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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein Messstipendium angenommen werden. Werden für einen Termin, der schon durch eine Messintention belegt ist, weitere Intentionen erbeten, sind diese anzunehmen und an andere Priester zur Persolvierung weiterzuleiten. Voraussetzung dazu ist das Einverständnis des Gebers (c. 954 CIC). Die Weiterleitung von Intention und Stipendium gemäß c. 955 § 1 CIC erfolgt in der Regel über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Die Intentionen der weitergegebenen Messen können in das öffentliche Gedenken (z. B. bei Bekanntgabe der Gottesdienstordnung oder durch Abdruck im Pfarrbrief) und in die Fürbitten aufgenommen werden. Die Messstipendien sind ohne Abzug weiterzuleiten; es ist nicht statthaft, die Messstipendien für die weitergeleiteten Messintentionen sonstigen guten Zwecken zuzuführen. Erfolgt die Weiterleitung über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat, so sind die Messstipendien ungekürzt an die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer abzuführen. 2. Gestiftete Messen Das jeweilige Stipendium für zu stiftende Messen entspricht den in Ziff. 1 angeführten Sätzen. Das Stiftungskapital beträgt einheitlich bei der gestifteten Messe 250,00 EUR. Falls die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital diese Sätze übersteigen, fallen die überschüssigen Beträge der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Das Höchstmaß der Verpflichtungszeit beträgt 20 Jahre. Stiftungen mit einer unbefristeten Verpflichtungszeit dürfen nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Weiterleitung der Messintentionen aus der Stiftung an andere Priester zur Persolvierung ist grundsätzlich vorzusehen. Der in Ziff. 1 vorgesehene Betrag für eine Messe ist in voller Höhe weiterzuleiten. Die Annahme einer gestifteten Messe ist eine freie Entscheidung der örtlichen Kirchenverwaltung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer fällt das Stiftungskapital an die Kirchenstiftung. 3. Stolgebühren Die Gläubigen haben das Recht, Sakramente und Sakramentalien zu empfangen, ohne dafür jeweils einen besonderen Beitrag leisten zu müssen. Stolgebühren sind Beiträge für die Aufwendungen der jeweiligen Kirchenstiftung und werden über die jeweilige Kirchenstiftungskasse vereinnahmt. Stolgebühren sind in den bayerischen (Erz-)Diözesen ausschließlich für Trauungen und Beerdigungen vorgesehen. Die Sätze betragen: Trauungen: EUR 25,00 Beerdigungen: EUR 32,50 Der Ortspfarrer kann im Einzelfall aus pastoralen Erwägungen auf die vorgesehenen Stolgebühren verzichten. Für die mit Trauungen und Beerdigungen verbundenen Gottesdienste gilt Ziff. 1. Sonstiges und Schlussbestimmungen Über die Verwendung der Stipendien- und Stolgebührenanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen. Sonderleistungen, die von den Gläubigen ausdrücklich erbeten werden (z. B. Blumenschmuck, Organistendienst etc.), sind unabhängig von Stipendien oder Stolgebühren in Rechnung zu stellen. Die Stipendienordnung sowie die Stolgebührenordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. München, den 04. November 2002 Für den Konvent der Bischöfe Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising der Kirchenprovinz Bamberg Friedrich Kardinal Wetter Ludwig Schick Erzbischof Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-04

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung

Dekret Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung über die Verwendung der Stipendien- und Stolarienanteile mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erlassen: Der Stipendienanteil des Priesters beträgt EUR 1,25. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. des Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stipendien- und Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. München, den 07. November 2002 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-07

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung - Neufassung

Dekret Die ergänzende Regelung zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 07. November 2002 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2002, S. 313) erhält folgende Fassung: Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 in der Fassung vom 18. September 2003 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung erlassen: Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 22. November 2003 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-11-22

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