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Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein Messstipendium angenommen werden. Werden für einen Termin, der schon durch eine Messintention belegt ist, weitere Intentionen erbeten, sind diese anzunehmen und an andere Priester zur Persolvierung weiterzuleiten. Voraussetzung dazu ist das Einverständnis des Gebers (c. 954 CIC). Die Weiterleitung von Intention und Stipendium gemäß c. 955 § 1 CIC erfolgt in der Regel über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Die Intentionen der weitergegebenen Messen können in das öffentliche Gedenken (z. B. bei Bekanntgabe der Gottesdienstordnung oder durch Abdruck im Pfarrbrief) und in die Fürbitten aufgenommen werden. Die Messstipendien sind ohne Abzug weiterzuleiten; es ist nicht statthaft, die Messstipendien für die weitergeleiteten Messintentionen sonstigen guten Zwecken zuzuführen. Erfolgt die Weiterleitung über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat, so sind die Messstipendien ungekürzt an die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer abzuführen. 2. Gestiftete Messen Das jeweilige Stipendium für zu stiftende Messen entspricht den in Ziff. 1 angeführten Sätzen. Das Stiftungskapital beträgt einheitlich bei der gestifteten Messe 250,00 EUR. Falls die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital diese Sätze übersteigen, fallen die überschüssigen Beträge der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Das Höchstmaß der Verpflichtungszeit beträgt 20 Jahre. Stiftungen mit einer unbefristeten Verpflichtungszeit dürfen nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Weiterleitung der Messintentionen aus der Stiftung an andere Priester zur Persolvierung ist grundsätzlich vorzusehen. Der in Ziff. 1 vorgesehene Betrag für eine Messe ist in voller Höhe weiterzuleiten. Die Annahme einer gestifteten Messe ist eine freie Entscheidung der örtlichen Kirchenverwaltung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer fällt das Stiftungskapital an die Kirchenstiftung. 3. Stolgebühren Die Gläubigen haben das Recht, Sakramente und Sakramentalien zu empfangen, ohne dafür jeweils einen besonderen Beitrag leisten zu müssen. Stolgebühren sind Beiträge für die Aufwendungen der jeweiligen Kirchenstiftung und werden über die jeweilige Kirchenstiftungskasse vereinnahmt. Stolgebühren sind in den bayerischen (Erz-)Diözesen ausschließlich für Trauungen und Beerdigungen vorgesehen. Die Sätze betragen: Trauungen: EUR 25,00 Beerdigungen: EUR 32,50 Der Ortspfarrer kann im Einzelfall aus pastoralen Erwägungen auf die vorgesehenen Stolgebühren verzichten. Für die mit Trauungen und Beerdigungen verbundenen Gottesdienste gilt Ziff. 1. Sonstiges und Schlussbestimmungen Über die Verwendung der Stipendien- und Stolgebührenanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen. Sonderleistungen, die von den Gläubigen ausdrücklich erbeten werden (z. B. Blumenschmuck, Organistendienst etc.), sind unabhängig von Stipendien oder Stolgebühren in Rechnung zu stellen. Die Stipendienordnung sowie die Stolgebührenordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. München, den 04. November 2002 Für den Konvent der Bischöfe Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising der Kirchenprovinz Bamberg Friedrich Kardinal Wetter Ludwig Schick Erzbischof Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-04

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung

Dekret Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung über die Verwendung der Stipendien- und Stolarienanteile mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erlassen: Der Stipendienanteil des Priesters beträgt EUR 1,25. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. des Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stipendien- und Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. München, den 07. November 2002 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-07

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung - Neufassung

Dekret Die ergänzende Regelung zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 07. November 2002 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2002, S. 313) erhält folgende Fassung: Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 in der Fassung vom 18. September 2003 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung erlassen: Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 22. November 2003 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-11-22

Anlagerichtlinien für die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

A. Anlageausrichtung Detailrestriktionen Ziele (Inhalt) Vermögenserhalt: Sicherung des realen Wertes des Stiftungsvermögens Ertrag (Ausschüttung): Stetige regelmäßige Ausschüttung(en) Ertrag (Performance): 1 % über Inflationsrate wird angestrebt Ziele (Messung) Vermögenserhalt: Auswertung der Bank Ertrag (Ausschüttung): Auswertung der Bank Ertrag (Performance): Tatsächlicher Wertzuwachs Darstellung: tabellarisch, halbjährlich Restriktionen rechtliche: gesetzliche/vertragliche Restriktionen ökologische/soziale/ethische: Die ökologischen, sozialen und ethischen Restriktionen beruhen auf der katholischen Glaubenslehre. Sie sind beschrieben in der Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland („Ethisch nachhaltig investieren“) der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Positivmerkmal: Es sind nur Investitionen in Wertpapiere, Fonds, Forderungen und Währungen zulässig, die in diesen Anlagerichtlinien explizit genannt bzw. aufgeführt sind. B. Währungsuniversum Detailrestriktionen Euro: Es sind ausschließlich Investitionen in auf Euro lautende Wertpapiere, Fonds und Forderungen zulässig. C. Anlagegegenstände Detailrestriktionen Renten, Geldmarktinstrumente und ähnliche Wertpapiere Bedingungen Durchschnittsrating Das Durchschnittsrating über alle Rentenpapiere sollte mindestens A- (S&P)/A3 (Moody’s)/A- (Fitch) betragen. Bedingungen Mindestrating Investmentgrade: BBB- (S&P)/Baa3 (Moody’s)/BBB- (Fitch) Nur geratete Wertpapiere sind zulässig. Sofern kein Emissionsrating vorliegt, ist das Emittentenrating zulässig. Ausgenommen vom Emittentenrating sind Institute der Genossenschaftsgruppe und der Sparkassengruppe. Anleihen der deutschen Bundesländer sind auch ohne Rating zulässig. Downgrade (Herabstufung) während der Haltedauer führt nicht automatisch zum Verkauf, allerdings ist eine Abstimmung mit der Erzb. Finanzkammer erforderlich. Typen Staatsanleihen: Nicht zulässig sind Staatsanleihen der Länder: Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien. Pfandbriefe: Bei ausländischen Pfandbriefen bedarf es der Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer. Unternehmensanleihen: Summe aller Unternehmensanleihen max. 20 % des Anlagevermögens, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens, inkludierte Gläubigerkündigungsrechte sind zulässig. Bundeswertpapiere (kurzfr.): Bundesschatzanweisungen (Schätze), unverzinsliche Schatzanweisungen (Bubills). Forderungen Bedingungen Einlagensicherung Forderungen sind nur zulässig, sofern sie über die Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und/oder dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) vollständig gedeckt sind (Kreditinstitut ist Mitglied in einem inländischen Einlagensicherungsfonds oder in einem institutsbezogenen Sicherungssystem). Typen Bankguthaben: Sichteinlagen, Spareinlagen, Tagesgelder, Termingelder (Festgelder), Sparbriefe. Schuldscheindarlehen: Summe aller Schuldscheindarlehen max. 10 % des Anlagevermögens. Investmentfonds Bedingungen Nachhaltigkeit/Management Zulässig sind nur Investitionen in nachhaltige und aktiv gemanagte Investmentfonds. Aktienquote Aktienanteil darf max. 50 % des Anlagevermögens betragen. Typen Aktienfonds Mischfonds: Zulässig sind nur solche Mischfonds, die in die Anlageklassen Aktien und Renten investieren. Rentenfonds Geldmarktfonds: Summe aller Geldmarktfonds max. 10 % des Anlagevolumens. Immobilienfonds (offen) Ausgeschlossen sind ausschließlich Anteile an Fonds der Aachener Grundvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und Anteile am ImmoWert (LIGA-Bank/Axa). Sonstige Anlagegegenstände Genossenschaftsanteile: Vorherige Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens. Diese Verwaltungsrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2019-06-30

