§ 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Kirchenstiftungen auf dem Gebiet des Bauwesens obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. § 2 Der Generalvikar bestimmt: a) welche Grundregeln für Bau und Unterha
Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Diözesane Ordnung für das Controlling und Reportin
Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nach
§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bz
Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnu
Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlin
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Mai 1995 zustande gekommen s
Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3
I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundord
Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab