Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Ökumene   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (71)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (69)
  • Verkündigungsdienst (2)
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (13)
  • Dekanate und Regionen (9)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (5)
  • Juristische Personen (25)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (16)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (24)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (69)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (10)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (11)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (51)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (64)
  • archiviert (7)
Inkrafttreten Jahr
  • 2022 (5)
  • 2021 (4)
  • 2020 (1)
  • 2018 (5)
  • 2017 (4)
  • 2016 (4)
  • 2015 (1)
  • 2014 (1)
  • 2013 (1)
  • 2012 (2)
  • 2011 (2)
  • 2010 (1)
  • 2009 (1)
  • 2008 (1)
  • 2006 (1)
  • 2005 (5)
  • 2004 (1)
  • 2002 (1)
  • 2001 (2)
  • 2000 (1)
  • 1999 (2)
  • 1997 (2)
  • 1996 (1)
  • 1995 (2)
  • 1994 (3)
  • 1991 (1)
  • 1990 (1)
  • 1983 (1)
  • 1970 (14)
  • Mehr zeigen

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten

Ordnung für die religionspädagogische Fortbildung und Begleitung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen des Erzbistums München und Freising

Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat sowie innerkirchlicher Regelungen sind Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen, die in der Pfarrseelsorge tätig sind, zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet. Für diesen Dienst in der Schule ist über die religionspädagogische Ausbildung hinaus konkrete Hilfe und Unterstützung durch regelmäßige Weiterbildung und Beratung dringend erforderlich. In Anbetracht neuer Entwicklungen im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschule und im Hinblick auf Problemsituationen im Unterricht sehen

Satzung für die Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising

Für die seit 1826 bestehende „Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising" mit dem Zweck des Unterhalts des Priesterseminars wurde gemäß Beschluss des Metropolitankapitels vom 5. Oktober 1982 eine Satzung erstellt. Diese Satzung der Stiftung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 22. Oktober 1982 - AZ V/2-2/155 221 genehmigt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-10-05

Rahmenordnung für den Einsatz von Priestern mit nicht deutscher Muttersprache

Priester mit nicht deutscher Muttersprache (nachfolgend „Priester“) sind eine in der aktuellen pastoralen Situation nicht wegzudenkende Unterstützung und Bereicherung für die Pastoral der Erzdiözese München und Freising (nachfolgend „Erzdiözese“). Ihr Einsatz unterstützt die Wahrnehmung der katholischen Kirche als Weitkirche und fördert die gesamtkirchliche Zusammenarbeit. Um den Einsatz dieser Priester effektiv zu gestalten und für die Erzdiözese ebenso wie die Priester und deren Ordensgemeinschaft oder Heimatdiözese eine verlässliche Grundlage zu schaffen, erlasse ich für den Einsatz dieser

Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester, hauptberuflichen Ständigen Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen

Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christlichen Glauben im Dialog mit den Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen der anderen Fächer und den Positionen anderer Konfessionen und Religionen zu erschließen. Die Kirche hat diese Bildungsaufgabe stets als Verwirklichung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums verstanden und wahrgenommen. Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wird das Regelstundenmaß

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges,

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen

Regelung für Supervision für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/innen

Supervision: Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Sie beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) und zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die

Regelstundenmaß der Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone für den schulischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Die Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. 9 vom 15. Juli 1998) stellt unter Art. 11 „Religionsstundenvergütungen" fest: "(1) Die Erteilung von Religionsstunden ist mit den Aufgaben der aktiv tätigen Priester in der Pfarrseelsorge untrennbar verbunden. Die Dienstbezüge dieser Priester schließen die Erteilung eines bestimmten Religionsstundenmaßes (= Regelstundenmaß) an Grund-, Haupt- und Förderschulen ein und gelten dieses ab. (2) Das Regelstundenmaß sowie die zusätzliche Vergütung bzw. Verminderung bei Über- oder Unterschreitung des

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz