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Neufassung der Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

(1) Erholungsurlaub Dem im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Diakon im Hauptberuf steht Erholungsurlaub gemäß § 15 Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 in der Fassung vom 1. August 2016 (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 528–583) zu. Der Diakon erhält in Anlehnung an die Ordnung für die im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester in jedem Urlaubsjahr 42 Kalendertage Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch beginnt mit dem Monat der Weihe bzw. der Übernahme

Satzung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Zu den drei wichtigsten Lebensvollzügen der Gemeinschaft der Kirche gehört nach der feierlichen Aussage des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962–1965) neben den Diensten der Glaubensverkündigung (martyria) und des Gottesdienstes (leiturgia) auch der Liebesdienst (diakonia) am Nächsten (LG 27 und 29; GS 24; PO 2; AA 8). Darum hat die katholische Kirche von Anfang an hierfür Einrichtungen geschaffen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen. Sieben Männer wurden als erste Diakone bestellt (vgl. Apostelgeschichte 6,3) und ebenso Frauen zur Verwaltung der Liebesgaben eingesetzt. Um auch

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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