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Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in dieser Verordnung beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Der Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising wurde aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Jahre durch die Rechtsabteilung der Erzbischöflichen Finanzkammer erstellt. Verfahrensweg 1. Grundsätzliche Beratung in der Kirchenverwaltung Bevor das Genehmigungsverfahren für den Neubau einer Orgel oder die Restaurierung/Sanierung einer bestehenden Orgel eingeleitet wird, berät die Kirchenverwaltung zusammen mit ihrem Kirchenmusiker, was hinsichtlich der Kirchenmusik als notwendig oder wünschenswert erachtet wird. 2. Informeller Ortstermin Die Kirchenverwaltung lädt zu einem Informationstermin ihren Kirchenmusiker, den zuständigen Orgelsachverständigen der Erzdiözese sowie den zuständigen Baubezirksleiter ein. Es sollen dabei konzeptionelle Fragen zur Orgel als Instrument wie auch als gestalterisches Element im Kirchenraum erörtert werden. Es ist zu klären, ob die Beiziehung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und eines Statikers zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Empore notwendig ist. Der Orgelsachverständige erstellt sein Gutachten. Die Koordination der weiteren Schritte übernimmt das Baureferat. 3. Offizielles Planungsgespräch Nach Vorliegen der Gutachten des Amtes für Kirchenmusik und - soweit erforderlich - des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden bei diesem vom Baureferat anzuberaumenden Termin die Fragen zu Disposition, Intonation, Größe, Gestaltung, Notwendigkeit einer Brüstungsorgel und denkmalpflegerischen Auflagen sowie zu baulichen Begleitmaßnahmen besprochen und das Ergebnis protokolliert. In außergewöhnlich schwierigen Fällen und bei Kirchenräumen höchster kunsthistorischer Bedeutung ist die Teilnahme der Erzbischöflichen Bau- und Kunstkommission und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. 4. Einholen der Kostenangebote Der Dispositionsvorschlag für ein neues Orgelwerk bzw. die Sanierungs-/Restaurierungsempfehlungen des Orgelsachverständigen sowie das Ergebnisprotokoll des Baureferates zum vorgenannten Planungsgespräch dienen der Kirchenverwaltung als Grundlage für die Einholung von mindestens drei Kostenangeboten bei geeigneten Orgelbaufirmen. 5. Beschlussfassung der Kirchenverwaltung zur beabsichtigten Vergabe Die Pfarrei wählt ggf. mit Beratung durch den Orgelsachverständigen unter den eingegangenen Angeboten das ihr am geeignetsten erscheinende Angebot aus und fasst darüber entsprechend Beschluss. Der Beschluss ist zusammen mit den Angeboten (komplett mit Prospektentwürfen) an das Baureferat zu senden. Der Baubezirksleiter holt die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik ein und erstellt die Vorlage für die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission. 6. Beschlussfassung durch die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission Die Kommission überprüft, ob alle notwendigen Stellungnahmen und Gutachten vorliegen, und beurteilt die von der Kirchenverwaltung zur Realisierung vorgeschlagene Lösung unter den Gesichtspunkten Gestaltung und Einfügung in den Kirchenraum. Sie erteilt im positiven Fall die bauaufsichtliche Genehmigung - ggf. unter Auflagen zur gestalterischen Ausführung - und empfiehlt der Erzb. Finanzkammer die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 7. Auftragsvergabe und Vertrag Sofern die Finanzierung (lt, vorgelegten Finanzierungsplan) gesichert ist (mindestens 50% der Gesamtkosten bereits angespart) und der Orgelbauvertrag dem Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising, der Bestandteil dieser Verordnung ist, entspricht, erhält die Kirchenverwaltung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung und kann nunmehr den Auftrag erteilen. 8. Ausführung der Prospektgestaltung Die Ausführungsdetails (Profile, Materialien, Schleierbretter und Farbfassung) sind während der Bauphase frühzeitig mit dem Baureferat in Verbindung mit dem Orgelsachverständigen abzustimmen. Ggf. ist die Beratung oder Mitwirkung eines externen Architekten und/oder Kirchenmalers erforderlich. Im Falle eines Orgelneubaus bedürfen Änderungen am Instrument während der Bauphase der Zustimmung des Amtes für Kirchenmusik. 9. Abnahme der Orgel Die Abnahme der Orgelbauarbeiten erfolgt gemäß der Regelung im Orgelbauvertrag. 10. Kosten Die Neuanschaffung oder Sanierung/Restaurierung einer Orgel ist ausschließlich als Eigenleistung (z.B. Spenden, Aktionen) haushaltsneutral von der Pfarrei zu finanzieren. Bauliche Maßnahmen - z.B. Verstärkung der Empore - müssen grundsätzlich ebenfalls voll von der Pfarrei übernommen werden, wenn sich ihre Notwendigkeit ausschließlich aus der Orgelbaumaßnahme ergibt. Andere baulich-konstruktive Mängel, die im Zuge der Orgelbaumaßnahmen offen zu Tage treten, werden durch das Baureferat nach Erfordernis behoben. Diese Verordnung tritt am 01.11.1998 in Kraft, die bisherige Verordnung (s. Amtsblatt 1989, S. 143) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Hinweis: Der unter Nr. 7 genannte Mustervertrag kann über das Amt für Kirchenmusik bzw. die Abteilung 2 der Erzbischöflichen Finanzkammer bezogen werden. ORGELBAUVERTRAG zwischen .................................................................... - Auftraggeber - und .................................................................... - Auftragnehmer - wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde folgender Vertrag geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages (Hinweis zum Ausfüllen: Nichtzutreffendes bitte streichen!) Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: a) Die Lieferung und Montage einer spielfertigen, betriebsbereiten Orgel für ................................................. b) Der Umbau - die Erweiterung - die Renovierung - die Restaurierung der Orgel in .................................................. gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom .................................................. . Stehen Bedingungen des Angebots im Widerspruch zu dieser Vertragsurkunde, gelten die Regelungen dieser Vertragsurkunde. §2 Vertragsgrundlage Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist die vom Orgelsachverständigen der Erzdiözese München und Freising geprüfte und vom Baureferat bzw. der Bau- und Kunstkommission der Erzdiözese genehmigte Disposition und Orgelgestaltung. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Auf die in der Erzdiözese München und Freising geltenden Vorschriften über die Genehmigungspflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen (Art. 20 und 44 KiStiftO). §3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 1 übernommenen Leistungen bis ........... (Monat/Jahr) vollständig zu erbringen. §4 Vergütung 1) (Hinweis zum Ausfüllen: Nicht zutreffende Alternative bitte streichen!) Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Festpreisvergütung in Höhe von ................................DM einschl. Mehrwertsteuer (Festpreisklausel). oder Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung in Höhe von ........................ DM gemäß Angebot vom ..........................zuzüglich Mehrwertsteuer. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Schreinerhandwerks im örtlichen Tarifbereich des Orgelbauers, die nach dem ....................... auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, die Lohnanteile des Angebotspreises (Abs. 2 Nr. 2.2 und 2.3) entsprechend anzupassen, soweit die nach diesem Termin noch auszuführenden Arbeiten laut Terminplan betroffen sind und der Auftraggeber etwaige Verzögerungen nicht zu vertreten hat. 2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 30 % innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluß Zug um Zug gegen Aushändigung der Bürgschaftsurkunde gem. § 5 Abs. 1 (Materialanteil) und des Versicherungsnachweises gem. § 10 2.2 50 % nach Anlieferung sämtlicher Orgelteile am Aufstellungsort (Lohnanteil) 2.3 20 % nach Abnahme der Orgel (Lohnanteil); abzügl. des Gewährleistungseinbehalts gem. § 11 Abs. 8 dieses Vertrages, wenn dieser nicht durch Bürgschaft abgelöst ist. Will der Auftragnehmer Preiserhöhungen gem. § 4 Ziff. 1 Alt. 2 beanspruchen, wird diese Rate nicht vor Überlassung einer ausführlichen und nachprüfbaren Schlussrechnung fällig. 3) Mit der Anlieferung der Orgelteile verbundene Kosten (Zölle, Steuern, Fracht, Versicherungen usw.) gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. 4) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Orgelbauer sind in der Vergütung enthalten. §5 Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ansprüche des Auftraggebers wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung (§§ 633 - 636, 323 - 325 BGB) in Höhe der Vorauszahlung des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 bis zur Abnahme durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes sicherzustellen. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Bankbürgschaft ist nach der Abnahme der Orgel zurückzugeben. §6 Auftragnehmerpflichten 1) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Orgelbautechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. 2) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn dadurch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen, ansonsten nur, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. 3) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Orgelbauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. 4) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen, Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers. 5) Aufstellung, Intonation und Stimmung der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. §7 Mitwirkung des Auftraggebers 1) Der Auftraggeber sorgt vor Anlieferung der Orgel und Ausführung sonstiger Orgelarbeiten für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes und die ungehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation. 2) Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und Intonation der Orgel sowie der Ausführung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung gestellt. 3) Entstehen dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlichen Einflüssen zusätzliche unvermeidbare Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nach Feststellung der Mängel unverzüglich von der Behinderung zu unterrichten. §8 Verwendung alter Teile 1) Bei Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Werden sie dem Auftragnehmer überlassen, ist hierfür eine Regelung zu treffen, die ggf. eine angemessene Vergütung vorsieht. 2) Die Veräußerung von Teilen einer Orgel bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. §9 Abnahme 1) Es ist förmliche Abnahme vereinbart. Die bloße Ingebrauchnahme der Orgel durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar. Die Fertigstellung der Orgel und die Beendigung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. 2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Orgelsachverständigen der Erzdiözese statt. Über die Abnahme wird von den Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll erstellt. 3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Orgelbauer den Abnahmeentscheid nach gutachtlicher Stellungnahme des Orgelsachverständigen sobald als möglich mit. §10 Gefahrtragung 1) Die Gefahrtragung für die Orgel richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierfür den Abschluss der erforderlichen und üblichen Versicherungen gegen Beschädigung und Zerstörung nachzuweisen. Erfüllungsort ist der Aufstellungsort. 2) Werden bei Umbauten, Renovierungen und Restaurierungen die Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel und Blitz ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. 3) Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der 2. Vergütungsrate (§4 Abs.2 Nr. 2.2) in das Eigentum des Auftraggebers über. §1 Gewährleistung 1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. 2) Über die gesetzliche Gewährleistungshaftung hinaus übernimmt der Auftragnehmer für die einwandfreie Funktion der Orgel eine Gewähr von 10 Jahren ab Abnahme. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Gewährleistungszeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmvertrages mit dem Auftragnehmer oder einem von ihm benannten Orgelbauer als erfüllt gilt. Dieser Pflege- und Stimmvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages (Anhang). 3) Der Auftraggeber hat während der Gewährleistungszeit des Abs. 2 Mängel unverzüglich nach Entdecken dem Auftragnehmer anzuzeigen. 4) Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile wie Ventilator, Gleichrichter, Schwachstromanlagen, Schalteinrichtungen und dergleichen sowie andere industriell hergestellte pneumatische oder hydraulische Aggregate wird vom Auftragnehmer nur eine Gewährleistung von 6 Monaten eingeräumt. 5) Eine nachträgliche Umintonation oder Stimmarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. 6) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden, es sei denn, der Auftragnehmer ist trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tätig geworden. 7) Bei Orgelumbauten oder -renovierungen beschränkt sich die Gewährleistung auf neu eingebaute Teile und auf die durch die Behebung der Mängel entstehenden Kosten. 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheit auf die Dauer von 5 Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers abgelöst werden. §12 Urheberrecht 1) Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. 2) Nach der Abnahme darf der Auftraggeber jederzeit Änderungen an der Orgel ohne Einwilligung des Auftragnehmers vornehmen, sofern sich aus § 11 nicht etwas anderes ergibt. 3) Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen von ihm anderen Orgelbauern nicht - auch nicht auszugsweise - zugänglich gemacht werden. Dem Auftraggeber ist von allen Unterlagen, die Funktion und Aufbau der Orgel betreffen, eine Kopie zu überlassen. Er darf von diesen Unterlagen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der einwandfreien Funktion der Orgel Gebrauch machen. §13 Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen an Dritte abgetreten werden; § 15 ist einzuhalten. §14 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Schriftform aufheben soll. §16 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragsschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat. Ort und Datum Für den Auftraggeber unter Bezugnahme auf den Kirchenverwaltungsbeschluss vom .................. (Kirchenverwaltungsvorstand) (Kirchenpfleger) (weiteres Mitglied der Kirchenverwaltung) Ort und Datum Für den Auftragnehmer Stiftungsaufsichtlich genehmigt Ort und Datum (Siegel oder Stempel des Pfarramtes) (Siegel d. Erzbischöflichen Ordinariates) Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Satzung für den Katholikenrat der Region München

§ 1 Katholikenrat in der Seelsorgsregion München Der Katholikenrat in der Seelsorgsregion München ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bereich der Seelsorgsregion München. Er trägt den Namen „Katholikenrat der Region München“. Es ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Katholikenrates der Region München hinzugewählt werden (siehe § 3 Absatz 1 h)). Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München entscheiden in eigener Verantwortung. Amtszeit Die Amtszeit der Vollversammlung beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Katholikenrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Katholikenrates der Region München. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Diese findet in der Regel in der konstituierenden Vollversammlung statt. § 2 Aufgaben Der Katholikenrat der Region München hat insbesondere die Aufgaben, auf der Ebene der Seelsorgsregion München a) die Entwicklung im kirchlichen, gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben, c) zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen, Anregungen an die diözesanen Räte und Gremien in diesen Fragen zu geben sowie den Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diözesanrates die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte, der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Gruppen bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen und die Seelsorger/Seelsorgerinnen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen, h) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralen Planung und der kirchlichen Bauprogramme sowie bei der kirchlichen Raumordnung in der Seelsorgsregion München mitzuwirken, i) bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, j) Anliegen der Katholiken in der Seelsorgsregion München wahrzunehmen, k) zu Fragen der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft in Zusammenarbeit mit dem Münchner Bildungswerk im öffentlichen und kirchlichen Bereich Stellung zu nehmen und im Münchner Bildungswerk mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Katholikenrates der Region München sind stimmberechtigt der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat aus der Seelsorgsregion München oder dessen/deren gewählte(r) ständige(r) Vertreter/Vertreterin für den Katholikenrat der Region München sowie eine weitere Delegierte(r) aus jedem Dekanatsrat. Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch eine/-n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrats vertreten lassen. sechs Delegierte der Gemeinderäte aus den in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, bis zu 24 Delegierte der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Gemeinschaften des Laienapostolates, die von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München zu wählen sind, der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, ein/eine vom BDKJ in der Region München entsandter/entsandte Delegierter/Delegierte, der/die Vorsitzende des Münchner Bildungswerks, die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Katholikenrates der Region München sind, bis zu zehn Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, der Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder ein(e) von ihm benannter/benannte Vertreter/Vertreterin, ein von den Dekanen der Dekanate in der Seelsorgsregion München zu wählender Dekan, je ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin, ein Gemeindereferent/eine Gemeindereferentin, ein Ständiger Diakon sowie ein Religionslehrer/eine Religionslehrerin im Kirchendienst aus der Seelsorgsregion München, die jeweils von ihren Berufsgruppen zu wählen sind, eine Delegierte aus den Frauen- und ein Delegierter aus den Männerorden, ein/eine Delegierter/Delegierte des Diözesancaritasverbandes in der Seelsorgsregion München, der/die vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes benannt wird, das Mitglied des Leitungsteams der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen für die Seelsorgsregion München; beratend der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin für den Katholikenrat der Region München. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Katholikenrates der Region München, zu welcher der/die noch amtierende Vorsitzende die Mitglieder des Katholikenrates der Region München gemäß § 3 Absatz 1 und 2 drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll zeitnah nach der Konstituierung der Dekanatsräte stattfinden. § 5 Organe Organe des Katholikenrates der Region München sind: die Vollversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand. Die Organe des Katholikenrates der Region München erlassen für ihren Bereich Geschäftsordnungen. Soweit die Vollversammlung oder der Vorstand sich nicht selbst eine Geschäftsordnung gibt, ist die jeweilige Geschäftsordnung für den Diözesanrat entsprechend anzuwenden. § 6 Die Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates der Region München. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Eine ordnungsgemäß geladene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 h). Deren Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl. § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der von der Vollversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin, sieben weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern. Von diesen ist mindestens je einer/eine zu wählen aus den Räten in der Seelsorgsregion München, den Delegierten der Räte der in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, den Delegierten der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Organisationen des Laienapostolates in der Seelsorgsregion München. dem von den Dekanen der Seelsorgsregion München in die Vollversammlung gewählten Dekan, dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, dem/der vom BDKJ in der Region München in die Vollversammlung entsandten Delegierten, dem/der Vorsitzenden des Münchner Bildungswerks, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesanrates aus der Region München, sofern er/sie nicht schon Mitglied des Vorstandes des Katholikenrates der Region München nach vorstehenden Buchstaben a), c) und e) bis g) ist. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Katholikenrates der Region München (beratend). Die Vollversammlung wählt in einem zweiten Wahlgang aus dem Kreis aller Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1) c) und e) bis h) eine/-n zweite/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein neues Vorstandsmitglied nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Dasselbe gilt, sollte die Amtszeit eines Mitgliedes nach Absatz 1) e) – h), das zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt ist, während der Amtszeit der Vollversammlung und des gesamten übrigen Vorstandes enden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Fragen, die ihm die Vollversammlung überträgt. Er entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung. Er entscheidet über eilbedürftige Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können. Er schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor. Er bringt in die Etatberatungen des Vorstandes des Diözesanrates den finanziellen Bedarf des Katholikenrates der Region München ein. Wenn in Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen eine Vertretung der Katholiken auf Landkreis- oder Stadtebene vorgesehen ist, werden diese Vertreter vom Vorstand gewählt. § 8 Der Geschäftsführende Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). Der Geschäftsführende Vorstand berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben. § 9 Der/Die Vorsitzende Der/Die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat der Region München nach innen und außen. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlungen und des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 10 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates der Region München bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbeauftragte bestellen, Sachbereichsgremien bilden oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Die Sachbereichsgremien, Sachbeauftragten und anderen Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates der Region München zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen Gremien in der Seelsorgsregion München zur Verfügung. Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 11 Aufwendungen Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung für den Katholikenrat der Region München in der Fassung vom 1. April 2014 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für den Katholikenrat der Region München in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising

I. Dekanat Art. 1 Begriff und Sprengel (1) Das Dekanat ist eine Seelsorgs- und Verwaltungseinheit auf der mittleren Ebene der Erzdiözese, die Seelsorge durch gemeinsames Handeln fördern soll (vgl. c. 374 § 2 CIC) (2) Es umfasst das Gebiet mehrerer Pfarreien bzw. Pfarrverbände. Änderungen von Dekanatsgrenzen verfügt der Erzbischof nach Anhören der betroffenen Dekane, Dekanatsräte und des Priesterrates. Art. 2 Aufgaben des Dekanates (1) Als Seelsorgseinheit dient das Dekanat (a) dem Aufbau und der Pflege einer Gemeinschaft von Pfarrseelsorge, kategorialen Diensten und Einrichtungen, Ordensniederlassungen und geistlichen Zentren; (b) der gemeinsamen Abstimmung, Koordinierung und Förderung der Pastoral im Dekanat zusammen mit dem Dekanatsrat; (c) der Pflege ökumenischer und kommunaler Kontakte auf Dekanatsebene (d) der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. (2) Auf der Ebene des Dekanats werden pfarreiübergreifende Dienste (Angebote, Schulungen etc.) übernommen, sowie Aufgaben, die Pfarrei bzw. Pfarrverband allein nicht leisten können. (3) Das Dekanat wirkt ferner mit bei den pastoralen Planungen und Zielvorgaben der Erzdiözese. Art. 3 Organe des Dekanats (1) Organe des Dekanates sind Dekan und Dekanatskonferenz. (2) Der Dekan (Art. 6 bis 12) leitet das Dekanat und vertritt es nach innen und nach außen, vertreten bzw. unterstützt durch den Dekanstellvertreter (Art. 11) und gegebenenfalls durch eine/n Beauftragte/n des Dekans (Art. 12). (3) Die Dekanatskonferenz ist eine verpflichtende regelmäßige Dienstkonferenz. Einzuladen sind: (a) alle haupt- und nebenamtlich im Dekanat in der Pastoral tätigen Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen sowie die offiziellen Beauftragten (z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in u.a.); sie sind zur Teilnahme verpflichtet und stimmberechtigt; als nebenamtlich tätig gelten alle Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen im Dekanat mit halber Stelle bzw. Tellzeitauftrag, sowie Priester und Diakone im Ruhestand, sofern sie einen Auftrag zur Seelsorgsmithilfe haben; (b) der/die Vorsitzende des Dekanatsrates bzw. sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in; er/sie ist zur Teilnahme nicht verpflichtet, aber stimmberechtigt; (c) Diakone mit Zivilberuf, der Jugendpfleger, der Vertreter der Caritas, der Vertreter des Katholischen Bildungswerkes; sie sind zur Teilnahme nicht verpflichtet und haben beratende Stimme. (d) Zu bestimmten spirituellen und geselligen Veranstaltungen (Kapiteljahrtag, Dies, Dekanatsausflug u.a.) spööem aös H#ste der Dekanatskonferenz Ehrenkapitulare, Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/innen im Ruhestand ohne Seelsorgsauftrag eingeladen werden. Art. 4 Fachbeauftragte des Dekanats Für den Bereich Schule und Religionsunterricht ist ein/e Schulbeauftragte/r, für den Bereich Kirchenmusik und Liturgie ein/e Dekanatsmusikpfleger/in von der Dekanatskonferenz zu wählen. Zusätzlich können Beauftragte für die Bereiche Caritas, Ehe und Familie, Geistliche Berufe, Jugendarbeit, Sport und Kirche u.a. bestellt werden. Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat Die Dekanatskonferenz kann für pfarreiübergreifende Anliegen zusammen mit dem Dekanatsrat einen gemeinsamen Ausschuss bilden. II. Dekan Art. 6 Amt und Stellung (1) Der Dekan bzw. sein Stellvertreter ist der Beauftragte des Erzbischofs für das Dekanat und Sprecher des Dekanats gegenüber dem Erzbischof, kommunalen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Medien. (2) Der Dekan und sein Stellvertreter werden von der Dekanatskonferenz gewählt und vom Erzbischof bestätigt. Beide müssen Priester sein (vgl. G. 553 § 1 CIC). (3) Im Dekanatsrat (vgl. Amtsblätter 1/1994 und 17/1997) haben Dekan und Dekanstellvertreter Sitz und Stimme. Art. 7 Aufgaben des Dekans (1) Der Dekan hat entsprechend den Bestimmungen des CIC, v.a. des c. 555, und des Partikularrechts der Erzdiözese insbesondere folgende Aufgaben: (a) Sorge um eine im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils zeitgemäße Pastoral sowie um Zusammenarbeit und Koordination der Pastoral im Dekanat; (b) Wahrnehmung allgemeiner dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft c. 555 CIC sowie von Fall zu Fall besonderer dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft schriftlichen Auftrags des Ortsordinarius; Zusammenarbeit mit Regionalbischof bzw. -team bei Visitation, Konflikten, Personalplanung und strukturellen Fragen; (c) Teilnahme an den Dekantskonferenzen der Region und der Gesamtdiözese; (d) Organisation von Einladung, Gestaltung und Durchführung der Dekanatskonferenz, sowie von Fortbildungs- und Einkehrtagen; (e) Gewährleistung für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Dekanatskonferenz und Dekanatsrat; (f) Fürsorge für alle Mitbrüder und Mitarbeiter/innen, insbesondere für alle aus dem Ausland stammenden, des Weiteren für kranke und alte; (g) Aufsicht darüber, dass die Kleriker des Dekanats ein standesgemäßes Leben führen und ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen; (h) Verwaltung von Dekanatsetat und -archiv; (i) Aufbewahrung von Testamenten u.a. Todesfallverfügungen der Priester; (j) Verantwortung für die Veröffentlichung der Todesanzeigen und ein würdiges Begräbnis der Mitbrüder und pastoralen Mitarbeiter/innen. (2) Für die Aufgaben des Dekans bzw. Dekanstellvertreters ist das Sekretariat der Pfarrei des Dekans entsprechend auszustatten. Es unterstützt auch die Arbeit des Dekanatsrates. Art. 8 Amtszeit (1) Der Dekan wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Datum der Bestätigung bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof. Wiederwahl ist möglich. (2) Das Amt des Dekans erlischt mit Ablauf der Amtsperiode, Vollendung des 70. Lebensjahrs, Tod des Amtsinhabers, Verlust des passiven Wahlrechts, Amtsenthebung durch den Erzbischof, oder dem durch den Erzbischof angenommenen Verzicht auf das Dekansamt. Bis zur Neubestellung eines Dekans leitet der Dekanstellvertreter das Dekanat. Art. 9 Wahlrecht (1) Aktives Wahlrecht haben (a) alle Priester sowie Diakone, die mit hauptamtlichem Auftrag in einer Pfarrei, fremdsprachigen Mission oder im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats in einer anderen kirchlichen Einrichtung mit Sitz im Dekanat pastoral tätig sind. (b) alle Priester und Diakone mit nebenamtlichem Seelsorgsauftrag im Dekanat, auch wenn sie einen überpfarrlichen Auftrag außerhalb des Dekanats haben oder sich im Ruhestand befinden; (c) alle pastoralen Mitarbeiter/innen, auch wenn sie nur teilzeitlich angewiesen sind; (d) der/die Vorsitzende des Dekanatsrats bzw. der/die Stellvertreter/in; (e) die offiziell Beauftragten, z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in. (2) Wählbar als Dekan bzw. Dekanstellvertreter (passives Wahlrecht) sind alle instituierten Pfarrer und Pfarrkuraten sowie alle Ständigen Pfarradministratoren mit Sitz im Dekanatssprengel. (3) Das aktive Wahlrecht kann nur in einem Dekanat ausgeübt werden, die (passive) Wahl nur in einem Dekanat angenommen werden. Art. 10 Wahlordnung (1) Zum Ablauf der Amtszeit lädt der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Dekan zur Wahlversammlung ein. (2) Der vom Generalvikar beauftragte Wahlleiter (in der Regel ein Mitglied des Priesterrates, das nicht Mitglied des Dekanates ist) leitet die Wahlversammlung und verantwortet das Wahlprotokoll. (3) Kandidatenvorschläge werden schriftlich in der Wahlversammlung vorgebracht. Danach werden die Vorgeschlagenen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt. Anschließend erfolgt die geheime Wahl. Briefwahl ist nicht möglich. (4) Erreicht keiner der Kandidaten im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Handelt es sich um mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden, die dem Dienstalter nach die älteren sind. Ergibt sich im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit, ist der gewählt, der dem Dienstalter nach der ältere ist. (5) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl den anwesenden Wählern bekannt und sendet das Wahlprotokoll an das Erzbischöfliche Ordinariat. (6) Bleibt eine Wahlversammlung erfolglos, ist nach angemessener Zeit eine neue Wahlversammlung einzuberufen. Bleibt auch diese erfolglos, ernennt der Erzbischof einen Priester seiner Wahl zum Dekan. Art. 11 Dekanstellvertreter (1) Der Dekanstellvertreter vertritt den Dekan im Verhinderungsfall. (2) Der Dekan bespricht sich regelmäßig mit ihm; er wirkt mit bei allen Planungen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Dekanatskonferenz. Er übernimmt im Einvernehmen mit dem Dekan eigene regelmäßige Aufgaben im Dekanat. (3) Zu Amtszeit, Wahlrecht und Fälligkeit beim Dekanstellvertreter gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend. Bei der Neuwahl eines Dekans wird der Dekanstellvertreter neu gewählt. Scheidet ein Dekanstellvertreter während der Amtszeit des Dekans aus, leitet der Dekan die Wahl des neuen Stellvertreters. Art. 12 Beauftragte/r des Dekans Zur Unterstützung des Dekans und seines Stellvertreters kann der Ortsordinarius auch eine/n pastoral Mitarbeiter/in als Beauftragte/n des Dekans mit einer speziellen Vertretungsfunktion für den Dekan und seinen Stellvertreter bestellen; die Aufgaben und Befugnisse werden wie bei Pfarrbeauftragten durch Dienstanweisung des Erzbischöflichen Ordinariats festgelegt. III. In-Kraft-Treten des Statuts Nach Anhörung der Dekanekonferenz und des Priesterrates setze ich das vorstehende „Statut für die Dekane und Dekanate in der Erzdiözese München und Freising“ zum 1. Januar 2003 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt das bisher geltende „Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising“ vom 1. Januar 1995 außer Kraft. München, den 27. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2002-11-27

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