Ordnung für die Eucharistieverehrung und die Ewige Anbetung in der Erzdiözese München und Freising

Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie

  1. Schon seit alter Zeit wird die Eucharistie außerhalb der Messfeier den Kranken und Sterbenden gebracht. Die konsekrierten Hostien, die dafür notwendig sind, werden in der Kirche aufbewahrt und verehrt, weil in ihnen Christus selbst gegenwärtig ist. Der Tabernakel, in dem das Allerheiligste Sakrament des Altares aufbewahrt wird, ist ein Kennzeichen katholischer Kirchen und lädt die Gläubigen ein, das Geheimnis der Eucharistie auch außerhalb der Messfeier zu betrachten, Christus im Sakrament anzubeten und für alle empfangenen Gnaden zu danken. Zugleich nährt das betrachtende Gebet vor dem Allerheiligsten Sakrament des Altares die Sehnsucht nach der Teilnahme an der Feier der Eucharistie und an der sakramentalen Kommunion.
  2. Mit Nachdruck wünscht die Kirche, dass die Gläubigen in jeder Messfeier den Leib des Herrn von den Hostien empfangen, die in derselben Feier konsekriert wurden. [Vgl. Vaticanum II, Konstitution “Sacrosanctum Concilium”, Nr. 55; Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 85; Benedikt XIV., Enzyklika “Certiores effecti” von 1742; Pius XII., Enzyklika “Mediator Dei” von 1947] Deshalb sollen nicht zu viele konsekrierte Hostien im Tabernakel aufbewahrt werden. Vor allem aber ist darauf zu achten, dass die Hostien im Tabernakel nicht zu alt oder gar ungenießbar werden.
  3. Wenn Messfeiern außerhalb der Kirche gefeiert werden, sollen nur so viele Hostien konsekriert werden, wie für die Kommunion notwendig sind. Sofern die Zahl nicht vorher festgestellt werden kann, ist ein Ort vorzubereiten, an dem die übriggebliebenen konsekrierten Hostien mit der notwendigen Ehrfurcht nach der Kommunionausteilung aufbewahrt werden können. Zugleich ist vorher zu klären, wie die Hostien nach der Messfeier in angemessener Weise in den Tabernakel einer Kirche übertragen werden.
  4. Sind während der Messfeier nach der Kommunion konsekrierte Hostien im Tabernakel aufzubewahren, so geschieht dies durch den Priester oder Diakon. Sie nehmen auch, wenn es notwendig ist, das Ziborium vor der Kommunion aus dem Tabernakel und tragen es zum Altar. Außerhalb der Messfeier können auch beauftragte Laien, die die Kommunion zu den Kranken bringen oder das Allerheiligste zur Verehrung aussetzen, das Allerheiligste dem Tabernakel entnehmen bzw. in den Tabernakel reponieren. Wer immer den Tabernakel öffnet, macht eine Kniebeuge, bevor er Ziborium oder Custodia entnimmt; auch nachdem Ziborium oder Custodia in den Tabernakel zurückgestellt sind, erfolgt eine Kniebeuge vor dem Verschließen des Tabernakels.
  5. Es ist wünschenswert, dass zu bestimmten Zeiten das Allerheiligste in der Monstranz, in der Custodia oder im Ziborium zur Anbetung ausgesetzt wird. Doch muss dabei die Anwesenheit wenigstens einiger weniger Beter gesichert sein. Besonders zu fördern ist der Brauch, regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen, zu eigenen Eucharistischen Andachten und Gebetsstunden einzuladen.
  6. Am Gründonnerstag soll nach der Messe vom Letzten Abendmahl vor dem Allerheiligsten, das im Tabernakel aufbewahrt wird, Anbetung gehalten werden [Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Rundschreiben „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ vom 16. Januar 1988, Nr. 55 f.]. Am Karfreitag tritt an die Stelle der Eucharistischen Anbetung die Verehrung des Heiligen Grabes bzw. des Kreuzes.
  7. Auch in nichteucharistischen Andachten kann in einem abschließenden Teil das Allerheiligste zur Anbetung ausgesetzt werden. Die Gemeinde wendet sich dann im Gebet ausdrücklich an Jesus Christus. Sofern ein Priester oder ein Diakon die Feier leitet, wird sie mit dem Sakramentalen Segen beschlossen.
     

