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Satzung zur Änderung der Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen

Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit Sitz in München hat in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern am 20. Dezember 1996 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen (VbO) in der geltenden Fassung vom 29. März 1990 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird wie folgt gefasst: „Der Differenzbetrag wird auf der Grundlage eines nach Maßgabe beamtenrechtlicher Versorgungsgrundsätze individuell ermittelten Bruttoverdienstes so bemessen, dass eine Netto-Gesamtversorgung einschließlich der Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sowie der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und etwaiger sonstiger Pensionsleistungen die fiktiv ermittelte Netto-Gesamtversorgung eines bayerischen Staatsbeamten mit vergleichbarer Besoldung weder unterschreitet noch mehr als 2 v. H. übersteigt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.“ Nach Ziffer 14 wird folgende Ziffer 15 angefügt: „War ein vor dem 1. November 1996 an versorgungsberechtigte Lehrkräfte oder Hinterbliebene gewährter Differenzbetrag höher als jener nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Versorgungsordnung ermittelte, ist der Unterschiedsbetrag zur Wahrung ihres Netto-Besitzstandes als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Ein nach Satz 1 zu entrichtender Ausgleichsbetrag verringert sich ab 1. November 1996 bei allgemeinen Besoldungserhöhungen um jeweils den Betrag, um welchen sich die nach Maßgabe von Ziffer 6 ermittelte und fortgeschriebene Netto-Gesamtversorgung erhöht. Für nach dem 31. Oktober 1996 eintretende Versorgungsfälle finden die Regelungen der Sätze 1 und 2 sinngemäße Anwendung, sofern der Rentenberechtigte vor dem 1. November 1933 geboren ist.“ § 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft. Regensburg, den 14. Januar 1997 Manfred Müller Bischof von Regensburg sowie Vorsitzender des Verwaltungsrates München, den 7. Januar 1997 Dr. Andreas Hatzung Direktor des Katholischen Schulwerks in Bayern VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1997-01-14

I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising

Dem Vorbild und Auftrag Jesu Christi folgend sind die Kinder und ihre Familien ein Herzensanliegen der Kirche. Mit der Errichtung, der Übernahme von Trägerschaften und dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Katholische Kirche Verantwortung für die Kinder und ihre Familien wahr. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine spezifische Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Gottes- und Menschenbild. Sie sind Teil des örtlichen Gemeinwesens und der Pfarrgemeinde und sind somit in das Leben der Pfarrei einzubinden. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Mit staatlicher Anerkennung und staatlicher Förderung tragen die Katholischen Tageseinrichtungen der Erzdiözese mit ideellem, finanziellem und personellem Engagement dazu bei, dass die Kinder im jeweiligen Pfarrsprengel eine möglichst optimale Entwicklungschance erhalten. Die Katholische Kirche erfüllt damit in subsidiärer Weise einen wichtigen sozialen Dienst in Staat und Gesellschaft. Zur besseren Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung von Kindern hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter nach Beratung in der Ordinariatssitzung vom 11. Juli 2000 zum 1. März 2001 die „I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising“ errichtet. Die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder hat insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: - Sicherung und Weiterentwicklung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising - Koordinierung, Planung und Steuerung der Rahmenbedingungen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Förderung und Sicherung des pastoralen und pädagogischen Auftrags der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf der Grundlage des christlichen Gottes- und Menschenbildes - Förderung der religiösen Erziehung in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Entscheidungen über Übernahme und Abgabe von Trägerschaften, über Gruppenerweiterungen und Gruppenreduzierungen - Wahrnehmung der übergeordneten Fachaufsicht in Unterstützung der Rechts- und Dienstaufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer in ihrer Funktion als Kirchenstiftungsaufsicht - Vorbereitung der im Zusammenhang mit den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder notwendigen grundlegenden finanzpolitischen Entscheidungen im Erzbischöflichen Ordinariat - Planung und Koordinierung der Personalentwicklung inklusive des Fortbildungsbedarfs - Zusammenarbeit mit dem Diözesan-Caritasverband, mit der geplanten Diözesan-Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder und mit dem Landesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder - Vernetzung mit den Verantwortlichen für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in den anderen bayerischen Diözesen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf Landesebene Die Diözesankommission wird geleitet von Frau Ordinariatsrätin Dr. Elke Hümmeler. Die Geschäftsführung wird ausgeübt durch Herrn Dr. Hans Tremmel. Als weitere Mitglieder dieser Diözesankommission wurden folgende Personen berufen: - Herr Domkapitular Josef Obermaier, Leiter des Seelsorgereferates I - Herr Michael Bartmann, Regionalpfarrer - Herr Josef Plechinger, Abteilungsleiter für Kirchenstiftungshaushalte in der EFK - Herr Martin Gastberger, Abteilungsleiter im Baureferat - N.N. (Verhandlungsführer der Rechtsabteilung der EFK für kommunale Baukostenzuschüsse) Als beratendes Mitglied ist berufen: - Herr Willy Bäßler, Leiter der Fachberatung Die Mitglieder der Diözesankommission werden für vier Jahre ernannt. Diese Kommission besitzt in den oben genannten Aufgabenfeldern grundsätzliche Entscheidungskompetenz. Entscheidungen, die auch andere Bereiche der Erzdiözese in größerem Ausmaß betreffen, sind der Ordinariatssitzung zur Beratung bzw. Entscheidung vorzulegen. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Melde- und genehmigungspflichtige Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen

Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 die „Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising“ beschlossen (siehe dieses Amtsblatt, Seite 348). In dieser Richtlinie werden unter anderem die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Kinderkrippenplätzen bestimmt. Neben der Einrichtung von Kinderkrippenplätzen sind künftig folgende Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen melde- bzw. genehmigungspflichtig: I. Änderung der Betriebserlaubnis Meldepflichtig an Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ ist jede Änderung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt). Hierfür genügt die Übersendung einer Kopie des Bescheides des Landratsamtes oder der Stadt an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zur Kenntnis. II. Einrichtung von Kinderkrippenplätzen Genehmigungspflichtig durch das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ ist die Einrichtung von Kinderkrippenplätzen gemäß der genannten Krippenrichtlinie. Anträge sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zu richten. Die Anträge müssen Angaben zu den einzelnen, in der Krippenrichtlinie genannten Voraussetzungen enthalten. Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten Genehmigungspflichtig durch die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising sind: a) die Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten und b) Entscheidungen zu Ziffer II in Ausnahmefällen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder bauliche Schwierigkeiten bestehen oder wenn von der „Richtlinie für die Errichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen“ abgewichen werden soll. Anträge zu a) und b) sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ oder an den Geschäftsführer der Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder, Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herrn Freitag, zu richten. Nähere Auskünfte erteilen Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“, Herr Plechinger, Tel. (0 89) 21 37-15 77 und Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herr Freitag, Tel. (0 89) 21 37-14 83. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 KiStiftO bedarf der Erlass satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen. Art. 44 Abs. 6 KiStiftO sieht vor, dass die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde befristet sowie widerruflich eine allgemeine Genehmigung erteilen kann, sofern die ordnungsgemäße Verwaltung kirchlicher Stiftungen dies erfordert. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BayKiBiG, den daraus resultierenden Änderungen der Verwaltung von Kindertageseinrichtungen und der Bereitstellung einer Verwaltungssoftware wurde auch eine geeignete Ordnung der Kindertageseinrichtung ausgearbeitet, die von der Kirchenverwaltung zu beschließen und in Kraft zu setzen ist. Diese Ordnung in der aktuell gültigen Version V 2006.2 samt Anlage 1 (Elternbeiträge) steht in Dateiform im Intranet der Pfarreien zur Einsichtnahme und Nutzung zur Verfügung bzw. kann in der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats angefordert werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung diese Ordnung bzw. die von der Rechtsabteilung jeweils veröffentlichte neueste Version samt Anlage 1 mit Maßgabe der darin freigegebenen Textfelder unverändert beschließt und in Kraft setzt, wird bis zum 30.06.2011 sowie jederzeit widerruflich die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO erteilt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist damit nur bei Abweichungen von der jeweils aktuellen Ordnung erforderlich. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die Katholische Kirche unterstützt seit jeher auf der Grundlage des christlichen Glaubens Ehe und Familie. Sie erinnert immer wieder daran, dass Ehe und Familie die Kernzelle jeder Gesellschaft sind. Sie unterstreicht ihr Engagement unter anderem durch die Trägerschaft einer großen Zahl von katholischen Kindertagesstätten. Die Katholische Kirche nimmt die Veränderungen im Leben von Ehe und Familie wahr und weiß um die Schwierigkeiten des heutigen familiären Lebens. In besonderer Weise sieht sie die Belastungen von Alleinerziehenden sowie von berufstätigen Müttern und Vätern, die aus vielfältigen Gründen berufstätig sein müssen. Daher ist es heute für viele Mütter und Väter eine wichtige Hilfe, wenn sie für die jüngsten Kinder mit einem Krippenplatz rechnen dürfen. Die Freisinger Bischofskonferenz weist in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 darauf hin, dass es bei der Entscheidung der Eltern für einen Krippenplatz oder für die Erziehung der Kinder zu Hause bei einer echten Wahlfreiheit bleiben muss. Die gesellschaftlichen Verantwortungsträger sollen für junge Familien die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung ihrer Kinder schaffen, ohne dass diese Entscheidung indirekt abgewertet wird oder mit Nachteilen verbunden ist. Es gilt aber auch, dass im Bedarfsfall die unterstützende Nutzung von Kinderkrippen ermöglicht wird. Ein ganz besonderes Augenmerk gilt dabei der „Idee von Kindertagesstätten als Kompetenzzentren für die Familien bzw. als Familienstützpunkte“, wie Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter im Anschluss an die genannte Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz betont hat. In den Kindertagesstätten werden nicht nur den Kindern weiterführende Entwicklungschancen geboten. Auch die Eltern erfahren durch die Kindertagesstätten in Zusammenarbeit mit den weiteren katholischen Ehe- und Familienbildungseinrichtungen und Beratungsstellen Hilfe und Entlastung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und ihres Lebensalltags. Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat daher in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 diese Richtlinie verabschiedet. Unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ist die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft der Pfarrkirchenstiftungen nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat München künftig möglich. Fragen zur Einrichtung von Krippengruppen beantwortet das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ (Herr Plechinger, Tel. 089/2137-1577) oder das Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ (Herr Freitag, Tel. 089/2137-1483). 1. Bedarf Der Bedarf an Krippenplätzen muss langfristig gesichert sein. Der Bedarf ist durch eine Stellungnahme einschließlich einer schriftlichen Bedarfsfeststellung durch die politische Kommune nachzuweisen. Kinderkrippen werden nur im Rahmen einer bestehenden Kindertageseinrichtung errichtet. Die Errichtung oder Übernahme von eigenständigen Kinderkrippen, die nicht in eine schon bestehende Kindertageseinrichtung integriert werden können, ist nicht vorgesehen. Eine flächendeckende Versorgung in der Erzdiözese München und Freising mit Kinderkrippen in katholischer Trägerschaft wird nicht angestrebt. 2. Trägervertreter Zur Entlastung des Pfarrers bzw. des Pfarradministrators soll ein Trägervertreter/eine Trägervertreterin für die gesamte Einrichtung bestellt werden. Der/die Vertreter/in kann ein Mitglied der Kirchenverwaltung oder ein/e pastoraler/pastorale Mitarbeiter/in sein. 3. Bau Die Einrichtung von Krippengruppen ist möglich, wenn in bereits bestehenden Kindertagesstätten freie Räume vorhanden sind oder Räume dadurch frei werden, dass bestehende Kindergarten- oder Hortgruppen mangels Bedarf oder Nachfrage geschlossen werden müssen. Die Einrichtung von Krippengruppen ist auch dann möglich, wenn die zuständige politische Kommune auf eigene Kosten alle notwendigen Räume errichtet und dem Träger unentgeltlich für den Betrieb einer Kinderkrippe überlässt. Von der Erzdiözese können grundsätzlich keine Zuschüsse für die Errichtung von Krippenräumen gewährt werden. Die Räume müssen für den Krippenbetrieb geeignet sein und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das Raumkonzept und die Ausstattung der Räume sind mit der Fachberatung des Caritasverbandes abzustimmen. Handelt es sich um Räume, die im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung stehen, sind eventuell notwendige Baumaßnahmen mit dem Referat „Bauwesen“ des Erzbischöflichen Ordinariats abzusprechen. 4. Finanzen Die Kinderkrippen müssen kostendeckend geführt werden. Sie müssen ihre Ausgaben aus der kindbezogenen Förderung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und den Elternbeiträgen bestreiten. Haushaltszuschüsse der Erzbischöflichen Finanzkammer werden grundsätzlich nicht gewährt. Lediglich in Ausnahmefällen können für unvorhersehbare Ausgaben Zuschüsse gewährt werden. Eventuell entstehende Defizite im Haushalt der Kinderkrippe müssen von der politischen Kommune übernommen werden. Mit der zuständigen Kommune ist ein Defizitvertrag zu schließen. Eine hundertprozentige Abdeckung des Defizits (insbesondere für die Kosten von Aushilfen in Krankheitsfällen und beim Mutterschutz, Kosten für die Verwaltung und die Hausmeisterdienste) ist anzustreben. 5. Konzept und pastorale Einbindung Für die Gesamteinrichtung der Kindertagesstätte muss der Träger in Zusammenarbeit mit der Leitung der Kindertagesstätte und der Fachberatung des Caritasverbandes ein Konzept erstellen, das den Anforderungen des Qualitätsmanagements entspricht. Katholische Kinderkrippen sind wie alle katholischen Kindertagesstätten ein Teil der Pfarrgemeinde und nehmen am Leben der Pfarrgemeinde teil. Sie sollen in die Entwicklung und pastorale Planung der Pfarrei mit einbezogen werden. Dies kann z. B. geschehen durch die Feier von eigenen Kleinkindergottesdiensten und durch die Einbeziehung der religiösen Bildung und Erziehung in der Kinderkrippe in die Familienpastoral der Pfarrei. 6. Familienorientierung Kinderkrippen sind ein Angebot nicht nur an die Kinder, sondern an die Familien als Ganze (familienorientierter Ansatz). Mit gemischten Einrichtungen (bestehend aus Kinderkrippe, -garten und/oder Hort) kann ein durchgängiges, altersgerechtes und abgestuftes Angebot bereitgestellt werden. Dieses Angebot ist familienunterstützend. Eine Vernetzung mit anderen katholischen Ehe- und Familienbildungsstellen und Beratungsstellen ist anzustreben. Dazu gehören u. a. die Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes und die Beratungsstellen der Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München, die Eltern-Kind-Programme (EKP), die Angebote der Familienbildungsstätten und der Kreisbildungswerke sowie verschiedene Fachbereiche des Seelsorgereferates II im Erzbischöflichen Ordinariat München. 7. Zustimmungen und Genehmigungen Die jeweilige Kirchenverwaltung muss durch Beschluss der Errichtung der Kinderkrippe zustimmen. Der jeweilige Pfarrgemeinderat soll zuvor informiert und angehört werden. Die Erweiterung der Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtung für die Kinderkrippe durch das Landratsamt bzw. die Kreisfreie Stadt muss vorliegen. Die Genehmigung von Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 für die Einrichtung der Kinderkrippenplätze ist einzuholen. Sie wird unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen erteilt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

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