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Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt

B.V Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt gilt für Kirchenstiftungen und für Pfründestiftungen (nur soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1 Baumaßnahme 1.1 Verantwortung des Bauherrn 1.1.1 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, die für die Realisierung der Baumaßnahme eingesetzten finanziellen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Obersten Bauregel sinnvoll, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten sowie einzusetzen. 1.1.2 Der Bauherr hat – wenn möglich – zur Begleitung von Baumaßnahmen einen „Bauausschuss“ einzusetzen, der mit mindestens drei, höchstens fünf fachkundigen Personen besetzt ist und ihn im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme berät. Mindestens zwei Mitglieder des Bauausschusses sind der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – als Ansprechpartner zu benennen. 1.2 Die Durchführung der Baumaßnahme 1.2.1 Der Bauherr ist für die Einhaltung der genehmigten Planung und des genehmigten Kostenrahmens verantwortlich. Er hat sich durch den beauftragten Projektsteuerer/Architekten/Fachplaner oder, wenn ein solcher bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht mitwirkt, selbst laufend über den Stand der Planung, der Ausführung und der Kostenentwicklung zu informieren. 1.2.2 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – in regelmäßigen, der Größe, Komplexität und Bedeutung der Baumaßnahme angepassten Zeitabständen Baustellenbegehungen durchzuführen, die auch unangemeldet erfolgen können. Diese Baustellenbegehungen sollen gewährleisten, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird. Darüber hinaus dienen die Baustellenbegehungen der Gewährleistung der erforderlichen technischen und gestalterischen Qualität der Planung und Ausführung. Stellt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – im Zuge dieser Baustellenbegehungen fest, dass die Baumaßnahme nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird und/oder die erforderliche technische und/oder gestalterische Qualität der Planung und Ausführung nicht gewahrt ist, hat sie durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass seitens des Bauherrn die für eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. 1.2.3 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat der Bauherr der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf entsprechende Aufforderung aussagekräftige, den aktuellen Stand der Baumaßnahme dokumentierende Unterlagen zu übermitteln. 1.2.4 Der Bauherr ist verpflichtet, im Falle der drohenden Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unter Übersendung aussagekräftiger Unterlagen über Grund und Höhe der drohenden Baukostenüberschreitung zu informieren und mit ihr die weiteren Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der ursprünglichen Gesamtkosten, insbesondere durch die Realisierung von Einsparpotenzialen, abzustimmen. Der Bauherr hat Anforderungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zur Übermittlung weiterer ergänzender Unterlagen betreffend Grund und Höhe der Baukostenüberschreitung unverzüglich nachzukommen. Ist die Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan nicht mehr abzuwenden, hat der Bauherr bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einen Nachfinanzierungsantrag nach Ziff. 5 der KiStiftZuschO-Bau zu stellen. 1.3 Der Abschluss der Baumaßnahme 1.3.1 Der Bauherr hat den Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerks nach der VOB/B oder dem BGB) der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und dieser zeitnah eine Kostenfeststellung sowie eine dem aktuellen Standard entsprechende Bau- und Bestandsdokumentation, Maßnahmenbeschreibungen, Fotos und Planunterlagen (ggf. auf Datenträger) zur Maßnahmendokumentation zu übermitteln. Die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Informationen werden – soweit relevant – in der Gebäudestammdatenbank IGIS erfasst. 1.3.2 Der Bauherr hat sämtliche Bauunterlagen (Genehmigungen, Verträge, Pläne und wesentliche Korrespondenz) dauerhaft sicher zu verwahren. 1.3.3 Der Bauherr hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – während der Gewährleistungsfrist auftretende Werkleistungsmängel anzuzeigen sowie die nötigen Schritte zur Prüfung sowie Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ergreifen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistungsansprüche durch den Bauherrn geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche unterstützt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Bauherrn nach Bedarf. 1.3.4 Der Bauherr hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchzuführen und die Baumaßnahme im Hinblick auf etwaig vorhandene Werkleistungsmängel zu untersuchen. Die Begehung hat mindestens sechs bis zwölf Wochen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. 1.3.5 Die sachlich-technische Prüfung der Bürgschafts-/Sicherheitsfreigabe erfolgt durch den von dem Bauherrn beauftragten Architekten/Fachplaner in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Falls kein Architekt/Fachplaner beauftragt wurde, erfolgt die Prüfung durch den Bauherrn unter fachlicher Unterstützung der zuständigen Stellen der Erzdiözese (Justiziariat, Erzbischöfliche Finanzkammer). 2 Bauunterhalt 2.1 Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben in den in ihrem Eigentum (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) stehenden Gebäuden jährlich und zusätzlich alle drei Jahre unter Mitwirkung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – Begehungen durchzuführen, um den baulichen Zustand der Gebäude festzustellen und einen etwaigen Sanierungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Reparaturen einzuplanen. Dies gilt – soweit einschlägig – sinngemäß auch für die künstlerische Ausstattung. 2.2 Die Begehung ist auf der Basis der von der Erzdiözese erarbeiteten Baucheckliste für den laufenden Bauunterhalt an Gebäuden durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist zu dokumentieren, der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und in der Gebäudestammdatenbank IGIS zu erfassen. 3 Eigenleistung 3.1 Eigenleistungen sind Arbeiten freiwilliger Helfer. Diese erfolgen als sog. Hand- und Spanndienste oder in der Form der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien auf freiwilliger Basis (Spenden). Der Umfang der Eigenleistungen wird bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto auf der Basis des von der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung unterbreiteten Vorschlags in Abstimmung mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – festgelegt. Bei Baumaßnahmen bis € 150.000,00 brutto legt die betroffene Kirchen- oder Pfründestiftung den Umfang der Eigenleistung eigenständig fest. 3.2 Hand- und Spanndienste dürfen nur unter einer Fachaufsicht ausgeführt werden. Über die freiwilligen Arbeitsleistungen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ein Stundennachweis zu erstellen, der die betreffenden Personen, die ausgeführte Tätigkeit und die geleistete Arbeitszeit benennt. Der Nachweis ist bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – mit der Unterschrift des Vorstands der Kirchenverwaltung oder des vertretungsberechtigten Organs der Pfründestiftung sowie des beauftragten Architekten oder Fachplaners zur Prüfung (auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit) vorzulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu dokumentieren. 3.3 Freiwillige Helfer erhalten für die von ihnen erbrachten Eigenleistungen keine finanzielle Gegenleistung. 3.4 Wenn die Eigenleistung in der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten besteht, hat der Bauherr deren Eignung fachtechnisch durch den von ihm beauftragten Architekten/Fachplaner überprüfen zu lassen. Wurde kein Architekt/Ingenieur beauftragt, hat der Bauherr diese Überprüfung – gegebenenfalls fachtechnisch qualifiziert unterstützt durch eine von ihm beauftragte dritte Person – selbst vorzunehmen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistungen sind insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG in der jeweils aktuellen Fassung) und die steuerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten. 3.6 Weitergehende Bestimmungen zu der Erbringung von Eigenleistungen – insbesondere auch zu der Berechnung der Höhe der Eigenleistung – sind dem von der Erzdiözese herausgegebenen Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – Stand 01.04.2020 – zu entnehmen. Der Wert der Eigenleistung enthält keine Mehrwertsteuer. 3.7 Der Bauherr ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Vorschriften, die in dem Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung aufgeführt sind (Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Kräfte, Unfallverhütung, Arbeitsunfälle), verpflichtet. 4 Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren Werden Kirchenstiftungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Flächennutzungsplanes) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, so sind sie verpflichtet, diese Stellungnahme vorab mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und dem Ressort Bauwesen und Kunst – abzustimmen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und das Ressort Bauwesen und Kunst – unterstützt die Kirchenstiftungen bei der Anfertigung der Stellungnahme nach Bedarf. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren die Eigentümerstellung (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 4 DAusfO-Bau). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler Baucheckliste Gebäude-Nr. laut IGIS: denkmalgeschützt: ja N nein N Kirche N Pfarrhaus N Pfarrheim N Kindergarten/KITA N Sonstige Gebäude N Friedhof, Leichenhaus N Außenanlagen N Nr. I Gebäude außen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Dach ist dicht N N 1 Nr. II Gebäude innen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Fenster und Außentüren sind regendicht N N 1 Nr. III Außenanlagen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Wege, Stellplätze, Wertstofflagerbereiche etc. funktionieren und sind verkehrssicher N N 1 KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (KiStiftPrioO-Bau) 1. Zweck der KiStiftPrioO-Bau Der Zweck der KiStiftPrioO-Bau besteht darin, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen betroffen sind) zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel in einem geordneten Verfahren zeitlich und inhaltlich zu priorisieren sowie transparent und für den Bauherrn nachvollziehbar und nachhaltig einzusetzen. 2. Anwendungsbereich der KiStiftPrioO-Bau Der Anwendungsbereich der KiStiftPrioBau erstreckt sich ausschließlich auf Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto und Baumaßnahmen gemäß Ziff. 5.1 Satz 6 KiStiftGenO-Bau. 3. Voraussetzungen der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 5.2 und 6.2 der KiStiftGenO-Bau 3.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vorplanungsgenehmigung auf der Grundlage einer von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses – gegebenenfalls nach verschiedenen Bereichen (= Clustern wie beispielsweise die Bereiche Seelsorge und Kindertagesstätten) – zusammengestellten Priorisierungsliste anhand der in dieser Ordnung vorgegebenen Priorisierungsregeln. Mit der Vorplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (= Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und die Fachplaner mit den in die Objektplanung einzuarbeitenden Fachplanungsleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen für die Planung zu verknüpfen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der kirchlichen Stiftungen zur Beauftragung eines Projektmanagers (bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto) umfasst die Vorplanungsgenehmigung darüber hinaus im Regelfall die Erlaubnis, einen von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 3.2 Priorisierungsliste In der Priorisierungsliste werden die einzelnen Baumaßnahmen mit einem Gesamtpunktwert bewertet und in der Rangfolge ihrer Bewertung angeordnet. Dieser Gesamtpunktwert wird in der Weise ermittelt, dass die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen durch die zuständigen Fachstellen anhand der ihnen von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses übermittelten Antragsunterlagen einzeln und anhand der jeweils definierten Kriterien (Bewertungskriterien) bewertet werden. Der Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses führt die Ergebnisse der Bewertungen der zuständigen Fachstellen zusammen und ermittelt den Gesamtpunktwert. 3.3 Bewertung der Anträge Die Bewertung der Anträge auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung erfolgt je nach Budgetbereich durch folgende Ressorts: 3.3.1 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Seelsorge zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche, eine seelsorgliche und eine kunstfachliche Bewertung. 3.3.2 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Kindertagesstätten zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und eine kitaentwicklungsseitige Bewertung. 3.4 Im Zuge der von den zuständigen Fachstellen vorzunehmenden baufachlichen, seelsorglichen, kunstfachlichen und kitaentwicklungsseitigen Bewertung wird jedem Bewertungskriterium ein Punktwert auf einer Skala von eins bis fünf zugeordnet. Eins bedeutet die niedrigste, fünf die höchste Bewertung zugunsten des jeweiligen Antrags. 3.4.1 Die baufachliche Bewertung erfolgt durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nach den Unterkriterien „Substanzerhaltung“, „Nutzbarkeit“ und „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“. a) Substanzerhaltung Die Baumaßnahme dient der Wert- und Substanzerhaltung des Bauwerks sowie der Vermeidung von Folgeschäden und erhöht die Nachhaltigkeit. Im Rahmen der baufachlichen Bewertung nach dem Kriterium Substanzerhaltung werden solche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, die bereits in die Beurteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten einfließen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung beitragen, aber nur eine geringe Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung darstellen. 2–4 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung kurz- oder mittelfristiger Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer mittleren bis großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. 4–5 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen insbesondere an den konstruktiven Bauelementen zur Abwendung kurzfristiger erheblicher Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer sehr großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. b) Nutzbarkeit Die Baumaßnahme erhöht die Nutzbarkeit (d.h. die Verfügbarkeit/Betriebszeit/Flexibilität oder passgenaue Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks für den jeweiligen Nutzungszweck) bzw. beseitigt Nutzungseinschränkungen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen zur ästhetischen Aufwertung eines Gebäudes oder Bauteils ohne oder mit nur geringfügigem Einfluss auf die Nutzbarkeit. 2–4 Punkte: Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der funktionalen Nutzbarkeit des Gebäudes. 4–5 Punkte: Baumaßnahmen mit maßgeblicher funktionaler Ausweitung der Nutzbarkeit bzw. zur Beseitigung maßgeblicher und nachhaltiger funktionaler Störungen der Nutzung. c) Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten Sind mit der Realisierung der Baumaßnahme keine neuen Betriebs- und Unterhaltskosten verbunden und keine hohen Folgekosten zu erwarten, führt dies zu einer mittleren Bewertung. Hohe zusätzliche Betriebskosten wie bei Neu- und Erweiterungsbauten und hohe Folgekosten bedeuten entsprechend eine niedrige Bewertung. Hohe Betriebskosteneinsparungen – z.B. durch energiesparende Maßnahmen bei einer Generalsanierung – und sehr geringe Folgekosten führen zu einer entsprechend höheren Bewertung. Grundlage dieser Bewertung ist der im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der KiStiftGenO-Bau mit dem Antrag vorzulegende Finanzierungsplan, in dem der Bauherr u.a. die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat sowie für die Folgekosten eine fachliche Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer. 3.4.2 Kunstfachliche Beurteilung Die kunstfachliche Bewertung – vor allem bei Innenrenovierungen und Altarraumgestaltungen von Kirchenbauten – erfolgt durch die Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst, Hauptabteilung Kunst. Bei der insoweit vorzunehmenden Einordnung in die Punkteskala von eins bis fünf werden die Unterkriterien „Konservatorischer Zustand“, „Sakrale Würde“ und „Nutzungsbedeutung“ bewertet. 3.4.3 Seelsorgliche Bewertung Die seelsorgliche Bewertung erfolgt durch die jeweilige Seelsorgsregion in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Pastoralraumanalyse im Ressort Grundsatzfragen und Strategie und wird bei seelsorglich genutzten Gebäuden in folgenden Zuständigkeiten durchgeführt: a) Beitrag zur Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur durch eine strategische Bewertung der Baumaßnahme (zuständig: Ressort Grundsatzfragen und Strategie, FB Pastoralraumanalyse) b) Seelsorgliche Bedeutung eines Objekts (zuständig: betroffene Bischofsvikare und ihre Teams, unter Einbindung Ressort Seelsorge und kirchliches Leben) 3.4.4 Kitaentwicklungsseitige Bewertung Bei Kindertagesstätten erfolgt die Bewertung nach den Unterkriterien „Pädagogische Bedeutung“, „Bedeutung der Kita im pastoralen Konzept der Pfarrei“ und „Bedeutung der Kita im Rahmen der Überlegungen zu der strategischen Entwicklung der kirchlichen Bildungsstandorte“ und wird durch das Ressort Bildung in Abstimmung mit der Fachberatung des diözesanen Caritasverbandes und den Seelsorgsregionen vorgenommen. 3.5 Gewichtung der Bewertungskriterien Sind alle relevanten Bewertungskriterien bewertet, wird ein gewichteter Mittelwert errechnet, der die Rangfolge im Vorschlag zur Priorisierungsliste bestimmt. 3.5.1 Das der baufachlichen Bewertung zuzurechnende Unterkriterium „Substanzerhaltung“ wird mit 40%, das Unterkriterium „Nutzbarkeit“ wird mit 40% und das Unterkriterium „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“ wird mit 20% bewertet (= baufachliche Bewertung mit insgesamt 40%). Die der seelsorglichen Bewertung zuzurechnenden Unterkriterien „Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur“ und „Seelsorgliche Bedeutung des Objekts“ werden mit jeweils 50% bewertet (= seelsorgliche Bewertung mit insgesamt 40%). Die kunstfachliche Bewertung wird mit 20% angesetzt. Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Seelsorge“ zuzurechnen sind, ergibt sich damit das folgende Bewertungsschema: Substanzerhaltung 40 % Baufachliche Nutzbarkeit 40 % Bewertung 40% Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten 20 % Seelsorgliche Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur 50% Bewertung 40% Seelsorgliche Bedeutung des Objekts 50% Kunstfachliche Kunsthistorischer Wert des Objekts 100% Bewertung 20% 3.5.2 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Kindertagesstätten“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die kitaentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50% gewichtet. 3.6 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z.B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Prioritätenliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vorplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vorplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vorplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer gerichteten Verwertungsbeschluss. 4. Voraussetzungen der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 6.3 der KiStiftGenO-Bau 4.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vollplanungsgenehmigung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. Mit der Vollplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall ge stattet, einen Objektplaner (= Architekten) mit den Objektplanungsleistun gen der Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe und die Fachplaner mit den sich hierauf beziehenden Fach planungsleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Be arbeitungszeiträumen zu verknüpfen. Darüber hinaus umfasst die Vollpla nungsgenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den weiteren genehmigten Projekt managementleistungen zu beauftragen. 4.2 Korrektur der Position in der Priorisierungsliste Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Prioritätenliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 4.3 Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vollplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Projekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vollplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Verga beausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vollplanungsgenehmigungsgegen ständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der be troffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer gerichteten Verwertungsbeschluss. 5. Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Ziff. 5.3 und Ziff. 6.4 der KiStiftGenO-Bau 5.1 Der Vergabeausschuss erteilt die Baugenehmigung auf der Grundlage der von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Vollplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. 5.2 Der Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem beauftragten Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z.B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 5.3 Sodann erteilt der Vergabeausschuss auf der Grundlage der Prioritätenliste im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem gegenwärtig verfügbaren Budget für die voraussichtlich betroffenen Haushaltsjahre gemäß vorliegendem Finanzierungsplan die Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, die Beauftragung eines Objektplaners (= Architekten) mit den weiteren Leistungsphasen der Objektplanung einschließlich der notwendigen Fachplanerleistungen vorzunehmen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen und die bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Darüber hinaus umfasst die Baugenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den externen Dritten mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. Zurückgestellte Projekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (KiStiftPrioO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan – Generalvikar Volker Laube – Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

B.I Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und für alle Baumaßnahmen von Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen. Für die Erteilung der Baugenehmigung stehen drei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Der Anwendungsbereich der drei Verfahren wird durch die Höhe der Gesamtkosten der Baumaßnahme definiert. Bei Baumaßnahmen findet vorbehaltlich der Genehmigungsfreiheit nach Ziff. 2 die Anwendung folgender Verfahren statt: das „Vereinfachte Verfahren“ (siehe Ziff. 4) bei Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto, das „Normalverfahren“ (siehe Ziff. 5) bei Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto bis € 2 Mio. brutto, das „Besondere Verfahren“ (siehe Ziff. 6) bei Gesamtkosten von über € 2 Mio. brutto. Anwendung. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. 1 Ziel des auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der KiStiftGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, kitaentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht und unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen stehenden baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der KiStiftGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1. Genehmigungsfreiheit Keiner Genehmigung bedürfen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto. Bei Baumaßnahmen in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen und Friedhöfen setzt die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto zusätzlich voraus, dass es sich um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten handelt, die nicht in die Bausubstanz eingreifen und keine Gestaltungsänderung zur Folge haben. 2.2. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen Einer Genehmigung bedürfen: a) Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 20.000,00 brutto b) unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten – Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO oder dem Denkmalschutzgesetz des Freistaates Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto begonnen werden, während der Durchführung jedoch diese Grenze übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 20.000,00 brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Vereinfachten Verfahren“ zu beantragen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig vornehmen. Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen der zuständigen (Beratungs-)Stelle der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – wird nachdrücklich empfohlen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür entstehenden notwendigen Kosten sind vom Bauherrn zu verauslagen. Kommt es zu einer Bezuschussung der Planung und/oder der Baumaßnahme, stellen die notwendigen Kosten einen Teil der Planungs-/Baukosten dar. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines die oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto („Vereinfachtes Verfahren“) 4.1 Die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto setzt einen an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gerichteten Antrag des Bauherrn voraus. In diesem Antrag hat der Bauherr verbunden mit einer Beschreibung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.) stichwortartig den Anlass der Baumaßnahme (Bedarf und Zweck) darzustellen, das vorgesehene Bauprogramm mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung) und die ersten Planungsvorstellungen kurz und prägnant zu erläutern und einen entsprechenden Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem der Bauherr die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat. Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht 3 beizulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind und d) die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf der Basis der vollständigen Antragsunterlagen zu dem Schluss, dass Einwendungen gegen den Finanzierungsplan nicht bestehen, baufachliche Einwände gegen die geplante Baumaßnahme nicht gegeben sind und die geplante Baumaßnahme auch mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt, so hat sie die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung nach Ziff. 4 gilt als erteilt, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – durch schriftliche Mitteilung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Einwendungen gegen die Maßnahme geltend gemacht werden. Einwendungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – können nur die folgenden Umstände betreffen: a) Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, b) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme, c) die fehlende Übereinstimmung mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens und d) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan. 4.3 Erhebt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Einwendungen nach Ziff. 4.2, hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung bzw. Anpassung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist vor bzw. passt den Antrag an und wird hierdurch den Einwendungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Rechnung getragen, erteilt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gegebenenfalls die Baugenehmigung. Eine Erteilungsfiktion entsprechend Ziff. 4.2 ist hier ausgeschlossen. Ansonsten weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.4 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten, ist eine Erteilungsfiktion nach Ziff. 4.2 ausgeschlossen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – kann dem Bauantrag in diesem Fall auch nur dann vollständig oder teilweise stattgeben, wenn sie der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. 4.5 Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – bei dem Erzbischöflichen Finanzdirektor die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Erzbischöfliche Finanzdirektor zu dem Ergebnis, dass die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und erteilt die Baugenehmigung. Hält der Erzbischöfliche Finanzdirektor die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, lehnt er den Antrag endgültig ab. 4.6 Nach der Erteilung der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr nach seiner freien Wahl unter Beachtung der staatlichen und/oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen Architekten und/oder Fachplaner und/oder Sonderfachleute mit der Erbringung der erforderlichen Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der Bauleistungen. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungs- oder Bauleistungen) 4.7 Auftragserteilungen für Planungs- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung (ausdrücklich oder fiktiv) erfolgen. 5. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.3). Das Normalverfahren gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch diese Grenze übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 150.000,00 brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der Baukostengrenze von € 150.000,00 brutto zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugenehmigungsantrages im vereinfachten Verfahren bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto beschritten werden, wenn der Bauherr wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen, und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau stellt. 5.2. Die Planungsphase 5.2.1 Die Planungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. In diesem Finanzierungsplan hat der Bauherr die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme nach der KiStiftZuschO-Bau beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung über die Erzdiözese wünscht. Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus kann der Bauherr beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers vollständig oder teilweise befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 5.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob: a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und - den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 5.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 KiStiftPrio-Bau). 5.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen und/oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit durch den strategischen Vergabeausschusses nicht eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrages erteilt wurde, einen von der Erzdiözese (Vergabestelle Bau) vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Beauftragung des Archi tekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem je weils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bau herr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 5.2.8 Auftragserteilungen für Planungs- und/oder Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 5.3 Die Ausführungsphase 5.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder der beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder rechtswirksame Zuschussvereinbarung). Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht5 beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt, und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 KiStiftPrio-Bau). Hat der Bauherr im Hinblick auf eine von ihm geplante Baumaßnahme einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über den Zuschussantrag. Hat der Bauherr ursprünglich einen Baugenehmigungsantrag im vereinfachten Verfahren gestellt und wegen der Überschreitung der Baukostenobergrenze von € 150.000,00 brutto zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Zuschussantrag vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der Baukostengrenze von € 150.000,00 brutto zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugenehmigungsantrages im vereinfachten Verfahren bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, den beantragten Zuschuss zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 5.3.7.Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungs- oder Bauleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen 6. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 6.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 6.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 6.3) c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 6.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d. h. die in der Ausführungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 6.2. Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 5.2 KiStiftGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 6.3. Ausführungsvorbereitungsphase 6.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen. 6.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) - den Grundsatz der Nachhaltigkeit. übereinstimmt. 6.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 6.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 6.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 6.3.6.Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 KiStiftPrio-Bau). 6.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 6.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 6.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 6.4. Die Ausführungsphase 6.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60 % der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spannleistungen) und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder rechtswirksame Zuschussvereinbarung). Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht 7 beizulegen. 6.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und - den Grundsatz der Nachhaltigkeit. übereinstimmt, und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 6.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 6.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit ei ner Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Er gebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanz kammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmi gung zurück. 6.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 6.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Im Übrigen entscheidet der Vergabeausschuss nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 KiStiftPrio-Bau). Hat der Bauherr im Hinblick auf eine von ihm geplante Baumaßnahme einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der kirchlichen Baugenehmigung auch über den Zuschussantrag. 6.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 6.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauleistungen). 6.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement und Bauleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen 7. Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird entweder durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – (bei Baukosten bis € 150.000,00 brutto) oder durch den Vergabeausschuss (bei Baukosten über € 150.000,00 brutto) erteilt. In beiden Fällen ist der Genehmigungsantrag bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und erteilt – wenn dies der Fall war – die Baugenehmigung (bei Baukosten bis € 150.000,00 brutto) oder legt den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 8. Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Zuschussanträgen vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan Generalvikar Volker Laube Kanzler Anlage zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1 der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw. Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die __________________________________________________________________________________________ [Name der bevollmächtigenden Person] bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. _________________________________________________ [Ort, Datum] __________________________________________________ [Unterschrift der bevollmächtigenden Person] KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

C.I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) Die Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen - der Erzdiözese, - der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und - der sonstigen kirchlichen Stiftungen. Das Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit es sich um Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) ist in der KiStiftGenO-Bau geregelt. Im Rahmen des so definierten Anwendungsbereichs regelt die DGenO-Bau in ihrem ersten Teil das für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen und der sonstigen kirchlichen Stiftungen grundsätzlich geltende Verfahren. Der zweite Teil der DGenO-Bau enthält die von diesem Verfahren abweichenden für Baumaßnahmen der Erzdiözese an diözesanen Schulen (nicht: diözesane Bildungshäuser) und diözesanen Kindertagesstätten („Kitas“) geltenden Sonderregelungen. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. A Erster Teil 1 Ziel des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der DGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, schulentwicklungsseitiger, kitaentwicklungsseitiger, bildungshausentwicklungsseitiger, jugendhausentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Erzdiözese und der von dem Geltungsbereich dieser Ordnung erfassten anderen Rechtsträger stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1 Baumaßnahmen bedürfen einer Genehmigung, es sei denn, - die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind durch die für die betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese zugewiesene jährlich Baupauschale gedeckt und - es handelt sich um eine Baumaßnahme, welche die Durchführung eines formalisierten Genehmigungsverfahrens mit der Einschaltung des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses nicht erfordert (standardisierte Baumaßnahme). 2.2 Als standardisierte Baumaßnahmen gelten: - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, die in der Verantwortung der Erzbischöflichen Finanzkammer abgewickelt werden, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 150.000,00 brutto nicht übersteigen. - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 50.000,00 brutto nicht übersteigen. 2.3 Wird für die von der Baumaßnahme betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese keine jährliche Baupauschale zugewiesen, so ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach Ziff. 2.2 handelt. 2.4 Einer Genehmigung bedürfen immer Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO und dem Denkmalschutzgesetz des Freistaats Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich ist. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren. 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – vornehmen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - gegebenenfalls vorhandene staatliche Baulasten identifiziert und – wenn in diesem Verfahrensstadium schon möglich – ihrem Inhalt und Umfang nach bestimmt werden, - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme und genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines der oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums/Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4 Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 4.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 4.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 4.3). Das „Normalverfahren“ gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die während der Durchführung die jährliche Baupauschale übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer die jährliche Baupauschale übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt von dem Bauherrn zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Baukosten, welche für sich betrachtet die jährliche Baupauschale nicht übersteigen, beschritten werden, wenn der Bauherr wegen Ausschöpfung der in Form der jährlichen Baupauschale gewährten finanziellen Mittel wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Baumaßnahme bei der Erzdiözese stellt. 4.2 Die Planungsphase 4.2.1 Die Planungsphase wird mit dem vom Bauherrn an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, so hat der Bauherr in diesem Finanzierungsplan die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Unterstützung der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung der Baumaßnahme über die Erzdiözese wünscht. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus können die Pfründestiftung und die sonstige kirchliche Stiftung beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 4.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 4.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 DPrioO-Bau). 4.