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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Erweiterung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising

Mit In-Kraft-Treten der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung für die Erzdiözese München und Freising - CWMO - vom 1. April 2004 am 1. Mai 2004 ist die gemäß § 40 MAVO eingerichtete Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising gemäß § 40 CWMO auch zuständig für Streitigkeiten nach der CWMO. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenSchiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden2004-04-28

Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied der AG kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden. II. Zweck der ständigen Arbeitsgruppe Die AG hat das Ziel, auf eine einheitliche Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts in den Bayer. (Erz-)Diözesen hinzuwirken und für seine Fortentwicklung einzutreten. Die AG ist Ansprechpartner für die Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und für die Datenschutzaufsicht in allen Fragen der Auslegung und Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts. III. Aufgaben der ständigen Arbeitsgruppe Die AG fördert den kirchlichen Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Bayer. (Erz-)Diözesen. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Empfehlungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen und Stellungnahmen. - Entschließungen sind Positionen gegenüber den Generalvikaren zu datenschutzpolitischen Fragen. - Empfehlungen sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. Vorgaben der Datenschutzaufsicht (Diözesandatenschutzbeauftragter) betreffen. - Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche kirchlicher Stellen, Auftragsverarbeiter und Betroffene. - Stellungnahmen sind Positionen, die in Gesetzgebungsverfahren im Auftrag der Generalvikare abgegeben werden. IV. Arbeitsweise der ständigen Arbeitsgruppe 1. Vorsitz der ständigen Arbeitsgruppe Ein Mitglied der AG führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Bayer. (Erz-)Diözesen; die Erzdiözese München und Freising steht am Beginn der Reihenfolge. Die AG kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Der Vorsitz richtet in seiner Amtszeit die Sitzungen der AG aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die AG gegenüber der Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und gegenüber der Datenschutzaufsicht. 2. Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe Die AG tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich. Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen auf Anforderung von mindestens zwei Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der AG verlangt. Die AG ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Die Sitzungen der AG sind nicht öffentlich, soweit die AG nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der AG Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden. Der Vorsitz lädt die Mitglieder der AG in der Regel zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung der AG zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete oder bis Sitzungsbeginn nachgemeldete Tagesordnungspunkte werden behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die AG. Tagesordnungspunkte, die von einem der Generalvikare der Bayer. (Erz-)Diözesen zur Behandlung in der AG eingebracht werden, sind ohne Einhalten einer Frist in die Tagesordnung aufzunehmen. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen. Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes soll eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggf. einzuladende Dritte enthalten. 3. Abstimmungen der ständigen Arbeitsgruppe Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die AG Einvernehmen an. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Entschließungen verabschiedet die AG grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen (2/3-Mehrheit). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden. Abstimmungen mit ggf. finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Bayer. (Erz-)Diözesen sind im Vorfeld der Sitzung mit den Generalvikaren abzusprechen, sie haben keine Bindungswirkung gegenüber den von den Mitgliedern der AG vertretenen (Erz-)Diözesen, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben. Bei Abstimmungen hat jede (Erz-)Diözese jeweils eine Stimme. 4. Protokoll Von jeder Sitzung der AG ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die Protokollführung obliegt dem Vorsitz. Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der AG dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt. Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren vom Vorsitz der AG den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen zugeleitet. 5. Umlaufverfahren Zwischen den Sitzungen der AG können gemeinsame Positionen nach Abschnitt III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet. Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der AG dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der AG mit. Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der AG nach Abschnitt IV.3. 6. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. München, den 24. Februar 2020 Für die Erzdiözese München und Freising Christoph Klingan Generalvikar Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2020-02-24

Allgemeines Ausführungsdekret - Festlegung der Akte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC

Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung sowie der Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) und der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) gemäß can. 31 f. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der Actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des diözesanen Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel) zulässig ist. Art. 1 Nicht anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Vorbehaltlich der Regelung in Art. 2 sind Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung, die nicht der Beteiligung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC bedürfen, solche, die durch die finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising gedeckt sind. Vorbehaltlich des Art. 2 Ziff. 4 bedürfen danach keiner Beteiligung der genannten Gremien insbesondere Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs. Die Beispruchsgremien sollen jedoch zeitnah unterrichtet werden. Art. 2 Anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung im Sinne des can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC, die erst nach Anhörung der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden dürfen, sind hingegen: die Widmung freien Vermögens (patrimonium liberum) zu Stammvermögen (patrimonium stabile) der Erzdiözese München und Freising, der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen sowie, sofern es sich nicht um Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß Buchstabe e) der Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz vom 01.07.2002 handelt, die Gründung und Auflösung von Beteiligungsgesellschaften sowie Einbringungsvorgänge, soweit der Gegenstandswert nominal 10,0 Mio. EUR übersteigt, die Veränderung der Anlageform/Risikoklasse bei Wertpapieren, deren (Kurs-)Wert 50,0 Mio. EUR übersteigt, sofern kein zustimmungspflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne der cann. 1291 ff. CIC vorliegt, Ausgaben aus im Rahmen der Jahresplanung berücksichtigten, jedoch noch nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugewiesenen Mitteln, z.B. aus einer nicht zweckgebundenen Sonderfinanzierung zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs, die einen Betrag in Höhe von 1,0 Mio. EUR übersteigen, sowie Leistungen an Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, auch solche, die in einem Klerikerdienstverhältnis stehen, deren Ehepartner oder Kinder oder Gesellschaften, an denen die genannten Personen nicht nur zum Zweck der Vermögensanlage in untergeordneter Größe beteiligt sind, bzw. darauf gerichtete Verträge, die einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR jährlich übersteigen, sofern es sich dabei nicht um laufende Zahlungen aus einem mit der Erzdiözese bestehenden Anstellungsverhältnis, Beamtenverhältnis einschließlich der Ruhestandsbezüge oder Klerikerdienstverhältnis handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen aus Mitteln geleistet werden, die in der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising berücksichtigt sind. Einer Anhörung der Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums bedarf es nicht, wenn überwiegende Interessen des Betroffenen, insbesondere der Schutz seiner Persönlichkeit, entgegenstehen. Darüber entscheidet die Ordinariatskonferenz. Beträge, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang für denselben Zweck verwendet werden sollen, sind zusammenzurechnen. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising wirksam. Etwa geltende Regelungen über gemäß can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC anhörungspflichtige Akte der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit. Dieses Allgemeine Ausführungsdekret wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juni 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-06-13

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising erlasse ich in der Form eines Allgemeinen Ausführungsdekrets folgende Regelungen: § 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung werden den Hauptabteilungen Vermögensverwaltung (EFK.3) und Rechnungswesen und Controlling (EFK.1) zugewiesen. Anlagenahe Tätigkeiten, insbesondere – soweit überhaupt zulässig – Handels- und Abwicklungstätigkeiten sowie die Bereitstellung und Auswertung der notwendigen Informationen (Berichtswesen) und das (marktnahe) Risikomanagement, liegen in der Zuständigkeit von EFK.3 und werden durch die Abteilung Finanzanlagenmanagement (EFK.3.3) erledigt. Diese hat im Hinblick auf die von ihr zu erfüllenden Aufgaben insbesondere die Kapitalmärkte fachlichen Standards entsprechend zu beobachten und Informationen zu makroökonomischen Trends zu gewinnen und auszuwerten. EFK.3.3 fungiert innerhalb der Erzdiözese als Kompetenzcenter in Fragen der Finanzanlagen und des Kapitalmarktes und unterstützt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Stiftungsaufsicht als fachkompetenter Ansprechpartner. Dem Prinzip der Funktionstrennung folgend gliedert sich EFK.3.3 in ein Front- und ein Middle-Office. EFK.1 übernimmt als Back-Office die Anlagenbuchhaltung (EFK.1.1 Rechnungswesen) und das Risikocontrolling (EFK.1.2 Planung und Controlling). § 2 An einem Verfahren zur Auswahl externer Dienstleister sind grundsätzlich mehrere, soweit möglich, mindestens drei Bewerber zu beteiligen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage im Vorfeld festzulegender sachlicher Kriterien. Der Anlageausschuss kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit des auszuwählenden Dienstleisters eine davon abweichende Vorgehensweise festlegen. Die dafür maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. Der Auswahlprozess wird durch das Front-Office in EFK.3.3 vorbereitet. Die Entscheidung über die Auswahl externer Dienstleister trifft der Anlageausschuss. Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und Messung von Investmentrisiken, wie Markt-, Zinsänderungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie operative Risiken überwacht. Die Überwachung schließt insbesondere die Analyse und regelmäßige Auswertung der erzielten Renditen und deren Entwicklung (auch gegenüber geeigneten Vergleichswerten) ein. Die Überwachung der externen Dienstleister erfolgt durch das Middle-Office in EFK.3.3. Soweit externe Dienstleister namens und im Auftrag der Erzdiözese Direktbestände verwalten, ist die Ordnungsmäßigkeit und Marktgerechtheit der Geschäftsabschlüsse zu prüfen und eine Abstimmung der Finanzanlagestände in Koordination mit der Anlagenbuchhaltung und der externen Verwahrstelle vorzunehmen. Diese Prüfungen werden vom Middle-Office in EFK.3.3 vorgenommen. § 3 Soweit im Hinblick auf ausnahmsweise zulässige Handelsaktivitäten erforderlich, werden durch das Front-Office in EFK.3.3 Ordervorschläge entwickelt und, soweit eine eigene Freigabeberechtigung nicht besteht, dem zuständigen Kompetenzträger zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorfeld der Ordergenerierung werden durch das Front-Office und in Einklang mit marktüblichen fachlichen Standards entsprechende Analyseergebnisse zu makroökonomischen Trends ausgewertet und auf Basis der aufgestellten strategischen Asset Allokation die Konformität zur Anlagestrategie sowie die Einhaltung der Vorgaben aus Anlagerichtlinie und Positivliste dokumentiert. Vor Orderausführung sind die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken transparent darzustellen und auf effektive Verlustbegrenzungsmechanismen zu achten. Diese sind in sach- und fachgerechter Weise zu dokumentieren. Die Ordervorschläge sind auf ihre Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die Einhaltung der Anlagerestriktionen und der Freigabeberechtigung, zu prüfen und nur bei festgestellter Ordnungsmäßigkeit auszuführen. Prüfung und Ausführung erfolgen unter Einhaltung des Prinzips der Funktionstrennung durch das Middle- bzw. Front-Office in EFK.3.3. § 4 Die Anlagenbuchhaltung beachtet die insoweit einschlägigen Regelungen, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, prüft sämtliche relevante Geschäftsvorfälle (z. B. Wertpapierabrechnungen) und stellt deren ordnungsgemäße Buchung, Kontierung und Abbildung in der Buchführung sowie im Jahresabschluss der Erzdiözese sicher. Bei auftretenden Unstimmigkeiten bzw. festgestellten Abweichungen vom auf dem Orderzettel vermerkten Initialgeschäft wird das Middle-Office informiert und gemeinsam eine Klärung mit den relevanten Geschäftspartnern herbeigeführt. Die Anlagenbuchhaltung erfolgt sowohl im Hinblick auf die Direkt- als auch die Fremdbestände durch EFK.1.1. § 5 Die Risikoüberwachung gemäß Artikel 14 des Diözesangesetzes erfolgt durch EFK.1.2. § 6 Die Berichterstattung gemäß Artikel 15 des Diözesangesetzes erfolgt durch die EFK.3.3 und EFK.1.2. Sie umfasst das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehenden Risiken. Die Berichterstattung erstreckt sich auch auf den Stand der Umsetzung der strategischen Asset Allokation und der Anlagestrategie sowie des Anlageuniversums (Einhaltung der Anlagerichtlinie und Positivliste). Die Unterrichtung hat in Bezug auf die Finanzanlagen mindestens monatlich, in Bezug auf sonstige Anlageklassen vierteljährlich und bei Bedarf unverzüglich zu erfolgen. Die Fachabteilungen sorgen dafür, dass die diözesanen Entscheidungsträger unabhängig von den regelmäßigen Berichtspflichten rechtzeitig alle Informationen erhalten, die sie in die Lage versetzen, gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, die Interessen der Erzdiözese in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Die von den verantwortlichen Fachabteilungen (EFK.3.3 und EFK.1.2) zu erstellenden Berichte müssen eine geordnete Darstellung der für eine sachgerechte Entscheidung der Verantwortlichen wesentlichen Informationen, insbesondere zum Vermögensbestand, zur Wertentwicklung – auch im Verhältnis zu Vergleichswerten – und zum Risikostatus, sowie eine Bewertung der Fachabteilungen beinhalten und in geordneter und nachvollziehbarer Form so darstellen, dass die wesentlichen Aussagen klar erkennbar sind. Die Berichte sind vertraulich zu behandeln. § 7 Die zur Präzisierung und gleichmäßigen sowie nachvollziehbaren Anwendung der vorstehenden Grundsätze notwendigen Verfahrensabläufe sind vom Ökonomen schriftlich zu dokumentieren. § 8 Die Grundsätze der Vermögensanlage sind kurzfristig im Hinblick auf weitere Anlageklassen, insbesondere Immobilien, zu ergänzen und regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren als Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf ihre Angemessenheit und Effektivität im Hinblick auf eine fachlichen Standards entsprechende Verwaltung des diözesanen Vermögens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt für die schriftliche Dokumentation der Verfahrensabläufe zur Umsetzung dieser Grundsätze entsprechend. § 9 Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument verheißen. Sie hat daher im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die nachfolgenden Generationen in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass auch diese der kirchlichen Güter teilhaftig werden. Wie es das Recht fordert, haben die Verantwortlichen kirchliches Vermögen nicht zuletzt aus diesem Grund gegen jeglichen Verlust zu schützen (c. 1284 § 2, 1° CIC). Insbesondere eine professionelle Verwaltung des kirchlichen Vermögens und das Erkennen möglicher Risiken und deren Minimierung mithilfe anerkannten fachlichen Standards entsprechender Instrumente und Maßnahmen sind daher unverzichtbar. Ihr Wesen und Auftrag verpflichten sie aber auch, durch ihr Handeln für den Erhalt der Lebensgrundlagen und der sonstigen Rahmenbedingungen für ein Gelingen menschlichen Lebens zu sorgen. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens hat daher die Frage großes Gewicht, ob die getätigten Investments dazu einen positiven Beitrag leisten oder die Erreichung dieser Ziele erschweren. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden, insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten. Die nachfolgenden Grundsätze der Vermögensverwaltung sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten. Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die nachfolgenden Grundsätze gelten, soweit sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, unmittelbar für die Verwaltung der Finanzanlagen, Fest- und Termingelder und Edelmetalle der Erzdiözese München und Freising. Artikel 2 (1) Die Vermögensanlagen und die daraus generierten Erträge bilden neben den Einnahmen aus den Kirchenumlagen eine wesentliche Quelle dafür, dass die Kirche ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. (2) Primäres Ziel der Vermögensanlage und der Finanzanlage im Besonderen ist der reale, d. h. inflationsgeschützte, Erhalt der Vermögensmasse. Die Vermögensanlage zur Generierung von Erträgen ist dem Primat des langfristigen Kapitalerhalts daher nachgeordnet. Chancen zur Ertragserzielung werden dadurch bewusst beschnitten. (3) Die Vermögensanlage der Erzdiözese München und Freising basiert auf einer konservativen und risikoarmen Anlagestrategie, die ordentliche Erträge, wie Zins- und Dividendeneinnahmen, gegenüber außerordentlichen Erträgen, wie beispielsweise Kursgewinnen, in den Vordergrund stellt. Die Rendite der Finanzanlagen soll im Sinne einer langfristigen Durchschnittsrendite und unter Beachtung der für die Erzdiözese geltenden Risikoparameter einen positiven Realzins, d. h. eine Rendite oberhalb der jeweiligen Inflationsrate, aufweisen. Artikel 3 (1) Es liegt in der Verantwortung der Erzdiözese, die ihr für den Auftrag der Kirche anvertrauten Mittel sorgfältig, solide und zukunftssicher zu verwalten. Die Finanzanlagen sind daher stets so zu investieren, dass möglichst hohe Sicherheit und eine, orientiert an den vorgehend beschriebenen Zielen der Vermögensanlage, angemessene Rentabilität bei hinreichender Marktliquidität sichergestellt sind. Dabei finden, in ein professionelles Risikocontrolling eingebettete, Risikomaße und -begrenzungen Anwendung, die nicht nur Markt- und Emittentenrisiken messen und begrenzen, sondern auch geeignet sind, die an Kapitalmärkten auftretenden Risiken, soweit möglich, zu minimieren. (2) Auf Basis einer angemessenen Risikostrategie findet regelmäßig eine gesamtheitliche Risikobetrachtung statt, die neben rein quantitativen, auch qualitative Risiken, wie z. B. Reputationsschäden, einschließt. Die Risikotragfähigkeit und -akzeptanz der Erzdiözese gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang das kirchliche Vermögen den Risiken am Kapitalmarkt ausgesetzt werden kann. Eckpunkte für die Finanzanlage sind damit einerseits die zum realen Kapitalerhalt notwendige zu erzielende Mindestrendite und andererseits die sich durch die Prämisse der Verlustvermeidung abzuleitende Risikominimierung. Diese Zielgrößen geben den durch eine aktive Vermögensbewirtschaftung auszufüllenden Handlungsrahmen vor. (3) Die Optimierung der Chancen und Risiken des Finanzanlageportfolios hat unter der steten Maßgabe zu erfolgen, dass der Substanzerhalt der Vermögensmasse hinreichend sichergestellt ist. Weitere Restriktionen sind neben der Einhaltung aller gesetzlichen und kirchlichen Anlagebedingungen, die in der Anlagestrategie und insbesondere der Anlagerichtlinie dokumentierten Anlagegrenzen. Artikel 4 Die im Rahmen der Vermögensanlage erzielten Erträge dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben sowie der Sicherung und dem Ausbau des Kapitalstocks. Darüber hinaus können entsprechende Dotierungen in angemessener Höhe in Rücklagen für künftig zu erwartende Aufwendungen eingestellt werden. Abschnitt 2: Steuerungsinstrumente zur Verwaltung der Finanzanlagen Artikel 5 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer (EFK) legt jährlich eine vom Anlageausschuss zu genehmigende strategische Asset Allokation (SAA) vor und entwickelt auf dieser Basis eine Anlagestrategie zur Umsetzung der SAA. Das der SAA zugrunde liegende Anlageuniversum schließt alle nach Maßgabe der Anlagerichtlinien zulässigen Anlageklassen ein. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: den langfristigen Anlagehorizont, der grundsätzlich daran ausgerichtet ist, dass die Erfüllung des kirchlichen Auftrags dauerhaft gesichert werden muss, den hohen Beitrag der SAA in der Umsetzung der Anlagestrategie zur Erzielung einer aktiven Rendite, in welcher Anlageentscheidungen mit kurzfristigem Anlagehorizont, der sogenannten taktischen Asset Allokation (TAA), nur von untergeordneter Bedeutung sind, die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden und insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, die Risikotragfähigkeit, die sich einerseits an dem generationsübergreifenden Charakter der Vermögensmasse und andererseits an der Maßgabe der Substanzsicherung orientiert und daher im Bereich der Vermögensanlagen ein vergleichsweise enges Korsett zur Folge hat, in dessen Rahmen die Finanzanlage zu erfolgen hat, die Ertragsvorgaben für die Vermögensanlagen, die aus der jährlichen Finanz- und Liquiditätsplanung der EFK für die Erzdiözese München und Freising abgeleitet werden, die aktuellen Kapitalmarktprognosen sowie die vorgegebenen begrenzenden Risikoparameter. Und erstellt ein nach Rendite- und Risikogesichtspunkten sogenanntes optimales Portfolio mit den Gewichtungen der zulässigen Anlageklassen. (2) Die Strategische Asset Allokation mündet in eine von der Erzbischöflichen Finanzkammer unter Einhaltung der geltenden Anlagerichtlinien zu entwickelnde und von dem Anlageausschuss zu genehmigende Anlagestrategie. Dort sind Festlegungen hinsichtlich der Anlageklassen, der Anlageformen sowie der zum Einsatz kommenden zulässigen Anlageinstrumente und deren Gewichtung zu treffen. Darüber hinaus beinhaltet die Anlagestrategie auch aussagekräftige und nachprüfbare Festlegungen zu den Anforderungen an ein in Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehendes und ethisch-nachhaltiges Investitionsverhalten. Diese Regularien gelten für alle Finanzanlagen, unabhängig davon, ob sich diese im Direkt- oder Fremdbestand befinden. Artikel 6 (1) Die Anlagerichtlinien beinhalten Vorgaben zu den grundsätzlich zulässigen Anlageformen sowie den anzustrebenden Zielwerten und zulässigen Bandbreiten für die Gewichtungen der einzelnen Anlageklassen. Die Anlagerichtlinien gelten sowohl für den Direktbestand der Erzdiözese als auch für die durch beauftragte externe Asset-Manager verwalteten Sondervermögen. Wesentliche Änderungen der Anlagerichtlinie sind durch den Anlageausschuss zu genehmigen. (2) Die konkret zulässigen Einzelanlagen werden auf der Grundlage der Vorgaben im Rahmen der Anlagestrategie zu dem im Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehenden und ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, unter Inanspruchnahme externer Expertise in sogenannten Positivlisten festgelegt. (3) Der Erwerb von Finanzanlagen, denen unter Einhaltung der obigen Prämissen ein unangemessenes Risikopotenzial innewohnt, ist unabhängig von der Herkunft der Risiken (wie z. B. Markt- oder Kreditrisiken) nicht statthaft. (4) Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten ist ausschließlich zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von zentralen risikobegrenzenden Wertsicherungsmaßnahmen zulässig (z. B. Overlay Management zur Risikosteuerung). Abschnitt 3: Die Organe der Vermögensverwaltung und deren Aufgaben Artikel 7 Der Ökonom (Erzbischöflicher Finanzdirektor) und die Erzbischöfliche Finanzkammer verwalten im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising das diözesane Vermögen. Der Ökonom berichtet diesem bzw. seinem Beauftragten und der Erzbischöflichen Finanzkommission über das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehende Risiken sowie über die geplante Anlagestrategie, die geplante Vermögensallokation, die geplanten Anlageinstrumente und das geplante Risikomanagement. Die Berichterstattung erfolgt mindestens vierteljährlich, erforderlichenfalls auch unverzüglich. Artikel 8 (1) Es wird ein aus dem Erzbischöflichen Finanzdirektor als Vorsitzendem, den stellvertretenden Finanzdirektoren/-innen sowie zwei vom Erzbischof von München und Freising zu ernennenden unabhängigen Fachleuten mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung bestehender Anlageausschuss gebildet. (2) Der Anlageausschuss trifft die grundlegenden Entscheidungen im Bereich der Finanzanlage und überwacht die Einhaltung der Vorgaben aus der strategischen Asset Allokation und Anlagestrategie. Er besitzt Richtlinienkompetenz zur Sicherstellung der Risiko- und Ertragsvorgaben. Einzelheiten, insbesondere betreffend die der Zustimmung des Anlageausschusses bedürfenden Akte, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Generalvikar erlässt. Artikel 9 Betreffend die Vermögensanlagen nimmt die Erzbischöfliche Finanzkommission auf der Grundlage der Berichterstattung des Ökonomen gemäß Artikel 7 Satz 2 und, soweit aus deren Sicht erforderlich, gegenüber dem Erzbischof von München und Freising bzw. seinem Beauftragten Stellung insbesondere zur Angemessenheit der gewählten Anlagestrategie, der Vermögensallokation, der