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Vorgehensweise beim Bau von Photovoltaikanlagen in Pfarrgemeinden

Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage sollte ein geeignetes Dach eines Pfarrhauses, Pfarrheims, Kindergartens oder eines ähnlichen kirchlichen Gebäudes sein. Dächer von Kirchenbauten stehen nicht zur Verfügung. In jedem Fall muss die Genehmigung durch die Erzb. Bau- und Kunstkommission, bei Baudenkmälern die Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Weitere Voraussetzung ist eine Vorabsprache mit dem zuständigen/infragekommenden Energieversorgungsunternehmen über den Vertrag bezüglich der Abnahme des geernteten Stromes. Vor einer endgültigen Entscheidung in der Kirchenverwaltung wird ein Berater beauftragt, der prüft, ob ein geeigneter Ort für die Anlage vorhanden ist, ob sich das Vorhaben technisch realisieren lässt, wie groß die Anlage sein soll bzw. kann und welche Kosten entstehen. Für diese Beratung können örtliche Fachleute und Fachbüros herangezogen werden. Fachleute können auch beim Umweltbeauftragten der Erzdiözese, Herrn Gotthard Dobmeier, Pacellistraße 10/III, 80333 München, Tel. (089) 2137-1514, erfragt werden. Auch die Prüfung durch das Baureferat des Erzb. Ordinariats vor Ort, vor allem bezüglich möglicher nachträglicher baulicher Schäden am Gebäude, ist in der Vorbereitungsphase notwendig. Für die Finanzierung der Photovoltaikanlage bieten sich folgende Möglichkeiten an: - Die kostendeckende Vergütung bei der Einspeisung des geernteten Stromes ins öffentliche Netz; dies ist mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen zu klären und zu vereinbaren; - Darlehen, Spenden u. ä. von Mitgliedern der Pfarrgemeinde; - Kommunale und staatliche Zuschüsse. Nach Beschlussfassung durch die Kirchenverwaltung und nach Zustimmung des Baureferates des Erzb. Ordinariats über die Durchführung des Projektes und nach Sicherstellung der Finanzierung und Vorlage des Finanzierungsplanes erfolgt - soweit keine Hinderungsgründe vorliegen - die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer. Auf Wunsch steht das Baureferat des Erzb. Ordinariats beratend zur Verfügung. Das Projekt kann durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Hierbei können die Berater nach Erfordernis zusätzlich Auskünfte erteilen. Mit der Ausführung ist auch der endgültige Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abzuschließen und der Erzbischöflichen Finanzkammer zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1999-10-27

Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung § 3 Wahlvorschläge § 4 Wahlliste § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl § 7 Briefwahl § 8 Wahlhandlung § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl § 13 Inkrafttreten Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen In der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht. § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet. Dem Wahlausschuss gehören an: 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder. Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3 Wahlvorschläge Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen. Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein. Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Wahlliste Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin. Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen. Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben. Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss. § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8). Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen. § 7 Briefwahl Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden. Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen 1. Briefwahlschein, 2. amtlichen Stimmzettel, 3. Wahlumschlag und 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden. § 8 Wahlhandlung Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS). Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS). Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS). Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen - 1. Vorgehensweise beim Bau, 2. Förderung durch die Erzdiözese München und Freising

Um dem sich anbahnenden Klimawandel entgegenzutreten, setzt die Erzdiözese verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien. Ausdruck ist der Beitritt der Erzdiözese zur Bayerischen Klima-Allianz am 11.01.2007. In der Schriftenreihe Nr. 29 der Deutschen Bischöfe, „Der Klimawandel: Brennpunkt globaler, intergenerationeller und ökologischer Gerechtigkeit“, wird die besondere Verantwortung der Kirche herausgestellt. Aufgrund aktueller Anfragen und einer verstärkten Nachfrage nach Unterstützung erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen folgende Verordnung: I. Anwendungsbereich Gegenstand dieser Verordnung ist die Genehmigung und Förderung neu zu errichtender Photovoltaikanlagen, die der Energiegewinnung (Strom) dienen, sofern die Kirchenstiftungen diese mittels Fachfirmen oder teilweise in Eigenleistung installieren und selber betreiben (Kirchenstiftung als Bauherr in Eigenverantwortung). Diese Verordnung betrifft nicht die Errichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalinstandsetzungen) und Maßnahmen des Referates Bauwesen. II. Genehmigung 1) Jede geplante Maßnahme bedarf der Genehmigung des Erzb. Ordinariats. 2) Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage ist eine geeignete Fläche, insbesondere Dachfläche, im Eigentum der Kirchenstiftung bzw. Pfründestiftung bei seelsorgerlich genutzten Gebäuden. Dächer von Kirchenbauten stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. 3) Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes niedergelegt ist, die diözesanen Bauregeln in der aktuellen Fassung für Maßnahmen bis zu 100.000 € Gesamtkosten. a) Vorklärungen der Kirchenstiftung/Pfarrei und formlose Bedarfsmeldung sowohl an Baubetreuer für Erstberatungsgespräch als auch an den Umweltbeauftragten der Erzdiözese München und Freising. b) Antragstellung der Kirchenstiftung mittels Formular F-1 „Photovoltaik“ sowie Vorlage Finanzierungsplan und weiterer aussagekräftiger Unterlagen zur fachlichen Bewertung (insbesondere Gutachten eines unabhängigen Energieberaters - ggf. aus Pool Referat Bauwesen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angebote von Fachfirmen). c) Über die Genehmigung entscheidet nach fachlicher Bewertung und Zustimmung durch das Referat Bauwesen die Erzbischöfliche Finanzkammer, Abt. Kirchenstiftungshaushalte, die den Finanzierungsplan prüft. Mit Genehmigung der Maßnahme gelten alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte als stiftungsaufsichtlich genehmigt, insbesondere der Abschluss des Stromeinspeisevertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen. d) Die Maßnahmedurchführung erfolgt unbeschadet der Aufsicht des Erzb. Ordinariats. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht bei der Kirchenstiftung ein „Betrieb gewerblicher Art“, der in der Buchhaltung der Kirchenstiftung gesondert zu erfassen ist. Für die Kirchenstiftung sind hierbei Fragen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer von Belang. Beratende Hilfestellung erfolgt über die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats. 4) Ein detailliertes Ablaufschema mit näheren Informationen für die Errichtung, den Bau, die Finanzierung und den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zur Vorklärung durch die Kirchenstiftung über das Intranet @rbeo unter der Rubrik Ordnungen und Gesetze/Photovoltaikanlagen erhältlich. III. Förderung 1) Sofern die Kirchenstiftung die Finanzierung nicht vollständig aus Eigenmitteln erbringt, gewährt die Erzdiözese - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - der Kirchenstiftung ein Darlehen in Höhe von 2/3 der Investitionskosten bis maximal 50.000 €. Das Darlehen ist zinsfrei. 2) Die gewährte Darlehenssumme ist ab dem Folgejahr der Auszahlung in zehn Jahren in gleich bleibenden Jahresraten, jeweils zum 01.07. eines Jahres, aus den Einspeisevergütungen zurückzuzahlen. Sondertilgungen oder vorzeitige vollständige Ablösung der noch offenen Darlehenssumme sind jederzeit möglich. 3) Der nicht für Rücklagen und Tilgung verbleibende Teil der Einspeisevergütung kann dem Haushalt der Kirchenstiftung zugeschlagen werden. 4) Die Erzdiözese behält sich vor, gewährte Darlehen fristlos zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage innerhalb des planmäßigen Zeitraumes der Darlehensrückzahlung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. 5) Je Kirchenstiftung wird nur eine Photovoltaikanlage gefördert. IV. Keine Überlassung an Dritte Die Vermietung von Dächern und sonstigen Flächen an Dritte zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, gleichgültig, ob es sich um externe Finanzinvestoren handelt oder Personengruppen, die sich zu einer Betreibergesellschaft zusammenfinden, ist nicht möglich. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2008-12-17

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" findet wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch über Entwicklungen, Themen und Trends statt. Dazu wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" ein differenzierter Arbeitsbericht vorgelegt. Dabei sind die Beratungsgrundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. 1.3 Auf das Angebot der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung und die Namen der mit Gemeindeberatung beauftragten Personen weist die Diözesanleitung regelmäßig in geeigneter Weise hin. 1.4 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" hält regelmäßigen Kontakt zum Institut für Fortbildung und berufliche Begleitung der pastoralen Berufe (IFB). II. Ziele und Aufgaben der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung 2.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung unterstützt Pfarrgemeinden und kirchliche Einrichtungen, ihre Aufgaben zu erkennen, Ziele zu vereinbaren, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten zu entdecken, gemeinsam zu planen und zu handeln, Konflikte angemessen zu bearbeiten und Schritte zu unternehmen, die zur Erneuerung des pfarrlichen Lebens führen. Sie regt zum Nachdenken, zur Veränderung und Festigung von Zielen, Verhalten und Organisationsformen in der Gemeinde an und leistet so einen Beitrag zum Aufbau und zur Erneuerung kirchlichen Lebens. Die Berater und Beraterinnen haben dabei keine Aufsichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. 2.2 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung macht in ihrer Arbeit Erkenntnisse und Methoden der Pastoraltheologie, Pastoralpsychologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche Arbeit nutzbar. 2.3 Neben Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Verbände und Gremien Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Pfarreien und Einrichtungen fordern Gemeindeberatung von sich aus bei der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ an. Die Diözesanleitung wird ggfs. einer Pfarrei oder Einrichtung die Wahrnehmung einer Gemeindeberatung empfehlen. 2.4 Die Beratungspartner bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Die Vereinbarung über Inhalt und Dauer der Beratung wird mit allen Beteiligten geschlossen. Nach einem Vorgespräch mit der anfragenden Gruppe entscheiden beide Seiten, ob eine Gemeindeberatung stattfindet. 2.5 Alle erhaltenen Informationen und Vorgänge werden von allen Seiten vertraulich behandelt. III. Mitglieder 3.1 In der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” arbeiten Priester und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erzbistums, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet und durch die Diözesanleitung beauftragt wurden. In der Regel sind die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ hauptberuflich zu 50% im pastoralen Dienst der Erzdiözese tätig. 3.2 Die Zulassung zur Zusatzausbildung erfolgt durch Entscheidung der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ nach den Richtlinien der jeweiligen Ausbildungsstätte und den Zulassungskriterien der Arbeitsgemeinschaft. Die Ausbildung erfolgt in einer fachlich anerkannten Einrichtung für Gemeindeberatung, die von der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” ausgewählt wurde. Die Kosten der Zusatzausbildung trägt die Erzdiözese München und Freising. Nach Abschluss der Ausbildung sind die Gemeindeberater/innen verpflichtet, mindestens 7 Jahre in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten. 3.3 Mit der Zulassung zur Ausbildung und nach der Beauftragung durch die Diözesanleitung ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Mitarbeit in der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in der Erzdiözese München und Freising und zur Supervision der laufenden Beratungspraxis verbunden. IV. Ausbildung der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen 4.1 Der Bewerber oder die Bewerberin stellt einen Antrag an das Seelsorgereferat II (Referat 8). Von dort wird der Antrag an die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ weitergeleitet. Diese führt ein Bewerbungsgespräch zur Klärung der Voraussetzungen und der Motivation und gibt der Diözesanleitung eine Empfehlung. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet die Diözesanleitung. 4.2 Als Bewerbungskriterien für die Zulassung zur Ausbildung gelten die Anforderungen der Ausbildungsstätte sowie folgende Voraussetzungen: 4.2.1 Abgeschlossene, in der Regel theologische Ausbildung (Hochschule, Fachhochschule). 4.2.2 Mindestens fünfjährige Erfahrung im Gemeindedienst. 4.2.3 Nachgewiesene Kenntnis und Erfahrung mit methodischer Gruppenarbeit. 4.2.4 Fähigkeit, eigenes berufliches Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Glaubens- und Lebensgeschichte zu reflektieren und darüber mit anderen in einen Austausch zu treten. 4.2.5 Bereitschaft zur Teamarbeit. V. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft 5.1 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/Sprecherin. Diese vertreten für die Arbeitsgemeinschaft die Anliegen der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der Erzdiözese nach außen und führen die laufenden Geschäfte. Notwendige Verwaltungsarbeiten werden von einem/einer teilzeitlich beschäftigten Sekretär oder Sekretärin übernommen. 5.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird vom Sprecher/von der Sprecherin monatlich einberufen. In ihr werden u.a. die Beratungsanfragen behandelt und entsprechende Projekte vergeben. VI. Finanzierung 6.1 Für die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird durch die Erzdiözese ein eigener Etat zur Verfügung gestellt. Laufende Kosten werden über diesen Etat abgerechnet. 6.2 Die anfallenden Kosten für die Gemeindeberatung in einer Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung werden über deren jeweiligen Haushalt abgerechnet. Die Höhe der finanziellen Selbstbeteiligung wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in Absprache mit dem Seelsorgereferat II (Referat 8) festgelegt. 6.3 Die Fahrtkosten der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen werden im Rahmen der Reisekostenordnung der Erzdiözese abgerechnet. 6.4 Eine Genehmigung für Dienstfahrten innerhalb der Diözese wird generell erteilt. VII. In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer des Statuts Dieses geänderte Statut tritt rückwirkend zum 1. September 2002 in Kraft. Das bisherige Statut vom 1. April 2000 (vgl. Amtsblatt 2000, S. 145 - 149) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit Art. 17 Beschlussfähigkeit Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen Art. 21 Sitzungsniederschrift Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen Art. 27 Einnahmen, Ausgaben Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle Art. 45 Gesetzliche Genehmigung/stiftungsaufsichtliche Genehmigung Art. 46 Anzeigepflichtige Rechtshandlungen Siebter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 Einspruch und Beschwerde Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 48 Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-) Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 381, 391, 537, 1254, 1272, 1276, 1297 und 1304 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 142 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 4 BayKonk zu Art. 23 BayStG die Ordnung für kirchliche Stiftungen für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind solche, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Wohlfahrtswesen, gewidmet sind und 1. von der katholischen Kirche errichtet sind oder 2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit der katholischen Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen. (2) Als kirchliche Stiftungen gelten 1. die Kirchenstiftungen, 2. die Pfründestiftungen und 3. sonstige Stiftungen, die a) ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen, b) nach Art. 5 Abs. 4 KGO (GVBl. 1912, S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, c) Kultus-, Unterrichts-, Wohlfahrts- oder sonstige in Art. 1 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 1 BayStG aufgeführte Zwecke verfolgen und die Voraussetzung unter Buchst. a) oder b) nach Feststellung der zuständigen Genehmigungsbehörde erfüllen. (3) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige der katholischen Kirche von der Stiftung begünstigt werden. (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu verwalten waren, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen. (5) Die Kirchen- und Pfründestiftungen sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sonstige Stiftungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern ihnen diese Eigenschaft zukommt oder diese durch das zuständige Bayerische Staatsministerium festgestellt worden ist. Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Für die kirchlichen Stiftungen gelten 1. die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, 2. die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes nach Maßgabe der Art. 22 Abs. 3 (Art. 1 mit 9) und Art. 23, ferner entsprechend 3. die Art. 11 mit 17 und 25 BayStG, 4. die Bestimmungen dieser Ordnung, 5. das Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, 6. die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des Bayerischen Stiftungsgesetzes und 7. die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 29 Abs. 5, 48) zu dieser Ordnung. Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung (1) Eine kirchliche Stiftung entsteht durch den Stiftungsakt/das Stiftungsgeschäft, die kanonische Errichtung und die staatliche Anerkennung, die von der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde) beantragt wird. (2) Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als kirchliche Stiftung staatlich anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden (Art. 22 Abs. 2 BayStG). Eine Satzungsänderung anlässlich der staatlichen Anerkennung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayStG) bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. (3) Kirchliche Stiftungen werden umgewandelt oder aufgehoben durch entsprechende kanonische Akte und betreffende Entscheidungen des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, die von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden. (4) Ist für den Fall des Erlöschens einer kirchlichen Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt ihr Vermögen an die betreffende (Erz-)Diözese, welche dieses Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden, nach Möglichkeit einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen hat. Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung (1) Bei kirchlichen Stiftungen sind jeweils im Stiftungsgeschäft selbst oder in einer damit verbundenen Satzung Name, Rechtsstellung und Art, Sitz, Aufgabe, Zweck, Vermögensausstattung und Organe der Stiftung sowie die Verwendung des Stiftungsertrages zu bezeichnen. (2) Die Satzung der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt sich nach dieser Ordnung. Für sonstige kirchliche Stiftungen muss eine Satzung erstellt werden, die den Vorschriften dieser Ordnung entspricht und durch die Stiftungsurkunde bestimmt wird. (3) Der durch den Willen des Stifters bestimmte Zweck der kirchlichen Stiftung ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung. Die Stiftung soll im Rahmen der Art. 21 und 25 Abs. 3 BayStG ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen oder sonst gemeinnützigen Zwecken dienen. (4) Bestehende Stiftungssatzungen sind erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 1 und 3 zu ergänzen. (5) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name (1) Die Namen der 1. katholischen Kirchenstiftungen lauten „Pfarrkirchenstiftung“, „Kuratiekirchenstiftung“, „Expositurkirchenstiftung“, „Filialkirchenstiftung“, 2. katholischen Pfründestiftungen lauten „Pfarrpfründestiftung“, „Kuratiepfründestiftung“, „Benefiziumspfründestiftung“, „Kaplaneistiftung“ jeweils in Verbindung mit den Widmungs- und Ortsnamen; 3. sonstigen kirchlichen Stiftungen sollen dem Widmungszweck ihres Vermögens entsprechen. (2) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die vor Erlass dieser Ordnung bereits bestanden haben, bleiben unverändert. (3) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung errichtet werden, sind in dem Stiftungsgeschäft zu bestimmen (Art. 4 Abs. 1). Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz (1) Der Sitz der Kirchenstiftungen ist der Ort der mit ihrem Vermögen in Beziehung stehenden oder geplanten Kirche. (2) Der Sitz der Pfründestiftungen ist der Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben ihren Sitz an dem satzungsmäßig bestimmten Ort, hilfsweise am Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (4) Wenn besondere Umstände es nahelegen, kann als Sitz kirchlicher Stiftungen auch ein anderer als der in den Absätzen 1 mit 3 vorgeschriebene Ort bestimmt werden. (5) Art. 5 Abs. 1 und 3 gilt für den Sitz einer kirchlichen Stiftung entsprechend. Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck (1) Die Kirchenstiftung trägt vor allem die ihre Kirche betreffenden rechtlichen Beziehungen und dient mit ihrem Vermögen wie dessen Ertrag den ortskirchlichen Bedürfnissen. (2) Die Pfründestiftung ist der vermögensrechtliche Anhang eines Kirchenamtes und dem Zweck gewidmet, dem jeweiligen Pfründeinhaber, insbesondere Seelsorgsgeistlichen, ein Wohnrecht im Pfarrhaus als Dienstsitz und aus dem Ertrag ihres Vermögens Einkünfte als Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu gewähren, deren Genuss ihm auf die Dauer seines Amtes verliehen ist. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen dienen der Befriedigung und Förderung kirchlicher Bedürfnisse nach Maßgabe des in der Stiftungsurkunde näher bestimmten Zweckes. Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung (1) Zustiftungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie zählen zu den sog. nichtrechtsfähigen oder fiduziarischen Stiftungen. (2) Zustiftungen sind Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an eine kirchliche Stiftung mit der Anordnung, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten, regelmäßig kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden. (3) Eine Zweckbindung des Stifters ist gewissenhaft zu beachten und die Verpflichtung, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen. (4) Bei der Annahme von Zustiftungen hat die bedachte kirchliche Stiftung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung (1) Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die aufgrund der zu Art. 5 des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes erlassenen Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen gebildet ist. (2) Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Art. 13 Abs. 4 und 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). Die Regelung des Art. 25 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Kuratie-, Expositur- und Filialkirchenstiftungen werden, sofern der Stiftungsakt nichts anderes bestimmt, bis zur Bildung einer eigenen Kirchenverwaltung von der zuständigen Pfarrkirchenverwaltung vertreten. (4) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus 1. dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, sowie 2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder für die Dauer der Amtszeit zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 wird davon nicht berührt. Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben. (2) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.). (3) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen. (4) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 6 Abs. 2 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. (5) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere 1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk, 2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes, 3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC, 4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt, 5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw., 6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter, 7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives, 8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat, 9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis), 10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung, 11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie 12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens. (6) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse. (7) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung. Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitgliedes. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Kirchenverwaltung ein Exemplar dieser Ordnung. Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1) bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich bei der Vorbereitung und Leitung einer Sitzung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied vertreten lassen; die Regelung in Art. 