Gesetz zur Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising

Entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag der Bayerischen (Erz-)Bischöfe auf ihrer Herbstkonferenz vom 8. November 1984 in Freising für die Anpassung der Pfründeverwaltung an die Normen des Codex des kirchlichen Rechts gemäß Kanon 1272 CIC (1983) erlasse ich für die Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising nachfolgendes Gesetz: § 1 Erhaltung der Pfründestiftungen und ihres Vermögens (1) Das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 (BayBS II S. 661), geändert durch Art. 109 Abs. 1 Nr. 22 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179), durch § 2 Abs. 2 Buchst, e und Abs. 3 Buchst, b des Gesetzes zur Änderung des Kostengesetzes vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 149), durch § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973 (GVBl. S. 191) und durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1974 (GVBl. S. 245) und die Rücksicht auf den Stifterwillen (c. 1300 CJC; Art. 2 Abs. 1 StG) stehen der Aufhebung von Stiftungen (Art. 2 Abs. 2 StG) und der Übertragung des Stiftungsvermögens auf andere Rechtsträger (Art. 10 Abs. 1 StG) entgegen. (2) Daher bleiben Pfründestiftungen (Pfarrpfründen, Kuratbenefizien, Inkuratbenefizien) bestehen und ihr Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten. (3) Auf den Gebrauch und die Verwaltung der Stiftungen sind die nachstehenden Normen anzuwenden. § 2 Zweck der Pfründestiftungen Zweck der Pfründestiftungen ist der Beitrag zum Lebensunterhalt und die Bereitstellung des Wohngebäudes als Dienstsitz für den Pfründeinhaber. § 3 Trennung von Amt und Pfründe (1) Die bisherige enge Verbindung zwischen Pfründe und Amt, die zur Folge hatte, dass dem Pfründeinhaber lebenslang nicht nur Erträgnisse der Pfründe, sondern auch die geistlichen Rechte des mit der Pfründe verbundenen Amtes zustand (c. 1472 CJC 1917), wird gelöst. Das Amt ist unabhängig von der Pfründe. Die Pfründe ist ein Anhang zum Amt. (2) Daher werden Pfarrer, die Inhaber einer Pfarrpfründe sind, und andere Pfründeinhaber, nicht mehr investiert, sondern ergreifen von ihrem Amt Besitz (c. 527 CJC) oder werden auf ihr geistliches Amt installiert. § 4 Übertragung und Erledigung der Pfründe (1) Soweit zu einem Amt eine Pfründe als Anhang gehört, wird der Amtsinhaber auch zum Pfründeinhaber bestellt. (2) Auch wenn die Erträgnisse der Pfründe zur Besoldung mehrerer Geistlicher ausreichen würden, kann die Pfründe doch nur einem einzigen, und zwar dem Amtsinhaber, übertragen werden. (3) Die Pfründe wird durch den Verlust des Amtes erledigt, zu dem sie als Anhang gehört. § 5 Einweisung in die Pfründe (1) Der zu einem Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, wird nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in den Gebrauch (Nießbrauch) der Pfründe eingewiesen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Pfründeinhaber der Gebrauch der Pfründe zu. (2) Zum Gebrauch der Pfründe gehört das freie Wohnrecht im Pfründegebäude als Dienstsitz und der Bezug der Erträgnisse der Pfründe nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 6 Einheitliche Ordnung der Besoldung und der Ruhestandsbezüge (1) Die Besoldung der im Dienst der Erzdiözese stehenden Geistlichen erfolgt unabhängig von der Höhe der Pfründeeinnahmen einheitlich nach der Besoldungsordnung der Erzdiözese. (2) Da durch die Pfründe Dienstwohnung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag. (3) Der im Ruhestand befindliche Geistliche erhält nach der Satzung der Emeritenanstalt 75 % aus dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des aktiven Dienstes als Geistlicher, in der dieser zuletzt eingestuft war oder gewesen wäre und 75 % des Ortszuschlages der entsprechenden Tarifklasse. § 7 Organe und Vertretung der Pfründe (1) Organe der Pfründe sind: a) der Pfründeinhaber, b) der Pfründeverwaltungsrat (c. 1280 CJC). (2) Der Pfründeinhaber vertritt die Pfründe. (3) Der Pfründeverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren Mitgliedern wählt. (4) Die Mitglieder des Pfründeverwaltungsrates sind vor allen wichtigen Entscheidungen, die die Verwaltung der Pfründe betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. § 8 Verwaltung der Pfründe (1) Pfründeinhaber sind grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Pfründe selbst zu verwalten. (2) Aus Gründen der Entlastung von seelsorgsfremden Aufgaben und der Verwaltungsvereinfachung wird den Pfründeinhabern empfohlen, sich der von der Erzdiözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung anzuschließen. (3) Pfründeinhaber, die sich der zentralen Pfründeverwaltung durch die Erzdiözese nicht angeschlossen haben, sind verpflichtet, den gesamten Ertrag der Pfründe an die Erzdiözese abzuführen, die dafür ihre Besoldung nach der Besoldungsordnung übernimmt. Als Entgelt für die Verwaltung der Pfründe wird ein in jedem Einzelfall zu bestimmender Betrag dem Pfründeinhaber erstattet. § 9 Die Grundsätze der Pfründeverwaltung (1) Für die Verwaltung der Pfründe gelten die Grundsätze des allgemeinen kirchlichen Rechts für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (cc. 1284 - 1288, cc. 1290 - 1298 CJC) und die einschlägigen Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz. (2) Ferner wird die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anweisungen für die Verwaltung der Pfründe zu erlassen (c. 1276 CJC). (3) Erweist sich ein Pfründeinhaber in der Verwaltung der Pfründestiftung säumig oder fügt er ihr Schaden zu, kann ihm die kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der Pfründe entziehen und diese selbst erledigen (c. 1279 § 1 CJC). In diesem Fall ist die kirchliche Stiftungsaufsicht auch Organ der Pfründestiftung und kann sie vertreten. (4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Kirchenverwaltung, wenn für die Planung, Errichtung und Unterhaltung der Pfründegebäude Mittel der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde benötigt werden (Art. 15 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den Bayerischen [Erz-]Diözesen). § 10 Teilung von Pfründen (1) Verfügt eine Pfründe über Vermögen, dessen Ertrag die für die Besoldung des Pfründeinhabers erforderlichen Mittel übersteigt, kann bei der Bildung neuer Seelsorgsbezirke aus dem der Pfründe zugeordneten Gebiet ein Teil des Pfründevermögens für die Besoldung der neuen Seelsorgsstelle im entsprechenden Verhältnis auf die Erzdiözese übertragen werden. (2) Dieser Vermögensübertrag kann auch noch nachträglich erfolgen. § 11 Verbot der Neuerrichtung von Pfründen Neue Pfründestiftungen dürfen nicht mehr errichtet werden. § 12 Inkrafttreten des Gesetzes (1) Dieses Gesetz wurde dem Hl. Stuhl zur Billigung gemäß. 1272 CJC vorgelegt. Die Billigung wurde mit Schreiben der Kongregation für den Klerus vom 8. Januar 1986 (Nr. 177189/1) erteilt. (2) Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 1986 in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben. München, den 20. Juni 1986 Friedrich Card. Wetter Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1986-06-20

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