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Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Inkrafttreten Jahr: 2002   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (2)
Kapitel
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (1)
  • Kirchenvermögen (1)
Abschnitt
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (2)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (1)
  • Menschen im Dienst der Kirche (1)
  • Vermögenserwerb (1)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (1)
Archiv
  • Nicht archiviert (2)
Inkrafttreten Jahr
  • 2002 (2)

Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz; hier: Inkraftsetzung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising

Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert. Die Änderungen für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind vom Erzbischof von München und Freising in Kraft zu setzen bzw. zu veröffentlichen. Damit gilt in der Erzdiözese München und Freising folgende Regelung: Nr. 18 Partikularnorm zu c. 1277 CIC - Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt: a) Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen. b) Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen. c) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten. d) Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten ist. e) Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts. f) Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten). g) Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter. Nr. 19 Partikularnorm zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften: Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist: I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen EUR festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich. II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC 1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Alle Grundstücksveräußerungen - unabhängig von einer Wertgrenze - bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. 2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist - unabhängig von der Wertgrenze - die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 EUR übersteigt. c) Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 folgendes bestimmt: (1) Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge; Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist; Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 EUR übersteigt. (2) Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 EUR, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt Il Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden. (3) Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren. 3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 GIG unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen: a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1 a). b) alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150,000 EUR, c) veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC: (1) ohne Untergrenzen: Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Steilung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten; (2) alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 EUR; (3) Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 EUR übersteigt. ln Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 EUR festgelegten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II 1,2, 3 in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt. Hiermit setze ich die vorstehend veröffentlichten Änderungen der Partikularnormen Nrn. 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Für kirchliche Stiftungen findet die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (= KiStiftO) in der jeweiligen Fassung, d. h. derzeit in der Fassung vom 1. Juli 1997 (ABl. 1997 Nr. 12 vom 15. September) Anwendung. München, den 9. September 2002 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2002-09-09

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" findet wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch über Entwicklungen, Themen und Trends statt. Dazu wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" ein differenzierter Arbeitsbericht vorgelegt. Dabei sind die Beratungsgrundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. 1.3 Auf das Angebot der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung und die Namen der mit Gemeindeberatung beauftragten Personen weist die Diözesanleitung regelmäßig in geeigneter Weise hin. 1.4 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" hält regelmäßigen Kontakt zum Institut für Fortbildung und berufliche Begleitung der pastoralen Berufe (IFB). II. Ziele und Aufgaben der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung 2.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung unterstützt Pfarrgemeinden und kirchliche Einrichtungen, ihre Aufgaben zu erkennen, Ziele zu vereinbaren, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten zu entdecken, gemeinsam zu planen und zu handeln, Konflikte angemessen zu bearbeiten und Schritte zu unternehmen, die zur Erneuerung des pfarrlichen Lebens führen. Sie regt zum Nachdenken, zur Veränderung und Festigung von Zielen, Verhalten und Organisationsformen in der Gemeinde an und leistet so einen Beitrag zum Aufbau und zur Erneuerung kirchlichen Lebens. Die Berater und Beraterinnen haben dabei keine Aufsichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. 2.2 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung macht in ihrer Arbeit Erkenntnisse und Methoden der Pastoraltheologie, Pastoralpsychologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche Arbeit nutzbar. 2.3 Neben Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Verbände und Gremien Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Pfarreien und Einrichtungen fordern Gemeindeberatung von sich aus bei der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ an. Die Diözesanleitung wird ggfs. einer Pfarrei oder Einrichtung die Wahrnehmung einer Gemeindeberatung empfehlen. 2.4 Die Beratungspartner bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Die Vereinbarung über Inhalt und Dauer der Beratung wird mit allen Beteiligten geschlossen. Nach einem Vorgespräch mit der anfragenden Gruppe entscheiden beide Seiten, ob eine Gemeindeberatung stattfindet. 2.5 Alle erhaltenen Informationen und Vorgänge werden von allen Seiten vertraulich behandelt. III. Mitglieder 3.1 In der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” arbeiten Priester und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erzbistums, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet und durch die Diözesanleitung beauftragt wurden. In der Regel sind die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ hauptberuflich zu 50% im pastoralen Dienst der Erzdiözese tätig. 3.2 Die Zulassung zur Zusatzausbildung erfolgt durch Entscheidung der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ nach den Richtlinien der jeweiligen Ausbildungsstätte und den Zulassungskriterien der Arbeitsgemeinschaft. Die Ausbildung erfolgt in einer fachlich anerkannten Einrichtung für Gemeindeberatung, die von der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” ausgewählt wurde. Die Kosten der Zusatzausbildung trägt die Erzdiözese München und Freising. Nach Abschluss der Ausbildung sind die Gemeindeberater/innen verpflichtet, mindestens 7 Jahre in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten. 3.3 Mit der Zulassung zur Ausbildung und nach der Beauftragung durch die Diözesanleitung ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Mitarbeit in der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in der Erzdiözese München und Freising und zur Supervision der laufenden Beratungspraxis verbunden. IV. Ausbildung der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen 4.1 Der Bewerber oder die Bewerberin stellt einen Antrag an das Seelsorgereferat II (Referat 8). Von dort wird der Antrag an die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ weitergeleitet. Diese führt ein Bewerbungsgespräch zur Klärung der Voraussetzungen und der Motivation und gibt der Diözesanleitung eine Empfehlung. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet die Diözesanleitung. 4.2 Als Bewerbungskriterien für die Zulassung zur Ausbildung gelten die Anforderungen der Ausbildungsstätte sowie folgende Voraussetzungen: 4.2.1 Abgeschlossene, in der Regel theologische Ausbildung (Hochschule, Fachhochschule). 4.2.2 Mindestens fünfjährige Erfahrung im Gemeindedienst. 4.2.3 Nachgewiesene Kenntnis und Erfahrung mit methodischer Gruppenarbeit. 4.2.4 Fähigkeit, eigenes berufliches Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Glaubens- und Lebensgeschichte zu reflektieren und darüber mit anderen in einen Austausch zu treten. 4.2.5 Bereitschaft zur Teamarbeit. V. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft 5.1 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/Sprecherin. Diese vertreten für die Arbeitsgemeinschaft die Anliegen der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der Erzdiözese nach außen und führen die laufenden Geschäfte. Notwendige Verwaltungsarbeiten werden von einem/einer teilzeitlich beschäftigten Sekretär oder Sekretärin übernommen. 5.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird vom Sprecher/von der Sprecherin monatlich einberufen. In ihr werden u.a. die Beratungsanfragen behandelt und entsprechende Projekte vergeben. VI. Finanzierung 6.1 Für die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird durch die Erzdiözese ein eigener Etat zur Verfügung gestellt. Laufende Kosten werden über diesen Etat abgerechnet. 6.2 Die anfallenden Kosten für die Gemeindeberatung in einer Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung werden über deren jeweiligen Haushalt abgerechnet. Die Höhe der finanziellen Selbstbeteiligung wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in Absprache mit dem Seelsorgereferat II (Referat 8) festgelegt. 6.3 Die Fahrtkosten der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen werden im Rahmen der Reisekostenordnung der Erzdiözese abgerechnet. 6.4 Eine Genehmigung für Dienstfahrten innerhalb der Diözese wird generell erteilt. VII. In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer des Statuts Dieses geänderte Statut tritt rückwirkend zum 1. September 2002 in Kraft. Das bisherige Statut vom 1. April 2000 (vgl. Amtsblatt 2000, S. 145 - 149) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

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