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Kindergartens, eines Pfarrheimes, eines Friedhofs oder einer sonstigen Einrichtung der Kirchenstiftung zu erledigen; über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auch einen diözesanen Mitarbeiter im Sinne von Satz 2 bevollmächtigen. (3) Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Kirchenstiftung unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Kirchenverwaltungsvorstand nach Maßgabe des Art. 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten; sonst aufgrund eines ihn jeweils bevollmächtigenden Beschlusses der Kirchenverwaltung. (5) Der Kirchenverwaltungsvorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch die Einrichtungen – insbesondere des Pfarramtes – der Kirchenstiftung und ihre Mitarbeiter sowie den Kirchenpfleger unterstützt. (6) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenstiftung. (7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat jährlich mindestens einmal die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte unvermutet zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und zusammen mit der jeweiligen Jahresrechnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle vorzulegen. Die Niederschrift kann aus einem handschriftlichen Vermerk (ggf. im Kassenbuch) bestehen. (8) Der Kirchenverwaltungsvorstand darf die seiner Aufsicht unterstehenden Kasse und Bankkonten der Kirchenstiftung nur insoweit selbst führen, als ein anderer Anordnungsbefugter in jedem Einzelfall den Vollzug des jeweiligen Bank- oder Kassengeschäfts freigegeben hat. Ein Anordnungsbefugter für Bank- und Kassengeschäfte der Kirchenstiftung darf in seiner Person sowie in gleicher Sache nicht nacheinander deren Freigabe verfügen und diese sodann bank- oder kassenmäßig vollziehen. Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben (1) Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Die Kirchenverwaltung bestimmt hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit. Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen werden. Bei unabweisbarem Bedarf wird ein Kirchenpfleger für die jeweilige Amtszeit der Kirchenverwaltung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung für und gegen die betreffende Kirchenstiftung von Amts wegen bestimmt. (2) Der nicht aus der Mitte der Kirchenverwaltung bestimmte Kirchenpfleger wird mit der Übertragung dieser Aufgabe gleichzeitig Mitglied der Kirchenverwaltung. In diesem Falle erhöht sich die Zahl der in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Kirchenverwaltungsmitglieder. Für dieses Kirchenverwaltungsmitglied gelten im Übrigen die Rechte und Pflichten der Kirchenverwaltungsmitglieder entsprechend. (3) Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. außer ordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben wie Ausgaben nur sofern und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (4) Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln. Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen. (5) Unbeschadet der Zeichnungsvollmacht des Kirchenverwaltungsvorstandes nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 kann die Kirchenverwaltung durch förmlichen Beschluss die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten für die Zeit der Verhinderung des Kirchenpflegers an der Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt oder für Einzelfälle schriftlich an ein allein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung übertragen. Der Widerruf erteilter Zeichnungsvollmacht(en) bedarf gleichfalls eines förmlichen Beschlusses. (6) Sofern ein Kirchenverwaltungsmitglied eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarrheim, einen Friedhof oder eine sonstige Einrichtung der Kirchenstiftung oder namentlich eine Kindergartenleiterin betreffende Betriebsmittel verwaltet, kann die Kirchenverwaltung dieser Person durch förmlichen Beschluss – unbeschadet der Befugnisse des Kirchenpflegers bzw. seiner Verhinderungsvertreter nach Absatz 5 Satz 1 – eine Zeichnungsvollmacht für bestimmte Bankkonten der Kirchenstiftung unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Kirchenpfleger vermag neben dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (Art. 10 Abs. 4) nicht wahrzunehmen (Art. 13 Abs. 8). (8) Die Abberufung des Kirchenpflegers bedarf eines stiftungsaufsichtlich genehmigten Kirchenverwaltungsbeschlusses. Die Regelungen in Art. 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet. (2) Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden. Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. (2) Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nicht öffentlich. (3) Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung. (4) Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 17 Beschlussfähigkeit (1) Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 entsprechend. Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes; diese Regelung gilt für den Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand sinngemäß. Kein anwesender Stimmberechtigter darf sich der Stimme enthalten. (2) Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zwei oder mehr Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. (3) Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Für die Beschlussfassung gilt Absatz 1 sinngemäß. (4) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend. Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen (1) Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die eine Verpflichtung gegenüber Dritten begründet oder auf ein Recht verzichtet wird oder Ermächtigungen (Vollmachten) ausgesprochen werden, bedürfen der Schriftform sowie vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 1 der Unterschrift des Kirchenverwaltungsvorstandes und des Kirchenpflegers sowie der Beidrückung des (Pfarr-)Amtssiegels oder Amtsstempels und der Bezugnahme auf diesem Handeln zugrunde liegende Kirchenverwaltungsbeschlüsse. Die von Behörden, Gerichten oder Notariaten aufgenommenen Urkunden werden vom Kirchenverwaltungsvorstand unter Vorlage einer pfarramtlich beglaubigten Abschrift des entsprechenden und von allen anwesenden Kirchenverwaltungsmitgliedern unterzeichneten Kirchenverwaltungsbeschlusses unterschrieben. (2) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 13 Abs. 2), dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 13 Abs. 3) erledigt werden, genügen im Gegensatz zu den Vorschriften des Absatzes 1 regelmäßig die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Kirchenverwaltungsvorstand unter Angabe seiner Amtsbezeichnung. (3) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, die weder von Absatz 1 noch Absatz 2 erfasst werden, gilt gleichfalls die vereinfachte Form des Absatzes 2. (4) Für die aufsichtliche Genehmigung des Handelns nach den Absätzen 1 mit 3 gelten die Art. 42 Abs. 4 und 44. Art. 21 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist vom erschienenen Kirchenverwaltungsvorstand, von seinem Stellvertreter (Art. 10 Abs. 4) oder Verhinderungsvertreter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2), dem Protokollführer und den übrigen erschienenen Kirchenverwaltungsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift kann von den Kirchenverwaltungsmitgliedern jederzeit eingesehen werden. Im Übrigen gilt Art. 16 Abs. 3 entsprechend. Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung (1) Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. (2) Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. (3) Gegen den Beschluss der Kirchenverwaltung nach Absatz 2, welcher zu seiner Rechtswirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sowie die Entscheidung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Rechtsbehelfe nach Art. 47 zulässig. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend. Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Die Mitglieder der Kirchenverwaltung sind der Kirchenstiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. Ebenso haften bei allen sonstigen Versäumnissen der Kirchenverwaltung alle dafür verantwortlichen Kirchenverwaltungsmitglieder. Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich sind, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach den Sätzen 2 und 3 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat (1) Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. (2) Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung eingeladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört. (3) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört. Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12. (4) Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei. Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen (1) Kirchenstiftungen, auch Filialkirchenstiftungen, können bei der Erfüllung von Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von ortskirchlichen Bedürfnissen (Art. 11 Abs. 5) zusammenwirken, indem sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, eine pfarrliche Arbeitsgemeinschaft (Abs. 2) gründen oder eine Zweckvereinbarung (Abs. 3 ff.) schließen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, pfarrliche Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen aufeinander abzustimmen und die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung pfarrlicher Aufgaben gemeinsam nachhaltig sicherzustellen. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von ortskirchlichen Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (3) Die Zweckvereinbarung muss die ortskirchlichen Aufgaben aufführen, die einem Beteiligten übertragen (Abs. 4) oder gemeinschaftlich durchgeführt (Abs. 5) werden sollen. (4) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einem von ihnen einzelne oder alle mit einem Zweck zusammenhängenden ortskirchlichen Aufgaben übertragen; ein Beteiligter kann dabei insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihm betriebene Einrichtung mitbenutzen, z.B. eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarr- und Jugendheim oder einen Friedhof. a) Werden ortskirchliche Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. b) In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Beteiligter dem anderen Beteiligten Mitarbeiter zur Erfüllung seiner ortskirchlichen Aufgaben zeitanteilig gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt. c) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen ortskirchlichen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. (5) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben. a) Werden ortskirchliche Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand unter den Beteiligten verteilt wird. b) Soweit erforderlich, geben sich die Beteiligten für ihr Zusammenwirken eine Geschäftsordnung. (6) Auf Antrag der beteiligten Kirchenstiftungen, der auch in der Zweckvereinbarung enthalten sein kann, oder von Amts wegen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Bildung und Zusammensetzung einer Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 6 mit 8 GStVS) oder eines sonstigen Vertretungsorgans bei dem Rechtsträger, dem die betreffenden Aufgaben übertragen wurden, zur sachgerechten Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gestatten beziehungsweise verfügen. Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt die Kirchenverwaltung einen ordentlichen Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2), der mit besonderer Sorgfalt und unter Mitwirkung des Kirchenpflegers vorzubereiten ist. (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann für Kirchenstiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Aufstellung eines Haushaltsplanes für mehrere Jahre gestatten. Sie kann in besonders gelagerten Fällen auf die Aufstellung eines Haushaltsplanes verzichten. In diesen Fällen gilt das Zahlenwerk der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses des Vorjahres als Haushaltsplan. (4) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der der Kirchenstiftung obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. (5) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er ermächtigt die Kirchenverwaltung, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (6) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (7) Der Haushaltsplan ist – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse – in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (8) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. (9) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes holt die Kirchenverwaltung die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates ein. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen. Art. 27 Einnahmen, Ausgaben (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Als Einnahmen sind sämtliche voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere etwaige Einnahmenüberträge aus dem Vorjahr, Vermögenserträge, Zuschüsse und Beiträge einschließlich der Anteile an Stipendien und Stolarien, Opfergelder, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeldaufkommen, einzusetzen. (3) Als Ausgaben sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchenstiftung, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), notwendigen Mittel einzusetzen. Etwaige Mehrausgaben aus Vorjahren sind zu berücksichtigen. Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan (1) Außerplanmäßige Ausgaben sind Gegenstand außerordentlicher Haushaltsplanung. Sie sind von der Kirchenverwaltung zu beschließen, die dabei gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat (Finanzierungsplan). (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die etwaige im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können. (3) Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung (1) Der Haushaltsplan ist von der Kirchenverwaltung vor Beginn des Haushaltsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgegebenen Frist zu beschließen. (2) Der beschlossene Haushaltsplan ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. Anschließend ist der Haushaltsplan der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Einsicht, Prüfung und Genehmigung vorzulegen. (3) Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vollziehen. Im Rahmen der Genehmigung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich und gewissenhaft zu beseitigen. Einer getroffenen Anordnung oder erteilten Weisung ist zu entsprechen. Einer mitgeteilten Beurteilung von Sach- und Rechtslagen ist Rechnung zu tragen. (4) Größere Neuanschaffungen aufgrund dafür summarisch bewilligter Haushaltsmittel bedürfen je für sich eines förmlichen Kirchenverwaltungsbeschlusses. (5) Die Kirchenstiftung hat die Haushaltswirtschaft, insbesondere den Haushaltsvollzug nach den Grundsätzen der Kameralistik oder gemäß den Vorgaben der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu führen. (6) Ausführungsbestimmungen für die Haushaltsplanung wie dazu erforderliche Richtlinien erlässt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf die Kirchenverwaltung 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) bestehende kirchliche Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten, den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Kirchenstiftung zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt wurden, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können. 2. das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeld nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, 3. im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Rücklagen einsetzen. Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: 1. sämtliche für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes, 2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge, 3. die Übereinstimmung des Buchbestandes mit dem Kassenstand, 4. den Stand des Vermögens (einschließlich Rücklagen) zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen sowie 5. die Niederschrift über den ordnungsgemäßen Kassenabschluss. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderweitiger diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: 1. Die Kirchenstiftung hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. 3. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. 4. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens der Kirchenstiftung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. (4) Art. 29 Abs. 5 gilt für die Rechnungsvorlage entsprechend. (5) Die Kirchenverwaltung erstattet den Kirchengemeindemitgliedern über ihre Arbeit in geeigneter Form jährlich Bericht. Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist auf Anforderung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung (1) Nach Erstellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses ist von der Kirchenverwaltung über ihre/dessen Anerkennung durch förmlichen Beschluss zu befinden (Art. 11 Abs. 2). (2) Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass 1. der Haushaltsplan eingehalten wurde, 2. die Einnahmequellen ausgeschöpft wurden und die Ausgaben zweckgebunden und verantwortlich erfolgten, 3. alle Ausgaben belegt, die einzelnen Rechnungsbeträge rechnerisch richtig und sachlich begründet sind und 4. die zum Kassenabschluss benötigten Kassenbücher, Bankgegenbücher, Kontoauszüge, Vermögens- und Rücklagekonten den Bestand am Abschlussstichtag ausweisen. Über die Anerkennung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung (1) Die/Der von der Kirchenverwaltung anerkannte Jahresrechnung/Jahresabschluss ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. (2) Anschließend ist die Jahresrechnung/der Jahresabschluss zusammen mit der Niederschrift über die Anerkennung und etwaigen Einwendungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Prüfung vorzulegen. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Prüfung über die Entlastung der Kirchenverwaltung. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich die Kirchenverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ der Kirchenstiftung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 5 (Abs. 3 mit 6), 8 mit 18. Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung (1) Organe der Pfründestiftung sind der Pfründeinhaber und der Pfründenverwaltungsrat. (2) Die Pfründestiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Pfründeinhaber gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Der Pfründenverwaltungsrat ist vor allen wichtigen Entscheidungen, welche die Verwaltung der Pfründestiftung betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. (4) Der Pfründenverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte wählt. Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben (1) Dem Pfründeinhaber obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die Verfolgung des Stiftungszweckes und die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Der Pfründeinhaber sorgt dafür, dass das ihm anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat er insbesondere den jährlichen Haushaltsplan wie die Jahresrechnung der Pfründestiftung zu erstellen oder erstellen zu lassen. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe des Pfründeinhabers. (5) Der Kirchenpfleger unterstützt den Pfründeinhaber bei der Erledigung seiner Aufgaben. Der Pfründeinhaber kann sich bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ferner der Mitwirkung örtlicher kirchlicher Mitarbeiter bedienen. Er kann diese auch einer von der (Erz-)Diözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung übertragen. Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten die Art. 23, 26 Abs. 1 mit 8, 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und Art. 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet vorbehaltlich des Art. 36 Abs. 5 Satz 2 nach durchgeführter Revision über die Entlastung des Pfründeinhabers. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich der Pfründeinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung (1) Die Organe der sonstigen kirchlichen Stiftungen bestimmen sich jeweils nach den Stiftungsurkunden und -satzungen. (2) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen werden unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Stiftungsorgane nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und -satzungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beschränken sich gegenüber kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts auf die Ausübung der Rechtsaufsicht. Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben (1) Den Stiftungsorganen obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften wie der betreffenden Stiftungsurkunden und -satzungen die Verfolgung des Stiftungszweckes wie die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Die Stiftungsorgane sorgen dafür, dass das ihnen anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke haben sie insbesondere den jährlichen Haushaltsplan der Stiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Stiftungsorgane. (5) Die Stiftungsorgane können sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung und ihrer Mitarbeiter bedienen. Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Vermögens sonstiger kirchlicher Stiftungen gelten die Art. 23, 25, 26 Abs. 1 mit 8, Art. 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Revision über die Entlastung der Stiftungsorgane. Zu festgestellten Erinnerungen haben sich diese innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen u. Ä. Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen (1) Wenn zwischen einer Kirchenstiftung und einer Pfründestiftung desselben ortskirchlichen Bereiches ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder die Interessen der beiden kirchlichen Rechtsträger sich widerstreiten, so wird die Pfründestiftung von dem Kirchenverwaltungsvorstand als gleichzeitigen Pfründeinhaber und die Kirchenstiftung von den übrigen Kirchenverwaltungsmitgliedern vertreten, die zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu bestellen haben. (2) Wenn sonst Träger ortskirchlichen (Stiftungs-)Vermögens sich im Sinne des Absatzes 1 gegenüberstehen, so wird erforderlichenfalls von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beachtung von Art. 35 Abs. 2 (dieser Ordnung) eine besondere Vertretung bestellt. Dasselbe gilt für die in Art. 14 BayStG bezeichneten Fälle. (3) Bei der Bestellung einer Stiftungsvertretung nach Absatz 2 hat die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Unabhängigkeit der Stiftungen gewahrt bleibt und zu ihrer Vertretung Persönlichkeiten berufen werden, die zur Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und auch auf längere Dauer zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen in der Lage sind. Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben (1) Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Zu diesem Zwecke werden sie von ihm beaufsichtigt (Stiftungsaufsicht). (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde). (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wird die Stiftungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (einschließlich dieser Ordnung) wie der betreffenden Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens wie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. (4) Ihre Aufsicht umfasst die Rechts- und Fachaufsicht. Sie schließt insbesondere das Recht ein, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Weisungen zu erteilen, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen, rechts- und satzungswidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane zu beanstanden wie ihre Änderung oder Aufhebung zu verlangen. (5) Kommen Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 4 getroffenen Anordnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so ist diese unbeschadet der zulässigen Rechtsbehelfe der kirchlichen Stiftung befugt, die notwendigen Maßnahmen anstelle der angewiesenen Organe zu verfügen und zu vollziehen. Entstehende Kosten trägt die kirchliche Stiftung. (6) In dringenden Fällen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde einstweilige Anordnungen erlassen. (7) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann von Amts wegen in Rechtsangelegenheiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren aller Art, die Vertretung einzelner oder aller daran beteiligten kirchlichen Stiftungen, die ihrer Obhut und Aufsicht unterstellt sind, übernehmen. (8) Von den bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam errichtete kirchliche Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut der bayerischen (Erz-)Bischöfe. Zu diesem Zwecke werden sie von den bayerischen (Erz-)Bischöfen oder einer von ihnen damit beauftragten kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt. Im Übrigen finden die Absätze 2 mit 7 wie die Art. 43 mit 48 entsprechende Anwendung. Für lediglich von einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete kirchliche Stiftungen gelten die Sätze 1 mit 3 entsprechend. Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung einer Kirchenstiftung durch Beschlussunfähigkeit der Kirchenverwaltung oder durch ihre Weigerung, gesetz- oder satzungsmäßige Anordnungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 den Vorstand der Kirchenverwaltung ermächtigen, bis zum Abschluss einer Neuwahl allein zu handeln. (2) Weigert sich der Vorstand der Kirchenverwaltung oder ist der gesetz- oder satzungswidrige Zustand nicht anders zu beheben, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 die Kirchenverwaltung auflösen und ihre Neuwahl anordnen. Führt dies nicht zur Wiederherstellung eines gesetz- und satzungsgemäßen Zustandes, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde eine neue Kirchenverwaltung bestellen. (3) Bei Nichtübertragung der Vermögensverwaltung der Kirchen stiftung auf das zuständige Organ, namentlich auf einen Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1), oder der Entziehung dieser Befugnisse durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde hat diese gleichzeitig für einen betreffenden organschaftlichen Ersatz zu sorgen. Bei unabweisbarem Bedarf kann ausnahmsweise ein Laie als Kirchenverwaltungsvorstand bestellt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein zu befristender organschaftlicher Ersatz endet mit der Übertragung auf das satzungsgemäß zuständige Organ oder Organmitglied sowie mit Ablauf der im Bestellungsdekret genannten Frist, spätestens mit dem Ende einer Amtszeit (Wahlperiode); eine Wiederbestellung ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die Organe von Pfründestiftungen wie sonstigen kirchlichen Stiftungen entsprechend. Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle (1) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die für die kirchlichen Stiftungen grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet erforderlichenfalls über das Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen insbesondere 1. die Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten kirchlichen Stiftung dienen, 2. Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Errichtung des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Hiermit errichte ich gemäß c. 473 § 4 CIC zur Förderung der pastoralen Tätigkeit den Bischofsrat der Erzdiözese München und Freising. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bischofsrates werden durch ein eigenes Statut geregelt. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Errichtungsurkunde einer ökumenischen Kommission für das Erzbistum München und Freising

