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Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" findet wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch über Entwicklungen, Themen und Trends statt. Dazu wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" ein differenzierter Arbeitsbericht vorgelegt. Dabei sind die Beratungsgrundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. 1.3 Auf das Angebot der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung und die Namen der mit Gemeindeberatung beauftragten Personen weist die Diözesanleitung regelmäßig in geeigneter Weise hin. 1.4 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" hält regelmäßigen Kontakt zum Institut für Fortbildung und berufliche Begleitung der pastoralen Berufe (IFB). II. Ziele und Aufgaben der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung 2.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung unterstützt Pfarrgemeinden und kirchliche Einrichtungen, ihre Aufgaben zu erkennen, Ziele zu vereinbaren, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten zu entdecken, gemeinsam zu planen und zu handeln, Konflikte angemessen zu bearbeiten und Schritte zu unternehmen, die zur Erneuerung des pfarrlichen Lebens führen. Sie regt zum Nachdenken, zur Veränderung und Festigung von Zielen, Verhalten und Organisationsformen in der Gemeinde an und leistet so einen Beitrag zum Aufbau und zur Erneuerung kirchlichen Lebens. Die Berater und Beraterinnen haben dabei keine Aufsichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. 2.2 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung macht in ihrer Arbeit Erkenntnisse und Methoden der Pastoraltheologie, Pastoralpsychologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche Arbeit nutzbar. 2.3 Neben Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Verbände und Gremien Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Pfarreien und Einrichtungen fordern Gemeindeberatung von sich aus bei der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ an. Die Diözesanleitung wird ggfs. einer Pfarrei oder Einrichtung die Wahrnehmung einer Gemeindeberatung empfehlen. 2.4 Die Beratungspartner bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Die Vereinbarung über Inhalt und Dauer der Beratung wird mit allen Beteiligten geschlossen. Nach einem Vorgespräch mit der anfragenden Gruppe entscheiden beide Seiten, ob eine Gemeindeberatung stattfindet. 2.5 Alle erhaltenen Informationen und Vorgänge werden von allen Seiten vertraulich behandelt. III. Mitglieder 3.1 In der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” arbeiten Priester und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erzbistums, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet und durch die Diözesanleitung beauftragt wurden. In der Regel sind die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ hauptberuflich zu 50% im pastoralen Dienst der Erzdiözese tätig. 3.2 Die Zulassung zur Zusatzausbildung erfolgt durch Entscheidung der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ nach den Richtlinien der jeweiligen Ausbildungsstätte und den Zulassungskriterien der Arbeitsgemeinschaft. Die Ausbildung erfolgt in einer fachlich anerkannten Einrichtung für Gemeindeberatung, die von der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” ausgewählt wurde. Die Kosten der Zusatzausbildung trägt die Erzdiözese München und Freising. Nach Abschluss der Ausbildung sind die Gemeindeberater/innen verpflichtet, mindestens 7 Jahre in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten. 3.3 Mit der Zulassung zur Ausbildung und nach der Beauftragung durch die Diözesanleitung ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Mitarbeit in der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in der Erzdiözese München und Freising und zur Supervision der laufenden Beratungspraxis verbunden. IV. Ausbildung der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen 4.1 Der Bewerber oder die Bewerberin stellt einen Antrag an das Seelsorgereferat II (Referat 8). Von dort wird der Antrag an die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ weitergeleitet. Diese führt ein Bewerbungsgespräch zur Klärung der Voraussetzungen und der Motivation und gibt der Diözesanleitung eine Empfehlung. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet die Diözesanleitung. 4.2 Als Bewerbungskriterien für die Zulassung zur Ausbildung gelten die Anforderungen der Ausbildungsstätte sowie folgende Voraussetzungen: 4.2.1 Abgeschlossene, in der Regel theologische Ausbildung (Hochschule, Fachhochschule). 4.2.2 Mindestens fünfjährige Erfahrung im Gemeindedienst. 4.2.3 Nachgewiesene Kenntnis und Erfahrung mit methodischer Gruppenarbeit. 4.2.4 Fähigkeit, eigenes berufliches Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Glaubens- und Lebensgeschichte zu reflektieren und darüber mit anderen in einen Austausch zu treten. 4.2.5 Bereitschaft zur Teamarbeit. V. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft 5.1 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/Sprecherin. Diese vertreten für die Arbeitsgemeinschaft die Anliegen der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der Erzdiözese nach außen und führen die laufenden Geschäfte. Notwendige Verwaltungsarbeiten werden von einem/einer teilzeitlich beschäftigten Sekretär oder Sekretärin übernommen. 5.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird vom Sprecher/von der Sprecherin monatlich einberufen. In ihr werden u.a. die Beratungsanfragen behandelt und entsprechende Projekte vergeben. VI. Finanzierung 6.1 Für die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird durch die Erzdiözese ein eigener Etat zur Verfügung gestellt. Laufende Kosten werden über diesen Etat abgerechnet. 6.2 Die anfallenden Kosten für die Gemeindeberatung in einer Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung werden über deren jeweiligen Haushalt abgerechnet. Die Höhe der finanziellen Selbstbeteiligung wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in Absprache mit dem Seelsorgereferat II (Referat 8) festgelegt. 6.3 Die Fahrtkosten der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen werden im Rahmen der Reisekostenordnung der Erzdiözese abgerechnet. 6.4 Eine Genehmigung für Dienstfahrten innerhalb der Diözese wird generell erteilt. VII. In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer des Statuts Dieses geänderte Statut tritt rückwirkend zum 1. September 2002 in Kraft. Das bisherige Statut vom 1. April 2000 (vgl. Amtsblatt 2000, S. 145 - 149) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit Art. 17 Beschlussfähigkeit Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen Art. 21 Sitzungsniederschrift Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen Art. 27 Einnahmen, Ausgaben Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle Art. 45 Gesetzliche Genehmigung/stiftungsaufsichtliche Genehmigung Art. 46 Anzeigepflichtige Rechtshandlungen Siebter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 Einspruch und Beschwerde Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 48 Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-) Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 381, 391, 537, 1254, 1272, 1276, 1297 und 1304 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 142 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 