(1) Erholungsurlaub Dem im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Diakon im Hauptberuf steht Erholungsurlaub gemäß § 15 Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den
Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten