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Inkrafttreten Jahr: 2001   Alle Filter entfernen
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  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (2)
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  • Kategoriale Seelsorge (1)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (1)
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Inkrafttreten Jahr
  • 2001 (5)

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München

Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nachstehende Regelung getroffen: Art. 1 Zur Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen. Art. 2 Für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München werden zur Vertretung der in § 23a Abs. 1 MAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstbereiche a) Erzbischöfliches Ordinariat und nachgeordnete Einrichtungen b) Erzbischöfliches Jugendamt mit Außenstellen sowie die Gruppen c) Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volks- und Förderschulen d) Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten e) Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer gebildet, die jeweils durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen. Art. 3 (1) Die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt mittels eines einheitlichen Stimmzettels, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten - jeweils ihrem Dienstbereich bzw. ihrer Gruppe zugeordnet - alphabetisch aufgelistet werden. (2) Sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehört und in einem der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig ist, ist die Zugehörigkeit zur Gruppe vorrangig, d. h., sie/er wird der jeweiligen Gruppe zugeordnet. (3) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in beiden der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig, ist die Zugehörigkeit zum Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ vorrangig, d. h., sie/er wird diesem Dienstbereich zugeordnet. (4) Kandidatinnen oder Kandidaten, die weder im Dienstbereich „Erzbischöfliches Jugendamt“ tätig sind noch einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehören, werden dem Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ zugeordnet. Art. 4 Es können in allen Dienstbereichen und Gruppen Stimmen vergeben werden, insgesamt jedoch höchstens so viele, wie nach Art. 1 Mitglieder zu wählen sind und je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme. Art. 5 Als Mitglieder sind abweichend von § 11 Abs. 6 MAVO diejenigen gewählt, die in ihrem Dienstbereich bzw. in ihrer Gruppe die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die weiteren Mitglieder bestimmen sich nach der Reihenfolge der Anzahl der insgesamt auf sie entfallenen Stimmen. Art. 6 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Soweit ein Dienstbereich oder eine Gruppe infolge des Ausscheidens eines Mitglieds in der Mitarbeitervertretung nicht mehr vertreten ist, rückt abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 MAVO das Ersatzmitglied aus diesem Dienstbereich bzw. dieser Gruppe, das die meisten Stimmen erhalten hat, nach. München, den 2. März 2001 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2001-03-02

I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising

Dem Vorbild und Auftrag Jesu Christi folgend sind die Kinder und ihre Familien ein Herzensanliegen der Kirche. Mit der Errichtung, der Übernahme von Trägerschaften und dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Katholische Kirche Verantwortung für die Kinder und ihre Familien wahr. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine spezifische Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Gottes- und Menschenbild. Sie sind Teil des örtlichen Gemeinwesens und der Pfarrgemeinde und sind somit in das Leben der Pfarrei einzubinden. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Mit staatlicher Anerkennung und staatlicher Förderung tragen die Katholischen Tageseinrichtungen der Erzdiözese mit ideellem, finanziellem und personellem Engagement dazu bei, dass die Kinder im jeweiligen Pfarrsprengel eine möglichst optimale Entwicklungschance erhalten. Die Katholische Kirche erfüllt damit in subsidiärer Weise einen wichtigen sozialen Dienst in Staat und Gesellschaft. Zur besseren Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung von Kindern hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter nach Beratung in der Ordinariatssitzung vom 11. Juli 2000 zum 1. März 2001 die „I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising“ errichtet. Die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder hat insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: - Sicherung und Weiterentwicklung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising - Koordinierung, Planung und Steuerung der Rahmenbedingungen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Förderung und Sicherung des pastoralen und pädagogischen Auftrags der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf der Grundlage des christlichen Gottes- und Menschenbildes - Förderung der religiösen Erziehung in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Entscheidungen über Übernahme und Abgabe von Trägerschaften, über Gruppenerweiterungen und Gruppenreduzierungen - Wahrnehmung der übergeordneten Fachaufsicht in Unterstützung der Rechts- und Dienstaufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer in ihrer Funktion als Kirchenstiftungsaufsicht - Vorbereitung der im Zusammenhang mit den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder notwendigen grundlegenden finanzpolitischen Entscheidungen im Erzbischöflichen Ordinariat - Planung und Koordinierung der Personalentwicklung inklusive des Fortbildungsbedarfs - Zusammenarbeit mit dem Diözesan-Caritasverband, mit der geplanten Diözesan-Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder und mit dem Landesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder - Vernetzung mit den Verantwortlichen für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in den anderen bayerischen Diözesen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf Landesebene Die Diözesankommission wird geleitet von Frau Ordinariatsrätin Dr. Elke Hümmeler. Die Geschäftsführung wird ausgeübt durch Herrn Dr. Hans Tremmel. Als weitere Mitglieder dieser Diözesankommission wurden folgende Personen berufen: - Herr Domkapitular Josef Obermaier, Leiter des Seelsorgereferates I - Herr Michael Bartmann, Regionalpfarrer - Herr Josef Plechinger, Abteilungsleiter für Kirchenstiftungshaushalte in der EFK - Herr Martin Gastberger, Abteilungsleiter im Baureferat - N.N. (Verhandlungsführer der Rechtsabteilung der EFK für kommunale Baukostenzuschüsse) Als beratendes Mitglied ist berufen: - Herr Willy Bäßler, Leiter der Fachberatung Die Mitglieder der Diözesankommission werden für vier Jahre ernannt. Diese Kommission besitzt in den oben genannten Aufgabenfeldern grundsätzliche Entscheidungskompetenz. Entscheidungen, die auch andere Bereiche der Erzdiözese in größerem Ausmaß betreffen, sind der Ordinariatssitzung zur Beratung bzw. Entscheidung vorzulegen. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Bischöfliche Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen

Der Schutz des menschlichen Lebens von seinem Beginn bis zum Ende ist ein Gebot Gottes. Auf dieser Grundlage leistet die Katholische Kirche Beratung und Hilfe für Frauen, Paare und Familien in Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikten. Diese Beratungstätigkeit gehört zum Selbstverständnis und zum eigenen Auftrag der Katholischen Kirche. Nach einem jahrelangen Prozess des Ringens um den kirchlichen Beratungsdienst im Rahmen der staatlichen Gesetze haben die deutschen Bischöfe, nicht zuletzt auf Weisung von Papst Johannes Paul II., entschieden, die Schwangerschaftsberatung weiter intensiv fortzusetzen, Beratungsbescheinigungen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, jedoch nicht mehr auszustellen. Die Katholische Kirche wird also weiterhin ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen und die Beratungstätigkeit auch im staatlichen gesetzlichen Rahmen (Schwangerschaftskonfliktgesetz [SchKG] vom 21.08.1995) durchführen. Dies geschieht in Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen Frau und ihrer Familie. Der kirchliche Einsatz für den Schutz des ungeborenen Lebens und das Angebot zur Beratung und Hilfe für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen gelten folgende Richtlinien. § 1 Zielsetzung und Aufgaben (1) Ziel der Beratung ist der Schutz des ungeborenen Kindes durch Unterstützung der Frau (und ihrer Familie) in allen Phasen der Schwangerschaft sowie nach der Geburt des Kindes. (2) Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft sowie zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen, insbesondere wenn sie sich in einer Not- und Konfliktsituation befindet. Sie stärkt das Bewusstsein der Frau, dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass das menschliche Leben von Anfang an unverfügbar ist. Zugleich soll deutlich gemacht werden, dass aus der Sicht des christlichen Glaubens niemand über das Leben des ungeborenen Kindes verfügen darf. (3) Zur Beratung gehören Information und Begleitung in Fragen von Sexualität und Familienplanung. Die präventive Arbeit soll in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen, wie etwa Schulen, gemeinsam getragen werden. Damit sollen auch Zielgruppen wie Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern erreicht werden. (4) Als Begleitung der Pränataldiagnostik wird eine psychosoziale Beratung angeboten, insbesondere bei einer möglichen Behinderung des Kindes. (5) Das Angebot der Beratung gilt auch im Fall einer medizinischen oder kriminologischen Indikation. (6) Zu den Aufgaben katholischer Beratungsstellen gehört auch die Beratung und Begleitung von Frauen nach einer Abtreibung. (7) Beratung und Begleitung werden auch nach einer Fehl- oder Totgeburt durchgeführt. § 2 Durchführung der Beratung (1) Die Beratung erfolgt ganzheitlich und umfassend. Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der Mutter und durch sie geschützt werden. Die Beratung soll der Frau helfen, ihrer Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Kind gerecht zu werden. In einfühlsamem Gespräch und durch fachliche Klärung der Konfliktsituation will die Beratung gemeinsam mit der Frau Wege aus der Konfliktlage suchen und das Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft mit dem Kind stärken. (2) Die Beratung muss auf die Situation der ratsuchenden Frau eingehen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensverhältnisse in persönlicher, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Sie muss der Frau Gelegenheit geben, sich mit den physischen und psychischen Folgen einer Abtreibung auseinanderzusetzen. (3) Mit Einverständnis der Schwangeren und sofern es sinnvoll erscheint, soll die Beratung weitere Personen einbeziehen, vor allem den Vater des Kindes und andere Angehörige, die zur Überwindung der Not- und Konfliktsituation beitragen können. (4) Soweit erforderlich, sollen mit Einverständnis der Schwangeren weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden, insbesondere Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter und Juristen. § 3 Vermittlung von Hilfen (1) Die Beratung schließt die Gewährung und Vermittlung der zur Verfügung stehenden Hilfen für Schwangere, Mütter/Väter und Kinder ein, die ein Leben mit dem Kind erleichtern. Eine längerfristige Begleitung von Mutter und Kind über die Geburt hinaus wird angeboten. (2) Die zugesagten Hilfen können in einem Beratungs- und Hilfeplan ausgewiesen werden. § 4 Grenzen der Beratung Es ist mit dem Schutzkonzept der Beratung nicht vereinbar, - Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind; - Ratsuchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen; - Anträge zur Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auszulegen, auszufüllen oder dabei unterstützend mitzuwirken; - sich durch Gutachten, Stellungnahmen oder Erteilung von Auskünften an einer ärztlichen Indikationsfeststellung oder deren Vorbereitung zu beteiligen. „Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 21.11.2000 folgende authentische Interpretation von § 4 erster Spiegelstrich der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 vorgenommen: - Am Beginn jeder Beratung muss der Hilfe suchenden Frau ein klarer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Beratungsangebots und auf die Tatsache gegeben werden, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Bescheinigung nach § 7 SchKG ausstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Information über andere Beratungsstellen, die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn von §§ 5-7 SchKG durchführen, nicht ausgeschlossen. - Innerhalb der Beratung ist eine Weiterleitung der Frau an Einrichtungen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, nicht zulässig.“ § 5 Unentgeltlichkeit Die Beratung ist unentgeltlich. § 6 Fachpersonal In der Schwangerschaftsberatungsstelle soll mindestens eine qualifizierte Fachkraft hauptberuflich tätig sein. Sie muss nach Fähigkeit und Erfahrung die Eignung für diese Beratung haben und über umfassende Kenntnisse in den sozialen Hilfsmöglichkeiten verfügen. § 7 Verschwiegenheit Über alle in der Beratung anvertrauten Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen haben sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften gründlich zu informieren, insbesondere über die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 3a, 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). § 8 Fortbildung, Supervision, Erfahrungsaustausch Die Träger der Beratungsstellen sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die spezifische Zusatzqualifikation hinaus ständig fortbilden. Die von den Diözesen, den Diözesancaritasverbänden, dem Deutschen Caritasverband und dem Sozialdienst katholischer Frauen angebotenen oder empfohlenen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sollen entsprechend den Erfordernissen wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der Beratungsstellen soll durch eine regelmäßige Supervision begleitet werden. Die katholischen Beratungsstellen verpflichten sich zu regelmäßigem Erfahrungsaustausch. § 9 Pastorale Begleitung Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Schwangerschaftsberatung, vor allem in Konfliktsituationen, ist über die Fort- und Weiterbildung hinaus das Angebot einer kontinuierlichen pastoralen Begleitung notwendig, das die Diözese sicherstellt. § 10 Beratungszeiten und Telefondienst (1) Die Beratungsstellen und ihre Beratungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Darüber hinaus soll ein Telefondienst ratsuchenden schwangeren Frauen die Kontaktaufnahme und eine kurzfristige Beratung ermöglichen. § 11 Statistik (1) Jede Beratung einer Schwangeren ist statistisch festzuhalten. Hierbei sind Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung getrennt zu erfassen. Schwangerschaftskonfliktberatung setzt ein, wenn die beratene Frau im Beratungsgespräch eine Abtreibung in Erwägung zieht. (2) Beim Deutschen Caritasverband (Freiburg) wird eine Gesamtstatistik geführt. § 12 Kirchliche Anerkennung der Beratungsstellen (1) Die katholischen Beratungsstellen bedürfen der kirchlichen Anerkennung. Die kirchliche Anerkennung erfolgt nach Anhörung des Diözesancaritasverbandes durch den zuständigen Diözesanbischof. (2) In dem Antrag auf Anerkennung durch den Diözesanbischof hat sich der Träger schriftlich zu verpflichten, dass die Beratungsstelle entsprechend diesen Richtlinien tätig ist. (3) Der Träger einer Beratungsstelle darf nicht gleichzeitig Einrichtungen betreiben, mittragen noch ideell oder finanziell fördern, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind. Ebenfalls darf er kein eigenes Personal für diese Einrichtungen freistellen oder beurlauben. § 13 Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle in den katholischen Beratungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich schriftlich auf die Einhaltung dieser Richtlinien. Diese Erklärung (Anlage 1) ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. § 14 Überprüfung (1) Der Diözesanbischof veranlasst im Abstand von drei Jahren eine Überprüfung der Beratungsstelle im Hinblick auf die Qualität der Arbeit und die Einhaltung dieser Richtlinien. (2) Die kirchliche Anerkennung wird widerrufen, wenn gegen die Zielsetzung der Beratung und gegen diese Richtlinien verstoßen wird. (3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht. § 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Richtlinien werden von den Diözesanbischöfen zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. (2) Sie treten an die Stelle der „Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5-7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ vom 21.11.1995 (Amtsblatt 1996, S. 35-39). Anlage 1 Name, Anschrift Erklärung Hiermit bestätige ich, dass ich den Text der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 erhalten habe. Ich verpflichte mich auf die Einhaltung dieser Richtlinien und nehme zur Kenntnis, dass ihre Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Ort, Datum Unterschrift Fulda, den 26. September 2000 Die vorstehenden Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzt. München, 4. Dezember 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2000-12-04

Gebührenordnung des Konsistoriums und Metropolitangerichtes München

Gemäß c. 1649 § 1 CIC erlasse ich für das Konsistorium und Metropolitangericht München folgende Gebührenordnung: I. Gebühren Ordentliche Verfahren 1. Instanz: 200,- Euro (bzw. DM 400,-) Ordentliche Verfahren 2. Instanz: 100,- Euro (bzw. DM 200,-) Dokumentenverfahren: 50,- Euro (bzw DM 100,-) Privilegium Fidei - Verfahren: die anfallenden römischen Gebühren Nichtvollzugsverfahren: die anfallenden römischen Gebühren II. Sonderausgaben Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Dolmetscher sind der Partei in Rechnung zu stellen, welche deren Beteiligung beantragt. Sollte das Gericht deren Beteiligung gemäß cc. 1452, 1471 oder 1680 CIC verfügen, sind die Kosten der klagenden Partei in Rechnung zu stellen. III. Erlass von Gebühren und Sonderausgaben Der Offizial hat das Recht, im Einzelfall bei Bedürftigkeit nach eigenem Ermessen sowohl Verfahrenskosten als auch Sonderausgaben ganz oder teilweise zu erlassen. Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. München, den 1. März 2001 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2001-03-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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