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Führungsaufsicht für Kleriker

Dekret Führungsaufsicht für Kleriker, denen wegen schwerwiegender Delikte die Ausübung der mit ihrer Weihe verbundenen Befugnisse untersagt ist. In Konkretisierung der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, insbesondere des Absatzes 51, wonach dem Ordinarius obliegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden“, wird hiermit die Führungsaufsicht für Täter normiert, die Kleriker sind. Diese sind trotz der Strafe der Suspension weiterhin der bestehenden Aufsicht- und Fürsorgepflicht des Diözesanbischofs anvertraut. Missbrauchstäter im Sinne dieses Dekrets sind Kleriker, die sich nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland oder gemäß Art. 4 § 1 nn. 1 oder 4, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, oder Art. 6 § 1 Normae de gravioribus delictis strafbar gemacht haben. § 1 Ziele Primäres Ziel ist der Schutz von Opfern sowie die Vermeidung von weiteren Straftaten, Übergriffen und Grenzverletzungen. Ferner wird die eventuelle Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angestrebt, um den negativen Konsequenzen von Untätigkeit entgegenzuwirken und vorhandenes Potenzial zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus ist mit der Beschäftigung suspendierter Kleriker der Gefahr eines „clericus vagans“ sowie der sozialen Isolation, die diese durch ihre Taten selbst erwirkt haben, entgegenzusteuern. Ferner soll so weit wie möglich verhindert werden, dass erneute Auffälligkeiten unbemerkt bleiben. § 2 Führungsinstrumente a) Arbeitsgruppe Führungsaufsicht Zur Koordination und Beratung der gebotenen Maßnahmen wird die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht eingerichtet, deren Mitglieder durch den Generalvikar ernannt werden. Durch die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht ist zu prüfen, ob es angeraten ist, klerikale Missbrauchstäter zu einer psychologischen und/oder geistlichen Begleitung zu verpflichten. Aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht wird durch den Generalvikar eine Aufsichtsperson zur Überwachung der verfügten Maßnahmen hinsichtlich der Lebensführung bestellt. Diese Person bedarf einer der Aufgabe angemessenen fachlichen Qualifikation. b) Beschäftigung Eine Beschäftigung in der Kirche kann nur unter Ausschluss von Parteiverkehr sowie dem Kontakt mit Minderjährigen und minderjährigen Auszubildenden in Betracht gezogen werden. c) Gruppenarbeit Sollte die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe für Missbrauchstäter angezeigt ist, wie sie das Münchner Informationszentrum für Männer (MIM) in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum anbietet, so hat die Aufsichtsperson in Gesprächen mit dem Missbrauchstäter auf eine Teilnahme hinzuwirken. Entscheidungsgrundlagen der Arbeitsgruppe können unter anderem Berichte der Aufsichtsperson und Dokumente über staatliche oder kirchliche Strafmaßnahmen bzw. Ermittlungsergebnisse sein. Ziel dieser Gesprächsgruppen ist eine dauerhafte Verhaltensänderung, der eine grundlegende Änderung der Betrachtungsweise von Minderjährigen vorausgeht. § 3 Lebensführung Klerikale Missbrauchstäter haben jeden Kontakt zu Minderjährigen zu vermeiden; ihnen ist jegliche Haupt-, Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen verboten. Dienstliche und private Reisen bedürfen unter Angabe des Reiseziels, des Reisezeitraums und des Reisezwecks der vorhergehenden Genehmigung durch das Ressort Personal. Ergibt sich aus der Lage der privaten Wohnung ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kita, kann das Ressort Personal auf der Grundlage einer Empfehlung der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht einen Umzug anordnen. § 4 Kontrollmaßnahmen Die Aufsichtsperson überzeugt sich durch regelmäßige, in festgelegten Intervallen stattfindende Besuche des Missbrauchstäters in seiner Privatwohnung von der Einhaltung der Auflagen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, sich einen Eindruck von der Lebenssituation und der psychischen Gesamtverfassung zu verschaffen und die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht hierüber durch Protokolle sowie einen jährlichen Entwicklungsbericht schriftlich zu informieren. Wenn ein Missbrauchsopfer eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ wünscht, wird dies von der Aufsichtsperson mit dem klerikalen Missbrauchstäter thematisiert mit dem Ziel, diesen Ausgleich auf der Grundlage der freiwilligen Bereitschaft des Täters zu ermöglichen. Der Missbrauchstäter wird über die für ihn festgelegten Intervalle der Besuche sowie deren Zuordnung zum forum externum informiert. § 5 Strafandrohung Verstöße gegen die Maßnahmen der Führungsaufsicht werden hiermit gemäß can. 1319 CIC unter Strafe gestellt. Die Nichtbeachtung der in diesem Dekret genannten Auflagen kann mit einer Kürzung der Bezüge bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) geahndet werden. Sollte ein klerikaler Missbrauchstäter erneut einschlägige Handlungen begehen, werden diese strafrechtlich unmittelbar verfolgt und geahndet, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen. Dieses Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. München, den 31. Mai 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht2019-05-31

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den/die Kranke/-n sein/ihr weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauerhaft behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Mitarbeiter/-innen der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Dienstgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Mitarbeitern/-innen. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für die Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich der Mitarbeiter/-innen ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Hat der Suchtmittelmissbrauch zu einer Schwerbehinderung geführt, so sind die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Ziele Die Leitlinien sollen: - die Mitarbeiter/-innen über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Mitarbeitern/-innen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Mitarbeiter/-innen, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Einrichtung sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme der Messfeier. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand oder Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter/-innen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsumfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen, das Verhalten des/der Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der/die Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des/der Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlagen empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem/der Betroffenen, der/die zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt im Besonderen auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des von dem/der Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den/die Betroffene/-n lediglich davor, die Wirkung seiner/ihrer Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des/der Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schließen lassen, haben die Führungskräfte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem/der Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, und gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft hat bei Auffälligkeiten das Direktionsrecht enger wahrzunehmen und vor allem sämtliche Auffälligkeiten einschließlich Fehlzeiten und Minderleistungen genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Vorfall, evtl. Zeugen). Der/Die Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkret Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit veranlassen, dass durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin festgestellt wird, ob der/die Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass er/sie den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung der/des Betroffenen, sich zur Feststellung seines/ihres Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahmen verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern/-innen zu führen, in denen diese Auffälligkeiten konkret benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des/der Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen ebenso wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) und die Schwerbehindertenvertretung an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte können sich jederzeit an die „Bistumsinternen Suchtbeauftragten“ wenden (E-Mail: suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Unmittelbare Führungskräfte sollen den/die Betroffene/-n ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder er/sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/e Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des/der Mitarbeiters/-in Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem/einer Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem/der Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des/der Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem/der Betroffenen geführt. Zweck dieses Gesprächs ist, den/die Betroffene/n darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sein/ihr Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass unmittelbare Führungskräfte künftig verstärkt auf sein/ihr Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren werden, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden, und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gesprächs, spätestens nach zwei Monaten, und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden, solange das Verfahren nicht über die Stufe 1 hinausgeht, weder an andere Stellen weitergegeben, noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem/der Betroffenen auszuhändigen. Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem/der Betroffenen Rück meldungen über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Ge spräch. Der/Die Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die unmittelbare Führungskraft zusammen mit dem/der Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das er/sie ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet sie mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten und dem Protokoll von Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des/der Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Zu diesem Gespräch zieht die Führungskraft eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n hinzu. Der/Die Betroffene kann eine/n zweite/n Suchtbeauftragte/-n und gegebenenfalls eine/einen Vertreter/-in der MAV hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung, binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der unmittelbaren Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen eine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist bei dem/der Betroffenen keine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft den Vorgang zur Durchführung der Stufe 3 dem Ressort Personal. Stufe 3: Mit Ermahnung und Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Ankündigung, dass eine schriftliche Ermahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Mit schriftlicher Abmahnung und Androhen der Kündigung Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffenen, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, - die Ankündigung, dass durch die Leitung des Ressorts Personal eine schriftliche Abmahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins innerhalb von zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Kündigung Der Dienstgeber ergreift weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Im Regelfall erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wiederaufnahme der Arbeit/Wiedereinstellung Während und nach den Therapiemaßnahmen (bis einschließlich Stufe 4) begleitet und unterstützt ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den/die Betroffene/-n sowie ein/eine andere/-r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r die unmittelbare Führungskraft. Nach Abschluss von Therapiemaßnahmen (bis zur Stufe 4) ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird gegebenenfalls verwiesen. Die unmittelbare Führungskraft begleitet und unterstützt den/die Betroffene/-n bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz: sie hat den/die Betroffene/-n über seine/ihre Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren und nahezulegen, an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilzunehmen, und ihr eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorzulegen. Die unmittelbare Führungskraft soll Kontakt zu dem/der Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Wenn innerhalb eines Jahres nach erfolgter Kündigung (Stufe 5) der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Therapie vorgelegt wird, prüft der Dienstgeber im Falle einer Bewerbung wohlwollend die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines/einer Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Erfolgt nach diesem nochmaligen Verfahren gemäß dem Fünf-Stufen-Plan abermals ein Rückfall, entscheidet der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entsprechend Stufe 4 eine Abmahnung erfolgt oder entsprechend Stufe 5 eine Kündigung ausgesprochen wird. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“; - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans; - Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener; - Beratung und Unterstützung der Betroffenen bei Hilfsangeboten, z.B. durch Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen; - Informationen und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen der Berufsgruppen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage, Mitarbeiterversammlungen) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit und bei allen Mitarbeitern/-innen ein Bewusstsein zu wecken, welches Suchterkrankungen entgegenwirkt; - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für unmittelbare Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal; - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter/-innen können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 431) außer Kraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den Kranken sein weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauernd behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Erzbischof von München und Freising Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Priestern und Diakonen. Dies gilt auch für Ordensleute, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese München und Freising tätig sind. Bei ihnen finden diese Leitlinien entsprechende Anwendung. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich von Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Ziele Die Leitlinien sollen - die Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising (einschließlich der einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zugehörigen Ordensangehörigen) über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem betroffenen Priester bzw. Diakon rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses, vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Priestern und Diakonen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. -abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Priester und Diakone, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Diensträume sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt. Die Feier der Eucharistie ist – außer bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit – von dieser Vorschrift unberührt. Bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit eines Priesters ist unverzüglich eine Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft zu erteilen. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand, Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlage empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem Betroffenen, der zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des vom Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den Betroffenen lediglich davor, die Wirkung seiner Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Priesters oder Diakons schließen lassen, hat die Führungskraft aufgrund der Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige, Ordensangehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des Betroffenen. Der Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkretem Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin feststellen lassen, ob der Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung des Betroffenen, sich zur Feststellung seines Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Priestern bzw. Diakonen im Dienst der Erzdiözese zu führen, in denen diese Auffälligkeiten benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen/Kollegen und Führungskräfte können sich jederzeit an die Bistumsinternen Suchtbeauftragten wenden (suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Führungskräfte 1 sollen den Betroffenen ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/eine Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des Betroffenen Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem Priester oder Diakon aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Betroffenen geführt. Zweck dieses Gespräches ist, den Betroffenen darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche Disziplinarmaßnahmen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass die Führungskraft künftig verstärkt auf sein Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren wird, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/n Bistums interne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gespräches nach zwei Monaten und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden weder an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem Betroffenen auszuhändigen (vgl. Gesprächsraster als Orientierungshilfe). Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem Betroffenen Rückmeldung über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Gespräch. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die Führungskraft zusammen mit dem Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das die Führungskraft ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet die Führungskraft mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten, dem Protokoll der Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, leitet die Führungskraft das Protokoll auch an den Inkardinationsbischof bzw. den/die zuständige/-n Oberen/Oberin weiter. An diesem Gespräch nimmt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teil. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft das weitere Vorgehen dem Ressort Personal. Stufe 3: Gespräch mit Verwarnung und Aufzeigen weiterer Disziplinarmaßnahmen Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, soll einem Vertreter des Inkardinationsbischofs bzw. des Oberen der Oberin die Teilnahme an diesem Gespräch ermöglicht werden. Der Betroffene kann eine/-n zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Außerdem wird eine Verwarnung ausgesprochen, die zu den Personalakten genommen wird. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die eindringliche Aufforderung, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die unverzügliche Vorlage einer Bestätigung der Krankenkasse bei der Führungskraft, dass der Betroffene die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat. Die Führungskraft leitet die Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die Aufforderung, mit einer/einem Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Gespräch mit schriftlichem Verweis und Androhen des Verbots der Ausübung von Diensten bzw. der Enthebung von Ämtern Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Die Leitung des Ressorts Personal erteilt einen schriftlichen Verweis, der zu den Personalakten genommen wird. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, erhält der Inkardinationsbischof bzw. der Obere/die Oberin einen Abdruck des Protokolls und des schriftlichen Verweises. Zum Gespräch wird zusätzlich ein Fachmann/eine Fachfrau für Kirchenrecht hinzugezogen. Inhalte des Gesprächs: - Bericht des Betroffenen, ob und wenn ja, welche Schritte er unternommen hat. - Die zusammengestellten konkreten Fakten der erneuten Auffälligkeiten im Arbeits-/Sozialverhalten (Fehl- bzw. Minderleistungen mit Ort, Datum und Uhrzeit) sind dem Betroffenen zu nennen. - Das Ressort Personal kündigt für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an, den Betroffenen dem Erzbischof zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. zur Enthebung von Ämtern vorzuschlagen. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. Enthebung von Ämtern Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen oder bricht er eine Therapiemaßnahme vorzeitig ab, wird von der Leitung des Ressorts Personal beim Erzbischof die Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern beantragt. Bei Ordensangehörigen mit Gestellungsvertrag ist das Verbot der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern zusammen mit der Bitte, für Ersatz zu sorgen, dem/der zuständigen Oberen/Oberin vorgängig mitzuteilen. Wiederaufnahme der Arbeit Während und nach den Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den Betroffenen. Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt die Führungskraft die Wiederaufnahme der Arbeit. Dabei steht ihr eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r zur Verfügung. Die Leitung des Ressorts Personal hat den Betroffenen über seine Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren. Die Führungskraft soll Kontakt zu dem Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Der Betroffene muss an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilnehmen und der Führungskraft eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorlegen. Bei der Wiedereinsetzung ins Amt ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Wiedereinsetzung ins Amt Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen kann der Erzbischof, wenn er es nach Abwägen aller Umstände für tunlich hält, den Betroffenen wieder in sein Amt einsetzen. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“ - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans - Unterstützung der Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener - Beratung der Betroffenen und Unterstützung bei Hilfsangeboten, z.B. durch das Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen - Information und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit - bei Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ein Bewusstsein zu wecken, welches den Suchterkrankungen entgegenwirkt - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können durch das Ressort Personal zu einem Beratungsgespräch mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten verpflichtet werden. Von dem Betroffenen ist im Anschluss an ein solches Beratungsgespräch dem Ressort Personal eine schriftliche Bestätigung des erfolgten Beratungsgesprächs vorzulegen. Diese Verpflichtung steht nicht in Verbindung mit Disziplinarmaßnahmen, wie sie im Fünf-Stufen-Plan genannt sind. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 403) außer Kraft. ________________________________________________________________________________________________________ 1) Führungskräfte sind in der Regel: – für in der kategorialen Seelsorge Tätigen, die eine Stelle selbstständig leiten, der/die Leiter/-in des federführenden Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat, bzw. dessen/ deren Delegierte/-r; – für alle übrigen in der kategorialen Seelsorge Tätigen der Leiter der jeweiligen Seelsorgestelle; – für die Dekane und Landkreisdekane, Pfarrer, Pfarradministratoren, Kuraten, Moderatoren, Priesterliche Leiter der Seelsorge, Solidarpfarrer der Leiter des Ressorts Personal bzw. dessen Delegierter; – für alle übrigen in der Pfarrseelsorge Tätigen der Pfarrer, Pfarradministrator; – für die im Erzbischöflichen Ordinariat Tätigen die jeweilige Führungskraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Satzung für den Katholikenrat der Region München

§ 1 Katholikenrat in der Seelsorgsregion München Der Katholikenrat in der Seelsorgsregion München ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bereich der Seelsorgsregion München. Er trägt den Namen „Katholikenrat der Region München“. Es ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Katholikenrates der Region München hinzugewählt werden (siehe § 3 Absatz 1 h)). Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München entscheiden in eigener Verantwortung. Amtszeit Die Amtszeit der Vollversammlung beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Katholikenrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Katholikenrates der Region München. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Diese findet in der Regel in der konstituierenden Vollversammlung statt. § 2 Aufgaben Der Katholikenrat der Region München hat insbesondere die Aufgaben, auf der Ebene der Seelsorgsregion München a) die Entwicklung im kirchlichen, gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben, c) zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen, Anregungen an die diözesanen Räte und Gremien in diesen Fragen zu geben sowie den Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diözesanrates die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte, der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Gruppen bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen und die Seelsorger/Seelsorgerinnen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen, h) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralen Planung und der kirchlichen Bauprogramme sowie bei der kirchlichen Raumordnung in der Seelsorgsregion München mitzuwirken, i) bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, j) Anliegen der Katholiken in der Seelsorgsregion München wahrzunehmen, k) zu Fragen der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft in Zusammenarbeit mit dem Münchner Bildungswerk im öffentlichen und kirchlichen Bereich Stellung zu nehmen und im Münchner Bildungswerk mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Katholikenrates der Region München sind stimmberechtigt der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat aus der Seelsorgsregion München oder dessen/deren gewählte(r) ständige(r) Vertreter/Vertreterin für den Katholikenrat der Region München sowie eine weitere Delegierte(r) aus jedem Dekanatsrat. Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch eine/-n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrats vertreten lassen. sechs Delegierte der Gemeinderäte aus den in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, bis zu 24 Delegierte der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Gemeinschaften des Laienapostolates, die von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München zu wählen sind, der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, ein/eine vom BDKJ in der Region München entsandter/entsandte Delegierter/Delegierte, der/die Vorsitzende des Münchner Bildungswerks, die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Katholikenrates der Region München sind, bis zu zehn Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, der Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder ein(e) von ihm benannter/benannte Vertreter/Vertreterin, ein von den Dekanen der Dekanate in der Seelsorgsregion München zu wählender Dekan, je ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin, ein Gemeindereferent/eine Gemeindereferentin, ein Ständiger Diakon sowie ein Religionslehrer/eine Religionslehrerin im Kirchendienst aus der Seelsorgsregion München, die jeweils von ihren Berufsgruppen zu wählen sind, eine Delegierte aus den Frauen- und ein Delegierter aus den Männerorden, ein/eine Delegierter/Delegierte des Diözesancaritasverbandes in der Seelsorgsregion München, der/die vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes benannt wird, das Mitglied des Leitungsteams der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen für die Seelsorgsregion München; beratend der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin für den Katholikenrat der Region München. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Katholikenrates der Region München, zu welcher der/die noch amtierende Vorsitzende die Mitglieder des Katholikenrates der Region München gemäß § 3 Absatz 1 und 2 drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll zeitnah nach der Konstituierung der Dekanatsräte stattfinden. § 5 Organe Organe des Katholikenrates der Region München sind: die Vollversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand. Die Organe des Katholikenrates der Region München erlassen für ihren Bereich Geschäftsordnungen. Soweit die Vollversammlung oder der Vorstand sich nicht selbst eine Geschäftsordnung gibt, ist die jeweilige Geschäftsordnung für den Diözesanrat entsprechend anzuwenden. § 6 Die Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates der Region München. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Eine ordnungsgemäß geladene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 h). Deren Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl. § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der von der Vollversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin, sieben weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern. Von diesen ist mindestens je einer/eine zu wählen aus den Räten in der Seelsorgsregion München, den Delegierten der Räte der in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, den Delegierten der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Organisationen des Laienapostolates in der Seelsorgsregion München. dem von den Dekanen der Seelsorgsregion München in die Vollversammlung gewählten Dekan, dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, dem/der vom BDKJ in der Region München in die Vollversammlung entsandten Delegierten, dem/der Vorsitzenden des Münchner Bildungswerks, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesanrates aus der Region München, sofern er/sie nicht schon Mitglied des Vorstandes des Katholikenrates der Region München nach vorstehenden Buchstaben a), c) und e) bis g) ist. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Katholikenrates der Region München (beratend). Die Vollversammlung wählt in einem zweiten Wahlgang aus dem Kreis aller Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1) c) und e) bis h) eine/-n zweite/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein neues Vorstandsmitglied nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Dasselbe gilt, sollte die Amtszeit eines Mitgliedes nach Absatz 1) e) – h), das zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt ist, während der Amtszeit der Vollversammlung und des gesamten übrigen Vorstandes enden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Fragen, die ihm die Vollversammlung überträgt. Er entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung. Er entscheidet über eilbedürftige Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können. Er schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor. Er bringt in die Etatberatungen des Vorstandes des Diözesanrates den finanziellen Bedarf des Katholikenrates der Region München ein. Wenn in Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen eine Vertretung der Katholiken auf Landkreis- oder Stadtebene vorgesehen ist, werden diese Vertreter vom Vorstand gewählt. § 8 Der Geschäftsführende Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). Der Geschäftsführende Vorstand berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben. § 9 Der/Die Vorsitzende Der/Die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat der Region München nach innen und außen. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlungen und des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 10 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates der Region München bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbeauftragte bestellen, Sachbereichsgremien bilden oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Die Sachbereichsgremien, Sachbeauftragten und anderen Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates der Region München zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen Gremien in der Seelsorgsregion München zur Verfügung. Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 11 Aufwendungen Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung für den Katholikenrat der Region München in der Fassung vom 1. April 2014 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für den Katholikenrat der Region München in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising

I. Dekanat Art. 1 Begriff und Sprengel (1) Das Dekanat ist eine Seelsorgs- und Verwaltungseinheit auf der mittleren Ebene der Erzdiözese, die Seelsorge durch gemeinsames Handeln fördern soll (vgl. c. 374 § 2 CIC) (2) Es umfasst das Gebiet mehrerer Pfarreien bzw. Pfarrverbände. Änderungen von Dekanatsgrenzen verfügt der Erzbischof nach Anhören der betroffenen Dekane, Dekanatsräte und des Priesterrates. Art. 2 Aufgaben des Dekanates (1) Als Seelsorgseinheit dient das Dekanat (a) dem Aufbau und der Pflege einer Gemeinschaft von Pfarrseelsorge, kategorialen Diensten und Einrichtungen, Ordensniederlassungen und geistlichen Zentren; (b) der gemeinsamen Abstimmung, Koordinierung und Förderung der Pastoral im Dekanat zusammen mit dem Dekanatsrat; (c) der Pflege ökumenischer und kommunaler Kontakte auf Dekanatsebene (d) der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. (2) Auf der Ebene des Dekanats werden pfarreiübergreifende Dienste (Angebote, Schulungen etc.) übernommen, sowie Aufgaben, die Pfarrei bzw. Pfarrverband allein nicht leisten können. (3) Das Dekanat wirkt ferner mit bei den pastoralen Planungen und Zielvorgaben der Erzdiözese. Art. 3 Organe des Dekanats (1) Organe des Dekanates sind Dekan und Dekanatskonferenz. (2) Der Dekan (Art. 6 bis 12) leitet das Dekanat und vertritt es nach innen und nach außen, vertreten bzw. unterstützt durch den Dekanstellvertreter (Art. 11) und gegebenenfalls durch eine/n Beauftragte/n des Dekans (Art. 12). (3) Die Dekanatskonferenz ist eine verpflichtende regelmäßige Dienstkonferenz. Einzuladen sind: (a) alle haupt- und nebenamtlich im Dekanat in der Pastoral tätigen Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen sowie die offiziellen Beauftragten (z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in u.a.); sie sind zur Teilnahme verpflichtet und stimmberechtigt; als nebenamtlich tätig gelten