Anlageinstrumente sowie dem Risikomanagement und schlägt diesem bzw. seinem Beauftragten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Expertise, soweit aus deren Sicht erforderlich, Handlungsalternativen vor. Sie gibt dem Ökonomen zuvor mit angemessener Frist Gelegenheit zur Abhilfe oder Erwiderung auf die beabsichtigte Stellungnahme. Eine etwaige Erwiderung des Ökonomen ist der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission beizufügen. Über einen sich aus der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission möglicherweise ergebenden Handlungsbedarf entscheidet der Erzbischof bzw. sein Beauftragter. Abschnitt 4: Die Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer Artikel 10 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer trifft die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen grundsätzlich nicht selbst, sondern bedient sich hierzu externer professioneller Vermögensverwalter (grundsätzliches Verbot des Eigenhandels). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Direktanlage handelt, bei der die Erzdiözese unmittelbar Eigentümerin des Anlageprodukts ist bzw. wird, oder für Fremdanlagen im Rahmen von Sondervermögen. Im Fall von Direktanlagen handeln die Vermögensverwalter auf der Grundlage des diesen zu erteilenden Mandats namens und im Auftrag der Erzdiözese. (2) Eine Handelstätigkeit der EFK findet nur in dem vom Ökonomen mit Zustimmung des Anlageausschusses ausdrücklich festgelegten und von der Erzbischöflichen Finanzkommission zu genehmigenden Rahmen statt. Der Ökonom entscheidet mit Zustimmung des Anlageausschusses über die Freigabeberechtigungen für eigene Handelsaktivitäten. Artikel 11 Bei der Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf allen Ebenen die Prinzipien der Funktionstrennung und das Vieraugenprinzip zu beachten. Artikel 12 (1) Die Auswahl externer Dienstleister mit unmittelbarem Anlagebezug erfolgt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit in einem geordneten und transparenten Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. (2) Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend in einer an anerkannten fachlichen Standards entsprechenden Weise durch die Erzbischöfliche Finanzkammer überwacht. Artikel 13 Soweit eigene Handelsaktivitäten ausnahmsweise zulässig sind, dürfen diese nur auf einer zu dokumentierenden, sachgerechten Informationsgrundlage und transparenten Risikobeurteilung sowie unter Beachtung effektiver Verlustbegrenzungsmechanismen durchgeführt werden. Artikel 14 (1) Die im Zusammenhang mit Finanzanlagen bestehenden Risiken, insbesondere Investmentrisiken, sind unabhängig davon, wer die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen trifft, laufend auf der Basis eines einheitlichen und auf die Anforderungen der Erzdiözese abgestimmten Systems zu überwachen; die Einhaltung der Anlagegrenzen und Risikobeschränkungen von einer vom Handelsbereich unabhängigen Kontrollinstanz. Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und zumindest vierteljährlich gegenüber dem Anlageausschuss zu berichten. Artikel 15 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer unterrichtet den Anlageausschuss grundsätzlich regelmäßig, im Bedarfsfall auch unverzüglich und in einer fachlichen Standards entsprechenden Weise schriftlich über die wesentlichen Entwicklungen und Risiken betreffend die Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising. Sie trägt dafür Sorge, dass die diözesanen Entscheidungsträger in der Lage sind, die Interessen der Erzdiözese München und Freising gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Artikel 16 Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising hat die zur Konkretisierung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, laufend auf einen etwa erforderlichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und sich daraus ergebende Änderungen vorzunehmen. Artikel 17 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983

DEKRET Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403). Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen. Im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising ist gemäß c. 492 § 1 CIC der Finanzdirektor Vorsitzender des Vermögensverwaltungsrates. München, den 27. November 1988 Friedrich Card. Wetter Peter Lederer, secr. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1988-11-27

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