Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising vom 1.7.1978 Nach mehrjähriger praktischer Anwendung der KDO werden nachfolgend die zu ihrer Ausführung entwickelten Grundsätze in Form einer Ausführungsanordnung verbindlich festgelegt. Art. 1 zu § 4 KDO (Datengeheimnis) §1 Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 KDO gehören nicht die Leiter der dateiführenden Stellen, wohl aber Dritte (Angestellte, ehrenamtliche Helfer, Unternehmen), die im Auftrag einer der in §