Eines der Hauptanliegen des II. Vatikanischen Konzils war die ökumenische Aufgabe. Papst Paul VI. hat sie in seiner Eröffnungsansprache zur 3. Sitzungsperiode „eine Sache von größter Bedeutung" genannt. In der Folge hat das Römische „Sekretariat für die Einheit der Christen" im Auftrag Pauls VI. am Pfingstfest, 14. Mai 1967, das „Ökumenische Direktorium" (1. Teil) promulgiert. Dieses wichtige nachkonziliare Dokument enthält Richtlinien für die praktische Verwirklichung der Grundsätze, die im Konzilsdekret über den Ökumenismus dargelegt wurden. Die deutschen Bischöfe haben in ihrer Vollversammlung vom 4. bis 7. März 1968 Ausführungsbestimmungen zu diesem Dokument erlassen (siehe Amtsblatt Nr. 9 vom 24. April 1968). Dieselben waren in einer eingehenden Beratung mit den Vertretern der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) abgestimmt worden. Die Fuldaer Bischofskonferenz vom 23. bis 26. September 1968 fasste folgenden Beschluss: „In jedem Bistum muß eine Kommission errichtet werden, die sich im Auftrag des Bischofs dem ökumenischen Anliegen widmet. Es empfiehlt sich, mit der Leitung dieser Kommission die schon seit Jahren arbeitenden ,Diözesanreferenten für die ökumenische Arbeit' zu beauftragen. Für die Errichtung und die Aufgaben dieser Kommission gelten die im Ökumenischen Direktorium (Nr. 3 bis 6) und in den Ausführungsbestimmungen der Fuldaer Bischofskonferenz (Nr. 1) erwähnten Normen" (Protokoll II, Nr. 10). In Ausführung der obengenannten Bestimmungen errichte ich die ökumenische Kommission für das Erzbistum München und Freising unter dem Vorsitz von Ordinariatsrat Dr. Michael Hock. Als Mitglieder dieser ökumenischen Diözesan-Kommission berufe ich folgende Personen: Herrn Lothar Bauer, 8 München 67, Puppenweg 23 Herrn Edgar Fahmüller, 8 München 60, Haldenbergstr. 15 H. H. Leo van Hout, Kaplan in Maria Thalkirchen, München 25, Fraunbergplatz 5 H. H. Abt Dr. Odilo Lechner, Abtei St. Bonifaz, 8 München 2, Karlstr. 34 Pater Martin Löffler S. J., 8 München 22, Kaulbachstr. 31 a Frau Anna Scherer, 8 München 60, Stahlstr. 24 H. H. Ordinariatsrat Franz Schwarzenböck, Leiter des Seelsorgereferates, 8 München 2, Maxburgstr. 2 H. H. Dr. Franz Schreibmayr, 8 München 19, Nürnberger Str. 54 Mit der Errichtung dieser ökumenischen Diözesankommission verbinde ich den Wunsch und die Hoffnung, dass sie „zu einer Belebung und Stärkung ökumenischer Gesinnung und ökumenischer Aktivität beitrage, damit die Sehnsucht nach der Einheit aller Christen in der einen Kirche Christi wachse und die ökumenische Arbeit mit Gottes Hilfe schon bald konkrete Ergebnisse in Richtung auf dieses Ziel zeige" (Erläuterung zum ökumenischen Direktorium Nr. 8). München, den 4. Februar 1970 Julius Card. Döpfner Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-02-04

Fortführung der Arbeit des bisherigen Diözesanpastoralrates

Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Ordinariatssitzung, dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates der Katholiken, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Priesterrates und den beiden früheren Sprechern des Diözesanpastoralrates hat der Hochwürdigste Herr Kardinal entschieden, den Diözesanpastoralrat als rechtlich konstituiertes Gremium (vgl. can. 511 - 514 CIC bzw. Beschluss der Gemeinsamen Synode „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, 3.3) nicht wieder einzuberufen. Die Arbeit des Diözesanpastoralrates wird in folgender Weise fortgeführt: Der Diözesanrat kann und wird sich wie bisher, soweit dies notwendig erscheint, mit pastoralen Fragen befassen. Sein Hauptarbeitsfeld aber bleiben Aufgaben, die sich aus dem Weltdienst der Laien im Sinn des 2. Vatikanischen Konzils ergeben („Dekret über das Apostolat der Laien" - „Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und der weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben“, dazu Ziffer 13,25). In Fragen der Pastoral hat der Diözesanrat nach wie vor beratende, in gesellschaftspolitischen Sachbereichen beschließende Funktion, unbeschadet der Kompetenz anderer Gremien. Der Diözesanrat wird verstärkt von dem Angebot der Diözesanleitung Gebrauch machen, für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen die zuständigen Referenten des Ordinariats wie auch Vertreter des Priesterrates zur Behandlung von entsprechenden Sachfragen einzuladen. Der Kontakt zwischen Diözesanrat, Priesterrat und Diözesanleitung wird intensiviert. Der Beauftragte des Erzbischofs für die Arbeit der Räte berichtet einmal im Monat in der Ordinariatssitzung über die Arbeit im Vorstand des Diözesanrates. Umgekehrt berichtet er in den Vorstandssitzungen des Diözesanrates über die Themen aus der Ordinariatssitzung, die ihn berühren. Der Hochwürdigste Herr Kardinal, Vertreter der Ordinariatssitzung, Vertreter des Priesterrates und der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates treffen sich, soweit erforderlich, einmal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Neuregelung der Frauenkommission

In Fortschreibung der Errichtungsurkunde der Frauenkommission in der Erzdiözese München und Freising vom 19. November 1993 wird die Frauenkommission mit Wirkung vom 1. Februar 2015 neu geregelt. § 1 Aufgabe Aufgabe der Kommission ist es, Themen, die die Rolle der Frau in der Kirche betreffen - insbesondere in der Erzdiözese München und Freising - zu beraten und dem Erzbischof Vorschläge zur Lösung anstehender Probleme sowie Anregungen zur Entwicklung zukunftsorientierter Maßnahmen zu unterbreiten. § 2 Amtszeit Die Mitglieder der Kommission gemäß § 4 a) bis e) werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von vier Jahren ernannt. § 3 Vorsitz und Stellvertretender Vorsitz Auf Vorschlag der Ordinariatskonferenz wird eines ihrer weiblichen Mitglieder oder, falls dies nicht möglich ist, der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben zur/zum Vorsitzenden, sowie ein weiteres Mitglied zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. § 4 Mitglieder Die Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen: a) der/die Vorsitzende; b) der/die stellvertretende Vorsitzende; c) eine Vertreterin des Fachbereiches Frauenseelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat München, die von der Leiterin dieses Fachbereichs benannt wird; d) vier vom Erzbischof frei ernannte Frauen; e) sechs auf Vorschlag des Frauenforums ernannte Frauen; f) der/die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte im Erzbischöflichen Ordinariat München. § 5 Arbeitsweise Die Arbeitsweise der Kommission richtet sich nach der vom Generalvikar zu erlassenden Geschäftsordnung. München, den 8. Januar 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-01-08

Wahlordnung für den Priesterrat in der Erzdiözese München und Freising

