(1) Erholungsurlaub Dem im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Diakon im Hauptberuf steht Erholungsurlaub gemäß § 15 Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 in der Fassung vom 1. August 2016 (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 528–583) zu. Der Diakon erhält in Anlehnung an die Ordnung für die im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester in jedem Urlaubsjahr 42 Kalendertage Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch beginnt mit dem Monat der Weihe bzw. der Übernahme