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Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Sonstige gottesdienstliche Handlungen Inkrafttreten Jahr: 1994   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
  • 1994 (2)

Höhe der Gestellungsgelder 1994

Soweit die in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (s. dieses Amtsblatt S. 317) zur Anwendung kommen, gelten ab 1. Juli 1994 für die Bemessung der Gestellungsgelder folgende Sätze (Jahresbetrag): a) Gestellungsgruppe I: DM 84.000,- pro Jahr b) Gestellungsgruppe II: DM 62.400,- pro Jahr c) Gestellungsgruppe III: DM 48.600,- pro Jahr Anrechnung von Dienstwohnung und freier Station bei Diakonen und Priestern: Es kommen in Abzug für Anrechnung jährlich: 1) Dienstwohnung: DM 11.688,- bei Gr. I DM 10.392,- bei Gr. II 2) Freie Station (ohne Wohnung): DM 7.320,- bei allen Gruppen 3) Freie Station und freie Unterkunft im Pfarrhaus: DM 10.560,- bei allen Gruppen Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Entsprechend einer Empfehlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beschluss der Vollversammlung des Verbandes vom 25. November 1991) werden für den Bereich des Erzbistums München und Freising folgende Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen festgelegt: I. Grundsätze Am Rechtsinstitut des Gestellungsvertrages zur Regelung des Einsatzes von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen wird festgehalten. Alle der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen (Träger) sind verpflichtet, beim Einsatz von Ordensmitgliedern mit den betreffenden Ordensgemeinschaften Gestellungsverträge abzuschließen und dabei die hierfür im Erzbistum geltenden Grundsätze und Regelungen zu beachten. In der Regel ist für jede mit einem Ordensmitglied zu besetzende Stelle ein eigener Gestellungsvertrag abzuschließen; das zum Einsatz kommende Ordensmitglied ist grundsätzlich jederzeit im Einvernehmen zwischen Ordensgemeinschaft und Erzdiözese bzw. Träger auswechselbar. Gestellungsleistungen von Männer- und Frauenorden werden nach gleichen Maßstäben bewertet. II. Für die Vergütung von Gestellungsleistungen gilt folgende Regelung: Das Gestellungsgeld für Gestellungsleistungen bemißt sich nach folgenden Gestellungsgruppen: Gestellungsgruppe I: Ordensmitglieder mit Hochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe II: Ordensmitglieder mit Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe III: Ordensmitglieder mit sonstiger Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen geschieht einvernehmlich zwischen dem Träger der Einrichtung und der Ordensgemeinschaft. Für Ordenspriester bemessen sich die Gestellungsgelder nach Gestellungsgruppe I. Sachleistungen wie z.B. Dienstwohnung, freie Station, die dem Ordensmitglied gemäß Vereinbarung im Gestellungsvertrag gewährt werden, werden auf das Gestellungsgeld nach den für das Erzbistum allgemein geltenden Sätzen angerechnet. Bei Teilgestellungsverhältnissen verringert sich das Gestellungsgeld entsprechend. Die Höhe des Gestellungsgeldes wird aufgegliedert nach den einzelnen Gestellungsgruppen im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising veröffentlicht; die Festsetzung wird jährlich gemeinsam mit den überdiözesanen Vertretern der Ordensgemeinschaften überprüft und fortgeschrieben, wobei die vom Verband der Diözesen Deutschlands jeweils gegebenen Empfehlungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Gestellungsvertragspartner bei Vorliegen besonderer Gründe Vereinbarungen treffen, die von den für das Erzbistum geltenden Grundsätzen und Regelungen abweichen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats München. Insbesondere bei Mitarbeitern im Schul- und Kindergartendienst sind die Zuschussrichtlinien des Staates zu beachten. III. Sonstige Regelungen Alle übrigen, für den Abschluss von Gestellungsverträgen im Erzbistum München und Freising kraft allgemeinen oder diözesanen Rechts oder kraft Herkommens geltenden Regelungen, die hier nicht genannt sind und durch die vorstehend aufgeführten Änderungen bzw. Neuregelungen nicht berührt werden, bestehen unverändert weiter. Diese Grundsätze und Regelungen treten am 1.7.1994 in Kraft; zu ihrer Anwendung erlässt der Generalvikar Ausführungsbestimmungen. Die „Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen“ vom 06.07.1992 (Amtsblatt 1992 S. 255-257) treten gleichzeitig außer Kraft. München, den 15.6.1994 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1994-06-15

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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