    Ewige Anbetung

  8. Die Verehrung der Eucharistie ist eine ausgezeichnete Weise, in der die Kirche die Verbundenheit mit ihrem Herrn zum Ausdruck bringt und pflegt. Die Gebetsgemeinschaft des ganzen Bistums kommt in der sogenannten „Ewigen Anbetung“ zum Ausdruck. An jedem Tag übernehmen einzelne Pfarreien und Gemeinschaften stellvertretend die Aufgabe, Christus im Allerheiligsten Sakrament des Altares anzubeten und in den Anliegen der Kirche und Welt zu beten. Auf diese Weise soll in allen Kirchen, in denen die Eucharistie ständig aufbewahrt wird, zumindest einmal “jährlich eine feierliche, längere Zeit … andauernde Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden, damit die Ortsgemeinde dieses Geheimnis mit größerer Hingabe betrachten und anbeten kann.” [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 86.]
  9. Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll nach Möglichkeit immer beginnen mit der Feier der heiligen Messe, in der die Hostie konsekriert wird, die nach der Kommunion in der Monstranz auf dem Altar niedergestellt wird. Die Messe endet mit dem Schlussgebet. Segen und Entlassung entfallen. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 94.]
    Nur wenn die Feier der heiligen Messe vor Beginn der Aussetzung nicht möglich ist, darf die Hostie aus dem Tabernakel genommen und in der Monstranz zur Anbetung auf den Altar gestellt werden. 
    Während der Aussetzung des Allerheiligsten darf im selben Kirchenraum keine Messe gefeiert werden. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 83.]
  10. Es ist sicherzustellen, dass bis zum feierlichen Abschluss der Anbetung immer Gläubige vor dem Allerheiligsten beten. Dabei sind verschiedene Formen im Laufe des Tages möglich: 

    • Einzelne Gläubige verpflichten sich zur Anwesenheit für eine bestimmte Zeit und beten dort in Stille.
    • Zu bestimmten Zeiten werden die Gläubigen insgesamt oder einzelne Gruppen zu besonderen Gebetsstunden eingeladen, die auch durch gemeinsame Gebete und Lieder gestaltet werden.
    • Zu den entsprechenden Zeiten können auch einzelne Horen der Tagzeitenliturgie (Terz, Sext und Non, vor allem aber die Vesper) vor dem Allerheiligsten gefeiert werden.

    Wo mangels einer angemessenen Zahl von Betern die Aussetzung nicht ohne Unterbrechung gehalten werden kann, kann man das heilige Sakrament zu vorher festgesetzten und bekanntgemachten Stunden reponieren, jedoch nicht öfter als zweimal am Tag.

  11. Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll in der Regel mit der Vesper oder einer feierlichen Andacht abgeschlossen werden. Wenn die Anbetung allerdings bis in die späten Abendstunden fortgesetzt wird, kann sie auch mit der Komplet beendet werden. Die abschließende Feier endet jeweils mit dem Sakramentalen Segen, wenn sie von einem Priester oder Diakon geleitet wird.
  12. Für die Aussetzung, die Anbetung und den Eucharistischen Segen sind die Vorgaben des liturgischen Buches „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ zu beachten [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 79-100.]. Anregungen für das Gebet der Einzelnen finden sich im Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob“, aber auch in einer Gebetshilfe, die unsere Erzdiözese zur Verfügung stellt. Auch für die Gebetsstunden und die Abschlussandacht stellt die Erzdiözese Gestaltungshilfen zur Verfügung.
  13. Die Tage, an denen die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften die „Ewige Anbetung“ halten, sind in dem „Kalender der Ewigen Anbetung in der Erzdiözese München und Freising“ in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt und dem Direktorium für die Erzdiözese München und Freising zu entnehmen.
  14. Mit dieser Ordnung, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, verbinde ich den Wunsch, dass die Eucharistische Anbetung in unserer Erzdiözese zur Vertiefung der Eucharistischen Frömmigkeit beiträgt, die immer von der lebendigen Feier der Eucharistie ausgehen und zu ihr hinführen muss.

München, am Hochfest der Gottesmutter Maria, dem 1. Januar 2012

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 01.01.2012

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2012

Normgeber: München und Freising

Text hinzugefügt : Text hinzugefügt
Text entfernt : Text entfernt