Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising
I. Dekanat
Art. 1 Begriff und Sprengel
- (1) Das Dekanat ist eine Seelsorgs- und Verwaltungseinheit auf der mittleren Ebene der Erzdiözese, die Seelsorge durch gemeinsames Handeln fördern soll (vgl. c. 374 § 2 CIC)
- (2) Es umfasst das Gebiet mehrerer Pfarreien bzw. Pfarrverbände. Änderungen von Dekanatsgrenzen verfügt der Erzbischof nach Anhören der betroffenen Dekane, Dekanatsräte und des Priesterrates.
Art. 2 Aufgaben des Dekanates
- (1) Als Seelsorgseinheit dient das Dekanat
- (a) dem Aufbau und der Pflege einer Gemeinschaft von Pfarrseelsorge, kategorialen Diensten und Einrichtungen, Ordensniederlassungen und geistlichen Zentren;
- (b) der gemeinsamen Abstimmung, Koordinierung und Förderung der Pastoral im Dekanat zusammen mit dem Dekanatsrat;
- (c) der Pflege ökumenischer und kommunaler Kontakte auf Dekanatsebene
- (d) der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit.
- (2) Auf der Ebene des Dekanats werden pfarreiübergreifende Dienste (Angebote, Schulungen etc.) übernommen, sowie Aufgaben, die Pfarrei bzw. Pfarrverband allein nicht leisten können.
- (3) Das Dekanat wirkt ferner mit bei den pastoralen Planungen und Zielvorgaben der Erzdiözese.
Art. 3 Organe des Dekanats
- (1) Organe des Dekanates sind Dekan und Dekanatskonferenz.
- (2) Der Dekan (Art. 6 bis 12) leitet das Dekanat und vertritt es nach innen und nach außen, vertreten bzw. unterstützt durch den Dekanstellvertreter (Art. 11) und gegebenenfalls durch eine/n Beauftragte/n des Dekans (Art. 12).
- (3) Die Dekanatskonferenz ist eine verpflichtende regelmäßige Dienstkonferenz. Einzuladen sind:
- (a) alle haupt- und nebenamtlich im Dekanat in der Pastoral tätigen Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen sowie die offiziellen Beauftragten (z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in u.a.); sie sind zur Teilnahme verpflichtet und stimmberechtigt; als nebenamtlich tätig gelten alle Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen im Dekanat mit halber Stelle bzw. Tellzeitauftrag, sowie Priester und Diakone im Ruhestand, sofern sie einen Auftrag zur Seelsorgsmithilfe haben;
- (b) der/die Vorsitzende des Dekanatsrates bzw. sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in; er/sie ist zur Teilnahme nicht verpflichtet, aber stimmberechtigt;
- (c) Diakone mit Zivilberuf, der Jugendpfleger, der Vertreter der Caritas, der Vertreter des Katholischen Bildungswerkes; sie sind zur Teilnahme nicht verpflichtet und haben beratende Stimme.
- (d) Zu bestimmten spirituellen und geselligen Veranstaltungen (Kapiteljahrtag, Dies, Dekanatsausflug u.a.) spööem aös H#ste der Dekanatskonferenz Ehrenkapitulare, Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/innen im Ruhestand ohne Seelsorgsauftrag eingeladen werden.
Art. 4 Fachbeauftragte des Dekanats
Für den Bereich Schule und Religionsunterricht ist ein/e Schulbeauftragte/r, für den Bereich Kirchenmusik und Liturgie ein/e Dekanatsmusikpfleger/in von der Dekanatskonferenz zu wählen. Zusätzlich können Beauftragte für die Bereiche Caritas, Ehe und Familie, Geistliche Berufe, Jugendarbeit, Sport und Kirche u.a. bestellt werden.
Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat
Die Dekanatskonferenz kann für pfarreiübergreifende Anliegen zusammen mit dem Dekanatsrat einen gemeinsamen Ausschuss bilden.
II. Dekan
Art. 6 Amt und Stellung
- (1) Der Dekan bzw. sein Stellvertreter ist der Beauftragte des Erzbischofs für das Dekanat und Sprecher des Dekanats gegenüber dem Erzbischof, kommunalen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Medien.
- (2) Der Dekan und sein Stellvertreter werden von der Dekanatskonferenz gewählt und vom Erzbischof bestätigt. Beide müssen Priester sein (vgl. G. 553 § 1 CIC).
- (3) Im Dekanatsrat (vgl. Amtsblätter 1/1994 und 17/1997) haben Dekan und Dekanstellvertreter Sitz und Stimme.
Art. 7 Aufgaben des Dekans
- (1) Der Dekan hat entsprechend den Bestimmungen des CIC, v.a. des c. 555, und des Partikularrechts der Erzdiözese insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Sorge um eine im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils zeitgemäße Pastoral sowie um Zusammenarbeit und Koordination der Pastoral im Dekanat;
- (b) Wahrnehmung allgemeiner dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft c. 555 CIC sowie von Fall zu Fall besonderer dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft schriftlichen Auftrags des Ortsordinarius; Zusammenarbeit mit Regionalbischof bzw. -team bei Visitation, Konflikten, Personalplanung und strukturellen Fragen;
- (c) Teilnahme an den Dekantskonferenzen der Region und der Gesamtdiözese;
- (d) Organisation von Einladung, Gestaltung und Durchführung der Dekanatskonferenz, sowie von Fortbildungs- und Einkehrtagen;
- (e) Gewährleistung für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Dekanatskonferenz und Dekanatsrat;
- (f) Fürsorge für alle Mitbrüder und Mitarbeiter/innen, insbesondere für alle aus dem Ausland stammenden, des Weiteren für kranke und alte;
- (g) Aufsicht darüber, dass die Kleriker des Dekanats ein standesgemäßes Leben führen und ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
- (h) Verwaltung von Dekanatsetat und -archiv;
- (i) Aufbewahrung von Testamenten u.a. Todesfallverfügungen der Priester;
- (j) Verantwortung für die Veröffentlichung der Todesanzeigen und ein würdiges Begräbnis der Mitbrüder und pastoralen Mitarbeiter/innen.
