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Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

Ordnung für die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising (Ordnung 2. Ausbildungsphase RL)

Präambel Die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen sieht die Dienstordnung einen kirchlichen Vorbereitungsdienst vor. In Folge der Veränderungen im Fachhochschulstudium und der daraus resultierenden Verschiebung und Verringerung von praktischen Studienzeiten wird für die Erzdiözese München und Freising der kirchliche Vorbereitungsdienst der Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst auf Veränderungen in der Ausbildungssituation angepasst und gemeinsam mit der zweiten Bildungsphase von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten neu gestaltet. § 1 Ziele der zweiten Ausbildungsphase (1) Die Zweite Ausbildungsphase ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in den Beruf und führt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst. Sie ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den diözesanen Verantwortlichen die Überprüfung der dafür notwendigen Fähigkeiten. (2) Die zweite Ausbildungsphase zielt auf den Erwerb bzw. die Erweiterung der für die Berufsausübung erforderlichen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufsbezogenen Kompetenzen, die Einübung in die berufliche Rolle und in Kooperationen, die selbständige Erfüllung zentraler Aufgaben, die systematische Reflexion der Praxiserfahrungen, die Entfaltung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität, die Bewältigung von Belastungen, Krisen und Konflikten, die Stärkung der Identifikation mit dem Beruf und der Freude daran. § 2 Einordnung der zweiten Ausbildungsphase, Dauer, Struktur, Berufsbezeichnung (1) Die zweite Ausbildungsphase baut auf dem Studium und der studienbegleitenden Ausbildung (siehe Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising, kurz: Ausbildungsordnung GR/RL) auf und führt die Absolventinnen/Absolventen unterschiedlicher Studienorte und -wege zusammen. (2) Während der zweiten Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst (i.K.) lautet die Berufsbezeichnung Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (i.k.V.). (3) Die zweite Ausbildungsphase beginnt mit der Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.k.V. und endet am 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. Die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. ist in der Erzdiözese München und Freising auf drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung angelegt. Für den Fall von Teilzeitbeschäftigung, längerer Krankheit und/oder Beurlaubung gilt eine eigene Regelung. (4) Die zweite Ausbildungsphase gliedert sich in die Berufseinführung-Grundlegung, die im ersten Jahr gemeinsam von Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.k.V. absolviert wird und in das Religionspädagogische Seminar im zweiten und dritten Jahr, in dem die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.k.V. ihre spezifische Ausbildung für den Beruf Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen erhalten. (5) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising § 3 Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase (1) Die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase setzt die abgeschlossene erste Dienstprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung GR/RL) sowie die Annahme als Bewerberin/Bewerber voraus (vgl. §§ 4 und 5 Ausbildungsordnung GR/RL) und erfolgt in einem Bewerbungsverfahren. (2) Zusätzlich zu Bewerberinnen/Bewerbern, die die studienbegleitende Ausbildung im diözesanen Bewerberkreis absolviert haben, können Interessentinnen/Interessenten auch nach Abschluss der ersten Dienstprüfung als Bewerberinnen/Bewerber angenommen werden, um den diözesanen Bedarf an Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. zu decken. Hierzu sind die in § 3 Abs. 2 Ausbildungsordnung GR/RL genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Annahme als Bewerberin/Bewerber entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. Bedingung für die Annahme als Bewerberin/Bewerber ist die Übernahme der Verpflichtung, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die im Annahmebescheid verbindlich mitgeteilt werden (z. B. Veranstaltungen des Mentorats). (4) Zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase gehören: ein Bewerbungsschreiben, ein Nachweis der beruflichen Kompetenz gemäß der Ausbildungsphase, ein Bewerbungsgespräch, ein Kompetenzprofil, die Zulassungsentscheidung. (5) Für die Annahme der Bewerbung in die zweite Ausbildungsphase wird der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen, die bei der Annahme als Bewerberin/Bewerber festgelegt worden sind, vorausgesetzt. Das Bewerbungsschreiben ist formlos. (6) Der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der Ausbildungsphase geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beurteilung eines mindestens 12-wöchigen Praktikums, das im Rahmen der ersten Bildungsphase geleistet wird. Liegt der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der ersten Ausbildungsphase