4 BayKonk zu Art. 23 BayStG die Ordnung für kirchliche Stiftungen für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind solche, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Wohlfahrtswesen, gewidmet sind und 1. von der katholischen Kirche errichtet sind oder 2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit der katholischen Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen. (2) Als kirchliche Stiftungen gelten 1. die Kirchenstiftungen, 2. die Pfründestiftungen und 3. sonstige Stiftungen, die a) ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen, b) nach Art. 5 Abs. 4 KGO (GVBl. 1912, S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, c) Kultus-, Unterrichts-, Wohlfahrts- oder sonstige in Art. 1 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 1 BayStG aufgeführte Zwecke verfolgen und die Voraussetzung unter Buchst. a) oder b) nach Feststellung der zuständigen Genehmigungsbehörde erfüllen. (3) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige der katholischen Kirche von der Stiftung begünstigt werden. (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu verwalten waren, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen. (5) Die Kirchen- und Pfründestiftungen sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sonstige Stiftungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern ihnen diese Eigenschaft zukommt oder diese durch das zuständige Bayerische Staatsministerium festgestellt worden ist. Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Für die kirchlichen Stiftungen gelten 1. die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, 2. die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes nach Maßgabe der Art. 22 Abs. 3 (Art. 1 mit 9) und Art. 23, ferner entsprechend 3. die Art. 11 mit 17 und 25 BayStG, 4. die Bestimmungen dieser Ordnung, 5. das Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, 6. die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des Bayerischen Stiftungsgesetzes und 7. die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 29 Abs. 5, 48) zu dieser Ordnung. Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung (1) Eine kirchliche Stiftung entsteht durch den Stiftungsakt/das Stiftungsgeschäft, die kanonische Errichtung und die staatliche Anerkennung, die von der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde) beantragt wird. (2) Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als kirchliche Stiftung staatlich anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden (Art. 22 Abs. 2 BayStG). Eine Satzungsänderung anlässlich der staatlichen Anerkennung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayStG) bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. (3) Kirchliche Stiftungen werden umgewandelt oder aufgehoben durch entsprechende kanonische Akte und betreffende Entscheidungen des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, die von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden. (4) Ist für den Fall des Erlöschens einer kirchlichen Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt ihr Vermögen an die betreffende (Erz-)Diözese, welche dieses Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden, nach Möglichkeit einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen hat. Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung (1) Bei kirchlichen Stiftungen sind jeweils im Stiftungsgeschäft selbst oder in einer damit verbundenen Satzung Name, Rechtsstellung und Art, Sitz, Aufgabe, Zweck, Vermögensausstattung und Organe der Stiftung sowie die Verwendung des Stiftungsertrages zu bezeichnen. (2) Die Satzung der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt sich nach dieser Ordnung. Für sonstige kirchliche Stiftungen muss eine Satzung erstellt werden, die den Vorschriften dieser Ordnung entspricht und durch die Stiftungsurkunde bestimmt wird. (3) Der durch den Willen des Stifters bestimmte Zweck der kirchlichen Stiftung ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung. Die Stiftung soll im Rahmen der Art. 21 und 25 Abs. 3 BayStG ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen oder sonst gemeinnützigen Zwecken dienen. (4) Bestehende Stiftungssatzungen sind erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 1 und 3 zu ergänzen. (5) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name (1) Die Namen der 1. katholischen Kirchenstiftungen lauten „Pfarrkirchenstiftung“, „Kuratiekirchenstiftung“, „Expositurkirchenstiftung“, „Filialkirchenstiftung“, 2. katholischen Pfründestiftungen lauten „Pfarrpfründestiftung“, „Kuratiepfründestiftung“, „Benefiziumspfründestiftung“, „Kaplaneistiftung“ jeweils in Verbindung mit den Widmungs- und Ortsnamen; 3. sonstigen kirchlichen Stiftungen sollen dem Widmungszweck ihres Vermögens entsprechen. (2) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die vor Erlass dieser Ordnung bereits bestanden haben, bleiben unverändert. (3) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung errichtet werden, sind in dem Stiftungsgeschäft zu bestimmen (Art. 4 Abs. 1). Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz (1) Der Sitz der Kirchenstiftungen ist der Ort der mit ihrem Vermögen in Beziehung stehenden oder geplanten Kirche. (2) Der Sitz der Pfründestiftungen ist der Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben ihren Sitz an dem satzungsmäßig bestimmten Ort, hilfsweise am Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (4) Wenn besondere Umstände es nahelegen, kann als Sitz kirchlicher Stiftungen auch ein anderer als der in den Absätzen 1 mit 3 vorgeschriebene Ort bestimmt werden. (5) Art. 5 Abs. 1 und 3 gilt für den Sitz einer kirchlichen Stiftung entsprechend. Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck (1) Die Kirchenstiftung trägt vor allem die ihre Kirche betreffenden rechtlichen Beziehungen und dient mit ihrem Vermögen wie dessen Ertrag den ortskirchlichen Bedürfnissen. (2) Die Pfründestiftung ist der vermögensrechtliche Anhang eines Kirchenamtes und dem Zweck gewidmet, dem jeweiligen Pfründeinhaber, insbesondere Seelsorgsgeistlichen, ein Wohnrecht im Pfarrhaus als Dienstsitz und aus dem Ertrag ihres Vermögens Einkünfte als Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu gewähren, deren Genuss ihm auf die Dauer seines Amtes verliehen ist. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen dienen der Befriedigung und Förderung kirchlicher Bedürfnisse nach Maßgabe des in der Stiftungsurkunde näher bestimmten Zweckes. Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung (1) Zustiftungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie zählen zu den sog. nichtrechtsfähigen oder fiduziarischen Stiftungen. (2) Zustiftungen sind Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an eine kirchliche Stiftung mit der Anordnung, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten, regelmäßig kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden. (3) Eine Zweckbindung des Stifters ist gewissenhaft zu beachten und die Verpflichtung, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen. (4) Bei der Annahme von Zustiftungen hat die bedachte kirchliche Stiftung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung (1) Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die aufgrund der zu Art. 5 des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes erlassenen Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen gebildet ist. (2) Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Art. 13 Abs. 4 und 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). Die Regelung des Art. 25 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Kuratie-, Expositur- und Filialkirchenstiftungen werden, sofern der Stiftungsakt nichts anderes bestimmt, bis zur Bildung einer eigenen Kirchenverwaltung von der zuständigen Pfarrkirchenverwaltung vertreten. (4) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus 1. dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, sowie 2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder für die Dauer der Amtszeit zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 wird davon nicht berührt. Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben. (2) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.). (3) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen. (4) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 6 Abs. 2 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. (5) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere 1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk, 2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes, 3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC, 4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt, 5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw., 6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter, 7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives, 8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat, 9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis), 10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung, 11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie 12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens. (6) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse. (7) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung. Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitgliedes. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Kirchenverwaltung ein Exemplar dieser Ordnung. Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1) bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich bei der Vorbereitung und Leitung einer Sitzung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied vertreten lassen; die Regelung in Art. 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Kindergartens, eines Pfarrheimes, eines Friedhofs oder einer sonstigen Einrichtung der Kirchenstiftung zu erledigen; über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auch einen diözesanen Mitarbeiter im Sinne von Satz 2 bevollmächtigen. (3) Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Kirchenstiftung unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Kirchenverwaltungsvorstand nach Maßgabe des Art. 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten; sonst aufgrund eines ihn jeweils bevollmächtigenden Beschlusses der Kirchenverwaltung. (5) Der Kirchenverwaltungsvorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch die Einrichtungen – insbesondere des Pfarramtes – der Kirchenstiftung und ihre Mitarbeiter sowie den Kirchenpfleger unterstützt. (6) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenstiftung. (7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat jährlich mindestens einmal die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte unvermutet zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und zusammen mit der jeweiligen Jahresrechnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle vorzulegen. Die Niederschrift kann aus einem handschriftlichen Vermerk (ggf. im Kassenbuch) bestehen. (8) Der Kirchenverwaltungsvorstand darf die seiner Aufsicht unterstehenden Kasse und Bankkonten der Kirchenstiftung nur insoweit selbst führen, als ein anderer Anordnungsbefugter in jedem Einzelfall den Vollzug des jeweiligen Bank- oder Kassengeschäfts freigegeben hat. Ein Anordnungsbefugter für Bank- und Kassengeschäfte der Kirchenstiftung darf in seiner Person sowie in gleicher Sache nicht nacheinander deren Freigabe verfügen und diese sodann bank- oder kassenmäßig vollziehen. Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben (1) Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Die Kirchenverwaltung bestimmt hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit. Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen werden. Bei unabweisbarem Bedarf wird ein Kirchenpfleger für die jeweilige Amtszeit der Kirchenverwaltung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung für und gegen die betreffende Kirchenstiftung von Amts wegen bestimmt. (2) Der nicht aus der Mitte der Kirchenverwaltung bestimmte Kirchenpfleger wird mit der Übertragung dieser Aufgabe gleichzeitig Mitglied der Kirchenverwaltung. In diesem Falle erhöht sich die Zahl der in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Kirchenverwaltungsmitglieder. Für dieses Kirchenverwaltungsmitglied gelten im Übrigen die Rechte und Pflichten der Kirchenverwaltungsmitglieder entsprechend. (3) Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. außer ordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben wie Ausgaben nur sofern und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (4) Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln. Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen. (5) Unbeschadet der Zeichnungsvollmacht des Kirchenverwaltungsvorstandes nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 kann die Kirchenverwaltung durch förmlichen Beschluss die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten für die Zeit der Verhinderung des Kirchenpflegers an der Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt oder für Einzelfälle schriftlich an ein allein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung übertragen. Der Widerruf erteilter Zeichnungsvollmacht(en) bedarf gleichfalls eines förmlichen Beschlusses. (6) Sofern ein Kirchenverwaltungsmitglied eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarrheim, einen Friedhof oder eine sonstige Einrichtung der Kirchenstiftung oder namentlich eine Kindergartenleiterin betreffende Betriebsmittel verwaltet, kann die Kirchenverwaltung dieser Person durch förmlichen Beschluss – unbeschadet der Befugnisse des Kirchenpflegers bzw. seiner Verhinderungsvertreter nach Absatz 5 Satz 1 – eine Zeichnungsvollmacht für bestimmte Bankkonten der Kirchenstiftung unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Kirchenpfleger vermag neben dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (Art. 10 Abs. 4) nicht wahrzunehmen (Art. 13 Abs. 8). (8) Die Abberufung des Kirchenpflegers bedarf eines stiftungsaufsichtlich genehmigten Kirchenverwaltungsbeschlusses. Die Regelungen in Art. 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet. (2) Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden. Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. (2) Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nicht öffentlich. (3) Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung. (4) Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 17 Beschlussfähigkeit (1) Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 entsprechend. Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes; diese Regelung gilt für den Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand sinngemäß. Kein anwesender Stimmberechtigter darf sich der Stimme enthalten. (2) Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zwei oder mehr Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. (3) Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Für die Beschlussfassung gilt Absatz 1 sinngemäß. (4) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend. Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen (1) Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die eine Verpflichtung gegenüber Dritten begründet oder auf ein Recht verzichtet wird oder Ermächtigungen (Vollmachten) ausgesprochen werden, bedürfen der Schriftform sowie vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 1 der Unterschrift des Kirchenverwaltungsvorstandes und des Kirchenpflegers sowie der Beidrückung des (Pfarr-)Amtssiegels oder Amtsstempels und der Bezugnahme auf diesem Handeln zugrunde liegende Kirchenverwaltungsbeschlüsse. Die von Behörden, Gerichten oder Notariaten aufgenommenen Urkunden werden vom Kirchenverwaltungsvorstand unter Vorlage einer pfarramtlich beglaubigten Abschrift des entsprechenden und von allen anwesenden Kirchenverwaltungsmitgliedern unterzeichneten Kirchenverwaltungsbeschlusses unterschrieben. (2) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 13 Abs. 2), dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 13 Abs. 3) erledigt werden, genügen im Gegensatz zu den Vorschriften des Absatzes 1 regelmäßig die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Kirchenverwaltungsvorstand unter Angabe seiner Amtsbezeichnung. (3) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, die weder von Absatz 1 noch Absatz 2 erfasst werden, gilt gleichfalls die vereinfachte Form des Absatzes 2. (4) Für die aufsichtliche Genehmigung des Handelns nach den Absätzen 1 mit 3 gelten die Art. 42 Abs. 4 und 44. Art. 21 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist vom erschienenen Kirchenverwaltungsvorstand, von seinem Stellvertreter (Art. 10 Abs. 4) oder Verhinderungsvertreter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2), dem Protokollführer und den übrigen erschienenen Kirchenverwaltungsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift kann von den Kirchenverwaltungsmitgliedern jederzeit eingesehen werden. Im Übrigen gilt Art. 16 Abs. 3 entsprechend. Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung (1) Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. (2) Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. (3) Gegen den Beschluss der Kirchenverwaltung nach Absatz 2, welcher zu seiner Rechtswirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sowie die Entscheidung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Rechtsbehelfe nach Art. 47 zulässig. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend. Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Die Mitglieder der Kirchenverwaltung sind der Kirchenstiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. Ebenso haften bei allen sonstigen Versäumnissen der Kirchenverwaltung alle dafür verantwortlichen Kirchenverwaltungsmitglieder. Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich sind, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach den Sätzen 2 und 3 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat (1) Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. (2) Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung eingeladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört. (3) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört. Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12. (4) Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei. Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen (1) Kirchenstiftungen, auch Filialkirchenstiftungen, können bei der Erfüllung von Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von ortskirchlichen Bedürfnissen (Art. 11 Abs. 5) zusammenwirken, indem sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, eine pfarrliche Arbeitsgemeinschaft (Abs. 2) gründen oder eine Zweckvereinbarung (Abs. 3 ff.) schließen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, pfarrliche Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen aufeinander abzustimmen und die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung pfarrlicher Aufgaben gemeinsam nachhaltig sicherzustellen. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von ortskirchlichen Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (3) Die Zweckvereinbarung muss die ortskirchlichen Aufgaben aufführen, die einem Beteiligten übertragen (Abs. 4) oder gemeinschaftlich durchgeführt (Abs. 5) werden sollen. (4) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einem von ihnen einzelne oder alle mit einem Zweck zusammenhängenden ortskirchlichen Aufgaben übertragen; ein Beteiligter kann dabei insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihm betriebene Einrichtung mitbenutzen, z.B. eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarr- und Jugendheim oder einen Friedhof. a) Werden ortskirchliche Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. b) In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Beteiligter dem anderen Beteiligten Mitarbeiter zur Erfüllung seiner ortskirchlichen Aufgaben zeitanteilig gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt. c) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen ortskirchlichen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. (5) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben. a) Werden ortskirchliche Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand unter den Beteiligten verteilt wird. b) Soweit erforderlich, geben sich die Beteiligten für ihr Zusammenwirken eine Geschäftsordnung. (6) Auf Antrag der beteiligten Kirchenstiftungen, der auch in der Zweckvereinbarung enthalten sein kann, oder von Amts wegen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Bildung und Zusammensetzung einer Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 6 mit 8 GStVS) oder eines sonstigen Vertretungsorgans bei dem Rechtsträger, dem die betreffenden Aufgaben übertragen wurden, zur sachgerechten Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gestatten beziehungsweise verfügen. Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt die Kirchenverwaltung einen ordentlichen Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2), der mit besonderer Sorgfalt und unter Mitwirkung des Kirchenpflegers vorzubereiten ist. (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann für Kirchenstiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Aufstellung eines Haushaltsplanes für mehrere Jahre gestatten. Sie kann in besonders gelagerten Fällen auf die Aufstellung eines Haushaltsplanes verzichten. In diesen Fällen gilt das Zahlenwerk der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses des Vorjahres als Haushaltsplan. (4) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der der Kirchenstiftung obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. (5) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er ermächtigt die Kirchenverwaltung, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (6) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (7) Der Haushaltsplan ist – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse – in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (8) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. (9) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes holt die Kirchenverwaltung die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates ein. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen. Art. 27 Einnahmen, Ausgaben (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Als Einnahmen sind sämtliche voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere etwaige Einnahmenüberträge aus dem Vorjahr, Vermögenserträge, Zuschüsse und Beiträge einschließlich der Anteile an Stipendien und Stolarien, Opfergelder, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeldaufkommen, einzusetzen. (3) Als Ausgaben sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchenstiftung, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), notwendigen Mittel einzusetzen. Etwaige Mehrausgaben aus Vorjahren sind zu berücksichtigen. Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan (1) Außerplanmäßige Ausgaben sind Gegenstand außerordentlicher Haushaltsplanung. Sie sind von der Kirchenverwaltung zu beschließen, die dabei gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat (Finanzierungsplan). (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die etwaige im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können. (3) Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung (1) Der Haushaltsplan ist von der Kirchenverwaltung vor Beginn des Haushaltsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgegebenen Frist zu beschließen. (2) Der beschlossene Haushaltsplan ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. Anschließend ist der Haushaltsplan der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Einsicht, Prüfung und Genehmigung vorzulegen. (3) Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vollziehen. Im Rahmen der Genehmigung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich und gewissenhaft zu beseitigen. Einer getroffenen Anordnung oder erteilten Weisung ist zu entsprechen. Einer mitgeteilten Beurteilung von Sach- und Rechtslagen ist Rechnung zu tragen. (4) Größere Neuanschaffungen aufgrund dafür summarisch bewilligter Haushaltsmittel bedürfen je für sich eines förmlichen Kirchenverwaltungsbeschlusses. (5) Die Kirchenstiftung hat die Haushaltswirtschaft, insbesondere den Haushaltsvollzug nach den Grundsätzen der Kameralistik oder gemäß den Vorgaben der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu führen. (6) Ausführungsbestimmungen für die Haushaltsplanung wie dazu erforderliche Richtlinien erlässt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf die Kirchenverwaltung 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) bestehende kirchliche Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten, den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Kirchenstiftung zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt wurden, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können. 2. das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeld nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, 3. im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Rücklagen einsetzen. Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: 1. sämtliche für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes, 2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge, 3. die Übereinstimmung des Buchbestandes mit dem Kassenstand, 4. den Stand des Vermögens (einschließlich Rücklagen) zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen sowie 5. die Niederschrift über den ordnungsgemäßen Kassenabschluss. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderweitiger diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: 1. Die Kirchenstiftung hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. 3. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. 4. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens der Kirchenstiftung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. (4) Art. 29 Abs. 5 gilt für die Rechnungsvorlage entsprechend. (5) Die Kirchenverwaltung erstattet den Kirchengemeindemitgliedern über ihre Arbeit in geeigneter Form jährlich Bericht. Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist auf Anforderung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung (1) Nach Erstellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses ist von der Kirchenverwaltung über ihre/dessen Anerkennung durch förmlichen Beschluss zu befinden (Art. 11 Abs. 2). (2) Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass 1. der Haushaltsplan eingehalten wurde, 2. die Einnahmequellen ausgeschöpft wurden und die Ausgaben zweckgebunden und verantwortlich erfolgten, 3. alle Ausgaben belegt, die einzelnen Rechnungsbeträge rechnerisch richtig und sachlich begründet sind und 4. die zum Kassenabschluss benötigten Kassenbücher, Bankgegenbücher, Kontoauszüge, Vermögens- und Rücklagekonten den Bestand am Abschlussstichtag ausweisen. Über die Anerkennung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung (1) Die/Der von der Kirchenverwaltung anerkannte Jahresrechnung/Jahresabschluss ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. (2) Anschließend ist die Jahresrechnung/der Jahresabschluss zusammen mit der Niederschrift über die Anerkennung und etwaigen Einwendungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Prüfung vorzulegen. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Prüfung über die Entlastung der Kirchenverwaltung. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich die Kirchenverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ der Kirchenstiftung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 5 (Abs. 3 mit 6), 8 mit 18. Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung (1) Organe der Pfründestiftung sind der Pfründeinhaber und der Pfründenverwaltungsrat. (2) Die Pfründestiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Pfründeinhaber gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Der Pfründenverwaltungsrat ist vor allen wichtigen Entscheidungen, welche die Verwaltung der Pfründestiftung betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. (4) Der Pfründenverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte wählt. Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben (1) Dem Pfründeinhaber obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die Verfolgung des Stiftungszweckes und die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Der Pfründeinhaber sorgt dafür, dass das ihm anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat er insbesondere den jährlichen Haushaltsplan wie die Jahresrechnung der Pfründestiftung zu erstellen oder erstellen zu lassen. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe des Pfründeinhabers. (5) Der Kirchenpfleger unterstützt den Pfründeinhaber bei der Erledigung seiner Aufgaben. Der Pfründeinhaber kann sich bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ferner der Mitwirkung örtlicher kirchlicher Mitarbeiter bedienen. Er kann diese auch einer von der (Erz-)Diözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung übertragen. Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten die Art. 23, 26 Abs. 1 mit 8, 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und Art. 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet vorbehaltlich des Art. 36 Abs. 5 Satz 2 nach durchgeführter Revision über die Entlastung des Pfründeinhabers. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich der Pfründeinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung (1) Die Organe der sonstigen kirchlichen Stiftungen bestimmen sich jeweils nach den Stiftungsurkunden und -satzungen. (2) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen werden unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Stiftungsorgane nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und -satzungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beschränken sich gegenüber kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts auf die Ausübung der Rechtsaufsicht. Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben (1) Den Stiftungsorganen obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften wie der betreffenden Stiftungsurkunden und -satzungen die Verfolgung des Stiftungszweckes wie die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Die Stiftungsorgane sorgen dafür, dass das ihnen anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke haben sie insbesondere den jährlichen Haushaltsplan der Stiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Stiftungsorgane. (5) Die Stiftungsorgane können sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung und ihrer Mitarbeiter bedienen. Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Vermögens sonstiger kirchlicher Stiftungen gelten die Art. 23, 25, 26 Abs. 1 mit 8, Art. 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Revision über die Entlastung der Stiftungsorgane. Zu festgestellten Erinnerungen haben sich diese innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen u. Ä. Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen (1) Wenn zwischen einer Kirchenstiftung und einer Pfründestiftung desselben ortskirchlichen Bereiches ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder die Interessen der beiden kirchlichen Rechtsträger sich widerstreiten, so wird die Pfründestiftung von dem Kirchenverwaltungsvorstand als gleichzeitigen Pfründeinhaber und die Kirchenstiftung von den übrigen Kirchenverwaltungsmitgliedern vertreten, die zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu bestellen haben. (2) Wenn sonst Träger ortskirchlichen (Stiftungs-)Vermögens sich im Sinne des Absatzes 1 gegenüberstehen, so wird erforderlichenfalls von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beachtung von Art. 35 Abs. 2 (dieser Ordnung) eine besondere Vertretung bestellt. Dasselbe gilt für die in Art. 14 BayStG bezeichneten Fälle. (3) Bei der Bestellung einer Stiftungsvertretung nach Absatz 2 hat die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Unabhängigkeit der Stiftungen gewahrt bleibt und zu ihrer Vertretung Persönlichkeiten berufen werden, die zur Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und auch auf längere Dauer zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen in der Lage sind. Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben (1) Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Zu diesem Zwecke werden sie von ihm beaufsichtigt (Stiftungsaufsicht). (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde). (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wird die Stiftungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (einschließlich dieser Ordnung) wie der betreffenden Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens wie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. (4) Ihre Aufsicht umfasst die Rechts- und Fachaufsicht. Sie schließt insbesondere das Recht ein, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Weisungen zu erteilen, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen, rechts- und satzungswidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane zu beanstanden wie ihre Änderung oder Aufhebung zu verlangen. (5) Kommen Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 4 getroffenen Anordnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so ist diese unbeschadet der zulässigen Rechtsbehelfe der kirchlichen Stiftung befugt, die notwendigen Maßnahmen anstelle der angewiesenen Organe zu verfügen und zu vollziehen. Entstehende Kosten trägt die kirchliche Stiftung. (6) In dringenden Fällen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde einstweilige Anordnungen erlassen. (7) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann von Amts wegen in Rechtsangelegenheiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren aller Art, die Vertretung einzelner oder aller daran beteiligten kirchlichen Stiftungen, die ihrer Obhut und Aufsicht unterstellt sind, übernehmen. (8) Von den bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam errichtete kirchliche Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut der bayerischen (Erz-)Bischöfe. Zu diesem Zwecke werden sie von den bayerischen (Erz-)Bischöfen oder einer von ihnen damit beauftragten kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt. Im Übrigen finden die Absätze 2 mit 7 wie die Art. 43 mit 48 entsprechende Anwendung. Für lediglich von einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete kirchliche Stiftungen gelten die Sätze 1 mit 3 entsprechend. Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung einer Kirchenstiftung durch Beschlussunfähigkeit der Kirchenverwaltung oder durch ihre Weigerung, gesetz- oder satzungsmäßige Anordnungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 den Vorstand der Kirchenverwaltung ermächtigen, bis zum Abschluss einer Neuwahl allein zu handeln. (2) Weigert sich der Vorstand der Kirchenverwaltung oder ist der gesetz- oder satzungswidrige Zustand nicht anders zu beheben, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 die Kirchenverwaltung auflösen und ihre Neuwahl anordnen. Führt dies nicht zur Wiederherstellung eines gesetz- und satzungsgemäßen Zustandes, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde eine neue Kirchenverwaltung bestellen. (3) Bei Nichtübertragung der Vermögensverwaltung der Kirchen stiftung auf das zuständige Organ, namentlich auf einen Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1), oder der Entziehung dieser Befugnisse durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde hat diese gleichzeitig für einen betreffenden organschaftlichen Ersatz zu sorgen. Bei unabweisbarem Bedarf kann ausnahmsweise ein Laie als Kirchenverwaltungsvorstand bestellt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein zu befristender organschaftlicher Ersatz endet mit der Übertragung auf das satzungsgemäß zuständige Organ oder Organmitglied sowie mit Ablauf der im Bestellungsdekret genannten Frist, spätestens mit dem Ende einer Amtszeit (Wahlperiode); eine Wiederbestellung ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die Organe von Pfründestiftungen wie sonstigen kirchlichen Stiftungen entsprechend. Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle (1) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die für die kirchlichen Stiftungen grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet erforderlichenfalls über das Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen insbesondere 1. die Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten kirchlichen Stiftung dienen, 2. Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Diözesane Erlasse für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Diözesane Erfassung für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 19. Oktober 2011 gleichlautend je für ihren Bereich eine Satzung zur Änderung der Ordnung für kirchliche Stiftungen, der Satzungen für die gemeindlichen sowie gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände samt Wahlordnungen sowie der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen beschlossen. Diese Änderungssatzung wird in der ab 1. Januar 2012 für die Erzdiözese München und Freising geltenden Fassung nachstehend bekannt gemacht. Satzung zur Änderung der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) Die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in ihrer derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: Art. 1 [Kirchliche Stiftung - Begriff, Arten, Rechtsform] wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Nr. 3 c) wird die Bezeichnung „Art. 1 Abs. 3, 18 Abs. 2 SaySfG“ durch die Bezeichnung „Art. 1 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 2 SaySfG“ ersetzt. In Absatz 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „waren“ ersetzt. Art. 2 [Kirchliche Stiftungen - geltendes Recht] Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes nach Maßgabe der Art. 22 Abs. 3 (Art. 1 mit 9) und Art. 23, ferner entsprechend die Art. 11 mit 17 und 25 BayStG“. Art. 3 [Kirchliche Stiftung - Errichtung, Umwandlung, Aufhebung] wird wie folgt geändert: In Abs. 1 wird die Bezeichnung „von der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer“ durch die Bezeichnung „vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat“ ersetzt. Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als kirchliche Stiftung staatlich anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden (Art. 22 Abs. 2 BayStG). Eine Satzungsänderung anlässlich der staatlichen Anerkennung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayStG) bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.“ Art. 4 [Stiftungsgeschäft - Satzung] Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Stiftung soll im Rahmen der Art. 21 und 25 Abs. 3 BayStG ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen oder sonst gemeinnützigen Zwecken dienen.“ Art. 5 [Kirchliche Stiftung - Name] Abs. 4 entfällt ersatzlos. Art. 9 [Kirchenstiftung - Organ, Vertretung] wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Regelung des Art. 25 Abs. 7 bleibt unberührt.“ In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen.“ Art. 10 [Kirchenverwaltung - Zusammensetzung] erhält folgende Fassung: „(1) Die Kirchenverwaltung besteht aus dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2000 Katholiken vier, bis zu 6000 Katholiken sechs und mit mehr als 6000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist im Amtsblatt für die betreffende (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2011-12-09

Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

C.I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) Die Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen - der Erzdiözese, - der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und - der sonstigen kirchlichen Stiftungen. Das Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit es sich um Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) ist in der KiStiftGenO-Bau geregelt. Im Rahmen des so definierten Anwendungsbereichs regelt die DGenO-Bau in ihrem ersten Teil das für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen und der sonstigen kirchlichen Stiftungen grundsätzlich geltende Verfahren. Der zweite Teil der DGenO-Bau enthält die von diesem Verfahren abweichenden für Baumaßnahmen der Erzdiözese an diözesanen Schulen (nicht: diözesane Bildungshäuser) und diözesanen Kindertagesstätten („Kitas“) geltenden Sonderregelungen. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. A Erster Teil 1 Ziel des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der DGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, schulentwicklungsseitiger, kitaentwicklungsseitiger, bildungshausentwicklungsseitiger, jugendhausentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Erzdiözese und der von dem Geltungsbereich dieser Ordnung erfassten anderen Rechtsträger stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1 Baumaßnahmen bedürfen einer Genehmigung, es sei denn, - die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind durch die für die betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese zugewiesene jährlich Baupauschale gedeckt und - es handelt sich um eine Baumaßnahme, welche die Durchführung eines formalisierten Genehmigungsverfahrens mit der Einschaltung des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses nicht erfordert (standardisierte Baumaßnahme). 2.2 Als standardisierte Baumaßnahmen gelten: - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, die in der Verantwortung der Erzbischöflichen Finanzkammer abgewickelt werden, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 150.000,00 brutto nicht übersteigen. - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 50.000,00 brutto nicht übersteigen. 2.3 Wird für die von der Baumaßnahme betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese keine jährliche Baupauschale zugewiesen, so ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach Ziff. 2.2 handelt. 2.4 Einer Genehmigung bedürfen immer Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO und dem Denkmalschutzgesetz des Freistaats Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich ist. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren. 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – vornehmen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - gegebenenfalls vorhandene staatliche Baulasten identifiziert und – wenn in diesem Verfahrensstadium schon möglich – ihrem Inhalt und Umfang nach bestimmt werden, - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme und genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines der oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums/Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4 Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 4.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 4.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 4.3). Das „Normalverfahren“ gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die während der Durchführung die jährliche Baupauschale übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer die jährliche Baupauschale übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt von dem Bauherrn zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Baukosten, welche für sich betrachtet die jährliche Baupauschale nicht übersteigen, beschritten werden, wenn der Bauherr wegen Ausschöpfung der in Form der jährlichen Baupauschale gewährten finanziellen Mittel wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Baumaßnahme bei der Erzdiözese stellt. 4.2 Die Planungsphase 4.2.1 Die Planungsphase wird mit dem vom Bauherrn an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, so hat der Bauherr in diesem Finanzierungsplan die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Unterstützung der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung der Baumaßnahme über die Erzdiözese wünscht. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus können die Pfründestiftung und die sonstige kirchliche Stiftung beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 4.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 4.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 DPrioO-Bau). 4.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen durch den strategischen Vergabeausschuss nicht eine Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrags erteilt wurde, einen von der Erzdiözese vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 4.2.8 Auftragserteilungen für Planungsleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 4.3 Die Ausführungsphase 4.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder dem beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 4.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 4.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 4.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau). Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplanter Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. Hat der Bauherr ursprünglich kein Baugenehmigungsverfahren beschritten und erst wegen der die jährliche Baupauschale übersteigenden Gesamtkosten der Baumaßnahme zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Antrag auf finanzielle Unterstützung vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, die beantragte finanzielle Unterstützung zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 4.3.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/ oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 4.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen müssen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 5 Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 5.3) und c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d.h. die in der Ausführungsvorbereitungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 5.2 Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 4.2 DGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 5.3 Ausführungsvorbereitungsphase 5.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und, soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt, ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss und gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Vollplanungsgenehmigungsantrages an den strategischen Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 DPrio-Bau). 5.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 5.4 Die Ausführungsphase 5.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60% der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims und weisen die im Rahmen der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den in der Planungsphase erstellten Arbeitsergebnissen Planungsänderungen konzeptioneller, gestalterischer, künstlerischer oder liturgischer Art auf, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau) und bei Baumaßnahmen der Erzdiözese über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Teilbudget. Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplante Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. 5.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Leistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 5.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 6 Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird durch den Vergabeausschuss erteilt. Der Genehmigungsantrag ist bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und legt – wenn dies der Fall war – den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 7 Besondere Zuständigkeit der Finanzkommission 7.1 Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen des Bauherrn an reinen Fiskalobjekten, die in der Verantwortung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – abgewickelt werden, tritt an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses die Finanzkommission, soweit die betreffende Baumaßnahme im jährlichen und unterjährigen Haushaltsbeschluss der Finanzkommission konkret behandelt und benannt wurde. 7.2 Die unter Ziff. 1 bis 6 genannten Verfahrensregeln gelten entsprechend. 8 Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Erzdiözese vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. B Zweiter Teil 1 Für Baumaßnahmen an diözesanen Schulen (hierzu zählen nicht diözesane Bildungshäuser) gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine Baumaßnahme dann keine Genehmigung benötigt, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, mit der Maßgabe, dass die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Im Übrigen tritt bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen im Rahmen des auf die Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung, einer Vollplanungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses bzw. des Vergabeausschusses. 2 Für Baumaßnahmen an diözesanen Kindertagesstätten gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 keine Genehmigung benötigt, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Diese Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen und zu Ziffer 2 (Teil C) der Obersten Bauregel erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler Anlage zur Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw.Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die _______________________________________________________________________________________________ bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _______________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. ____________________,den______________________ _______________________________________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen

2.2 Die DVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal, aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung der Erzdiözese, einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der DVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages nach Ziff. 2.1 erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nr. 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nr. 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nr. 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nr. 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3 Verhältnis zur Erzdiözese bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen 3.1 Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 3.2 Bei Baumaßnahmen der Erzdiözese ist die Vergabestelle Bau der Erzdiözese für die unter Ziff. 2 fallenden Vergaben originär zuständig. 4 Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5 Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen) enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und d) Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung nach Ziff. 5.7 vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berück sichtigung – der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, – des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und – der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6 Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der DGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7 Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die DVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen im Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8 Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Volker Laube Erzbischof von München und Freising Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln

KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-31

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

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