicht zuletzt aus diesem Grund gegen jeglichen Verlust zu schützen (c. 1284 § 2, 1° CIC). Insbesondere eine professionelle Verwaltung des kirchlichen Vermögens und das Erkennen möglicher Risiken und deren Minimierung mithilfe anerkannten fachlichen Standards entsprechender Instrumente und Maßnahmen sind daher unverzichtbar. Ihr Wesen und Auftrag verpflichten sie aber auch, durch ihr Handeln für den Erhalt der Lebensgrundlagen und der sonstigen Rahmenbedingungen für ein Gelingen menschlichen Lebens zu sorgen. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens hat daher die Frage großes Gewicht, ob die getätigten Investments dazu einen positiven Beitrag leisten oder die Erreichung dieser Ziele erschweren. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden, insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten. Die nachfolgenden Grundsätze der Vermögensverwaltung sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten. Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die nachfolgenden Grundsätze gelten, soweit sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, unmittelbar für die Verwaltung der Finanzanlagen, Fest- und Termingelder und Edelmetalle der Erzdiözese München und Freising. Artikel 2 (1) Die Vermögensanlagen und die daraus generierten Erträge bilden neben den Einnahmen aus den Kirchenumlagen eine wesentliche Quelle dafür, dass die Kirche ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. (2) Primäres Ziel der Vermögensanlage und der Finanzanlage im Besonderen ist der reale, d. h. inflationsgeschützte, Erhalt der Vermögensmasse. Die Vermögensanlage zur Generierung von Erträgen ist dem Primat des langfristigen Kapitalerhalts daher nachgeordnet. Chancen zur Ertragserzielung werden dadurch bewusst beschnitten. (3) Die Vermögensanlage der Erzdiözese München und Freising basiert auf einer konservativen und risikoarmen Anlagestrategie, die ordentliche Erträge, wie Zins- und Dividendeneinnahmen, gegenüber außerordentlichen Erträgen, wie beispielsweise Kursgewinnen, in den Vordergrund stellt. Die Rendite der Finanzanlagen soll im Sinne einer langfristigen Durchschnittsrendite und unter Beachtung der für die Erzdiözese geltenden Risikoparameter einen positiven Realzins, d. h. eine Rendite oberhalb der jeweiligen Inflationsrate, aufweisen. Artikel 3 (1) Es liegt in der Verantwortung der Erzdiözese, die ihr für den Auftrag der Kirche anvertrauten Mittel sorgfältig, solide und zukunftssicher zu verwalten. Die Finanzanlagen sind daher stets so zu investieren, dass möglichst hohe Sicherheit und eine, orientiert an den vorgehend beschriebenen Zielen der Vermögensanlage, angemessene Rentabilität bei hinreichender Marktliquidität sichergestellt sind. Dabei finden, in ein professionelles Risikocontrolling eingebettete, Risikomaße und -begrenzungen Anwendung, die nicht nur Markt- und Emittentenrisiken messen und begrenzen, sondern auch geeignet sind, die an Kapitalmärkten auftretenden Risiken, soweit möglich, zu minimieren. (2) Auf Basis einer angemessenen Risikostrategie findet regelmäßig eine gesamtheitliche Risikobetrachtung statt, die neben rein quantitativen, auch qualitative Risiken, wie z. B. Reputationsschäden, einschließt. Die Risikotragfähigkeit und -akzeptanz der Erzdiözese gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang das kirchliche Vermögen den Risiken am Kapitalmarkt ausgesetzt werden kann. Eckpunkte für die Finanzanlage sind damit einerseits die zum realen Kapitalerhalt notwendige zu erzielende Mindestrendite und andererseits die sich durch die Prämisse der Verlustvermeidung abzuleitende Risikominimierung. Diese Zielgrößen geben den durch eine aktive Vermögensbewirtschaftung auszufüllenden Handlungsrahmen vor. (3) Die Optimierung der Chancen und Risiken des Finanzanlageportfolios hat unter der steten Maßgabe zu erfolgen, dass der Substanzerhalt der Vermögensmasse hinreichend sichergestellt ist. Weitere Restriktionen sind neben der Einhaltung aller gesetzlichen und kirchlichen Anlagebedingungen, die in der Anlagestrategie und insbesondere der Anlagerichtlinie dokumentierten Anlagegrenzen. Artikel 4 Die im Rahmen der Vermögensanlage erzielten Erträge dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben sowie der Sicherung und dem Ausbau des Kapitalstocks. Darüber hinaus können entsprechende Dotierungen in angemessener Höhe in Rücklagen für künftig zu erwartende Aufwendungen eingestellt werden. Abschnitt 2: Steuerungsinstrumente zur Verwaltung der Finanzanlagen Artikel 5 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer (EFK) legt jährlich eine vom Anlageausschuss zu genehmigende strategische Asset Allokation (SAA) vor und entwickelt auf dieser Basis eine Anlagestrategie zur Umsetzung der SAA. Das der SAA zugrunde liegende Anlageuniversum schließt alle nach Maßgabe der Anlagerichtlinien zulässigen Anlageklassen ein. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: den langfristigen Anlagehorizont, der grundsätzlich daran ausgerichtet ist, dass die Erfüllung des kirchlichen Auftrags dauerhaft gesichert werden muss, den hohen Beitrag der SAA in der Umsetzung der Anlagestrategie zur Erzielung einer aktiven Rendite, in welcher Anlageentscheidungen mit kurzfristigem Anlagehorizont, der sogenannten taktischen Asset Allokation (TAA), nur von untergeordneter Bedeutung sind, die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden und insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, die Risikotragfähigkeit, die sich einerseits an dem generationsübergreifenden Charakter der Vermögensmasse und andererseits an der Maßgabe der Substanzsicherung orientiert und daher im Bereich der Vermögensanlagen ein vergleichsweise enges Korsett zur Folge hat, in dessen Rahmen die Finanzanlage zu erfolgen hat, die Ertragsvorgaben für die Vermögensanlagen, die aus der jährlichen Finanz- und Liquiditätsplanung der EFK für die Erzdiözese München und Freising abgeleitet werden, die aktuellen Kapitalmarktprognosen sowie die vorgegebenen begrenzenden Risikoparameter. Und erstellt ein nach Rendite- und Risikogesichtspunkten sogenanntes optimales Portfolio mit den Gewichtungen der zulässigen Anlageklassen. (2) Die Strategische Asset Allokation mündet in eine von der Erzbischöflichen Finanzkammer unter Einhaltung der geltenden Anlagerichtlinien zu entwickelnde und von dem Anlageausschuss zu genehmigende Anlagestrategie. Dort sind Festlegungen hinsichtlich der Anlageklassen, der Anlageformen sowie der zum Einsatz kommenden zulässigen Anlageinstrumente und deren Gewichtung zu treffen. Darüber hinaus beinhaltet die Anlagestrategie auch aussagekräftige und nachprüfbare Festlegungen zu den Anforderungen an ein in Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehendes und ethisch-nachhaltiges Investitionsverhalten. Diese Regularien gelten für alle Finanzanlagen, unabhängig davon, ob sich diese im Direkt- oder Fremdbestand befinden. Artikel 6 (1) Die Anlagerichtlinien beinhalten Vorgaben zu den grundsätzlich zulässigen Anlageformen sowie den anzustrebenden Zielwerten und zulässigen Bandbreiten für die Gewichtungen der einzelnen Anlageklassen. Die Anlagerichtlinien gelten sowohl für den Direktbestand der Erzdiözese als auch für die durch beauftragte externe Asset-Manager verwalteten Sondervermögen. Wesentliche Änderungen der Anlagerichtlinie sind durch den Anlageausschuss zu genehmigen. (2) Die konkret zulässigen Einzelanlagen werden auf der Grundlage der Vorgaben im Rahmen der Anlagestrategie zu dem im Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehenden und ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, unter Inanspruchnahme externer Expertise in sogenannten Positivlisten festgelegt. (3) Der Erwerb von Finanzanlagen, denen unter Einhaltung der obigen Prämissen ein unangemessenes Risikopotenzial innewohnt, ist unabhängig von der Herkunft der Risiken (wie z. B. Markt- oder Kreditrisiken) nicht statthaft. (4) Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten ist ausschließlich zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von zentralen risikobegrenzenden Wertsicherungsmaßnahmen zulässig (z. B. Overlay Management zur Risikosteuerung). Abschnitt 3: Die Organe der Vermögensverwaltung und deren Aufgaben Artikel 7 Der Ökonom (Erzbischöflicher Finanzdirektor) und die Erzbischöfliche Finanzkammer verwalten im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising das diözesane Vermögen. Der Ökonom berichtet diesem bzw. seinem Beauftragten und der Erzbischöflichen Finanzkommission über das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehende Risiken sowie über die geplante Anlagestrategie, die geplante Vermögensallokation, die geplanten Anlageinstrumente und das geplante Risikomanagement. Die Berichterstattung erfolgt mindestens vierteljährlich, erforderlichenfalls auch unverzüglich. Artikel 8 (1) Es wird ein aus dem Erzbischöflichen Finanzdirektor als Vorsitzendem, den stellvertretenden Finanzdirektoren/-innen sowie zwei vom Erzbischof von München und Freising zu ernennenden unabhängigen Fachleuten mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung bestehender Anlageausschuss gebildet. (2) Der Anlageausschuss trifft die grundlegenden Entscheidungen im Bereich der Finanzanlage und überwacht die Einhaltung der Vorgaben aus der strategischen Asset Allokation und Anlagestrategie. Er