- (2) Für die Aufgaben des Dekans bzw. Dekanstellvertreters ist das Sekretariat der Pfarrei des Dekans entsprechend auszustatten. Es unterstützt auch die Arbeit des Dekanatsrates.
Art. 8 Amtszeit
- (1) Der Dekan wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Datum der Bestätigung bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof. Wiederwahl ist möglich.
- (2) Das Amt des Dekans erlischt mit Ablauf der Amtsperiode, Vollendung des 70. Lebensjahrs, Tod des Amtsinhabers, Verlust des passiven Wahlrechts, Amtsenthebung durch den Erzbischof, oder dem durch den Erzbischof angenommenen Verzicht auf das Dekansamt. Bis zur Neubestellung eines Dekans leitet der Dekanstellvertreter das Dekanat.
Art. 9 Wahlrecht
- (1) Aktives Wahlrecht haben
- (a) alle Priester sowie Diakone, die mit hauptamtlichem Auftrag in einer Pfarrei, fremdsprachigen Mission oder im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats in einer anderen kirchlichen Einrichtung mit Sitz im Dekanat pastoral tätig sind.
- (b) alle Priester und Diakone mit nebenamtlichem Seelsorgsauftrag im Dekanat, auch wenn sie einen überpfarrlichen Auftrag außerhalb des Dekanats haben oder sich im Ruhestand befinden;
- (c) alle pastoralen Mitarbeiter/innen, auch wenn sie nur teilzeitlich angewiesen sind;
- (d) der/die Vorsitzende des Dekanatsrats bzw. der/die Stellvertreter/in;
- (e) die offiziell Beauftragten, z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in.
- (2) Wählbar als Dekan bzw. Dekanstellvertreter (passives Wahlrecht) sind alle instituierten Pfarrer und Pfarrkuraten sowie alle Ständigen Pfarradministratoren mit Sitz im Dekanatssprengel.
- (3) Das aktive Wahlrecht kann nur in einem Dekanat ausgeübt werden, die (passive) Wahl nur in einem Dekanat angenommen werden.
Art. 10 Wahlordnung
- (1) Zum Ablauf der Amtszeit lädt der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Dekan zur Wahlversammlung ein.
- (2) Der vom Generalvikar beauftragte Wahlleiter (in der Regel ein Mitglied des Priesterrates, das nicht Mitglied des Dekanates ist) leitet die Wahlversammlung und verantwortet das Wahlprotokoll.
- (3) Kandidatenvorschläge werden schriftlich in der Wahlversammlung vorgebracht. Danach werden die Vorgeschlagenen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt. Anschließend erfolgt die geheime Wahl. Briefwahl ist nicht möglich.
- (4) Erreicht keiner der Kandidaten im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Handelt es sich um mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden, die dem Dienstalter nach die älteren sind. Ergibt sich im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit, ist der gewählt, der dem Dienstalter nach der ältere ist.
- (5) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl den anwesenden Wählern bekannt und sendet das Wahlprotokoll an das Erzbischöfliche Ordinariat.
- (6) Bleibt eine Wahlversammlung erfolglos, ist nach angemessener Zeit eine neue Wahlversammlung einzuberufen. Bleibt auch diese erfolglos, ernennt der Erzbischof einen Priester seiner Wahl zum Dekan.
Art. 11 Dekanstellvertreter
- (1) Der Dekanstellvertreter vertritt den Dekan im Verhinderungsfall.
- (2) Der Dekan bespricht sich regelmäßig mit ihm; er wirkt mit bei allen Planungen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Dekanatskonferenz. Er übernimmt im Einvernehmen mit dem Dekan eigene regelmäßige Aufgaben im Dekanat.
- (3) Zu Amtszeit, Wahlrecht und Fälligkeit beim Dekanstellvertreter gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend. Bei der Neuwahl eines Dekans wird der Dekanstellvertreter neu gewählt. Scheidet ein Dekanstellvertreter während der Amtszeit des Dekans aus, leitet der Dekan die Wahl des neuen Stellvertreters.
Art. 12 Beauftragte/r des Dekans
Zur Unterstützung des Dekans und seines Stellvertreters kann der Ortsordinarius auch eine/n pastoral Mitarbeiter/in als Beauftragte/n des Dekans mit einer speziellen Vertretungsfunktion für den Dekan und seinen Stellvertreter bestellen; die Aufgaben und Befugnisse werden wie bei Pfarrbeauftragten durch Dienstanweisung des Erzbischöflichen Ordinariats festgelegt.
III. In-Kraft-Treten des Statuts
Nach Anhörung der Dekanekonferenz und des Priesterrates setze ich das vorstehende „Statut für die Dekane und Dekanate in der Erzdiözese München und Freising“ zum 1. Januar 2003 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt das bisher geltende „Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising“ vom 1. Januar 1995 außer Kraft.
München, den 27. November 2002
Für das Erzbistum München und Freising
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 27.11.2002
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003
Normgeber: München und Freising