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen durch den strategischen Vergabeausschuss nicht eine Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrags erteilt wurde, einen von der Erzdiözese vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 4.2.8 Auftragserteilungen für Planungsleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 4.3 Die Ausführungsphase 4.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder dem beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 4.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 4.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 4.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau). Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplanter Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. Hat der Bauherr ursprünglich kein Baugenehmigungsverfahren beschritten und erst wegen der die jährliche Baupauschale übersteigenden Gesamtkosten der Baumaßnahme zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Antrag auf finanzielle Unterstützung vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, die beantragte finanzielle Unterstützung zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 4.3.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/ oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 4.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen müssen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 5 Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 5.3) und c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d.h. die in der Ausführungsvorbereitungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 5.2 Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 4.2 DGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 5.3 Ausführungsvorbereitungsphase 5.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und, soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt, ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss und gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Vollplanungsgenehmigungsantrages an den strategischen Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 DPrio-Bau). 5.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 5.4 Die Ausführungsphase 5.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60% der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims und weisen die im Rahmen der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den in der Planungsphase erstellten Arbeitsergebnissen Planungsänderungen konzeptioneller, gestalterischer, künstlerischer oder liturgischer Art auf, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau) und bei Baumaßnahmen der Erzdiözese über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Teilbudget. Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplante Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. 5.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Leistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 5.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 6 Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird durch den Vergabeausschuss erteilt. Der Genehmigungsantrag ist bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und legt – wenn dies der Fall war – den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 7 Besondere Zuständigkeit der Finanzkommission 7.1 Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen des Bauherrn an reinen Fiskalobjekten, die in der Verantwortung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – abgewickelt werden, tritt an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses die Finanzkommission, soweit die betreffende Baumaßnahme im jährlichen und unterjährigen Haushaltsbeschluss der Finanzkommission konkret behandelt und benannt wurde. 7.2 Die unter Ziff. 1 bis 6 genannten Verfahrensregeln gelten entsprechend. 8 Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Erzdiözese vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. B Zweiter Teil 1 Für Baumaßnahmen an diözesanen Schulen (hierzu zählen nicht diözesane Bildungshäuser) gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine Baumaßnahme dann keine Genehmigung benötigt, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, mit der Maßgabe, dass die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Im Übrigen tritt bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen im Rahmen des auf die Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung, einer Vollplanungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses bzw. des Vergabeausschusses. 2 Für Baumaßnahmen an diözesanen Kindertagesstätten gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 keine Genehmigung benötigt, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Diese Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen und zu Ziffer 2 (Teil C) der Obersten Bauregel erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler Anlage zur Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw.Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die _______________________________________________________________________________________________ bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _______________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. ____________________,den______________________ _______________________________________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen

2.2 Die DVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal, aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung der Erzdiözese, einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der DVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages nach Ziff. 2.1 erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nr. 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nr. 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nr. 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nr. 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3 Verhältnis zur Erzdiözese bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen 3.1 Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 3.2 Bei Baumaßnahmen der Erzdiözese ist die Vergabestelle Bau der Erzdiözese für die unter Ziff. 2 fallenden Vergaben originär zuständig. 4 Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5 Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen) enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und d) Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung nach Ziff. 5.7 vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berück sichtigung – der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, – des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und – der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6 Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der DGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7 Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die DVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen im Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8 Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Volker Laube Erzbischof von München und Freising Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern (KdöR) Präambel Es ist die Aufgabe des Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF), mit dem ihm gemäß § 12 seiner Satzung vor allem von den bayerischen (Erz­)Diözesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die bayerischen (Erz­)Diözesen legen Wert darauf, dass die Mittel des ÜDF in nachvollziehbarer und effizienter Weise vergeben und verwendet werden. Dieses Ziel soll mit Hilfe der nachfolgenden Richtlinie realisiert werden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckgebundene Verwendung Die Mittel des ÜDF dienen ausschließlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen, soweit sie sich auf eine gemeinsame Aufgabenerledigung verständigt haben oder überdiözesan tätige Institutionen und Projekte entsprechend unterstützt werden sollen. Personen oder Institutionen dürfen nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden. § 2 Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF gelten die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere ist seitens der Leistungsempfänger stets zu prüfen, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Es ist darauf zu achten, inwieweit die mit der Mittelverwendung intendierten Ziele tatsächlich erreicht werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren. § 3 Freiwilligkeit und Haushaltsvorbehalt (1) Auf Leistungen des ÜDF besteht kein Anspruch. Soweit der ÜDF ganz oder teilweise anderweitig begründete Bestandsgewährleistungspflichten Dritter erfüllt, wird dadurch vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen eine eigenständige Verpflichtung des ÜDF weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sind dem Leistungsempfänger Zuschüsse Dritter in Aussicht gestellt oder zugesagt und werden diese nicht gewährt, besteht kein Anspruch gegen den ÜDF, dass dieser anstelle der Drittzuschüsse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt. (2) Soweit Leistungen des ÜDF in Aussicht gestellt werden, stehen diese unter Haushaltsvorbehalt. § 4 Verfahrensgrundsätze Die Entscheidungen über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF müssen auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden. Diese sowie die Entscheidungsfindung und die wesentlichen Entscheidungsgründe müssen nachvollziehbar sein und in geeigneter Form dokumentiert werden. II. Leistungsarten und -empfänger § 5 Leistungsarten Der ÜDF erbringt folgende Leistungen: Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten der bayerischen (Erz­)Diözesen, einschließlich etwaiger Kosten der Alters(zusatz)versorgung, die für die Erledigung von der Freisinger Bischofskonferenz übertragener überdiözesaner Aufgaben erforderlich sind. Institutionelle Zuschüsse für überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger und andere nichtrechtsfähige Vereine. Aufgaben- bzw. projektbezogene Zuschüsse für überdiözesane Maßnahmen. Zuschüsse für Baumaßnahmen an Objekten von überdiözesaner Bedeutung im Einsatz der jeweiligen Leistungsempfänger. § 6 Leistungsempfänger (1) Der ÜDF erbringt Leistungen an: a) die bayerischen (Erz­)Diözesen, b) überdiözesan tätige, steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, c) gemeinnützige, vor allem kirchliche Rechtsträger mit Sitz in Bayern sowie d) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, soweit diese ihrem Zweck entsprechend an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirken. (2) Die Zuschussempfänger im Sinne des Abs. 1 lit. b)–d) sollen a) überwiegend in den sieben bayerischen (Erz­)Diözesen tätig sein und damit weder lediglich auf diözesaner noch darüber hinaus auf nationaler Ebene wirken, b) von der Freisinger Bischofskonferenz anerkannt und beauftragt sein, c) sich durch mehrjährige Arbeit als sachkompetent ausgewiesen haben und Gewähr für eine langfristige Betätigung in dem vorbezeichneten Sinne bieten sowie d) ihre Aufgaben in der Regel auch aus angemessenen Eigenleistungen, einschließlich der Zuwendungen Dritter, finanzieren. (3) Die vom ÜDF gewährten Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung des geförderten Zwecks und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. III. Verfahren § 7 Leistungsantrag (1) Leistungen des ÜDF dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden. (2) Der Antrag für das Folgejahr ist jährlich spätestens bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Leistungsanträge nach Ablauf der vorstehenden Frist werden nur dann berücksichtigt, wenn der antragsgegenständliche Bedarf bei Fristablauf noch nicht erkennbar war und für unvorhergesehene Projekte im Rahmen der Finanzplanung Mittel bereitgestellt wurden oder nachträglich bereitgestellt werden. (3) Für den Leistungsantrag ist das vom Geschäftsführer als verbindlich vorgeschriebene Antragsformular zu verwenden. Grund und Höhe der geforderten Leistung sind, insbesondere im Hinblick auf die überdiözesane Veranlassung, in dem Antrag nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dem Leistungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: die Satzung des Leistungsempfängers (erstmalig und bei jeder Satzungsänderung); der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz mit Vermögensaufstellung und Ergebnisrechnung zum 31.12. des Vorjahres; ein Prüfbericht für das Vorjahr; der Entwurf des Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das antragsgegenständliche Jahr; eine detaillierte Begründung des Antrages, einschließlich Kalkulationsgrundlagen; ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr sowie ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, werden durch den Geschäftsführer festgelegt. Werden Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht zum Leistungsantrag vorgelegt, kann eine ordentliche Antragsbearbeitung und Zuschussbewilligung nicht gewährleistet werden. § 8 Prüfung durch den Geschäftsführer Der Geschäftsführer prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere Vollständigkeit, sowie gegebenenfalls auf die Übereinstimmung mit dem Zuschussprogramm. Soweit die Prüfung Einwände ergibt, teilt er diese dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, soweit eine solche möglich ist. Haben sich keine Einwände ergeben, entscheidet der Geschäftsführer, inwieweit der Leistungsantrag im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen ist. Der Geschäftsführer weist auf die im Rahmen der Finanzplanung ganz oder teilweise nicht berücksichtigten Leistungsanträge gegenüber der Finanzkommission und dem Präsidium bei Vorlage des Entwurfs des Finanzplans gesondert hin. § 9 Entscheidung über den Leistungsantrag (1) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Finanzkommission, inwieweit fristgerecht eingereichte Leistungsanträge im Finanzplan berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der bindenden Festlegungen des Finanzplans erteilt der Geschäftsführer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der beantragten Mittel. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen haben in ihrer jeweiligen Fassung für alle Leistungsempfänger des ÜDF Gültigkeit. Darüber hinaus kann die Bewilligung mit besonderen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen, Bedingungen, Befristungen sowie einem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Darüber hinaus kann auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vorbehalten werden. Eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag ist zumindest mit dem Erfordernis eines sachgerechten Nachweises über die Verwendung der bewilligten Mittel sowie der Überprüfung der Mittelverwendung durch die Revision des ÜDF zu verbinden. Die Entscheidung über Art und Umfang von Nebenbestimmungen obliegt dem Geschäftsführer. Allgemeine Nebenbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit der Finanzkommission. § 10 Mittelabruf (1) Leistungen in Form von Aufwendungsersatz oder institutionellen Zuschüssen werden in Form vierteljährlicher Abschlagszahlungen auf den jährlichen Gesamtbetrag gewährt. (2) Leistungen in Form von aufgaben- oder projektbezogenen Zuschüssen sowie für Baumaßnahmen werden auf Abruf und grundsätzlich unter gleichzeitiger Vorlage eines buchhalterischen Verwendungsnachweises ausgezahlt. (3) Bewilligte Mittel müssen bis zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden. Unterbleibt ein fristgerechter Abruf, so verfallen die bewilligten Mittel, wenn nicht auf Antrag hin dem Leistungsempfänger ein Mittelabruf im Folgejahr gestattet wird. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. beim Geschäftsführer gestellt werden und unter Vorlage entsprechender Nachweise die Gründe angeben, warum ein Mittelabruf innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht möglich war. IV. Rückforderung von Zuschüssen § 11 Rücknahme und Widerruf (1) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den im Leistungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird oder der Leistungsempfänger eine mit dem Leistungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 12 Rückforderung Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs werden die gewährten Leistungen vom Empfänger zurückgefordert. Es kann darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Mittelgewährung eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf den Zeitpunkt der Mittelgewährung gefordert werden. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz­)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 1. Januar 2019 Markus Reif Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising Geschäftsführer des Überdiözesanen Fonds Bayern Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuschüsse des Überdiözesanen Fonds Bayern (ÜDF) 1 Allgemeine Pflichten 1.1 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Der Zuschussempfänger ist insbesondere verpflichtet, anderweitige Möglichkeiten der finanziellen Förderung in Anspruch zu nehmen, soweit die Ziele der Fördermittelgeber nicht gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung oder ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. 1.2 Der Zuschussempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens darauf zu achten, dass dieses nicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und Disziplin steht. 1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, Dritte finanzielle Hilfen in Aussicht stellen, die im Finanzierungsplan bislang nicht berücksichtigt wurden, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, sich herausstellt, dass der Zuschuss aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Verwendungszweck zu erreichen, die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind, er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 1.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Verwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben oder werden von Dritten im Finanzierungsplan nicht berücksichtigte finanzielle Hilfen gewährt, so reduziert sich der Zuschuss des ÜDF entsprechend, sofern sich daraus eine Überfinanzierung ergibt. 1.5 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf Antrag des Zuschussempfängers kann der ÜDF einer Abtretung oder Verpfändung ausnahmsweise zustimmen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen. 1.6 Sofern der Zuschuss auch zur Deckung von Personalausgaben dient, darf der Zuschussempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Diözesanangestellte, soweit nicht im Rahmen des Bewilligungsbescheides ausnahmsweise etwas anderes zugelassen wurde. 1.7 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks oder mit den gewährten Zuschüssen erworben oder hergestellt werden, sind ausschließlich für den Zuwendungszweck zu verwenden und schonend zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Beendigung der bezuschussten Maßnahme oder einem darüber hinausgehenden im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verfügen. Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert die jeweils gültige GWG-Grenze übersteigt, zu inventarisieren. 1.8 Der Zuschussempfänger hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜDF einzuholen, wenn er bei der Durchführung der Maßnahme einen Auftrag an eine ihm bzw. seinen Repräsentanten im Sinne von § 138 InsO nahestehende natürliche oder juristische Person vergeben will. 2 Anzeigepflichten bei aufgaben- und projektbezogenen Zuschüssen und Zuschüssen für Baumaßnahmen Über die in Ziff. 1.3 genannten Fälle hinaus ist der Zuschussempfänger verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten der geförderten Maßnahme höher oder niedriger sind, als in dem dem Zuschussantrag beigefügten Finanzierungsplan angegeben. 3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 3.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist dem ÜDF im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten sowie bei institutionellen Zuschüssen bis zum 31.08. des Folgejahres, in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht, auch im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten, aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 3.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben dazu enthalten, inwieweit Drittmittel beantragt und bewilligt wurden bzw. aus welchem Grund dies nicht geschehen ist. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern sowie gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 3.4 Wird der Zuwendungszweck nicht vollständig bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 2.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 3.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind Zuschussempfänger, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen. 3.6 Der Zuschussempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. 3.8 Der ÜDF ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte, insbesondere seine Revisionsstelle, prüfen zu lassen, sowie Verantwortliche des Zuschussempfängers zu befragen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3.9 Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen. 3.10 Sollte von einer staatlichen oder kommunalen Stelle ein Verwendungsnachweis verlangt werden, ist ein Abdruck davon vorzulegen. 4 Veröffentlichungen 4.1 Der Zuschussempfänger hat bei eigenen oder in seinem Auftrag erfolgten Veröffentlichungen, die die bezuschusste Maßnahme zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass diese mit Mitteln des ÜDF gefördert wurde. 4.2 Der ÜDF ist berechtigt, im Rahmen eigener, auch elektronischer, Veröffentlichungen über die von ihm geförderten Maßnahmen zu berichten und zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Angaben zu verwenden und gegebenenfalls zu bearbeiten. Der Zuschussempfänger steht dafür ein, dass die dem ÜDF zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. 5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten 5.1 Nach dem Widerruf oder der Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat der Zuschussempfänger unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind. 5.2 Ein Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs kann verzichtet werden, wenn der Zuschussempfänger die zur Unwirksamkeit führenden Gründe nicht zu vertreten hat. 6 Änderungsvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen, insbesondere einer Auflage, sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie im Rahmen des Bewilligungsbescheides etwa ergangener besonderer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-01

Überdiözesaner Fonds Bayern – Satzungsänderung

Die Freisinger Bischofskonferenz hat auf ihrer Tagung am 6./7. November 2019 folgenden Beschluss gefasst: Die Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Fassung vom 15.11.2017 wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert: 1. § 6 … erhält folgende Fassung: (1) Die Finanzkommission besteht aus 1. dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, 2. den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, 3. dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, 4. drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig, 5. einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. 2. In der Folge wird § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3) geändert in die neue Fassung: „die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“. Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern sind in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 6. November 2019 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-11-06

Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung: Abschnitt I Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane I. Kirchenamtliche Genehmigung Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung, b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, l) Erteilung von Gattungsvollmachten, m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, h) Versicherungsverträge (Jahresprämien). 3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt. 4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen: (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte, b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern, c) Belegarztverträge. (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte. II. Bestimmung des Gegenstandswertes Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Abschnitt II Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen. München, den 1. Dezember 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1995-12-01

Kirchgeld

Regelung ab 01.01.2002 Kirchgeld: 1,50 EUR Kirchgeld Höchstbetrag: 15,00 EUR Jahresbezüge/Einkünfte mehr als 1.800,00 EUR KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

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