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Liturgische Einführung bezüglich der „Ordnung des Predigtdienstes von Laien“

Für die in der „Ordnung des Predigtdienstes von Laien“ in Ausnahmefällen vorgesehene Predigt zur Meßfeier (§ 1, Abs. 2) gilt folgende Form: Nach dem eröffnenden Kreuzzeichen des Zelebranten und der Begrüßung der Gemeinde soll der Zelebrant in einem einleitenden Satz auf den Predigtdienst als Laien hinweisen. Das kann etwa mit folgenden Worten geschehen: „Da in dieser Meßfeier im Anschluss an die biblischen Lesungen keine Homilie gehalten werden kann, wird Herr N./Frau N., der/die zum Predigtdienst beauftragt ist, jetzt ein Geistliches Wort an uns richten.“ Danach tritt der/die Prediger(in) an

Ordnung des Predigtdienstes von Laien

§ 1 1. Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden: a) bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann, b) bei anderen Wortgottesdiensten, c) im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen. 2. In den Fällen, in denen es nach dem Urteil des Diözesanbischofs notwendig ist, können katholische Laien (Männer und Frauen) mit dem Predigtdienst bei der Feier der Eucharistie beauftragt werden, und zwar im Sinne einer Statio zu Beginn des Gottesdienstes, sofern der Zelebrant

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege

Satzung zur Änderung der Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen

Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit Sitz in München hat in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern am 20. Dezember 1996 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen (VbO) in der geltenden Fassung vom 29. März 1990 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird wie folgt gefasst: „Der Differenzbetrag wird auf der Grundlage eines nach Maßgabe beamtenrechtlicher Versorgungsgrundsätze individuell ermittelten

I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising

Dem Vorbild und Auftrag Jesu Christi folgend sind die Kinder und ihre Familien ein Herzensanliegen der Kirche. Mit der Errichtung, der Übernahme von Trägerschaften und dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Katholische Kirche Verantwortung für die Kinder und ihre Familien wahr. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine spezifische Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Gottes- und Menschenbild. Sie sind Teil des örtlichen Gemeinwesens und der Pfarrgemeinde und sind somit in das Leben der Pfarrei einzubinden. Die Katholischen Tageseinrichtungen für

Melde- und genehmigungspflichtige Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen

Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 die „Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising“ beschlossen (siehe dieses Amtsblatt, Seite 348). In dieser Richtlinie werden unter anderem die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Kinderkrippenplätzen bestimmt. Neben der Einrichtung von Kinderkrippenplätzen sind künftig folgende Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen melde- bzw. genehmigungspflichtig: I.

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 KiStiftO bedarf der Erlass satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen. Art. 44 Abs. 6 KiStiftO sieht vor, dass die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde befristet sowie widerruflich eine allgemeine Genehmigung erteilen kann, sofern die ordnungsgemäße Verwaltung kirchlicher Stiftungen dies erfordert. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BayKiBiG, den daraus resultierenden Änderungen

Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die Katholische Kirche unterstützt seit jeher auf der Grundlage des christlichen Glaubens Ehe und Familie. Sie erinnert immer wieder daran, dass Ehe und Familie die Kernzelle jeder Gesellschaft sind. Sie unterstreicht ihr Engagement unter anderem durch die Trägerschaft einer großen Zahl von katholischen Kindertagesstätten. Die Katholische Kirche nimmt die Veränderungen im Leben von Ehe und Familie wahr und weiß um die Schwierigkeiten des heutigen familiären Lebens. In besonderer Weise sieht sie die Belastungen von Alleinerziehenden sowie von berufstätigen Müttern und Vätern, die aus

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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