Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Juristische Personen Inkrafttreten Jahr: 2001   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (2)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (2)
Abschnitt
  • Kategoriale Seelsorge (1)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (1)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (1)
  • Menschen im Dienst der Kirche (2)
  • Juristische Personen (0)
Archiv
  • Nicht archiviert (2)
Inkrafttreten Jahr
  • 2001 (2)

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München

Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nachstehende Regelung getroffen: Art. 1 Zur Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen. Art. 2 Für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München werden zur Vertretung der in § 23a Abs. 1 MAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstbereiche a) Erzbischöfliches Ordinariat und nachgeordnete Einrichtungen b) Erzbischöfliches Jugendamt mit Außenstellen sowie die Gruppen c) Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volks- und Förderschulen d) Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten e) Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer gebildet, die jeweils durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen. Art. 3 (1) Die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt mittels eines einheitlichen Stimmzettels, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten - jeweils ihrem Dienstbereich bzw. ihrer Gruppe zugeordnet - alphabetisch aufgelistet werden. (2) Sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehört und in einem der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig ist, ist die Zugehörigkeit zur Gruppe vorrangig, d. h., sie/er wird der jeweiligen Gruppe zugeordnet. (3) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in beiden der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig, ist die Zugehörigkeit zum Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ vorrangig, d. h., sie/er wird diesem Dienstbereich zugeordnet. (4) Kandidatinnen oder Kandidaten, die weder im Dienstbereich „Erzbischöfliches Jugendamt“ tätig sind noch einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehören, werden dem Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ zugeordnet. Art. 4 Es können in allen Dienstbereichen und Gruppen Stimmen vergeben werden, insgesamt jedoch höchstens so viele, wie nach Art. 1 Mitglieder zu wählen sind und je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme. Art. 5 Als Mitglieder sind abweichend von § 11 Abs. 6 MAVO diejenigen gewählt, die in ihrem Dienstbereich bzw. in ihrer Gruppe die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die weiteren Mitglieder bestimmen sich nach der Reihenfolge der Anzahl der insgesamt auf sie entfallenen Stimmen. Art. 6 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Soweit ein Dienstbereich oder eine Gruppe infolge des Ausscheidens eines Mitglieds in der Mitarbeitervertretung nicht mehr vertreten ist, rückt abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 MAVO das Ersatzmitglied aus diesem Dienstbereich bzw. dieser Gruppe, das die meisten Stimmen erhalten hat, nach. München, den 2. März 2001 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2001-03-02

  • 1

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz