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Bestimmungen des Erzbischofs von München und Freising zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

A. Erlasse aufgrund der einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe I. Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, dass die natürlichen Verpflichtungen über die Regelungen im Scheidungsurteil und über ergänzende zivilrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinausgehen können. II. Aufgrund der konfessionellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland erteile ich allen Klerikern mit allgemeiner Trauvollmacht die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen und dabei ad cautelam auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren, es sei denn, dass: der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat; der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtungen des katholischen Partners nicht unterrichtet ist; der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat; Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird; ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will; der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist, z. B. wegen eines Ehehindernisses, wegen eines Trauverbots (vgl. can. 1071), wegen eines Nihil obstat; sonstige Schwierigkeiten vorliegen. In den vorgenannten Fällen hat der Seelsorger die Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen. III. Für die Mitteilung über eine Eheschließung hat der Pfarrer das Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" zu verwenden. Der Pfarrer des Eheschließungsortes hat die Mitteilung über eine Eheschließung selbst an die im Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" vorgesehenen Adressaten zu senden (die Pfarreien, deren Pfarrbücher vom erzbischöflichen Matrikelamt geführt werden, schicken das ausgefüllte Formular “Mitteilung über eine Eheschließung” an das erzbischöfliche Matrikelamt, Postfach 360, 8000 München 33): 2.1 der Stelle für kirchliches Meldewesen in der Erzbischöflichen Finanzkammer; 2.2 dem Taufpfarramt des katholischen Bräutigams; 2.3 dem Taufpfarramt der katholischen Braut; 2.4 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt des katholischen Bräutigams zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.5 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt der katholischen Braut zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.6 dem katholischen Pfarramt des künftigen Wohnsitzes der Neuvermählten; 2.7 a) dem Generalvikariat, wenn die Ehe mit Dispens von der Formpflicht geschlossen worden ist; b) dem katholischen Standortpfarrer, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr getraut worden ist c) dem Pfarrer der Missio cum cura animarum, wenn ein Ausländer getraut worden ist. Der Pfarrer des Taufpfarramtes hat dem Pfarrer des Eheschließungsortes die Eintragung der Ehe ins Taufbuch alsbald zu bestätigen. Die Bestätigung ist zum Ehevorbereitungsprotokoll zu nehmen. IV. Folgende Formulare sind ab 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (siehe Anlage 3); Litterae dimissoriae — Überweisung zur Eheschließung im Ausland (siehe Anlage 4); Mitteilung über eine Eheschließung (Formularsatz) (siehe Anlage 5). B. Zusätzliche Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising I. Nach dem in der Erzdiözese München und Freising geltenden Gewohnheitsrecht ist für die Durchführung der Ehevorbereitung weiterhin neben dem Pfarrer des Wohnsitzes der katholischen Braut und dem Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Bräutigams auch der Pfarrer der „futura habitatio“ der Brautleute zuständig. II. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die dabei angefallenen Unterlagen sind in der Pfarrei aufzubewahren, in der die kirchliche Trauung stattfindet; wird die Ehe in einer anderen Pfarrei als der Trauungspfarrei vorbereitet, ist in dieser Pfarrei eine beglaubigte Fotokopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren. Die Ehevorbereitungsprotokolle (mit Unterlagen) müssen 60 Jahre aufbewahrt werden (vgl. § 4 Abs. 6 der Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising). Wird die Ehevorbereitung nicht vom Pfarrer, sondern von einem anderen Welt- oder Ordenskleriker durchgeführt, so ist das Ehevorbereitungsprotokoll mit allen Unterlagen baldmöglichst dem für die Ehevorbereitung an sich zuständigen Pfarrer zu übersenden (vgl. c. 1070 CIC). III. Folgende Formulare sind zum 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Ledigeneid (siehe Anlage 6); Gesuch um Sanatio in radice (siehe Anlage 7). Die Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz zu den cc. 1067, 1126 und 1127 § 2 CIC sowie das Ehevorbereitungsprotokoll (Anlage 1) mit der Anmerkungstafel (Anlage 2) treten zum 1. Januar 1990 für den gesamten Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft. Die übrigen Bestimmungen und Erlasse sowie die in den Anlagen 3 -7 abgedruckten Formulare setze ich für die Erzdiözese München und Freising zum 1. Januar 1990 in Kraft. Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft. München, den 15. November 1989 Friedrich Card. Wetter Erzbischof HeiligungsdienstSakrament1989-11-15

Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung

Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirchliche Eheschließungen möglich, ohne dass die Eheleute auch vor dem Staat eine (zivile) Ehe eingehen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung vom 22. bis 25. September 2008 beschlossen, dass bei kirchlichen Trauungen ohne vorherige zivile Eheschließung in Zukunft ein „Nihil obstat“ durch den zuständigen Ortsordinarius eingeholt werden muss. Folgende Regelungen wurden für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz vereinbart: Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandrechts zum 1. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, dass auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind. Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist. Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen. Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen: Es ist das gesonderte Formular zu verwenden. Von den Brautleuten ist zu bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet. Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich. Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung Wir (Name der Braut) und (Name des Bräutigams) erbitten von der katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung. Wir wurden darüber belehrt und es ist uns bewusst, dass die kirchliche Trauung keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet, haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht, genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht, dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen, können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z. B. Witwenrente) geltend machen, werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt, haben vor Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlich Verheirateten zugestanden werden, haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit. Wir wissen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Gründe für die kirchliche Trauung ohne Zivileheschließung: Ort und Datum: Braut: ___________ Bräutigam: ___________ Pfarrer/Beauftragter: ___________ Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll Änderung der Anmerkung 3 Anmerkung 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. Änderung der Anmerkung 22 In Anmerkung 22 wird nach Buchstabe f) folgender Buchstabe g) angefügt: g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zulässt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, dass vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. Änderung der Anmerkung 25 Anmerkung 25 wird wie folgt neu gefasst: (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Bescheinigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm. 3 und 22 g). Mit Wirkung vom 01.01.2009 setze ich die „Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung“ sowie die „Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll“ für das Erzbistum München und Freising in Kraft. Die Verwendung der „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ bei der Einholung des Nihil obstat schreibe ich verbindlich vor. München, den 24. November 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz Mit Nr. sind die Nummern im Ehevorbereitungsprotokoll gemeint, mit Anm. die Anmerkungen in dieser Anmerkungstafel. (1) Mit Pfarrei ist jede zur Führung von Kirchenbüchern berechtigte Stelle gemeint, z. B. Rektoratspfarrei, Pfarrrektorat, Pfarrvikarie, Kuratie, Missio cum cura animarum. Im Ehevorbereitungsprotokoll ist unter dem Begriff Pfarrer auch jeder Leiter einer der vorgenannten Stellen zu verstehen. (2) Form des Aufgebots: Das Aufgebot, d. h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeldung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. Ob Vermeldung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer. Ort des Aufgebots: Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zur Zeit Wohnsitz haben. Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot stattdessen in der Filialkirche erfolgen. Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zur Zeit tatsächlich wohnt. Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird. Zeit des Aufgebots: Das Aufgebot durch Vermeldung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen. Dispens vom Aufgebot: Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24a zu vermerken. (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. (4) Bei einer gemeinsamen kirchlichen Trauung sind die von den Kirchenleitungen vereinbarten Ritusbücher zu verwenden. Fehlt ein vereinbartes Ritusbuch, ist eine gemeinsame Trauungsfeier nur mit Genehmigung des Generalvikariats/Ordinariats möglich. (5) Es ist das gegenwärtige Bekenntnis der Partner zu erfragen. Falls jemand erklärt, dass er aus der katholischen Kirche ausgetreten sei, muss vermerkt werden, auf welche Weise der Austritt erfolgt ist, z. B. durch zivilrechtliche Kirchenaustrittserklärung, durch Abmeldung seitens der Eltern. Wenn beide Partner einer Ostkirche angehören, auch wenn beide katholisch (uniert) sind, kann kein Geistlicher der Lateinischen Kirche gültig trauen (c. 1109). In solchem Fall ist das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen, ob eine besondere Delegation des Priesters der Lateinischen Kirche zur Trauung erfolgen kann. (6) Es geht hier um den kirchlichen Wohnsitz , der nicht immer mit dem bürgerlichen übereinstimmt. C. 1115: „Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.“ Wenn die Brautleute die Ehe auswärts schließen möchten, sollte diesem Wunsch durch Überweisung entsprochen werden; vgl. Nr. 28 (Traulizenz). Ggf. ist zusätzlich zu notieren die Anschrift des Nebenwohnsitzes und/oder des einmonatigen Aufenthaltes vor der Trauung, wenn so die Zuständigkeit begründet wird. Der Wohnsitz wird nach kirchlichem Recht erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahiren erstreckt hat (c. 102 § 1). Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat (c. 102 § 2). Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des c. 105 (c. 106). Bei katholischen Angehörigen der Bundeswehr ist die Dienstanschrift des Katholischen (Standort-)Pfarrers und bei einer Stationierung im Ausland die Dienstanschrift des Deutschen Katholischen Militäigeistlichen einzutragen. (7) Der Nachweis des Ledigenstandes wird bei katholischen Partnern in der Regel durch Vorlage eines Taufscheines (nicht älter als sechs Monate) „zum Zwecke der Eheschließung“ erbracht. Wenn Katholiken einen Taufschein neueren Datums aus zwingendem Grund nicht vorle gen können und wenn es um den Nachweis des Ledigenstandes von Nichtkatholiken geht, kann den betreffenden Partnern ein Ledigeneid abgenommen werden. Hinweise auf den Ledigenstand können auch sein: Aufenthalts- und Ledigenbescheinigungen des für den polizeilichen Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamtes, Auskunft des Standesamtes der Zivilheirat oder Aussagen von glaubwürdigen und unverdächtigen Zeugen. Wenn der Pfarrer oder Beauftragte den/die Partner persönlich kennt und keinen Zweifel am Ledigenstand hat, kann auf Ledigeneid, Zeugenaussagen und zivile Urkunden verzichtet werden. Bei Zweifeln über den Ledigenstand ist beim Generalvikariat/Ordinariat das Nihil obstat einzuholen. (8) Für jede weitere Eheschließung ist ein gesondertes Blatt anzulegen. a) Wenn die frühere Ehe wegen Nichteinhaltung der kanonischen Formpflicht nichtig ist, muss die Feststellung der Nichtigkeit beim Generalvikariat/Ordinariat beantragt werden. Dem Ehevorbereitungsprotokoll sind beizufügen der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (Formular „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“) sowie die Taufscheine der formpflichtigen Partner. b) Wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde, ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. Wenn keine Sterbeurkunde vorgelegt werden kann, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung vor zulegen; eine staatliche Todesfeststellung ist unzureichend, jedoch mit einzusenden. c) Wenn die Ehe kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde, ist aus der Ehenichtigkeitserklärung bzw. dem Eheauflösungsbescheid (ggf. Vollstreckbarkeitsdekret) der Entscheidungstext nebst etwaigen Anlagen in jedem Fall dem Generalvikariat/Ordinariat zur Überprüfung etwaiger in den Dokumenten ausgesprochener Eheverbote und zur Erteilung des Nihil obstat vorzulegen. Wenn die Nichtigkeit oder die Auflösung der Ehe aus den in a-c genannten Gründen nicht feststeht, ist eine kirchliche Trauung nicht möglich. Unter Umständen wäre zu klären, ob ein kirchliches Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahren eingeleitet werden kann. (9) Natürliche Verpflichtungen gehen ggf. über die Regelungen im Scheidungsurteil und ergänzende bürgerliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinaus, umfassen aber normalerweise diese. Auch an nichteheliche Kinder ist zu denken. Wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen oder moralischen Verpfiichtungen gegenüber Partner oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird, gilt die in c. 1071 § 1 n. 3 geforderte Trauerlaubnis als erteilt, andernfalls ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen (vgl. Anm. 12c). (10) Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Ehehindernisse vorliegen. Liegt ein Ehehindernis vor, von dem dispensiert werden kann, ist unter Angabe der Dispensgründe Dispens beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. Ehehindernisse: a) Fehlen des Mindestalters (c. 1083); b) Unfähigkeit zum ehelichen Akt, nur sofern dauernd und sicher vorliegend (c. 1084); im Zweifelsfalle darf die Eheschließung nicht verhindert werden (c. 1084 § 2); c) bestehendes Eheband (c. 1085), vgl. Anm. 8; d) Religionsverschiedenheit (c. 1086), vgl. Anm. 24; e) Weihe (c. 1087); f) ewiges Gelübde im Ordensinstitut (c. 1088); g) Frauenraub (c. 1089); h) Gattenmord (c. 1090); i) Blutsverwandtschaft (cc. 1091 und 108 - gerade Linie; Seitenlinie bis zum 4. Grad einschließiich, z. B. Cousin - Cousine; Grad und Linie angeben, Stammbaum beifügen); j) Schwägerschaft - (cc. 1092 und 109 - nur in gerader Linie, z. B. Schwiegervater - Schwiegertochter; Stiefvater - Stieftochter); k) öffentliche Ehrbarkeit (Quasi-Schwägerschaft, c. 1093 - nur in gerader Linie); l) gesetzliche Verwandtschaft aufgrund von Adoption (cc. 1094 und 110); durch die vorausgehende standesamtliche Eheschließung wird in Deutschland das Adoptivverhältnis aufgehoben; es liegt dann auch kirchlich das Ehehindernis nicht mehr vor. (11) Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt nach c. 1124 dann vor, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung katholisch ist, d. h. in der katholischen Kirche getauft oder nach derTaufe in sie aufgenom men worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner getauft ist, aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht (Orthodoxe, Anglikaner, Altkatholiken, Angehörige der Kirchen der Reformation, der Freikirchen u.ä.); als nichtkatholisch getaufter Partner im Sinne der Konfessionsverschie denheit gilt jemand, der in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getauft wurde, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, auch dann, wenn er sich von seiner Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft getrennt hat, ohne in die katholische Kirche aufgenommen worden zu sein. (12) Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Trauverbote vorliegen. Liegt ein Trauverbot vor, ist, außer in Notfällen, die Trauerlaubnis beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. Trauverbote nach c. 1071 § 1: a) bei Wohnsitzlosen (n. 1); b) bei Partnern, deren Ehe nach staatlichem Gesetz nicht anerkannt oder nicht geschlossen werden kann (n. 2); c) bei Partnern, die aus einer früheren Verbindung natürliche Verpflichtungen gegenüber dem Partner oder den Kindern haben (n. 3), vgl. Anm. 9; d) bei einem Katholiken, der offenkundig vom Glauben abgefallen (n. 4) oder mit einer kirchlichen Beugestrafe behaftet ist (n. 5), z. B. durch Kirchenaustritt; e) bei einem Minderjährigen (unter 18 Jahren, c. 97 § 1} ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern (n. 6); f) bei der Mitwirkung eines Stellvertreters gemäß c. 1105 (n. 7). (13) Falls ein Vorbehalt vorliegen könnte und somit der Ehewille nicht gesichert scheint, ist die Angelegenheit mit Erläuterungen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. (14) Sollte eine Bedingung gemacht werden, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen; die Art der Bedingung ist genau zu umschreiben. (15) Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Partner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun. Der Katholik kann die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche nur dann zulassen, wenn trotz ernsten Bemühens eine katholische Erziehung nicht erreicht werden kann. Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das lebendige religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder. Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u.a. - dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will; - dass er die religiöse Erziehung der Kinder fördert; - dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt; - dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können; - dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“. Bei religionsverschiedenen Brautleuten: Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u. a. - dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt; - dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können. (16) Die Zulassung zur Eheschließung darf nicht vom Empfang der genannten Sakramente abhängig gemacht werden. (17) Die Unterrichtung des nichtkatholischen Partners über Verpflichtung und Versprechen des katholischen Partners erfolgt meist dadurch, dass der Nichtkatholik bei der Belehrung und bei der Beantwortung der Frage 18 zugegen ist. (18) Wenn vor einer Trauung aus einem Grund, z. B. wegen Formdispens, das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen ist, entscheidet dieses über alle Dispensen usw., also auch in jenen Punkten, über die sonst der Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis selbst entscheiden könnte. (19) Bei einer Eheschließung mit einem ungetauften Partner soll die kirchliche Trauung in einem Wortgottesdienst erfolgen. Falls ausnahmsweise eine Brautmesse gewünscht wird, ist dies beim Generalvikariat/Ordinariat eigens zu beantragen. (20) Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (c. 1127 § 2). Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig. Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz)-Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat. Bei der Beantragung der Dispens ist stets der Dispensgrund anzugeben. Von den beispielhaft angeführten, als schwerwiegend anerkannten Dispensgründen ist der im Einzelfall zutreffende Dispensgrund anzukreuzen. Es können auch mehrere Dispensgründe, wenn sie zutreffen, angekreuzt werden. Trifft keiner der beispielhaft angeführten Dispensgründe zu, dann ist in der Leerzeile anzugeben, warum im anstehenden Fall Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird. Ob in diesem Fall der angegebene Grund als schwerwiegend im Sinne des c. 1127 § 2 anerkannt wird, entscheidet der Ortsordinarius. (21) Falls Dispens erteilt wird, ist es wichtig festzuhalten, welcher Ehewillenserklärung die Brautleute ehebegründende Wirkung zumessen, der Ehewillenserklärung auf dem Standesamt oder In der nichtkatholischen Kirche. Dabei ist das unterschiedliche Verständnis der Kirchen von der kirchlichen Trauung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Rubriken unter Nr. 23f und 30 sind deshalb alternativ gemeint, so dass bei Nr. 23 und Nr. 30 nur entweder das Standesamt oder die nichtkatholische Kirche eingetragen wird. Ist die nichtkatholische Kirche anzugeben, so werden die Daten zur Zivileheschließung nur einmal, nämlich auf S. 1 oben (vor A) eingetragen. Wird die Dispens von der Formpflicht nach der standesamtlichen Eheschließung und vor der nichtkatholischen kirchlichen Trauung erbeten, sind die Brautleute ausdrücklich zu befragen, ob sie die vorausgegangene Zivileheschließung oder die geplante nichtkatholische Trauung als ehebegründend ansehen. Wird die bereits erfolgte Zivileheschließung als ehebegründend angegeben, soll der Pfarrer oder Beauftragte bemüht sein, das Paar doch zu der Intention zu bewegen, dass mit der kirchlichen Trauung ihre Ehe auch kirchlich gültig wird. Sollte diese Intention beider nicht erreicht werden, kann nur eine sanatio in radice erbeten werden (eigenes Formular). (22) Das Nihil obstat ist erforderlich bei folgenden Tatbeständen: a) bei der Wiederverheiratung Geschiedener aus einer kirchlich für nichtig erklärten oder aufgelösten Ehe, vgl. Anm. 8; b) bei fehlenden vorgeschriebenen Urkunden (z. B. fehlende Sterbeurkunde bzw. nur bürgerliche Todeserklärung, Fehlen jeglichen Taufnachweises); c) bei bedingter Eheschließung oder bei Zweifeln am Ehewillen oder Ledigenstand, vgl. Anm. 7 und 14; d) bei längerem Aufenthalt (mehr als 1 Jahr) eines Partners im Ausland seit dem heiratsfähigen Alter (Mann: 16 Jahre, Frau: 14 Jahre); e) bei der Eheschließung mit einem Katholiken einer unierten Ostkirche; f) bei vorgesehener Eheschließung im Ausland (Beglaubigung kirchlicher Dokumente, besonders der Litterae dimissoriae). g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zulässt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, dass vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, dass sie die kirchliche Trau ung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkun gen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trau ung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervoi^ehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. (23) Die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen, hat jeder Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis, es sei denn, dass a) der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat; b) der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners nicht unterrichtet ist (vgl. Anm. 17); c) der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat; d) Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird (vgl. Anm. 20 und 21); e) ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will (vgl. Anm. 11); f) der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist (vgl. Anm. 7, 9, 10, 12 und 18); g) sonstige Schwierigkeiten vorliegen. In allen vorgenannten Fällen sind sämtliche Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen. (24) Ad cautelam kann ein Geistlicher mit allgemeiner Traubefugnis Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit nicht erteilen, wenn ein Partner mit Sicherheit nicht gültig getauft ist; in diesem Fall kann die Dispens nur vom Ortsordinarius gegeben werden. (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Beschei nigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivilehe schließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm.3 