alle Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen im Dekanat mit halber Stelle bzw. Tellzeitauftrag, sowie Priester und Diakone im Ruhestand, sofern sie einen Auftrag zur Seelsorgsmithilfe haben; (b) der/die Vorsitzende des Dekanatsrates bzw. sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in; er/sie ist zur Teilnahme nicht verpflichtet, aber stimmberechtigt; (c) Diakone mit Zivilberuf, der Jugendpfleger, der Vertreter der Caritas, der Vertreter des Katholischen Bildungswerkes; sie sind zur Teilnahme nicht verpflichtet und haben beratende Stimme. (d) Zu bestimmten spirituellen und geselligen Veranstaltungen (Kapiteljahrtag, Dies, Dekanatsausflug u.a.) spööem aös H#ste der Dekanatskonferenz Ehrenkapitulare, Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/innen im Ruhestand ohne Seelsorgsauftrag eingeladen werden. Art. 4 Fachbeauftragte des Dekanats Für den Bereich Schule und Religionsunterricht ist ein/e Schulbeauftragte/r, für den Bereich Kirchenmusik und Liturgie ein/e Dekanatsmusikpfleger/in von der Dekanatskonferenz zu wählen. Zusätzlich können Beauftragte für die Bereiche Caritas, Ehe und Familie, Geistliche Berufe, Jugendarbeit, Sport und Kirche u.a. bestellt werden. Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat Die Dekanatskonferenz kann für pfarreiübergreifende Anliegen zusammen mit dem Dekanatsrat einen gemeinsamen Ausschuss bilden. II. Dekan Art. 6 Amt und Stellung (1) Der Dekan bzw. sein Stellvertreter ist der Beauftragte des Erzbischofs für das Dekanat und Sprecher des Dekanats gegenüber dem Erzbischof, kommunalen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Medien. (2) Der Dekan und sein Stellvertreter werden von der Dekanatskonferenz gewählt und vom Erzbischof bestätigt. Beide müssen Priester sein (vgl. G. 553 § 1 CIC). (3) Im Dekanatsrat (vgl. Amtsblätter 1/1994 und 17/1997) haben Dekan und Dekanstellvertreter Sitz und Stimme. Art. 7 Aufgaben des Dekans (1) Der Dekan hat entsprechend den Bestimmungen des CIC, v.a. des c. 555, und des Partikularrechts der Erzdiözese insbesondere folgende Aufgaben: (a) Sorge um eine im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils zeitgemäße Pastoral sowie um Zusammenarbeit und Koordination der Pastoral im Dekanat; (b) Wahrnehmung allgemeiner dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft c. 555 CIC sowie von Fall zu Fall besonderer dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft schriftlichen Auftrags des Ortsordinarius; Zusammenarbeit mit Regionalbischof bzw. -team bei Visitation, Konflikten, Personalplanung und strukturellen Fragen; (c) Teilnahme an den Dekantskonferenzen der Region und der Gesamtdiözese; (d) Organisation von Einladung, Gestaltung und Durchführung der Dekanatskonferenz, sowie von Fortbildungs- und Einkehrtagen; (e) Gewährleistung für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Dekanatskonferenz und Dekanatsrat; (f) Fürsorge für alle Mitbrüder und Mitarbeiter/innen, insbesondere für alle aus dem Ausland stammenden, des Weiteren für kranke und alte; (g) Aufsicht darüber, dass die Kleriker des Dekanats ein standesgemäßes Leben führen und ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen; (h) Verwaltung von Dekanatsetat und -archiv; (i) Aufbewahrung von Testamenten u.a. Todesfallverfügungen der Priester; (j) Verantwortung für die Veröffentlichung der Todesanzeigen und ein würdiges Begräbnis der Mitbrüder und pastoralen Mitarbeiter/innen. (2) Für die Aufgaben des Dekans bzw. Dekanstellvertreters ist das Sekretariat der Pfarrei des Dekans entsprechend auszustatten. Es unterstützt auch die Arbeit des Dekanatsrates. Art. 8 Amtszeit (1) Der Dekan wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Datum der Bestätigung bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof. Wiederwahl ist möglich. (2) Das Amt des Dekans erlischt mit Ablauf der Amtsperiode, Vollendung des 70. Lebensjahrs, Tod des Amtsinhabers, Verlust des passiven Wahlrechts, Amtsenthebung durch den Erzbischof, oder dem durch den Erzbischof angenommenen Verzicht auf das Dekansamt. Bis zur Neubestellung eines Dekans leitet der Dekanstellvertreter das Dekanat. Art. 9 Wahlrecht (1) Aktives Wahlrecht haben (a) alle Priester sowie Diakone, die mit hauptamtlichem Auftrag in einer Pfarrei, fremdsprachigen Mission oder im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats in einer anderen kirchlichen Einrichtung mit Sitz im Dekanat pastoral tätig sind. (b) alle Priester und Diakone mit nebenamtlichem Seelsorgsauftrag im Dekanat, auch wenn sie einen überpfarrlichen Auftrag außerhalb des Dekanats haben oder sich im Ruhestand befinden; (c) alle pastoralen Mitarbeiter/innen, auch wenn sie nur teilzeitlich angewiesen sind; (d) der/die Vorsitzende des Dekanatsrats bzw. der/die Stellvertreter/in; (e) die offiziell Beauftragten, z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in. (2) Wählbar als Dekan bzw. Dekanstellvertreter (passives Wahlrecht) sind alle instituierten Pfarrer und Pfarrkuraten sowie alle Ständigen Pfarradministratoren mit Sitz im Dekanatssprengel. (3) Das aktive Wahlrecht kann nur in einem Dekanat ausgeübt werden, die (passive) Wahl nur in einem Dekanat angenommen werden. Art. 10 Wahlordnung (1) Zum Ablauf der Amtszeit lädt der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Dekan zur Wahlversammlung ein. (2) Der vom Generalvikar beauftragte Wahlleiter (in der Regel ein Mitglied des Priesterrates, das nicht Mitglied des Dekanates ist) leitet die Wahlversammlung und verantwortet das Wahlprotokoll. (3) Kandidatenvorschläge werden schriftlich in der Wahlversammlung vorgebracht. Danach werden die Vorgeschlagenen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt. Anschließend erfolgt die geheime Wahl. Briefwahl ist nicht möglich. (4) Erreicht keiner der Kandidaten