Der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising stellt gemäß can. 498 und 499 CIC für die nach Artikel 2 Absatz b Ziffer 2 des Priesterratsstatuts zu wählenden Vertreter des Presbyteriums folgende Wahlordnung auf, die Bestandteil des Statuts ist (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 2 Priesterratsstatut) auf: § 1 Wahlrecht Nach can. 498 § 1 CIC haben das Wahlrecht: Alle Priester, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind; nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen. § 2 Wählergruppen a) Die hauptamtlichen Pfarrer und die ihnen rechtlich Gleichgestellten eines jeden der neun Wahlkreise wählen aus ihren Reihen einen Vertreter. b) Die Pfarrvikare wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter. c) Die Kapläne wählen auf der Ebene der Erzdiözese einen Vertreter; nach Ablauf der halben Wahlperiode wählen die Kapläne eine neue Nachrückerliste. Die Nachrückerliste der ersten Wahl verfällt. d) Die Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach Abs. b, c, e oder g angehören, wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter. e) Die Ruhestandspriester wählen auf der Ebene der Erzdiözese aus ihren Reihen drei Vertreter. f) Die Ordenspriester, die in der Erzdiözese seelsorglich tätig sind und nicht bereits nach Abs. a) bis d) Wahlrecht haben, wählen aus ihren Reihen zwei Vertreter. Die Ordensoberen leiten dem Wahlausschuss die Namen der Wahlberechtigten zu. g) Die im Priesterrat vertretenen Gruppen der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge und der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität bestimmen ihren Vertreter durch Wahl: dieser wird dann durch den Erzbischof ernannt. § 3 Wahlausschuss a) Der Priesterrat wählt drei Mitglieder in den Wahlausschuss und beruft zwei Mitglieder des Erzbischöflichen Ordinariates München in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden. b) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin rechtzeitig bekannt. c) Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbständig und endgültig entscheiden. d) Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Priesterrates zu richten. § 4 Wahlkreise Die Erzdiözese wird in neun Wahlkreise eingeteilt: Region München: 1. Wahlkreis mit den Dekanaten: Feldmoching, Forstenried, Laim, Nymphenburg, Pasing; 2. Wahlkreis mit den Dekanaten: Innenstadt, Bogenhausen, Freimann, Trudering; 3. Wahlkreis mit den Dekanaten: Giesing, Ottobrunn, Perlach. Region Nord: 4. Wahlkreis mit den Dekanaten: Ebersberg, Dorfen, Waldkraiburg, Mühldorf; 5. Wahlkreis mit den Dekanaten: Landshut, Geisenhausen, Moosburg, Erding, Scheyern; 6. Wahlkreis mit den Dekanaten: Fürstenfeldbruck, Indersdorf, Dachau, Freising, Weihenstephan. Region Süd: 7. Wahlkreis mit den Dekanaten: Rottenbuch, Werdenfels, Bad Tölz, Wolfratshausen, Miesbach; 8. Wahlkreis mit den Dekanaten: Bad Aibling, Rosenheim, Inntal, Chiemsee, Wasserburg; 9. Wahlkreis mit den Dekanaten: Baumburg, Traunstein, Teisendorf, Berchtesgaden. § 5 Erstellung der Kandidatenliste a) Zur Ermittlung der Kandidaten für die Wahl in den Wahlkreisen leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Wählbaren des Wahlkreises zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. b) Zur Ermittlung der Kandidaten der Pfarrvikare leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Pfarrvikare zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. c) Zur Ermittlung der Kandidaten der Kapläne leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen Kaplänen zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt auch bei der Neuwahl der Nachrückerliste durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. d) Zur Ermittlung der Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören, leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. e) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ruhestandspriester leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. f) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ordenspriester benennt jede Ordensgemeinschaft einen Kandidaten. g) Als Kandidaten für die Wahl gelten: 1. Bei den Kandidaten aus den Wahlkreisen: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen; 2. Bei den Kandidaten der Pfarrvikare: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 3. Bei den Kandidaten der Kapläne: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen; 4. Bei den Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner Wählergruppe nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 5. Bei den Kandidaten der Ruhestandspriester: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 6. Bei den Kandidaten der Ordenspriester: die von den Ordensgemeinschaften Benannten. i) Aus den fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stekkt der Wahlausschuss nach eingeholter Bereitschaftserklärung der Kandidaten, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, die Wahlliste zusammen. § 6 Wahlvorgang a) Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt. b) Wahlkreise: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Die Wahl erfolgt auch für die Kapläne: Jeder wahlberechtigte Kaplan hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen eines Kandidaten. Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind: jeder wahlberechtigte Priester dieser Wählergruppe hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Ruhestandspriester: jeder wahlberechtigte Ruhestandspriester hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Ordenspriester: jeder wahlberechtigte Ordenspriester hat zwei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen zweier Kandidaten. Stimmenhäufung ist unzulässig. Wer nicht so viele Kandidaten wählt, wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen. Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Priesterrat“ ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten. § 7 Gültigkeit der Stimmen a) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. b) Stimmen sind ungültig: Wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. Entscheiden ist das Datum des Poststempels; Wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist; Wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer den Stimmkreuzen eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt; Wenn mehr Namen von Kandidaten angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind. § 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses a) Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, ordnet sie nach den einzelnen Wählergruppen, öffnet die verschlossenen Umschläge und zählt die Stimmen aus. b) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. c) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. d) Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit. e) Nichtgewählte Kandidaten gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmänner. Sie werden darüber benachrichtigt. f) Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt. § 9 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen a) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorgangs fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind. b) Die Niederschrift ist dem gewählten Priesterrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen. c) Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Priesterrates in der Registratur des Erzbischöflichen Ordinariates München aufzubewahren. § 10 Einsprüche gegen die Wahl a) Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt beim Wahlausschuss zu erheben. b) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. Der Erzbischof entscheidet endgültig. § 11 Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses a) Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt. b) Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm ernannten Mitglieder bekannt (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3 Priesterratsstatut) und lässt die Zusammensetzung des neuen Priesterrates im Amtsblatt der Erzdiözese veröffentlichen. § 12 Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds a) Scheidet ein Mitglied des Priesterrates nach § 2 Abs. c Priesterratsstatut aus, so folgt der Ersatzmann der entsprechenden Wählergruppe mit der größten Stimmenzahl nach. b) Steht kein Ersatzmann mehr zur Verfügung, so wird auf Vorschlag des Priesterrates ein Ersatzmann vom Erzbischof berufen. c) Bei Ausscheiden eines vom Erzbischof frei ernannten Mitgliedes (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3. Buchst. b Priesterratsstatut) ist die Berufung eines Ersatzmitgliedes Sache des Erzbischofs. § 13 Inkrafttreten a) Vorstehende Wahlordnung hat der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising in seiner Sitzung vom 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Die Wahlordnung ist Bestandteil des Statuts des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising und tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die vorstehende Wahlordnung des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising wird hiermit genehmigt. Sie tritt an die Stelle der Wahlordnung vom 1. März 1996 in der Fassung vom 1. September 2008 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 115-120 und Amtsblatt 2008, S. 258-259). München, den 4. November 2014, Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

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