Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)
Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert:
I.
1.) § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 36 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
2.) § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 37 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
3.) § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 38 Absatz 1 wird nach Nummer 2 eine neue Nummer 2a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„2a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
4.) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. bei Streitigkeiten über vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
II.
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
München, den 20. Dezember 2021
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 20.12.2021
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2022
Archivdatum: 31.03.2022
Normgeber: München und Freising