und 22 g). (26) Blankodelegationen sind ungültig (c. 1111 § 2). (27) Die mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform zivil oder nichtkatholisch-kirchlich geschlossene Ehe ist auch im Ehebuch der bischöflichen Kurie einzutragen (c. 1121 § 3). Deshalb ist in diesem Fall die Eheschließung dem Generalvikariat/Ordinariat mitzuteilen, das die Formdispens gegeben hat. (28) Weitermeldung ist z.B. erforderlich, wenn eine Eintragung in einer anderen Pfarrei oder in einem gemeinsamen Matrikelamt zu erfolgen hat. Bei ziviler bzw. nichtkatholisch-kirchlicher Eheschließung nach Dispens von der kanonischen Formpflicht hat derjenige, der das Brautexamen durchgeführt hat, die Heiratsbescheinigung von dem Ehepaar zu verlangen bzw. selbst zu besorgen; er ist auch für die Benachrichtigung der Pfarrämter usw. zuständig. Die Eintragung mit laufender Nummer in das Ehebuch erfolgt im bisherigen Wohnpfarramt (vgl. Anm. 6) des katholischen Partners; dort wird auch das Ehevorbereitungspratokoll samt der Heiratsbescheinigung aufbewahrt. Ist die zivile bzw. nichtkatholisch-kirchliche Heiratsbescheinigung nicht zu erhalten, ist wenigstens die Dispens von der kanonischen Formpflicht mit Datum und Aktenzeichen des Generalvikariats/Ordinariats im Taufbuch des katholischen Partners zu vermerken. Für alle Weitermeldungen ist das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“ zu verwenden. Fulda, den 25. September 2008 HeiligungsdienstSakrament2008-11-24

Verbot der Eheschließung von Minderjährigen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG). Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung , die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009). Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Neue Bestimmungen über Ablässe

Der Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina vom 1. Januar 1967 wurde das Ablasswesen neu geregelt. In Anwendung der den Ordinarien erteilten Vollmachten und in Ausführung der Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz vom 13. bis 16. Februar 1967 werden hiermit die wichtigsten Bestimmungen über die vollkommenen Ablässe bekanntgemacht und für die Erzdiözese München und Freising die entsprechenden Festlegungen getroffen: In allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (z. B. Pfarrkuratiekirchen) der Erzdiözese kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden: 1.am Fest des Pfarrpatrons, 2.am Portiuncula-Tag (2. August). Diese Ablässe erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen (siehe unten, Nr. 5) erfüllt, an den genannten Tagen die Pfarrkirche besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) In allen Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien kann am Allerseelentag (2. November) ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Den Ablass erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen erfüllt, am 2. November die Kirche bzw. das Oratorium besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) Es steht den Gläubigen frei, die vorgenannten Ablässe statt am angegebenen Tag am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag oder bereits am Nachmittag vor dem Ablass-Tag bzw. Sonntag zu gewinnen. So kann z. B. der Ablass für die Verstorbenen bereits am Allerheiligenfest ab 12.00 Uhr gewonnen werden. (Ap. Konst., Norm 15 und 16; CIC can. 923) Wer einen vom Papst oder von einem Bischof geweihten Andachtsgegenstand besitzt, kann am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, den Gegenstand in frommer Absicht gebraucht und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 17) Die zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen sind: Empfang des heiligen Bußsakramentes und der heiligen Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein „Vaterunser" und ein „Gegrüßt seist Du, Maria"). Diese Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach der Ausführung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden; doch soll der Empfang der heiligen Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters sinnvollerweise an demselben Tag geschehen, an welchem das Ablasswerk (das ist bei den unter Nr. 1 und 2 genannten Ablässen jeweils der Kirchenbesuch mit den vorgeschriebenen Gebeten) erbracht wird. - Außerdem ist die Überwindung der Neigung zur Sünde Voraussetzung für den vollkommenen Ablass. (Ap. Konst., Norm 11) Gläubige, die sich an Orten aufhalten, wo sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht beichten und kommunizieren können (z. B. in der Diaspora, auf Reisen), gewinnen die von der Kirche gewährten vollkommenen Ablässe, wenn sie, bei Erfüllung der übrigen Bedingungen, ihre Sünden von Herzen bereuen und sich vornehmen, die heiligen Sakramente zu empfangen, sobald es möglich ist. (Ap. Konst., Norm 11) Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der erforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen. (Ap.Konst., Norm 11; CIC can. 935) Gläubigen in Lebensgefahr gewährt die Kirche einen besonderen vollkommenen Ablass für die Todesstunde. Er wird gewöhnlich — wie bisher — beim Empfang der Sterbesakramente in Verbindung mit dem Apostolischen Segen erteilt. Wenn jedoch kein Priester zugegen ist, genügt es, wenn der Gläubige während seines Lebens die gute Gewohnheit hatte, dieses oder jenes Gebet zu beten. Es empfiehlt sich, zur Gewinnung dieses Ablasses ein Kreuz zu benutzen. (Ap. Konst., Norm 18; CIC can. 468 § 2) Alle Ablässe, die bis jetzt für Kirchen (z. B. Wallfahrtskirchen) oder für religiöse Vereinigungen (Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne Gelübde, Säkularinstitute, Bruderschaften u. ä.) gewährt waren, sollen (wie auch alle übrigen Ablässe) innerhalb eines Jahres revidiert werden. Es ergeht daher hiermit an alle Kirchenrektoren der Erzdiözese sowie an die Leitungen der religiösen Vereinigungen, soweit sie dem Diözesanbischof unterstehen, die Aufforderung, bis 1. Oktober 1967 an das Ordinariat entsprechende Anträge zur Weiterleitung an die Pönitentiarie einzureichen. Diese Anträge mögen gut begründete, mit dem Geist und den Normen der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina übereinstimmende Vorschläge enthalten, welche Ablässe (vollkommene und unvollkommene) weiterhin bestehen bleiben oder auch (anstelle der alten) neu gewährt werden sollen. (Ap. Konst., Norm 14 und 15 und Schlußteil) Zum gleichen Zeitpunkt haben die Pfarrämter und selbständigen Seelsorgsstellen zu beantragen, für welche Nebenkirchen, öffentliche und halböffentliche Kapellen in ihrer Pfarrei das Portiunkula-Ablass-Privileg neu gewährt werden soll. Das bisher bereits bestehende Privileg endet mit dem Jahr 1967. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Ordnung für die Eucharistieverehrung und die Ewige Anbetung in der Erzdiözese München und Freising

Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie Schon seit alter Zeit wird die Eucharistie außerhalb der Messfeier den Kranken und Sterbenden gebracht. Die konsekrierten Hostien, die dafür notwendig sind, werden in der Kirche aufbewahrt und verehrt, weil in ihnen Christus selbst gegenwärtig ist. Der Tabernakel, in dem das Allerheiligste Sakrament des Altares aufbewahrt wird, ist ein Kennzeichen katholischer Kirchen und lädt die Gläubigen ein, das Geheimnis der Eucharistie auch außerhalb der Messfeier zu betrachten, Christus im Sakrament anzubeten und für alle empfangenen Gnaden zu danken. Zugleich nährt das betrachtende Gebet vor dem Allerheiligsten Sakrament des Altares die Sehnsucht nach der Teilnahme an der Feier der Eucharistie und an der sakramentalen Kommunion. Mit Nachdruck wünscht die Kirche, dass die Gläubigen in jeder Messfeier den Leib des Herrn von den Hostien empfangen, die in derselben Feier konsekriert wurden. [Vgl. Vaticanum II, Konstitution “Sacrosanctum Concilium”, Nr. 55; Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 85; Benedikt XIV., Enzyklika “Certiores effecti” von 1742; Pius XII., Enzyklika “Mediator Dei” von 1947] Deshalb sollen nicht zu viele konsekrierte Hostien im Tabernakel aufbewahrt werden. Vor allem aber ist darauf zu achten, dass die Hostien im Tabernakel nicht zu alt oder gar ungenießbar werden. Wenn Messfeiern außerhalb der Kirche gefeiert werden, sollen nur so viele Hostien konsekriert werden, wie für die Kommunion notwendig sind. Sofern die Zahl nicht vorher festgestellt werden kann, ist ein Ort vorzubereiten, an dem die übriggebliebenen konsekrierten Hostien mit der notwendigen Ehrfurcht nach der Kommunionausteilung aufbewahrt werden können. Zugleich ist vorher zu klären, wie die Hostien nach der Messfeier in angemessener Weise in den Tabernakel einer Kirche übertragen werden. Sind während der Messfeier nach der Kommunion konsekrierte Hostien im Tabernakel aufzubewahren, so geschieht dies durch den Priester oder Diakon. Sie nehmen auch, wenn es notwendig ist, das Ziborium vor der Kommunion aus dem Tabernakel und tragen es zum Altar. Außerhalb der Messfeier können auch beauftragte Laien, die die Kommunion zu den Kranken bringen oder das Allerheiligste zur Verehrung aussetzen, das Allerheiligste dem Tabernakel entnehmen bzw. in den Tabernakel reponieren. Wer immer den Tabernakel öffnet, macht eine Kniebeuge, bevor er Ziborium oder Custodia entnimmt; auch nachdem Ziborium oder Custodia in den Tabernakel zurückgestellt sind, erfolgt eine Kniebeuge vor dem Verschließen des Tabernakels. Es ist wünschenswert, dass zu bestimmten Zeiten das Allerheiligste in der Monstranz, in der Custodia oder im Ziborium zur Anbetung ausgesetzt wird. Doch muss dabei die Anwesenheit wenigstens einiger weniger Beter gesichert sein. Besonders zu fördern ist der Brauch, regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen, zu eigenen Eucharistischen Andachten und Gebetsstunden einzuladen. Am Gründonnerstag soll nach der Messe vom Letzten Abendmahl vor dem Allerheiligsten, das im Tabernakel aufbewahrt wird, Anbetung gehalten werden [Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Rundschreiben „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ vom 16. Januar 1988, Nr. 55 f.]. Am Karfreitag tritt an die Stelle der Eucharistischen Anbetung die Verehrung des Heiligen Grabes bzw. des Kreuzes. Auch in nichteucharistischen Andachten kann in einem abschließenden Teil das Allerheiligste zur Anbetung ausgesetzt werden. Die Gemeinde wendet sich dann im Gebet ausdrücklich an Jesus Christus. Sofern ein Priester oder ein Diakon die Feier leitet, wird sie mit dem Sakramentalen Segen beschlossen. Ewige Anbetung Die Verehrung der Eucharistie ist eine ausgezeichnete Weise, in der die Kirche die Verbundenheit mit ihrem Herrn zum Ausdruck bringt und pflegt. Die Gebetsgemeinschaft des ganzen Bistums kommt in der sogenannten „Ewigen Anbetung“ zum Ausdruck. An jedem Tag übernehmen einzelne Pfarreien und Gemeinschaften stellvertretend die Aufgabe, Christus im Allerheiligsten Sakrament des Altares anzubeten und in den Anliegen der Kirche und Welt zu beten. Auf diese Weise soll in allen Kirchen, in denen die Eucharistie ständig aufbewahrt wird, zumindest einmal “jährlich eine feierliche, längere Zeit … andauernde Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden, damit die Ortsgemeinde dieses Geheimnis mit größerer Hingabe betrachten und anbeten kann.” [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 86.] Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll nach Möglichkeit immer beginnen mit der Feier der heiligen Messe, in der die Hostie konsekriert wird, die nach der Kommunion in der Monstranz auf dem Altar niedergestellt wird. Die Messe endet mit dem Schlussgebet. Segen und Entlassung entfallen. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 94.] Nur wenn die Feier der heiligen Messe vor Beginn der Aussetzung nicht möglich ist, darf die Hostie aus dem Tabernakel genommen und in der Monstranz zur Anbetung auf den Altar gestellt werden. Während der Aussetzung des Allerheiligsten darf im selben Kirchenraum keine Messe gefeiert werden. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 83.] Es ist sicherzustellen, dass bis zum feierlichen Abschluss der Anbetung immer Gläubige vor dem Allerheiligsten beten. Dabei sind verschiedene Formen im Laufe des Tages möglich: Einzelne Gläubige verpflichten sich zur Anwesenheit für eine bestimmte Zeit und beten dort in Stille. Zu bestimmten Zeiten werden die Gläubigen insgesamt oder einzelne Gruppen zu besonderen Gebetsstunden eingeladen, die auch durch gemeinsame Gebete und Lieder gestaltet werden. Zu den entsprechenden Zeiten können auch einzelne Horen der Tagzeitenliturgie (Terz, Sext und Non, vor allem aber die Vesper) vor dem Allerheiligsten gefeiert werden. Wo mangels einer angemessenen Zahl von Betern die Aussetzung nicht ohne Unterbrechung gehalten werden kann, kann man das heilige Sakrament zu vorher festgesetzten und bekanntgemachten Stunden reponieren, jedoch nicht öfter als zweimal am Tag. Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll in der Regel mit der Vesper oder einer feierlichen Andacht abgeschlossen werden. Wenn die Anbetung allerdings bis in die späten Abendstunden fortgesetzt wird, kann sie auch mit der Komplet beendet werden. Die abschließende Feier endet jeweils mit dem Sakramentalen Segen, wenn sie von einem Priester oder Diakon geleitet wird. Für die Aussetzung, die Anbetung und den Eucharistischen Segen sind die Vorgaben des liturgischen Buches „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ zu beachten [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 79-100.]. Anregungen für das Gebet der Einzelnen finden sich im Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob“, aber auch in einer Gebetshilfe, die unsere Erzdiözese zur Verfügung stellt. Auch für die Gebetsstunden und die Abschlussandacht stellt die Erzdiözese Gestaltungshilfen zur Verfügung. Die Tage, an denen die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften die „Ewige Anbetung“ halten, sind in dem „Kalender der Ewigen Anbetung in der Erzdiözese München und Freising“ in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt und dem Direktorium für die Erzdiözese München und Freising zu entnehmen. Mit dieser Ordnung, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, verbinde ich den Wunsch, dass die Eucharistische Anbetung in unserer Erzdiözese zur Vertiefung der Eucharistischen Frömmigkeit beiträgt, die immer von der lebendigen Feier der Eucharistie ausgehen und zu ihr hinführen muss. München, am Hochfest der Gottesmutter Maria, dem 1. Januar 2012 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2012-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der 8. Schulklasse. In den Gemeinden, vor allem in den Landgemeinden der Regionen Nord und Süd, in denen nur jedes zweite Jahr gefirmt wurde, waren es Firmlinge der 6. und 7. Schulklasse. Die Dekanekonferenz des Erzbistums vom 18.-20. November 1981 in Freising hat gebeten, das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese auf das 8. Schuljahr anzuheben und zu verlegen. Der Herr Erzbischof hat mit der Diözesanleitung darüber beraten und diesem Wunsch der Dekanekonferenz entsprochen, zumal einige Pfarreien mit dem Alter des 8. Schuljahres bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese Umstellung des Alters kann im Hinblick auf die ganze Diözese nur schrittweise erfolgen. Das Ziel ist, dass in allen Gemeinden mit jährlicher Firmung das 8. Schuljahr, in den Gemeinden mit zweijährigem Firmrhythmus das Alter des 7. und 8. Schuljahres das normale Firmalter in unserer Diözese wird. Dabei ergibt sich zunächst für das Schuljahr 1983/84 folgende Änderung: Schüler der 6. Schulklasse werden vom kommenden Schuljahr ab nicht mehr gefirmt. Wo im vergangenen Jahr (1982) im Zwei-Jahres-Rhythmus die Schüler der 6. und 7. Schulklasse gefirmt wurden, findet erst 1985 wieder eine Firmung statt. Im Übrigen bleibt es in den Pfarrgemeinden mit jährlicher Firmung im Schuljahr 1983/84 zunächst wie bisher. Über die weiteren Schritte wird noch bei der Dekanekonferenz, im Priesterrat und bei der Konferenz der Religionslehrer gesprochen und möglichst bald im Amtsblatt informiert werden. Die Sekretariate der Regionalbischöfe werden mit Beginn des neuen Schuljahres mit den Pfarrgemeinden Verbindung aufnehmen. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Kirchliche Lehrerdienstordnung für die Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer als Angestellte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2000 in Kraft. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 10.02.2000 den von § 2 Bayerische BayRKO erfassten Abschnitten I und II der KLDO zugestimmt. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in seiner Sitzung vom 23.03.2000 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2000 beschlossen. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, 11. November 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2000-11-11

Kriterienkatalog zur Verfahransordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht nach der Verfahrensordnung vom 1. März 2002 gelten die folgenden allgemeinen und besonderen Kriterien (Zulassungsvoraussetzungen): 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Lehrbücher Die Zulassung setzt voraus, dass die zur Prüfung vorgelegten Lehrbücher: mit den Richtlinien bzw. Lehrplänen, auf die sie Bezug nehmen, übereinstimmen; die Aussagen der maßgeblichen kirchlichen Dokumente über Zielsetzung und Aufgabenstellung des katholischen Religionsunterrichts [vgl. 2 (2)] zugrunde legen; mit der Lehre der Kirche in Einklang stehen; den Anforderungen der Theologie und der erziehungswissenschaftlichen Bezugswissenschaften in fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht genügen. 2. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrbüchern Die Zulassung als Lehrbuch setzt näherhin Folgendes voraus: Übereinstimmung mit den kirchlichen und staatlichen Richtlinien bzw. Lehrplänen Die Lehrbücher müssen den Lehrplan (die Lehrpläne), auf den (die) sie Bezug nehmen, so konkretisieren, dass die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen Schulart und der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessene Darstellung finden. Die Konkretisierung der Richtlinien bzw. Lehrpläne muss in einer didaktisch strukturierten Form geschehen. Zielsetzung und Aufgabe Die verbindlichen Aussagen der Kirche über Zielsetzung und Aufgaben des Religionsunterrichts müssen die Konzeption der Lehrbücher grundlegend bestimmen. Maßgebend sind zur Zeit insbesondere: das Directorium Catechisticum Generale (1997), die Apostolischen Lehrschreiben „Evangelii Nuntiandi“ und „Catechesi Tradendae“ sowie der Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule“ und das Bischofswort „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“. Bei der Konkretisierung dieser Vorhaben müssen folgende Grundlinien beachtet und im Ergebnis erkennbar werden: Der Zusammenhang zwischen Glaube und Leben und die Vermittlung (Korrelation) zwischen diesen beiden Bereichen müssen dargestellt und einsichtig gemacht werden. Die Aufgabe des Religionsunterrichts, eine geordnete und systematische Einführung in den Glauben zu geben, setzt eine aufbauende Systematik in der Konzeption der Lehrbücher voraus. Die Anliegen und Ergebnisse des ökumenischen und interreligiösen Dialogs sind theologisch und didaktisch verantwortlich zu berücksichtigen. Lehre und Leben der Kirche Bei der Auswahl und Darstellung der einzelnen Inhalte muss der Bezug zum Gesamt des Glaubens leitend sein. Die Glaubensinhalte müssen so zur Darstellung gebracht werden, wie sie vom kirchlichen Lehramt und der mit ihm verbundenen wissenschaftlichen Theologie verstanden werden. Eine einseitige Festlegung oder ein Übergewicht einzelner theologischer Richtungen sind zu vermeiden. Die Lehrbücher müssen die erzieherische Aufgabe des Religionsunterrichts und seine Intention, zu einem christlichen Leben in Gemeinschaft mit der Kirche hinzuführen, unterstützen. Dies macht es erforderlich: dass die Bedeutung des Glaubens für das persönliche und gesellschaftliche Leben (z. B. Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) deutlich gemacht wird; dass die Morallehre der Kirche deutlich und motivierend zur Darstellung kommt; dass Formen und Gestalten des kirchlichen Lebens (Liturgie, Feste im Kirchenjahr, kirchliches Brauchtum, Heilige etc.) in angemessenem Umfang einbezogen werden. Die spirituelle Dimension des Glaubens muss ausreichend deutlich werden. Durch die Aufnahme geeigneter Texte und Bilder (Gebete, meditative Texte und Darstellungen) soll das Lehrbuch zu persönlicher Frömmigkeit motivieren und zum Mitleben in der kirchlichen Gemeinschaft anregen. Methodisch-didaktische Anforderungen Die Lehrbücher müssen unter Beachtung der differenzierten religiösen Situation in den heutigen Klassen in den Glauben einführen und so konzipiert sein, dass sie Schülern mit unterschiedlichen Glaubensvoraussetzungen und unterschiedlicher Verbundenheit mit der Kirche zur Förderung der religiösen Entwicklung dienen können. Die Lehrbücher müssen in Konzeption und Ausgestaltung dem Anforderungsprofil der jeweiligen Altersstufe und Schulart bzw. Schulstufe angemessen sein. Sie müssen so konzipiert und nach Inhalt und Form gestaltet sein, dass die Arbeit mit ihnen zu nachprüfbaren Lernfortschritten führt. Durch entsprechende Anregungen (z. B. kurze Zusammenfassung wesentlicher Inhalte, Merksätze etc.) sollen ein erfolgreicher Lernprozess und eine Ergebnissicherung gefördert werden. Die Sprache der Lehrbücher muss dem Verständnishorizont der Schüler, aber auch dem behandelten Inhalt angemessen sein. Dasselbe gilt für Bildmaterialien und andere Beigaben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung von religiösem Grundverständnis, religiöser Sprachkompetenz und von religiösem Symbolverständnis zu widmen. Nichtreligiöse Texte (Geschichten, Beispiele etc.) sind nur aufzunehmen, wenn sie didaktisch so integriert sind, dass ein eindeutiger und erkennbarer Bezug zur Zielsetzung des Religionsunterrichts vorhanden ist. Äußere Gestaltung In Umfang und Gestaltung müssen die Lehrbücher den üblichen Anforderungen von Schulbüchern entsprechen. Das Bildmaterial muss der Zielsetzung des Religionsunterrichts angemessen und didaktisch mit dem Text verbunden (d. h. nicht rein illustrierend) sein. 3. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrerkommentaren Als Konkretisierung und Ergänzung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind für die Zulassung von Lehrerkommentaren die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen zu erfüllen: Setzen Lehrbücher die Benutzung von Lehrerkommentaren voraus, sind auch die Lehrerkommentare zur Zulassung vorzulegen. Die Lehrerkommentare müssen die Konzeption der zugehörigen Lehrbücher erschließen und begründen. Sie müssen die erforderlichen fachwissenschaftlichen (insbesondere theologischen und erziehungswissenschaftlichen) Informationen zu den Unterrichtseinheiten der Lehrbücher bereitstellen und praktische Anregungen für die Planung, Durchführung und Analyse des Religionsunterrichts bieten. Darüber hinaus sollen sie weiterführende Anregungen sowie inhaltliche und methodische Alternativen vorstellen. In Auswahl, Umfang und Darbietung ihres Stoffs müssen Lehrerkommentare den Anforderungen der jeweiligen Schularten bzw. Schulformen und der hier tätigen Lehrer Rechnung tragen. Die Lehrerkommentare sollen den Erziehungsauftrag und die Verantwortung der Religionslehrer als Zeugen des Glaubens in ermutigender Weise deutlich machen. 4. Voraussetzungen für die Zulassung von ergänzenden Materialien Für die kirchliche Zulassung von Ergänzenden Materialien gelten folgende Voraussetzungen: Die Materialien sollen eine wirkliche Ergänzungs- oder Vertiefungsfunktion im Rahmen des jeweiligen Lehrplans besitzen. Sie müssen in ihrem Inhalt mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Sie müssen eine didaktische Konzeption besitzen (keine bloßen Text- oder Materialsammlungen). 5. In-Kraft-Treten Dieser „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft gesetzt. [Der Kriterienkatalog wurde am 24./25.06.2002 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

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