im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Handelt es sich um mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden, die dem Dienstalter nach die älteren sind. Ergibt sich im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit, ist der gewählt, der dem Dienstalter nach der ältere ist. (5) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl den anwesenden Wählern bekannt und sendet das Wahlprotokoll an das Erzbischöfliche Ordinariat. (6) Bleibt eine Wahlversammlung erfolglos, ist nach angemessener Zeit eine neue Wahlversammlung einzuberufen. Bleibt auch diese erfolglos, ernennt der Erzbischof einen Priester seiner Wahl zum Dekan. Art. 11 Dekanstellvertreter (1) Der Dekanstellvertreter vertritt den Dekan im Verhinderungsfall. (2) Der Dekan bespricht sich regelmäßig mit ihm; er wirkt mit bei allen Planungen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Dekanatskonferenz. Er übernimmt im Einvernehmen mit dem Dekan eigene regelmäßige Aufgaben im Dekanat. (3) Zu Amtszeit, Wahlrecht und Fälligkeit beim Dekanstellvertreter gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend. Bei der Neuwahl eines Dekans wird der Dekanstellvertreter neu gewählt. Scheidet ein Dekanstellvertreter während der Amtszeit des Dekans aus, leitet der Dekan die Wahl des neuen Stellvertreters. Art. 12 Beauftragte/r des Dekans Zur Unterstützung des Dekans und seines Stellvertreters kann der Ortsordinarius auch eine/n pastoral Mitarbeiter/in als Beauftragte/n des Dekans mit einer speziellen Vertretungsfunktion für den Dekan und seinen Stellvertreter bestellen; die Aufgaben und Befugnisse werden wie bei Pfarrbeauftragten durch Dienstanweisung des Erzbischöflichen Ordinariats festgelegt. III. In-Kraft-Treten des Statuts Nach Anhörung der Dekanekonferenz und des Priesterrates setze ich das vorstehende „Statut für die Dekane und Dekanate in der Erzdiözese München und Freising“ zum 1. Januar 2003 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt das bisher geltende „Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising“ vom 1. Januar 1995 außer Kraft. München, den 27. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2002-11-27

Tätigkeitsbeschreibung für das Regionalteam

I. Grundsätzliches In jeder Seelsorgsregion steht dem jeweiligen Bischofsvikar ein Regionalteam zur Seite. Es arbeitet unter der Leitung des Bischofsvikars und wird insofern im Auftrag der Diözesanleitung tätig. Zum Regionalteam gehören: der Regionalpfarrer und bis zu drei pastorale Mitarbeiter/-innen (davon mindestens eine Frau), die teilzeitlich (gegebenenfalls auch vollzeitlich) für eine begrenzte Zeit mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die Arbeit des Regionalteams muss in engem Kontakt zu den Referaten des Erzbischöflichen Ordinariats (insbesondere den Referaten 2 und 7) geschehen. Gegenseitige Information ist notwendig. II. Aufgaben Das Regionalteam soll den Kontakt zwischen der Bistumsleitung und den Pfarreien bzw. den kategorialen Seelsorgestellen stärken. Durch die Führung und Begleitung der Seelsorger soll deren Arbeit gefördert, die Freude an der Seelsorge gestärkt und die Verbundenheit mit dem Erzbistum verbessert werden. Das Regionalteam unterstützt den Bischofsvikar bei der pastoralen Führung und Begleitung der Priester, der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen und der Pfarreien (Pfarrverbände) der Seelsorgsregion. Das Regionalteam fördert die Pfarreien (Pfarrverbände) in ihrer Entwicklung gemäß den pastoralen Leitlinien der Erzdiözese. Bei der Visitation ist das Regionalteam entsprechend der Visitationsordnung tätig. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden ist es verantwortlich für die organisatorische Vorbereitung und die Beratung sowie für die geistlich-theologische Grundlegung. Beim Wechsel eines Pfarrers oder der pastoralen Mitarbeiter/-innen hält es Kontakt mit den Betroffenen, begleitet die Pfarrei (Pfarrverband) in dieser Umbruchssituation und vermittelt Hilfestellung durch die verschiedenen Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats. Bei einer bevorstehenden Vakanzregelung für eine Pfarrei (Pfarrverband) bereitet es die Seelsorger und die Pfarrgemeinde auf die kommende Situation vor, hält während der Vakanz Kontakt und hilft, die Situation zu bestehen. Bei einer plötzlichen Vakanz geschieht dies in Absprache mit dem zuständigen Dekan. Bei Konflikten zwischen Seelsorgern oder innerhalb einer Pfarrei (Pfarrverband) ist es Aufgabe des Regionalteams, den Konflikt zu klären und bei dessen Behebung zu helfen (Gemeindeberatung, Supervision). Dabei ist die Unterscheidung zwischen Leitung und Beratung angemessen zu beachten. Das Regionalteam bietet Unterstützung bzw. Vermittlung auch bei Kontroversen mit Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats an. III. Zusammenarbeit Bei seiner Tätigkeit hält das Regionalteam engen Kontakt mit den Dekanen. Dies geschieht auf regionalen Dekanekonferenzen mit der Gesamtheit der Dekane, aber auch mit einzelnen Dekanen. Um den verschiedenen Aufgaben gerecht zu werden, hält es Kontakt mit diözesanen Einrichtungen wie Gemeindekatechese, Institut für Fort- und Weiterbildung, Seelsorge für Seelsorger, Supervision, Gemeindeberatung, Erwachsenenbildung, Diözesanrat, Stellen der Caritas und anderen Einrichtungen auf regionaler Ebene. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden sind die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die personellen und strukturellen Entscheidungen, im Einvernehmen mit den Referaten 2 und 7 zu treffen. Bei Vakanzregelungen arbeitet das Regionalteam zur Organisation von Aushilfen und zur Herbeiführung einer endgültigen Besetzung eng mit Referat 2 zusammen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen1970-01-01

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