besitzt Richtlinienkompetenz zur Sicherstellung der Risiko- und Ertragsvorgaben. Einzelheiten, insbesondere betreffend die der Zustimmung des Anlageausschusses bedürfenden Akte, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Generalvikar erlässt. Artikel 9 Betreffend die Vermögensanlagen nimmt die Erzbischöfliche Finanzkommission auf der Grundlage der Berichterstattung des Ökonomen gemäß Artikel 7 Satz 2 und, soweit aus deren Sicht erforderlich, gegenüber dem Erzbischof von München und Freising bzw. seinem Beauftragten Stellung insbesondere zur Angemessenheit der gewählten Anlagestrategie, der Vermögensallokation, der Anlageinstrumente sowie dem Risikomanagement und schlägt diesem bzw. seinem Beauftragten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Expertise, soweit aus deren Sicht erforderlich, Handlungsalternativen vor. Sie gibt dem Ökonomen zuvor mit angemessener Frist Gelegenheit zur Abhilfe oder Erwiderung auf die beabsichtigte Stellungnahme. Eine etwaige Erwiderung des Ökonomen ist der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission beizufügen. Über einen sich aus der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission möglicherweise ergebenden Handlungsbedarf entscheidet der Erzbischof bzw. sein Beauftragter. Abschnitt 4: Die Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer Artikel 10 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer trifft die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen grundsätzlich nicht selbst, sondern bedient sich hierzu externer professioneller Vermögensverwalter (grundsätzliches Verbot des Eigenhandels). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Direktanlage handelt, bei der die Erzdiözese unmittelbar Eigentümerin des Anlageprodukts ist bzw. wird, oder für Fremdanlagen im Rahmen von Sondervermögen. Im Fall von Direktanlagen handeln die Vermögensverwalter auf der Grundlage des diesen zu erteilenden Mandats namens und im Auftrag der Erzdiözese. (2) Eine Handelstätigkeit der EFK findet nur in dem vom Ökonomen mit Zustimmung des Anlageausschusses ausdrücklich festgelegten und von der Erzbischöflichen Finanzkommission zu genehmigenden Rahmen statt. Der Ökonom entscheidet mit Zustimmung des Anlageausschusses über die Freigabeberechtigungen für eigene Handelsaktivitäten. Artikel 11 Bei der Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf allen Ebenen die Prinzipien der Funktionstrennung und das Vieraugenprinzip zu beachten. Artikel 12 (1) Die Auswahl externer Dienstleister mit unmittelbarem Anlagebezug erfolgt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit in einem geordneten und transparenten Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. (2) Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend in einer an anerkannten fachlichen Standards entsprechenden Weise durch die Erzbischöfliche Finanzkammer überwacht. Artikel 13 Soweit eigene Handelsaktivitäten ausnahmsweise zulässig sind, dürfen diese nur auf einer zu dokumentierenden, sachgerechten Informationsgrundlage und transparenten Risikobeurteilung sowie unter Beachtung effektiver Verlustbegrenzungsmechanismen durchgeführt werden. Artikel 14 (1) Die im Zusammenhang mit Finanzanlagen bestehenden Risiken, insbesondere Investmentrisiken, sind unabhängig davon, wer die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen trifft, laufend auf der Basis eines einheitlichen und auf die Anforderungen der Erzdiözese abgestimmten Systems zu überwachen; die Einhaltung der Anlagegrenzen und Risikobeschränkungen von einer vom Handelsbereich unabhängigen Kontrollinstanz. Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und zumindest vierteljährlich gegenüber dem Anlageausschuss zu berichten. Artikel 15 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer unterrichtet den Anlageausschuss grundsätzlich regelmäßig, im Bedarfsfall auch unverzüglich und in einer fachlichen Standards entsprechenden Weise schriftlich über die wesentlichen Entwicklungen und Risiken betreffend die Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising. Sie trägt dafür Sorge, dass die diözesanen Entscheidungsträger in der Lage sind, die Interessen der Erzdiözese München und Freising gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Artikel 16 Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising hat die zur Konkretisierung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, laufend auf einen etwa erforderlichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und sich daraus ergebende Änderungen vorzunehmen. Artikel 17 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

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