nicht im Rahmen eines Praktikums vor, kann er in einem gesonderten Verfahren der Eignungsfeststellung erbracht werden. (7) Das Bewerbungsgespräch wird von je einer Vertreterin/einem Vertreter des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. und des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen geführt. (8) Das berufsbezogene Kompetenzprofil wird auf der Grundlage der vorliegenden Wahrnehmungen und Unterlagen erstellt. Aus ihm geht die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber hervor. Stehen mehr geeignete Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung als Stellen, so entscheidet der Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/- innen und Religionslehrkräfte i. K. gemeinsam mit dem Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen auf der Grundlage der erstellten Kompetenzprofile über die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen/Bewerber zum Zug kommen sollen. (9) Fachlich und persönlich geeignete Bewerberinnen/Bewerber werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen der Leiterin/dem Leiter des Ressorts Bildung vorgestellt. Das erstellte Kompetenzprofil wird vorgelegt. Die Leiterin/der Leiter des Ressorts Bildung entscheidet über die Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. k. V. und damit über die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (10) Spätestens mit der Bewerbung um Teilnahme an der Zweiten Ausbildungsphase können sich Kandidatinnen/Kandidaten für ein freiwilliges vorgeschaltetes Praktikum beim Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. melden, das zwei bis fünf Monate dauern kann. Es findet möglichst an der vorgesehenen Stelle für die Berufseinführung-Grundlegung statt. Es wird hierfür eine Praktikumsvergütung vergleichbar zu der im berufspraktischen Jahr(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 Ausbildungsordnung GR/RL) gewährt. § 4 Vertrag und Vergütung (1) Für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung als Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst geschlossen. Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferent/in ist während der zweiten Ausbildungsphase auf Antrag in den ersten vier Monaten möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. (2) Die Vergütung während der Berufseinführung erfolgt gemäß den Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA. Im Hinblick auf das Arbeitsvertragsrecht gelten die Regelungen des ABD. § 5 Erstes Jahr: Berufseinführung-Grundlegung (1) Im ersten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, der Berufseinführungs-Grundlegung, sind die Teilnehmenden in einer Pfarrei oder einem Pfarrverband und im Religionsunterricht an einer Grund- und/oder Mittelschule eingesetzt. Sie arbeiten dabei grundsätzlich unter Anleitung und werden nicht auf Planstellen bzw. nicht im eigenverantwortlichen Religionsunterricht eingesetzt. In der Berufseinführung-Grundlegung kann an ein bereits absolviertes Praktikum an der gleichen Stelle angeknüpft werden. Die Organisation der Einsatzstellen liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (2) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer an der Berufseinführung-Grundlegung wird für die Gemeindepastoral einer Anleiterin/einem Anleiter und für den Bereich Bildung einer Betreuungslehrkraft zugewiesen. Den Teilnehmenden wird, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend, im Verlauf der Berufseinführung-Grundlegung von der Anleiterin/vom Anleiter und von der Betreuungslehrkraft zunehmend mehr Selbstständigkeit und Verantwortung für einzelne Aufgaben übertragen. (3) Während der Berufseinführung-Grundlegung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ihre/seine Aufgaben an die jeweilige Anleiterin/den jeweiligen Anleiter delegieren. (4) In der Berufseinführung-Grundlegung werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Anleiter- und Betreuungslehrergespräche, in denen Planung, Durchführung und Reflexion in Pastoral und Bildung eingeübt werden und die Teilnehmerin/der Teilnehmer Feedback zu übernommenen Aufgaben erhält, Fachberatung in zentralen beruflichen Aufgaben, ein Supervisionsprozess, in dem die beruflichen Rollen, Aufgaben, Erfahrungen und Verhaltensweisen auch in Bezug zur Persönlichkeit des Teilnehmenden reflektiert werden, Bildungsmaßnahmen (z. B. Werkwochen, Workshops, Seminare, Studientage), die auf die grundlegenden beruflichen Anforderungen abgestimmt sind, spirituelle Bildung (Besinnungstage bzw. Exerzitien, Gespräch mit einem/einer Geistlichen Mentor/in). (5) Die Verantwortung für den gesamten Ausbildungsplan und die konkrete Durchführung der Maßnahmen liegt während der Berufseinführungs-Grundlegung im Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (6) Die religionspädagogische und -didaktische Ausbildung zur Erteilung des Religionsunterrichts liegt in der Verantwortung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. § 6 Bestehen der Probezeit (1) Während der Probezeit informiert sich die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/innen über den Ausbildungsfortschritt und entscheidet über das Bestehen der Probezeit. Grundlage