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Inkrafttreten Jahr: 2008   Alle Filter entfernen
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Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) 1. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KÄGOÄnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt Nr. 14/2005, S. 331 ff.) wird wie folgt geändert: Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: „§ 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Rariatsgemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. (2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.“ Nach § 22 wird eine neue Zwischenüberschrift und folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b (1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen. (2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat. (3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Bestimmungen geregelt wird. (4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 b gebildet ist. (5) Für die gemeinsame Mitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.“ § 25 Abs. 2 Nr. 7 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,“ § 25 Abs. 2 Nr. 8 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,“ § 25 Abs. 2 Nr. 9 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ § 25 Abs. 2 Nr. 10 MAVO wird aufgehoben. In § 25 Abs. 5 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt: „5. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ In § 26 Abs. 3 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt: „9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.“ In § 26 MAVO wird folgender Abs. 4 eingefügt: „(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.“ In § 27 Abs. 2 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender weiterer Punkt angefügt: „Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt.“ In § 36 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ In § 37 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ § 38 Abs. 1 und 2 MAVO werden wie folgt neu gefasst: „(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: 1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung. 4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen. 6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen. 9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt. 10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. 12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. 13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. 14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3. 15. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.” (2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. München, den 6. Juni 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-06-06

Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen - 1. Vorgehensweise beim Bau, 2. Förderung durch die Erzdiözese München und Freising

Um dem sich anbahnenden Klimawandel entgegenzutreten, setzt die Erzdiözese verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien. Ausdruck ist der Beitritt der Erzdiözese zur Bayerischen Klima-Allianz am 11.01.2007. In der Schriftenreihe Nr. 29 der Deutschen Bischöfe, „Der Klimawandel: Brennpunkt globaler, intergenerationeller und ökologischer Gerechtigkeit“, wird die besondere Verantwortung der Kirche herausgestellt. Aufgrund aktueller Anfragen und einer verstärkten Nachfrage nach Unterstützung erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen folgende Verordnung: I. Anwendungsbereich Gegenstand dieser Verordnung ist die Genehmigung und Förderung neu zu errichtender Photovoltaikanlagen, die der Energiegewinnung (Strom) dienen, sofern die Kirchenstiftungen diese mittels Fachfirmen oder teilweise in Eigenleistung installieren und selber betreiben (Kirchenstiftung als Bauherr in Eigenverantwortung). Diese Verordnung betrifft nicht die Errichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalinstandsetzungen) und Maßnahmen des Referates Bauwesen. II. Genehmigung 1) Jede geplante Maßnahme bedarf der Genehmigung des Erzb. Ordinariats. 2) Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage ist eine geeignete Fläche, insbesondere Dachfläche, im Eigentum der Kirchenstiftung bzw. Pfründestiftung bei seelsorgerlich genutzten Gebäuden. Dächer von Kirchenbauten stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. 3) Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes niedergelegt ist, die diözesanen Bauregeln in der aktuellen Fassung für Maßnahmen bis zu 100.000 € Gesamtkosten. a) Vorklärungen der Kirchenstiftung/Pfarrei und formlose Bedarfsmeldung sowohl an Baubetreuer für Erstberatungsgespräch als auch an den Umweltbeauftragten der Erzdiözese München und Freising. b) Antragstellung der Kirchenstiftung mittels Formular F-1 „Photovoltaik“ sowie Vorlage Finanzierungsplan und weiterer aussagekräftiger Unterlagen zur fachlichen Bewertung (insbesondere Gutachten eines unabhängigen Energieberaters - ggf. aus Pool Referat Bauwesen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angebote von Fachfirmen). c) Über die Genehmigung entscheidet nach fachlicher Bewertung und Zustimmung durch das Referat Bauwesen die Erzbischöfliche Finanzkammer, Abt. Kirchenstiftungshaushalte, die den Finanzierungsplan prüft. Mit Genehmigung der Maßnahme gelten alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte als stiftungsaufsichtlich genehmigt, insbesondere der Abschluss des Stromeinspeisevertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen. d) Die Maßnahmedurchführung erfolgt unbeschadet der Aufsicht des Erzb. Ordinariats. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht bei der Kirchenstiftung ein „Betrieb gewerblicher Art“, der in der Buchhaltung der Kirchenstiftung gesondert zu erfassen ist. Für die Kirchenstiftung sind hierbei Fragen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer von Belang. Beratende Hilfestellung erfolgt über die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats. 4) Ein detailliertes Ablaufschema mit näheren Informationen für die Errichtung, den Bau, die Finanzierung und den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zur Vorklärung durch die Kirchenstiftung über das Intranet @rbeo unter der Rubrik Ordnungen und Gesetze/Photovoltaikanlagen erhältlich. III. Förderung 1) Sofern die Kirchenstiftung die Finanzierung nicht vollständig aus Eigenmitteln erbringt, gewährt die Erzdiözese - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - der Kirchenstiftung ein Darlehen in Höhe von 2/3 der Investitionskosten bis maximal 50.000 €. Das Darlehen ist zinsfrei. 2) Die gewährte Darlehenssumme ist ab dem Folgejahr der Auszahlung in zehn Jahren in gleich bleibenden Jahresraten, jeweils zum 01.07. eines Jahres, aus den Einspeisevergütungen zurückzuzahlen. Sondertilgungen oder vorzeitige vollständige Ablösung der noch offenen Darlehenssumme sind jederzeit möglich. 3) Der nicht für Rücklagen und Tilgung verbleibende Teil der Einspeisevergütung kann dem Haushalt der Kirchenstiftung zugeschlagen werden. 4) Die Erzdiözese behält sich vor, gewährte Darlehen fristlos zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage innerhalb des planmäßigen Zeitraumes der Darlehensrückzahlung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. 5) Je Kirchenstiftung wird nur eine Photovoltaikanlage gefördert. IV. Keine Überlassung an Dritte Die Vermietung von Dächern und sonstigen Flächen an Dritte zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, gleichgültig, ob es sich um externe Finanzinvestoren handelt oder Personengruppen, die sich zu einer Betreibergesellschaft zusammenfinden, ist nicht möglich. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2008-12-17

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

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