Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

1. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KÄGOÄnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt Nr. 14/2005, S. 331 ff.) wird wie folgt geändert:

Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:

„§ 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung

(1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Rariatsgemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.“

Nach § 22 wird eine neue Zwischenüberschrift und folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b

(1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen.

(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat.

(3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Bestimmungen geregelt wird.

(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 b gebildet ist.

(5) Für die gemeinsame Mitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.“

§ 25 Abs. 2 Nr. 7 MAVO wird wie folgt neu gefasst:

„7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,“

§ 25 Abs. 2 Nr. 8 MAVO wird wie folgt neu gefasst:

„8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,“

§ 25 Abs. 2 Nr. 9 MAVO wird wie folgt neu gefasst:

„9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“

§ 25 Abs. 2 Nr. 10 MAVO wird aufgehoben.

In § 25 Abs. 5 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt:

„5. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“

In § 26 Abs. 3 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt:

„9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.“

In § 26 MAVO wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.“

In § 27 Abs. 2 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender weiterer Punkt angefügt:

„Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt.“

In § 36 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt:

„12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“

In § 37 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt:

„12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“

§ 38 Abs. 1 und 2 MAVO werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:

1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung.

4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen.

6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen.

9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt.

10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.

12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3.

15. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.”

(2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.

Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft.

München, den 6. Juni 2008

Dr. Reinhard Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 06.06.2008

Datum des Inkrafttretens: 01.07.2008

Normgeber: München und Freising

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