dieser Entscheidung sind: der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion, die Vergewisserung über die grundlegenden Kompetenzen für die Berufsausübung. (2) Der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion wird erbracht durch einen Tätigkeitsbericht. Die genauen Vorgaben für die Abfassung und die Beurteilung des Berichts liegen bei der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. Bereits vorliegende Tätigkeitsberichte aus der Studienphase können ganz oder teilweise anerkannt werden. (3) Die Vergewisserung über die für den Berufseinstieg notwendigen Kompetenzen erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen unter Einbeziehung der Anleiterin/des Anleiters und der Betreuungslehrkraft sowie der Fachberaterinnen/Fachberater. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. (4) Treten Zweifel an der Eignung von Kandidatinnen/Kandidaten auf oder können die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden, so werden die zu Grunde liegenden Unterlagen der Leitung der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen vorgelegt. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen über das weitere Vorgehen. Dies kann insbesondere sein: Vereinbarung von individuellen Fördermaßnahmen; Mitteilung der Bedenken, ob die zweite Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen werden kann, an die Betroffene/den Betroffenen; Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit. (5) Nach bestandener Probezeit kann die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bei der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen beantragt werden. Nach Prüfung der Anforderungen gemäß der bischöflichen Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. durch das Ressort Bildung die Vorläufige Unterrichtserlaubnis. § 7 Zweites und Drittes Jahr: Religionspädagogisches Seminar (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. erteilen im zweiten und im dritten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, dem Religionspädagogischen Seminar, eigenverantwortlich Religionsunterricht. Dabei wird darauf geachtet, dass sich der Unterrichtseinsatz für den Berufseinstieg eignet. Die Aufgaben richten sich nach der Dienstordnung für Religionslehrer/innen i. K. in den Bayerischen (Erz-)Diözesen. Für die Zeit des Religionspädagogischen Seminars werden Anrechnungsstunden gewährt. (2) Die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar liegt bei dem/der hierzu Beauftragten. Diese/dieser ist insbesondere verantwortlich für die Leitung des Seminars, für den Informationsfluss zu den Teilnehmenden und zu anderen Beteiligten, für die Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen, für die Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. unter Anleitung oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Unterrichtsbesuchen werden die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. beraten und es wird der Leistungsstand ermittelt, für die Mitwirkung bei der Auswahl und Anleitung der Betreuungslehrkräfte, für die abschließende Dokumentation und Beurteilung. (3) Während der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fachberatung im eigenverantwortlich gehaltenen Religionsunterricht, Praktikum im Unterricht einer Betreuungslehrkraft, eigenverantwortliche Hospitation, Seminarveranstaltungen zu Inhalten und Kompetenzbereichen der Religionspädagogik, der theologischen und anthropologischen Fachwissenschaften, der Fachdidaktik, der Allgemeindidaktik und Methodik sowie schulrechtliche Grundlagen, wobei im Mittelpunkt des Religionspädagogischen Seminars deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart sowie die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts steht, Sonderseminarveranstaltungen: z. B. zu Inklusion, zum Unterricht mit erziehungsschwierigen Schülerinnen/Schülern, zur Schulpastoral, zur religionspädagogischen Erwachsenenbildung, Fortführung der Supervison, geistliche Begleitung (Mentorat). § 8 Grundsätze und Durchführung von Maßnahmen (1) Die jeweils zuständige Leitung stellt den Teilnehmerinnen/Teilnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, alle verlangten Maßnahmen zu absolvieren. Anderweitig (z. B. während des Studiums oder in einer anderen Diözese) erworbene Nachweise werden von ihr geprüft und ggf. anerkannt. (2) Die Trennung von forum externum und forum internum wird beachtet. (3) In der Durchführung der Berufseinführung-Grundlegung wird die Kooperation mit den Pastoralkursen und der Berufseinführung der Priester, der Pastoralreferenten/-referentinnen und der Ständigen Diakone i. H. gesucht, so dass neben berufsspezifischen Maßnahmen auch - unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten - Maßnahmen durchgeführt werden können, in denen die Mitglieder verschiedener Berufsgruppen zusammenfinden. Dadurch werden eine Vergewisserung des gemeinsamen Grundauftrages, eine Sensibilisierung für das Zusammenwirken der Berufsgruppen, eine Schärfung der Berufsprofile, eine Erweiterung und Bereicherung der Lerngruppen, ein Qualitäts- und Ressourcengewinn für die einzelnen Maßnahmen angestrebt. (4) Die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten geschieht während der Dienstzeit, wobei darauf zu achten ist, dass verpflichtend zu erteilender Religionsunterricht nicht entfällt. § 9 Abschluss der zweiten Ausbildungsphase (1) Zum erfolgreichen Abschluss gehören: die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, ggf. Erfüllung von Auflagen, die von der zuständigen Leitung ad personam als verpflichtend mitgeteilt worden sind, das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung, eine positive Beurteilung durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist für die unbesfristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.K. vorausgesetzt, begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung. (3) Die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, sowie weitere für die Personalentwicklung relevante Informationen werden vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen in Abstimmung mit den einzelnen Teilnehmerinnen/Teilnehmern dokumentiert. (4) Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Dienstprüfung ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. Er wird von Qualifizierungsmaßnahmen begleitet, die von der Abteilung Gemeindereferenten/-innen festgelegt werden. § 10 Kirchliche Sendung und unbefristete Einstellung (1) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase führt gemäß der bischöflichen Richtlinien zur Erteilung der Missio canonica als Voraussetzung für eine Bewerbung zur unbefristeten Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und die Erteilung der Missio canonica nicht begründet. (2) Der Antrag bzw. die Bewerbung für eine unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Erzdiözese München und Freising ist im März des zweiten Seminarjahrs in der Abteilung Religionslehrkräfte i. K. einzureichen. Die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung trifft das Ressort Bildung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 22, S. 579 ff.) gilt § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassen zur Anwendung der Bestimmung von c. 827 § 2 CIC die folgende Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht. Art. 1 - Zielsetzung und Geltungsbereich (1) Die Ordnung regelt das Verfahren der kirchlichen Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht in den Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt gemäß c. 827 § 2 CIC durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Approbation gemäß c. 827 § 2 CIC wird aufgrund bewährter Praxis und im Blick auf die schulbuchrechtliche Lage als „Zulassung“ bezeichnet. (3) Voraussetzung für die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht ist die „Begutachtung“ des Unterrichtswerks, die von der „Schulbuchkommission“ (Art. 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt wird. Art. 2 - Gegenstand der Begutachtung und Zulassung (1) „Lehrbücher“, ihnen zugehörige „Lehrerkommentare“ sowie „Ergänzende Materialien“, die im Religionsunterricht verwendet werden sollen, nachfolgend „Unterrichtswerke“ genannt, bedürfen der Zulassung nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung. (2) „Lehrbücher“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Unterrichtswerke zu Lehrplänen eines oder mehrerer Schuljahre (Jahrgangsstufen), die von den Schülern regelmäßig benutzt werden. Im Bereich der gymnasialen Oberstufe und in Beruflichen Schulen gehören hierzu auch Textsammlungen, die didaktisch strukturiert sind (z. B. durch eine systematische Gliederung, interpretierende Autorentexte, Arbeitsanleitungen und -aufträge) und die auf die einschlägigen Lehrpläne Bezug nehmen. (3) „Lehrerkommentare“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Bücher, die als Begleitwerke zu den Lehrbüchern konzipiert sind und diese für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung erschließen. (4) „Ergänzende Materialien“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Materialien, die eine zusätzliche Vertiefung eines oder mehrerer Lerngebiete in didaktischer Form bieten. Als „Ergänzende Materialien“ können auch Materialien zugelassen werden, die keine Lehrbücher sind und die im Religionsunterricht verwendet werden, weil keine den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne entsprechenden Lehrbücher vorhanden sind. (5) Veränderte Neuauflagen von Lehrbüchern, Lehrerkommentaren und Ergänzenden Materialien bedürfen ebenfalls der Begutachtung durch die Schulbuchkommission sowie der Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (vgl. c. 829 CIC). Art. 3 - Schulbuchkommission (1) Die Begutachtung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt durch die von der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete Schulbuchkommission, die der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz zugeordnet ist. (2) Die Schulbuchkommission gliedert sich in drei Regionale Schulbuchkommissionen mit Sitz in Köln, Mainz und Regensburg. Jeder Regionalen Schulbuchkommission ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. (3) Die Regionalen Schulbuchkommissionen bestehen aus einem Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzendem, einem Professor aus der Fächergruppe Systematische Theologie und einem Professor der Religionspädagogik und Katechetik sowie dem Leiter der Regionalen Geschäftsstelle. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Schulbuchkommission werden auf Vorschlag der Bischöflichen Kommission für Erziehung und Schule von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. (4) Aufgabe der Regionalen Schulbuchkommissionen ist die Vorbereitung der Entscheidung der Diözesanbischöfe für bzw. gegen eine Zulassung eines bestimmten Unterrichtswerks durch eine mit Begründung versehene Empfehlung an die betreffenden Diözesanbischöfe. (5) Den Regionalen Geschäftsstellen obliegen die administrativen Aufgaben, die im Zusammenhang des Zulassungsverfahrens anfallen. Art. 4 - Gutachter (1) An jedem Begutachtungsverfahren wirken mindestens zwei Gutachter mit. Diese werden insbesondere aus den Reihen der Religionslehrer oder der schulerfahrenen Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung berufen. (2) Die Gutachter werden von den (Erz-)Diözesen der jeweiligen Region unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Schularten bzw. -formen vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission auf fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Art. 5 - Anforderungen an die Autoren (1) Die Autoren von Lehrbüchern und Lehrerkommentaren, für die nach dieser Verfahrensordnung die Zulassung beantragt wird, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung („missio canonica“) sein. Autoren ohne diese Bevollmächtigung haben eine „Zustimmende Erklärung“ des Diözesanbischofs ihres Dienstortes vorzulegen. Von Autoren, die keinen Dienstort haben, ist eine entsprechende Erklärung des Diözesanbischofs ihres Wohnorts vorzulegen. (2) Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, bedarf jeder einzelne der kirchlichen Bevollmächtigung bzw. der entsprechenden Zustimmungserklärung. Art. 6 - Beratung (1) Autoren und Verlage können bereits bei Beginn der Arbeit an neuen Werken, die gemäß Art. 2 zulassungspflichtig sind, zum Zweck der Information und Beratung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle in Kontakt treten. (2) Die Entscheidungsfreiheit der Regionalen Schulbuchkommission bleibt davon unberührt. Art. 7 - Antragstellung und Antragsprüfung (1) Der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens ist vom Verlag unter Angabe der (Erz-)Diözesen, für deren Bereich die Zulassung beantragt wird, in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission zu richten. (2) Die Zuständigkeit der Regionalen Schulbuchkommission richtet sich nach dem Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags. Zuständig ist die Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Köln für Verlage in den Ländern: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, Berlin, Bremen, Hamburg Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Mainz für Verlage in den Ländern: Baden-Württemberg Hessen Rheinland-Pfalz Saarland sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in der Schweiz Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Regensburg für Verlage in: Bayern sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in Österreich. (3) Dem Antrag ist in siebenfacher Ausfertigung der vollständige Text des zuzulassenden Unterrichtswerks, einschließlich der vorgesehenen Abbildungen und Zeichnungen, beizufügen. Diese Unterlagen verbleiben bei den Gutachtern, den Mitgliedern der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission und bei der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle. (4) Wenn die Zulassung einer veränderten Fassung eines bereits früher zugelassenen Unterrichtswerks beantragt wird, sind dem Antrag ebenfalls sieben Exemplare des Unterrichtswerks beizufügen. (5) Die zuständige Regionale Geschäftsstelle prüft vor Eröffnung des Begutachtungsverfahrens, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. Art. 8 - Begutachtungsverfahren (1) Grundlage der Begutachtung ist der „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ vom 1. August 2002 (vgl. Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung). (2) Das Begutachtungsverfahren beginnt mit dem Einholen der Stellungnahmen von zwei Gutachtern, die vom Leiter der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission aus der Gruppe der gemäß Art. 4 berufenen Gutachter bestimmt werden. (3) Die Namen der Gutachter werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt. (4) Gutachter kann nicht sein, wer von der Entscheidung persönliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat. Ein (Mit-)Autor bzw. (Mit-)Herausgeber kann nicht Gutachter des von ihm (mit-)gestalteten Unterrichtswerks sein. Dasselbe gilt für den Autor eines konkurrierenden Unterrichtswerks. (5) Die Gutachter geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab, die einen begründeten Vorschlag für Annahme, Änderung oder Ablehnung des Unterrichtswerks enthält. (6) Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen kann ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Der Zeitraum für das Begutachtungsverfahren verlängert sich dadurch entsprechend. (7) Die Ausfertigung des zu begutachtenden Unterrichtswerks und die Stellungnahmen der Gutachter werden den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission zugeleitet. Diese geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen ihr Votum über Annahme, Änderung oder Ablehnung des vorgelegten Unterrichtswerks ab. (8) Auf der Grundlage der Voten der Mitglieder spricht der Vorsitzende die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission aus. Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen der Mitglieder ist eine Sitzung der Regionalen Schulbuchkommission einzuberufen. Die Regionale Schulbuchkommission ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Regionalen Schulbuchkommission dies schriftlich beantragt. Art. 9 - Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird für die „Zulassung“, für die „Zulassung mit Auflagen“, für die „Zurückstellung bis zur Wiedervorlage einer veränderten Fassung“ oder für die „Ablehnung“ des Unterrichtswerks ausgesprochen. (2) Die Empfehlung der „Zulassung“ oder „Ablehnung“ wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (3) Wenn die Empfehlung der Zulassung mit Auflagen verbunden ist, hat der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt sind. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Die abschließende Empfehlung der Zulassung oder Ablehnung wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (4) Wenn die Empfehlung mit der Möglichkeit der Wiedervorlage einer veränderten Fassung des Unterrichtswerks zurückgestellt wurde, stellt der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission nach Eingang der veränderten Fassung fest, ob diese den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission unmittelbar vorgelegt werden kann oder ob ein neues Zulassungsverfahren zu eröffnen ist. Art. 10 - Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle als federführende Geschäftsstelle allen Diözesanbischöfen, für deren Bereich die Zulassung beantragt ist, zusammen mit der endgültigen Fassung des betreffenden Unterrichtswerks zur Erteilung der Zulassung für das betreffende Werk oder mit einer ablehnenden Empfehlung vorgelegt. (2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission erteilt der Diözesanbischof auf einem Formblatt (Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung) die Zulassung für seine (Erz-)Diözese oder lehnt die Zulassung ab. Art. 11 - Mitteilung der Entscheidung und Rechtsbehelfe (1) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist dem Antragsteller durch die federführende Regionale Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Unterrichtswerkes für den katholischen Religionsunterricht besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Diözesanbischofs kann jedoch nach Maßgabe der cc. 1732 bis 1739 CIC Rekurs bei der Kongregation für die Glaubenslehre eingelegt werden. (3) Im Falle einer die Zulassung ablehnenden Entscheidung eines Diözesanbischofs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeiten des Rekurses hinzuweisen. Art. 12 - Eintragung der Zulassung in das Unterrichtswerk (1) Die Zulassung ist in das Unterrichtswerk in Form eines Impressums einzutragen. (2) Das Impressum lautet bei einem Lehrbuch: “Zugelassen als Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei einem Lehrerkommentar: “Zugelassen als Lehrerkommentar zu dem zugelassenen Lehrbuch … für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei Ergänzenden Materialien: “Zugelassen als Ergänzendes Material für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” . Art. 13 - Mitteilung und Registrierung der Zulassung (1) Die federführende Regionale Geschäftsstelle teilt dem Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz die Entscheidung der Diözesanbischöfe über die Zulassung des Unterrichtswerks mit. (2) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz unterrichtet die beiden anderen Regionalen Geschäftsstelle über den Ausgang des Verfahrens. (3) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule führt ein Verzeichnis aller in den einzelnen (Erz-)Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland für den katholischen Religionsunterricht zugelassenen Unterrichtswerke. Art. 14 - Belegexemplare Nach Erscheinen des zugelassenen Unterrichtswerks hat der antragstellende Verlag der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle kostenfrei die notwendige Anzahl von Exemplaren zur Weiterleitung an die Diözesanbischöfe, welche die Zulassung für ihren Bereich erteilt haben, an die Mitglieder der Regionalen Schulbuchkommission, an die Gutachter, die betreffende Geschäftsstelle und an den Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz zur Verfügung zu stellen. Art. 15 - In-Kraft-Treten (1) Die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft gesetzt. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verfahrensordnung treten die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ und der „Kriterienkatalog“ vom 26. September 1989 außer Kraft. [Die Verfahrensordnung wurde am 20.02.2002 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25.11.2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

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